Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.12.1971, Az.: BVerwG VI C 17.68
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 17.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 28.02.1968 - AZ: III/2 - E 260/67
Rechtsgrundlagen
- § 125 Abs. 2 BBG
- § 125 Abs. 3 BBG
- § 38 EheG
- § 58 EheG
- § 61 EheG
Fundstellen
- BVerwGE 39, 221 - 229
- DokBer A 1972, 8441
- DÖV 1972, 578 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1972, 258
- MDR 1972, 633-635 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1972, 76
Amtlicher Leitsatz
Zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2, 3 BBG, wenn die Ehefrau eines Beamten infolge arglistiger Täuschung für tot erklärt und die Ehe alsdan aufgelöst worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 1971
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 28. Februar 1968 werden zurückgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Kosten ihrer Revision.
Gründe
I.
Die Klägerin war seit 1933 mit dem 1966 verstorbenen Postoberschaffner August W. verheiratet. Auf Antrag ihres früheren Ehemannes wurde sie im Jahre 1947 für tot erklärt. Im Jahre 1948 schloß W. eine neue Ehe mit der Beigeladenen zu 1), aus der zwei Kinder, die Beigeladenen zu 2) und 3), hervorgegangen sind. Als sich herausstellte, daß die Klägerin noch lebte, hob das Amtsgericht im November 1949 die Todeserklärung wieder auf. Durch Urteil vom 26. März 1957 verurteilte das Landgericht Wiesbaden W., gestützt auf § 826 BGB, zur Zahlung einer monatlichen "Unterhaltsrente" von 50 DM an die Klägerin, weil er die Todeserklärung nach den von diesem Gericht getroffenen Feststellungen durch bewußt falsche Angaben mit dem bedingten Vorsatz erwirkt hatte, die Klägerin zu schädigen und familienrechtliche Unterhaltsansprüche der Klägerin zu vereiteln. Nachdem W. 1966 verstorben war, beantragte die Klägerin bei der Oberpostdirektion Frankfurt am Main die Zahlung des halben Witwengeldes. Das lehnte die Oberpostdirektion mit Bescheid vom 23. Februar 1967 ab. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin, mit dem sie hilfsweise die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages beanspruchte, blieb erfolglos.
Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben, mit der sie Aufhebung der vorstehend genannten ablehnenden Bescheide und Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Witwengeld, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages begehrt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin die Zahlung von Witwengeld begehrt, ihrem Hilfsantrag aber stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Witwengeld stehe der Klägerin nicht zu, weil § 123 BBG nur der Witwe eines Beamten oder Ruhestandsbeamten einen solchen Anspruch zugestehe, die Ehe der Klägerin mit W. aber bei dessen Tode kraft Gesetzes aufgelöst gewesen sei. Auch das Urteil des Landgerichts Wiesbaden habe der Klägerin den Status einer Ehefrau W. nicht wieder verschafft, sondern ihr nur einen Unterhaltsanspruch im Wege des Schadensersatzes zuerkannt.
Dagegen verlange die Klägerin zu Recht die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 125 Abs. 2, 3 BBG von der Beklagten. Zwar erfaßten diese Vorschriften ausdrücklich nur die Ehefrauen von Beamten, die schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Beamten geschieden worden seien, und die ihnen gleichgestellten Ehefrauen von Beamten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden sei. Ihre entsprechende Anwendung erscheine jedoch in Fällen gerechtfertigt, in denen die Auflösung der Ehe kraft Gesetzes eingetreten sei und auf ein arglistiges, gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten des Beamten zurückgehe. Unter diesen Voraussetzungen entspreche die Interessenlage der früheren Ehefrau derjenigen, von der § 125 Abs. 2, 3 BBG ausgehe, weil der Fortbestand der Ehe und damit der Anspruch der Ehefrau auf Witwenversorgung in diesem Fall ebenfalls durch ein Verschulden des Ehemannes vereitelt worden sei. Gegen die analoge Anwendung der Vorschrift auf diesen Sachverhalt sei nicht einzuwenden, daß § 125 Abs. 2, 3 BBG die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages abschließend regele, es daher an einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke fehle. Denn der Gesetzgeber habe im Hinblick darauf, daß die Eheauflösung kraft Gesetzes nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung Unterhaltsansprüche nicht begründet habe, keinen Anlaß gehabt, diese Fälle in die Regelung des Ausgleichs für beim Tode des Beamten wegfallende Unterhaltsansprüche