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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1971, Az.: BVerwG IV C 12.70

Abschnittsbildung und Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Sinne der Übergangsregelung des Bundesbaugesetzes; Entstehen einer Beitragspflicht zur Erschließung der Straße im Zeitpunkt der Herstellung der Straße; Beitragsberechnung im Erschließungsrecht für den einzelnen Anlieger nach den Kosten des vor seinem Grundstück verlaufenden Straßenteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV C 12.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 22.01.1970 - AZ: 235 - II/69

Fundstellen

  • BB 1972, 292
  • BRS 37, 68 - 70
  • DVBI 1972, 227 u. 686
  • DVBl 1972, 686-687 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1972, 227-228 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1972, 501-502 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1972, 131
  • KommStZ. 1972, 113
  • ZMR 1972, 163

Amtlicher Leitsatz

Ein mit allen Einrichtungen fertiggestelltes Teilstück (Teillänge) einer Straße kann nach pflichtgemäßem Ermessen im Wege der Kostenspaltung abgerechnet werden.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1971
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Januar 1970 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Bayreuth zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen Teilbescheid der Beklagten vom 13. November 1967, mit dem ein Erschließungsbeitrag von 5.345,52 DM für die Herstellung eines Teilstücks der Schleiermacherstraße in Bayreuth gefordert wird. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Kläger grenzt mit seiner nordöstlichen Ecke an das Ende des ausgebauten Teilstückes an. Zufahrt zu diesem Straßenteil haben die Kläger über eine 9 qm große, noch nicht ausgebaute Fläche, die von den Klägern vor Erteilung der Baugenehmigung für die Beklagte erworben werden mußte. Vorgesehen ist der weitere Ausbau der Schleiermacherstraße am Grundstück der Kläger entlang zunächst für 25 qm, wo zur Zeit ein privater Fußweg verläuft, der sich anschließend zu einer Privatstraße ausweitet. Das Teilstück der Schleiermacherstraße ist endgültig ausgebaut worden; in das Abrechnungsgebiet sind auch die Grundstücke einbezogen worden, die an dem inzwischen noch als Fußweg dienenden Teil der Straße liegen. Im Widerspruchsbescheid vom 6. November 1969 setzte die Regierung von Oberfranken den Beitrag auf 5.096,39 DM herab, weil die Verwaltungskosten nicht in den Erschließungsaufwand hätten einbezogen werden dürfen und der Anteil an der Mischkanalisation unrichtig gewesen sei; den weitergehenden Widerspruch der Kläger wies sie zurück.

2

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 22. Januar 1970 aufgehoben, weil das hergestellte Teilstück der Schleiermacherstraße nicht im Wege der Kostenspaltung habe abgerechnet werden dürfen. Zwar sehe die Ortssatzung der Beklagten eine Kostenspaltung für die Herstellung von Straßen in Teillängen vor. Insoweit sei die Satzung indessen nichtig, weil nur die Kosten für insgesamt fertiggestellte Teile einer Erschließungsanlage oder eines Abschnittes dieser Anlage abgespaltet werden könnten, wie etwa für eine in ganzer Länge hergestellte Fahrbahn oder einen Gehsteig, nicht aber die Kosten für ein endgültig hergestelltes Teilstück der Anlage, die noch auf eine weitere Länge ausgebaut werden solle. Das letztere sei vielmehr eine Abschnittsbildung, die gesetzlich besonders geregelt sei. Ob die Beklagte von den Klägern bei Erteilung der Baugenehmigung für das Wohnhaus eine Vorausleistung hätte verlangen dürfen, könne hier offenbleiben, da eine solche Leistung nicht Gegenstand des Rechtsstreites sei. Auch habe es keiner Erörterung der Frage bedurft, ob die westlich des ausgebauten Teilstückes gelegenen Grundstücke - mit Ausnahme des Grundstücks der Kläger - hinsichtlich ihrer Grundstücks- und Geschoßflächen richtig veranlagt worden seien, da für sie ein Bebauungsplan nicht bestehe.

3

Mit der zugelassenen und statthaften Sprungrevision begehrt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.

4

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

5

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält eine Kostenspaltung für möglich, weil die gesetzliche Vorschrift über die Ermittlung der Beiträge für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage nicht ausschließe, daß auch fertiggestellte Teillängen einer Anlage durch Kostenspaltung abgerechnet werden könnten.

6

II.

Die Revision führt zur Rückverweisung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht.

7

Für die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes kann nach § 130 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - nicht erst die gesamte Erschließungsanlage, sondern auch schon ein Abschnitt dieser Anlage zugrunde gelegt werden. Die für den Ausbau des Abschnittes entstandenen Kosten werden dann auf diejenigen Grundstücke umgelegt, die von diesem Abschnitt erschlossen werden. Der Abschnitt wird mithin wie eine selbständige Erschließungsanlage behandelt. Innerhalb dieses Abschnittes kann daher auch im. Wege der Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3 BBauG) abgerechnet werden, etwa dann, wenn dort zunächst nur die Fahrbahn einer Straße hergestellt worden ist. Die Teilkosten für die Fahrbahn können dann im voraus auf die von diesem Straßenabschnitt erschlossenen Grundstücke umgelegt werden.

8

Hier geht es indessen um die Frage, ob die Kosten eines insgesamt fertiggestellten Straßenstückes, das zudem von der Gemeinde nicht als Abschnitt im Sinne von § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG angesehen wird, als Teilkosten im Sinne des § 127 Abs. 3 BBauG abgespaltet und damit auf alle Anlieger der gesamten Erschließungsanlage verteilt werden dürfen, und zwar als Teilkosten eines Abschnittes, der gesamten Erschließungsanlage. Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß sich eine solche Abrechnung verbiete, weil aus der gesetzlichen Möglichkeit der Abschnittsbildung (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG) mit Verteilung der Kosten auf die Anlieger nur des Abschnitts zu schließen sei, mit allen Einrichtungen versehene Teilstücke einer Erschließungsanlage könnten nur als solche Abschnitte abgerechnet, werden.

