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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1971, Az.: BVerwG I C 5.70

Vorläufige Aufnahme des Heftes Nr. 32 der Illustrierten "Stern" vom 11. August 1963 in die Liste der jugendgefährdenden Schriften; Bericht über einen englischen Strafprozess; Verbindlichkeit eines Revisionsurteils im Fall eines zweiten Rechtsgangs zum Revisionsgericht ("Rückläufer"); Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstbindung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1971
Aktenzeichen
BVerwG I C 5.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.06.1968 - AZ: IV A 857/67

Fundstellen

  • BVerwGE 39, 212 - 214
  • BayVBl 1972, 216
  • VerwRsp 24, 254
  • VerwRspr 24, 254 - 256
  • ZfSH 1972, 304

Amtlicher Leitsatz

Zum Grundsatz der Selbstbindung des Revisionsgerichts.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1971
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Bundesrichter Dr. Paul, Dr. Pakuscher, Dörffler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1968 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Am 9. August 1963 ordnete die Bundesprüfstelle die vorläufige Aufnahme des Heftes Nr. 32 der Illustrierten "Stern" vom 11. August 1963 in die Liste der jugendgefährdenden Schriften an. Sie bestätigte diese Maßnahme abschließend durch die Entscheidung Nr. 1316 vom 6. September 1963 im wesentlichen mit folgender Begründung: Der in dem genannten Heft auf den Seiten 10 bis 15 und 69 enthaltene bebilderte Bericht "Mitgehört im W.-Prozeß" erwecke durch die überwiegend wörtliche Wiedergabe der Zeugenaussagen bei noch lebensunerfahrenen jugendlichen Lesern den Eindruck, das geschilderte sittenwidrige Leben entspreche der üblichen Lebensweise nahezu aller englischen Junggesellen. Die Einführung Jugendlicher in die mitgeteilten Details perverser Sexualpraktiken sei in schwerer Weise jugendgefährdend.

2

Der Klage mit dem Antrag,

die Entscheidung der Bundesprüfstelle Nr. 1316 vom 6. September 1963 aufzuheben,

3

hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht die Klage ab. Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung der Sache, weil das Berufungsgericht versäumt habe, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Bericht geeignet sei, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden (Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1967 - BVerwG V C 205.65 - [BVerwGE 27, 21]).

4

In dem erneuten Berufungsverfahren holte das Berufungsgericht ein Gutachten des Psychologen Professor Dr. G. M. ein. Es wies sodann die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück und begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Der streitige Artikel sei nicht unsittlich (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GjS) und auch im übrigen nicht geeignet, durchschnittliche Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GjS).

5

Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 1963 die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

8

Das Berufungsgericht hat im zweiten Berufungsrechtsgang seiner Entscheidung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO die rechtliche Beurteilung des Revisionsurteils BVerwGE 27, 21 zugrunde gelegt, die danach erforderlichen Beweise erhoben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, das der Klage stattgegeben und die Entscheidung der Bundesprüfstelle aufgehoben hatte. Auf der Grundlage des ersten Revisionsurteils und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 498) mit späteren Änderungen - GjS - ist das zweite Berufungsurteil nicht zu beanstanden.

9

In vier weiteren, gleichzeitig verkündeten Urteilen - BVerwG I C 31.68, 41.69, 42.69 und 41.70 - hat der nunmehr zuständige erkennende Senat die Rechtsprechung zum Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften geändert und neue Grundsätze entwickelt. Ihre Anwendung könnte in dieser Sache zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als im ersten Revisionsverfahren führen. Der Senat hält sich gleichwohl an die Grundsätze des ersten Revisionsurteils gebunden.

10

Die Verwaltungsgerichtsordnung hat die Frage der Verbindlichkeit eines Revisionsurteils für den Fall, daß dieselbe Streitsache in einem zweiten Rechtsgang zum Revisionsgericht kommt (sog. Rückläufer), nicht ausdrücklich geregelt. Sie bestimmt in § 144 Abs. 6 VwGO nur für das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, daß es an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden ist. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, daß das zweite Berufungsurteil in einem erneuten Revisionsverfahren grundsätzlich Bestand haben soll, soweit es auf die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts in dem zurückverweisenden Urteil ankommt (Urteile vom 27. März 1958 - BVerwG I C 141.57 - [BVerwGE 6, 297 [298]]; vom 11. Juli 1958 - BVerwG VII C 189.57 - [BVerwGE 7, 159 [161]]; vom 26. August 1959 - BVerwG VI C 313.57 - [BVerwGE 9, 117 ff.]; vom 9. März 1962 - BVerwG IV C 99.61 - [MDR 1962, 758]; vom 22. Dezember 1965 - BVerwG III C 127.64 - [NJW 1966, 798]; vom 18. August 1966 - BVerwG VI C 89.64 - [MDR 1967, 239 = NJW 1967, 900] und vom 11. Juli 1968 - BVerwG III C 88.67 - [JR 1969, 111]). Die Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes stimmt damit überein (vgl. u.a. BArbG, Urteile vom 19. Februar 1959 - 2 AZR 209/56 - [MDR 1959, 525] und vom 16. Februar 1961 - 2 AZR 231/59 - [BAGE 10, 355 [359]]; BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1954 - IV ZB 48/54 - [BGHZ 15, 122 [124]] und Urteil vom 18. September 1957 - V ZR 153/56 - [BGHZ 25, 200 [204]]; BFH, Beschluß vom 5. Mai 1970 - II 104/62 - [BFHE 99, 109] und Urteil vom 19. November 1970 - IV 150/65 - [BFHE 101, 36 [39]]; BSG, Urteile vom 11. Mai 1962 - 4 RJ 69/61 - [BSGE 17, 50 [56]] und vom 14. März 1968 - 5 RKn 67/66 - [MDR 1969, 961]; vgl. ferner BVerfGE 4, 1 [5/6] = DVBl. 1955, 21 mit Anmerkung Bettermann).

11

Diese Rechtsprechung läßt zwar unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dem Grundsatz der Selbstbindung zu (BVerwGE 6, 297 [298]; 7, 159 [163]; BSG in BSGE 17, 50 [56] und in MDR 1969, 961). Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß nicht abermals eine Zurückverweisung erforderlich wird, sondern der Rechtsstreit endgültig entschieden werden kann. Im vorliegenden Fall muß es bei dem Grundsatz der Selbstbindung des Revisionsgerichts verbleiben, da der Senat nicht gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden kann.

12

Gegenstand des Indizierungsverfahrens ist ein Bericht über einen englischen Strafprozeß, der in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt hatte. Er enthält nach Ansicht des Senats eine gesellschaftskritische Tendenz. Die Bundesprüfstelle hat die sich hieraus im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 GjS ergebende Problematik nicht erschöpft. Auch die Vorinstanzen sind auf diese Frage nicht eingegangen. Es bedürfte daher eines dritten Berufungsverfahrens. Diese weitere Verzögerung wäre den Beteiligten, auch gemessen an der Bedeutung des Falles, nicht zuzumuten.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Dr. Zeidler
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler
Dr. Sommer