einzubeziehen. Wenn eherechtlich ein solcher Anspruch bestünde oder die praktisch seltene Möglichkeit bedacht worden wäre, daß er nach Deliktsrecht entstehen oder wiederhergestellt werden könnte, dann hätte der Gesetzgeber die Regelung des § 125 Abs. 2, 3 BBG wegen der Gleichheit der Interessenlage auf die Fälle des § 38 Abs. 2 EheG ausgedehnt. Die analoge Anwendung dieser versorgungsrechtlichen Regelung auf einen solchen Fall begründe daher keinen außerhalb des Zweckes der Vorschrift liegenden Anspruch, sondern schließe eine Gesetzeslücke und laufe damit entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (OVGE 23, 420) nicht dem Grundsatz zuwider, daß Versorgungsleistungen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift gewährt werden dürften. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des § 125 Abs. 2, 3 BBG seien bei der Klägerin gegeben. Ihr habe gegen ihren früheren Ehemann ein Unterhaltsanspruch im Sinne dieser Vorschrift zugestanden. Es spreche alles dafür, daß er mit der in Rechtsprechung und Schrifttum im Vordringen begriffenen Auffassung anknüpfend an § 61 Abs. 2 EheG unmittelbar aus dem Eherecht herzuleiten sei. Das könne indes dahinstehen, weil jedenfalls der der Klägerin im Urteil des Landgerichts Wiesbaden als Schadensersatz zugebilligte Unterhaltsanspruch die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2, 3 BBG erfülle. Zwar seien nach diesen Vorschriften in erster Linie familienrechtliche Unterhaltsansprüche auszureichen. Es widerspreche aber weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn, noch seien sonst Gründe zu erkennen, Unterhalts Verpflichtungen, die zunächst durch eine unerlaubte Handlung vereitelt, sodann aber im Wege des Schadensersatzes wiederhergestellt werden seien, anders als unmittelbar aus den Vorschriften des Familienrechts folgende Unterhaltsansprüche zu behandeln. Da die Verhältnisse der Klägerin seit dem Tode ihres früheren Ehemannes unverändert geblieben seien und eine Kürzung nach § 128 Abs. 3 BBG nicht in Betracht komme, habe die Beklagte der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des ihr gegenüber ihrem früheren Ehemann zuerkannten Unterhaltsanspruches, d.h. monatlich 50 DM, zu gewähren.
Gegen dieses Urteil richten sich die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevisionen der Klägerin und der Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Klage abweist, und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Witwengeld zu gewähren.
Sie greift das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen an, soweit es den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Witwengeld verneint, und verteidigt es, soweit es ihr einen Unterhaltsbeitrag zuspricht.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgibt, und die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Revision der Klägerin entgegen, verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es einen Witwengeldanspruch der Klägerin verneint, und greift die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, der Klägerin sei in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 2, 3 BBG ein Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners. Sämtliche Beteiligten erklären sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II.
Über die Revisionen kann nach §§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind nicht begründet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Klägerin Witwengeld nicht zusteht, die Beklagte ihr aber einen Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe des § 125 Abs. 2, 3 BBG zu gewähren hat.
Die Revision der Klägerin bleibt aus folgenden Gründen erfolglos:
Der von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Witwengeld findet in den versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes keine Grundlage. Nach § 123 Abs. 1 BBG erhält nur die Witwe eines Beamten Witwengeld. Witwe des Postoberschaffners W. im Sinne dieser Vorschrift ist aber nicht die Klägerin, deren Ehe mit dem Beamten durch dessen zweite Eheschließung aufgelöst worden ist (§ 38 Abs. 2 EheG), sondern die Beigeladene zu 1). Davon geht auch die Klägerin aus, meint aber, sie sei der Beigeladenen zu 1) versorgungsrechtlich gleichzustellen; aus der Tatsache, daß W. nach dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden verpflichtet gewesen sei, sie so zu stellen, wie sie stünde, wenn ihre Ehe nicht aufgelöst wäre, erwachse ihr nach dessen Tod ein unmittelbarer, in § 123 Abs. 1 BBG wurzelnder Versorgungsanspruch, dessen Höhe im Wege der anteiligen Kürzung analog § 128 Abs. 1, 2 BBG zu ermitteln sei.