9

Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Wenn § 127 Abs. 3 BBauG gestattet, den Erschließungsbeitrag "für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig" zu erheben, so schließt der Wortlaut nicht aus, ein mit allen Einrichtungen fertiggestelltes Straßenstück als einen "Teil der Erschließungsanlage" anzusehen. Insbesondere kann man aus der ausdrücklichen Aufzählung von "Grunderwerb" und "Freilegung" nicht entnehmen, daß es sich bei den weiter angeführten "Teilen der Erschließungsanlagen" ebenfalls um Herstellungen handeln müßte, die wie Grunderwerb und Freilegung nur einen qualitativ auszusondernden Teil der Straßeneinrichtung darstellen. Vielmehr ist die besondere Anführung von "Grunderwerb" und "Freilegung" auch dann sinnvoll, wenn der Gesetzgeber von vornherein an eine Kostenspaltung auch für fertiggestellte Straßenstücke (Teillängen) gedacht haben sollte. Hieran mag er nicht ausdrücklich gedacht haben. Daß er sie von der Kostenspaltung habe ausnehmen wollen, ergibt sich aber ebenfalls nicht. Schrödter (Bundesbaugesetz 2. Aufl. 1969, § 127 Anm. 9) kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes zu der Erkenntnis, daß die Kostenspaltung für "klar begrenzte Straßenabschnitte" vorgesehen sei, womit er offenbar derartige Teilstücke von Straßen meint. Ludyga (Erschließungsbeitrag, § 130 BBauG Anm. 6) kommt aus der gesetzlichen Gegenüberstellung von Abschnittsbildung und Kostenspaltung zum entgegengesetzten Ergebnis. Ernst (Bundesbaugesetz, § 127 Anm. 22) sieht in der Kostenspaltung eine geringere Veränderung der normalen Abrechnung als in der Abschnittsbildung. Er hält danach die Kostenspaltung für äußerlich erkennbare Abschnitte, für die eine Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG zulässig wäre, für möglich, will sie aber nicht auf räumliche Teilstücke beliebig ausgedehnt sehen. Wenn daraus entnommen werden soll, daß er die Kostenspaltung für einen mit allen Einrichtungen hergestellten Straßenteil nur dann bejaht, wenn das Teilstück gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG als Abschnitt, mit Verteilung der Kosten auf die Anlieger des Abschnitts, hätte abgerechnet werden, können, so hält der erkennende Senat eine solche Beschränkung nicht für sinnvoll, Gerade dann nämlich, wenn die Gemeinde das hergestellte Teilstück gerechterweise nicht als Abschnitt abrechnen könnte, weil z.B. dieses Teilstück, etwa wegen besonderer technischer Schwierigkeiten, mit ungewöhnlich hohen Baukosten verbunden ist und weil dann seine Anlieger durch Verteilung dieser besonders hohen Baukosten allein auf sie den anderen Anliegern gegenüber ungleich hoch belastet würden, kann es gleichwohl die finanzielle Lage der Gemeinde erfordern, zunächst die entstandenen Kosten abzurechnen, bevor an einen weiteren Ausbau der Straße gedacht wird. Die Abrechnungen einerseits nach Kostenspaltung und andererseits nach Abschnitten stehen als selbständige Arten der Kostenabrechnung nebeneinander. Der Sinn des Erschließungsbeitragsrechtes wird nicht verletzt, wenn ein insgesamt fertiggestelltes Teillängenstück der Straße nicht als Abschnitt, sondern im Wege der Kostenspaltung abgerechnet wird, so daß die entstandenen Kosten auf die Anlieger nicht nur des Abschnitts, sondern der gesamten Straße oder - wie im vorliegenden Fall - eines über das Teilstück hinausgehenden Abschnittes der Straße umgelegt werden.

10

Eine solche Entscheidung liegt im Ermessen der Gemeinde und muß daher auf sachgerechten Erwägungen beruhen. Im vorliegenden Fall ergibt der festgestellte Sachverhalt insoweit keine Bedenken gegen die Kontenspaltung, zumal die von der Abrechnung betroffenen Grundstücke offenbar von dem hergestellten Teilstück erschlossen werden. Ob das stets Voraussetzung für die Abrechnung eines fertigen Straßenstückes im Wege der Kostenspaltung ist, mag hier dahinstehen. Unsachgemäß wäre eine solche Abrechnung jedenfalls dann, wenn von ihr auch Eigentümer, betroffen würden, die vom hergestellten Teilstück noch keinen, auch keinen mittelbaren, Nutzen haben, weil die Straße vor ihren Grundstücken erst geplant und noch nicht benutzbar ist.

11

Die Kostenspaltung ist im vorliegenden Falle auch formalrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist in der Ortssatzung die Möglichkeit einer Abspaltung der Kosten für Teillängen von Straßen vorgesehen.

12

Eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung ist noch nicht möglich. Denn es bedarf noch einer Überprüfung der vom Verwaltungsgericht offengelassenen Frage, ob die bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes berücksichtigten Grundstücks- und Geschoßflächen des nicht beplanten Gebietes westlich der Straße der zulässigen Bebauung entsprechen. Etwaige Beanstandungen in dieser Hinsicht wird das Verwaltungsgericht zweckmäßig dadurch beheben, daß es den Beitragsbescheid nach Zugrundelegung eines anderen Verteilungsplanes gegebenenfalls teilweise aufhebt.

13

Zur Durchführung weiterer Feststellungen war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.100 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Klein
Clauß
Isendahl
Noack