Es begegnet schon erheblichen Zweifeln, ob das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. März 1957 die von der Klägerin aus den Entscheidungsgründen gezogene Folgerung rechtfertigt, W. sei darin verpflichtet worden, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie als seine Ehefrau stünde. Zwar stützt das Landgericht seine Erwägungen zur Höhe der von W. an die Klägerin zu zahlenden Rente auf diese Überlegung. Seine daran anschließende Feststellung, daß W. bei Fortbestand seiner ersten Ehe "mindestens" 50 DM monatlich für die Klägerin hätte aufwenden müssen, schränkt diese allgemein gehaltene Aussage jedoch wieder ein und zeigt, daß das Gericht der Klägerin einen derart globalen Anspruch nicht zuerkennen, sondern es bei einem Schadensersatzanspruch gegenüber W. bewenden lassen wollte, der einem nur fiktiven Unterhaltsanspruch der Klägerin angenähert war. Die Bezeichnung als "Unterhaltsrente" dürfte lediglich die abgekürzte Fassung für die Gewährung von Schadensersatz durch Gewährung einer Geldrente bei Entziehung von Unterhalt sein - eine Fassung, die in § 844 Abs. 2 BGB ihre Parallele findet.
Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, daß W. der Klägerin im Wege des Schadensersatzes "Unterhalt" wie einer Ehefrau zu gewähren gehabt hätte, kann die Klägerin daraus keinen Versorgungsanspruch gegenüber der Beklagten herleiten. Er scheitert schon daran, daß die sich auf den Alimentationsgrundsatz gründende Versorgungsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber den Hinterbliebenen des Beamten jedenfalls in ihrem Entstehungsgrund originär und spezifisch beamtenrechtlicher Natur ist (BVerfGE 21, 329 [346 f.]). Die Klägerin kann nach der Auflösung ihrer Ehe mit W. - die von dem ihr zugesprochenen Schadensersatz unberührt bleibt - ebensowenig die "Witwe eines Beamten" im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 BBG sein wie die geschiedene Ehefrau eines Beamten (vgl. dazu eingehend Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG VI C 57.66 -).
Auch die Revision der Beklagten führt nicht zum Erfolg. Dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis darin zu folgen, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach Maßgabe des § 125 Abs. 2, 3 BBG erfüllt.
In diesen Vorschriften findet die Bereitschaft des Gesetzgebers ihren Niederschlag, den Verlust der Anwartschaft auf lebenslange Versorgung, den die Ehefrau eines Beamten erleidet, deren Ehe aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden oder dem gleichzuachtenden Verhalten des Beamten (§ 26 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 2 erster Halbsatz EheG) aufgelöst wird und die danach auf Unterhaltsleistungen ihres früheren Ehemannes verwiesen ist, nach dem Tode des Beamten jedenfalls dann im Wege des "Härteausgleichs" durch einen Beitrag des Dienstherrn zu ihrem Lebensunterhalt zu mildern, wenn der Beamte ihr gegenüber rechtlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet war (vgl. zur rechtlichen Eigenart des Unterhaltsbeitrages: BVerfGE 21, 329 [348]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1961 [BVerwGE 13, 71, 74], vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 7] und insbesondere vom 13. Oktober 1971 - BVerwG VI C 57.66 - mit weiteren Nachweisen). Als Anwendungsfälle dafür nennt § 125 Abs. 2, 3 BBG zwar nur die allein oder überwiegend von dem Beamten zu verantwortende Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, aus der sich Unterhaltsansprüche der früheren Ehefrau herleiten. Eine diesen Fällen vergleichbare tatsächliche Lage ist aber auch hier gegeben.
Zu der Verantwortlichkeit Wardas für die Auflösung seiner Ehe mit der Klägerin hat das Verwaltungsgericht, gestützt auf das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. März 1957, überzeugend dargelegt: Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat W. durch bewußt unwahre Angaben die Todeserklärung der Klägerin bewirkt und damit in sittenwidriger Weise die Voraussetzungen für seine zweite Eheschließung geschaffen, mit der seine Ehe mit der Klägerin nach § 38 Abs. 2 EheG aufgelöst wurde. Das Erlöschen seiner ehelichen Bindung zur Klägerin geht sonach auf ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Verhalten zurück. Unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für das Enden der Ehe steht W. damit demjenigen gleich, der allein Anlaß zur Ehescheidung gegeben hat oder eine Ehe in Kenntnis ihrer Nichtigkeit oder Aufhebbarkeit eingegangen ist.
Auch war W. der Klägerin gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Es kann allerdings zweifelhaft sein, ob die sich aus der Verurteilung Wardas durch das Landgericht Wiesbaden ergebende Schadensersatzverpflichtung einem Unterhaltsanspruch im Sinne des § 125 Abs. 2 BBG gleichzuachten ist, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Denn wie auch dieses letztlich nicht verkennt, wurzelt diese Verpflichtung allein im Deliktsrecht und stellt sich nur ihrer Wirkung nach als eine "Unterhaltsleistung" dar. Bedenklich erscheint deswegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, sie stelle eine von W. durch sein sittenwidriges Verhalten vereitelte Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin wieder her. Das Landgericht ist entsprechend der seinerzeit herrschenden Rechtsauffassung vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Klägerin ein familienrechtlicher Unterhaltsanspruch nicht zusteht. Diese Fragen können jedoch unentschieden bleiben, denn jedenfalls stand hier der Klägerin ein eherechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber W. zu. Zwar verpflichtet das Ehegesetz den früheren Ehemann, dessen Ehe nach § 38 Abs. 2 EheG aufgelöst ist, weil er nach der - später wieder aufgehobenen - Todeserklärung seiner Ehefrau eine neue Ehe eingegangen ist, nicht ausdrücklich zu Unterhaltsleistungen an seine frühere Ehefrau. Die Materialien zu der dem § 38 Abs. 2 EheG vorausgegangenen ursprünglichen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1348 BGB u.F.) zeigen sogar, daß ein solcher Anspruch ausgeschlossen sein sollte, weil im Falle der Todeserklärung eines Ehegatten entweder die Voraussetzungen der Scheidung wegen "böslicher Verlassung" gegeben, aber nicht erweislich seien oder doch "den für todt erklärten Ehegatten, namentlich im Hinblicke auf die Leichtigkeit des heutigen Verkehres selbst von entfernten Welttheilen aus, um deswillen ein grobes Verschulden" treffe, weil er keine Nachricht von sich gegeben habe (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines BGB für das Deutsche Reich, Bd. IV, 1888, S. 642). Die davon ausgehende, früher herrschende Meinung, der für tot erklärten Ehefrau, stehe kein Unterhaltsanspruch gegen ihren früheren Ehemann zu (so Hoffmann-Stephan, Komm, z. EheG, 1950, Anm. 5 zu § 38 und Anm. 3 zu § 40; Soergel-Siebert, Komm. z. BGB, 9. Aufl., Bd. 4, 1963, Anm. 4 zu § 38 EheG; Dolle, Familienrecht, 1. Band, 1964, § 30 I 2 S. 361; im vorliegenden Fall auch das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. März 1957), ist jedoch überholt; das neuere Schrifttum zum Ehegesetz hat sich fast einhellig für die entgegengesetzte Auffassung entschieden (Gernhuber, Familienrecht 1964, § 15 S. 130; Beitzke, Familienrecht, 13. Aufl. S. 138; Brühl, Unterhaltsrecht, 2. Aufl., 1963, S. 43; Bosch, FamRZ, 1954, 240 f.; 1961, 379; 1962, 378; Arnold, FamRZ, 1960, 222; Neumann-Duesberg, JR 1968, 209; Soergel-Siebert-Donau, BGB, 10. Aufl., Bd. 5, 1971, RdNr. 4 zu § 38 EheG; RGRK-Wüstenberg, Komm. z. BGB, Bd. 4/3 1968, Bem. 20 zu § 38 EheG; Palandt, BGB, 30. Aufl., Anm. 5 zu § 38 EheG), die auch vom Verwaltungsgericht Hannover im Urteil vom 12. November 1964 (DVBl. 1965, 338 = FamRZ 1965, 146 = MDR 1965, 516) und vor allem vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 30. März 1967 (FamRZ 1967, 568) vertreten wird. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, die ursprünglichen Gründe dafür, daß dem zunächst für tot erklärten Ehegatten nach der Auflösung seiner Ehe gemäß § 38 Abs. 2 EheG Unterhaltsansprüche gegen den wiederverheirateten Ehegatten nicht zuzubilligen seien, könnten nach den aus den Katastrophen des zweiten Weltkrieges gewonnenen Erfahrungen keine Geltung mehr beanspruchen. Dem früheren Ehegatten sei vielmehr ein Unterhaltsanspruch entsprechend demjenigen zuzubilligen, den § 61 Abs. 2 EheG im Falle der Ehescheidung ohne Schuldausspruch gegen den Ehegatten gebe, der die Scheidung betrieben habe. Im wesentlichen schließt sich der erkennende Senat dieser Auffassung an. Der Sachverhalt dieses Falles zeigt deutlich, daß die Verschollenheit eines Ehegatten keineswegs in jedem Fall Rückschlüsse auf seine eheliche Gesinnung gestattet, daß vielmehr die Vorschriften des Verschollenheitsrechts in Verbindung mit der im Interesse der Personenstandsklarheit notwendigen Regelung des § 38 Abs. 2 EheG in Zeigen innerer oder äußerer Wirren, in denen die öffentliche Ordung gestört ist und die Kommunikationsmöglichkeiten ces einzelnen beschränkt und unsicher sind, dazu ausgenutzt werden können, sich mißbräuchlich ehelicher Bindungen zu entledigen. Unter solchen Umständen würde eine auf den Wortlaut des Ehegesetzes gestützte Ablehnung eines Unterhaltsanspruchs des betroffenen Ehegatten gegenüber seinem früheren Ehepartner dem Verständnis der Ehe als einer Schicksalsgemeinschaft nicht gerecht (a.A. OVG Lüneburg, OVGE 23, 420 [421 ff.]). Die bei der Schaffung des § 38 Abs. 2 EheG und der ihm vorausgegangenen Vorschriften über die eherechtlichen Folgen der Todeserklärung ersichtlich - und angesichts der damals herrschenden Verhältnisse verständlicherweise - nicht bedachte Möglichkeit einer mißbräuchlichen Ausnutzung dieser Vorschriften gebietet vielmehr, dem betroffenen Ehegatten in einem solchen Fall einen aus der früheren ehelichen Bindung hergeleiteten eherechtlichen Unterhaltsanspruch zuzubilligen. Als Rechtsgrundlage mag sich, wie die oben wiedergegebene, jetzt im Schrifttum herrschende Meinung und das Bundessozialgericht (a.a.O.) annehmen, eine entsprechende Anwendung des § 61 Abs. 2 EheG anbieten. Die eventuellen Grenzen einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift können hier offenbleiben. Denn jedenfalls wird ein solcher Anspruch in einem Fall arglistigen Erwirkens der Todeserklärung zu bejahen sein, wie er hier vorliegt, bei dem die Parallele zu den Sachverhalten des § 26 Abs. 1 Satz 2 und des § 37 Abs. 2 erster Halbsatz EheG und damit über § 61 Abs. 2 EheG hinaus sogar zu einem Unterhaltsanspruch nach den §§ 58, 59 EheG gegeben ist (in letzterem Sinn auch Beitzke, a.a.O.).
Die Klägerin steht nach alledem tatsächlich und unterhaltsrechtlich der Ehefrau eines Beamten gleich, deren Ehe aus dem alleinigen Verschulden oder einem dem Verschulden gleichzuachtenden Verhalten des Ehemannes geschieden oder auf andere Weise aufgelöst worden ist, und deren früherer Ehemann ihr gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Auch daraus erwächst ihr indes noch nicht ohne weiteres der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 125 Abs. 2, 3 BBG. Denn diese Vorschrift sieht nach ihrem Wortlaut einen Unterhaltsbeitrag unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen nur für die Fälle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, nicht aber auch für den Fall der Auflösung der Ehe nach § 38 Abs. 2 EheG vor.
Das Verwaltungsgericht hat es aber mit Recht für geboten erachtet, § 125 Abs. 2, 3 BBG auf den hier vorliegenden Sachverhalt entsprechend anzuwenden. Wie ausgeführt, findet in dieser Vorschrift die Bereitschaft des Gesetzgebers ihren Ausdruck, Härten, zu denen der von der früheren Ehefrau eines Beamten unverschuldet erlittene Verlust der Anwartschaft auf lebenslange Versorgung führt, durch einen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt auszugleichen. Wenngleich der Fall der Auflösung der Ehe nach § 38 Abs. 2 EheG nicht in die gesetzliche Regelung einbezogen worden ist, besteht kein Anlaß anzunehmen, der Gesetzgeber habe die auf diesem Wege ihrer Versorgungsanwartschaft verlustig gegangene frühere Ehefrau eines Beamten, der ausnahmsweise ein eherechtlicher Unterhaltsanspruch gegen ihren früheren Ehemann zugestanden hat, von dieser Härteregelung ausnehmen wollen. Es spricht vielmehr alles dafür, daß dieser exzeptionelle Fall nicht zuletzt im Hinblick darauf, daß Unterhaltsansprüche nach der Auflösung der Ehe bei der Schaffung des Bundesbeamtengesetzes noch nicht als gegeben angesehen wurden, bei der Formulierung des § 125 Abs. 2, 3 BBG unbeachtet geblieben ist. Angesichts der neueren Rechtsauffassung, die an § 38 Abs. 2 EheG anknüpfende Unterhaltsansprüche in den oben beschriebenen Grenzen zubilligt, erweist sich dieser Sachverhalt nunmehr auch im Rahmen des § 125 Abs. 2, 3 BBG als regelungsbedürftig. Diese insoweit lückenhaften Vorschriften bedürfen mithin der Ergänzung im Wege entsprechender Anwendung, weil der erkennbare Wille des Gesetzgebers aus der Sicht des jetzigen Standes der Rechtsauffassungen in ihnen nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat.
Die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf Fälle wie den vorliegenden scheitert auch nicht an dem hergebrachten Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung (BVerfGE 8, 1 [15 f.]; 8, 28 [35]; BVerwGE 18, 293 [295] = DVBl. 1965, 324 mit kritischer Anmerkung von Ule). Die Beklagte, die das meint, verkennt die Tragweite dieses Grundsatzes. Wie das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben haben, beruht er zum einen auf der Erwägung, "daß vom positiven Recht losgelöste richterliche Einzelentscheidungen das für die Stabilität und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wichtige Besoldungsgefüge erschüttern könnten" (BVerwG a.a.O.) und dient zum anderen der Sicherung des besoldungspolitischen Ermessens des Gesetzgebers (BVerfG a.a.O.). Er schließt es dagegen nicht aus, eine sachliche Lücke des Beamtenversorgungsrechts - wie sie der hier zu entscheidende Fall aufzeigt - dem Willen des Gesetzes folgend im Wege der entsprechenden Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen auszufüllen (BVerwGE 11, 263 [264] mit weiteren Nachweisen). Dies wird auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1964 (BVerwGE 18, 293) nicht in Frage gestellt. Denn dort ging es um die rechtlich anders gelagerte Frage, ob dem Kläger ein Anspruch von weit tragender besoldungspolitischer Bedeutung (Witwerversorgung) aus übergeordneten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zuzuerkennen war. Die dort begehrte ausdehnende Anwendung der Ruhegehaltsvorschriften hätte nach der in jenem Urteil vertretenen Auffassung - im Gegensatz zur entsprechenden Anwendung des § 125 Abs. 2, 3 BBG auf den hier vorliegenden Sachverhalt - im Widerspruch zu den Absichten des Gesetzgebers gestanden und einen Eingriff in seine Entscheidungshoheit dargestellt, der als unvereinbar mit dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenversorgung angesehen worden ist, ohne daß jedoch auch dort die Ausfüllung von Gesetzeslücken im Wege der entsprechenden Rechtsanwendung für den Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts generell als rechts- oder gar verfassungswidrig bezeichnet worden ist. Es handelt sich hier auch nicht um eine jener technischen Regelungen des Besoldungsrechtes im engeren Sinn, für die der erkennende Senat eine ausdehnende Auslegung abgelehnt hat (Urteile vom 29. September 1967 - BVerwG VI C 32.67 - und vom 2. April 1971 - BVerwG VI C 82.67 -). Mit der vorliegenden Entscheidung wird daher weder der Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung aufgegeben noch von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen.
Der Klägerin steht nach alledem ein Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe des § 125 Abs. 2, 3 BBG zu. Seine Höhe hat das Verwaltungsgericht, ausgehend von dem monatlichen Betrage, den W. der Klägerin nach dem später nicht geänderten Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. März 1957 zu zahlen hatte, auf 50 DM monatlich festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden, da sich die Verhältnisse der Klägerin nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts seit dem Tode des Beamten nicht verändert haben und eine Kürzung nach § 128 Abs. 1, 3 BBG nicht in Betracht kommt.
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten mußten daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.315,68 DM festgesetzt; davon entfallen auf die Revision der Klägerin 3.715,68 DM, auf die Revision der Beklagten 600 DM.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert