Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1971, Az.: BVerwG III C 63.70
Vertseibungsschaden an Grundvermögen; Verlust eines Miteigentumsanteils durch Enteignung 1945, entgeltlicher Rückerwerb 1956 und Veräußerung vor Aussiedlung 1962; Schadensbeseitigng/Schadensausglsich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.11.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 63.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 29.01.1970 - AZ: III 169/68
Rechtsgrundlagen
- § 21 a FG
- § 39 Abs. 1 FG
- § 12 Abs. 1 LAG
- § 12 Abs. 13 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 39, 65 - 69
- IFLA 1973, 114
- MDR 1972, 357 (amtl. Leitsatz)
- ZLA 1972, 54
Amtlicher Leitsatz
Nicht jede Beseitigung eines Vertreibungsschadens führt zu einem Schadensausgleich im Sinne des § 21 a FG. Nach dieser Vorschrift ist der Tatbestand des Schadensausgleiches gegeben, wenn der Vertreibungsschaden durch Leistungen dritter Personen oder durch die eines anderen Staates behoben, nicht aber dann, wenn er von dem Geschädigten selbst durch eigene Leistungen beseitigt worden
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Das Ausgleichsamt stellte mit Bescheid vom 24. August 1964 zugunsten des Beigeladenen und seiner Ehefrau, die im Dezember 1962 als Aussiedler aus Jugoslawien in die Bundesrepublik gekommen waren, einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen, das in ihrem Miteigentum zu je 1/2 gestanden hatte, auf je 3.125 RM fest. Nachdem der Beigeladene dem Ausgleichsamt mitgeteilt hatte, das Grundstück sei nach dem Abzug der deutschen Truppen durch den jugoslawischen Staat ohne Entschädigung beschlagnahmt worden, seine Ehefrau habe jedoch ihren Miteigentumsanteil ein paar Monate später kostenlos zurückerhalten, während er selbst seinen Miteigentumsanteil 1956 gegen Zahlung von 290.000 Dinar zurückerworben habe, und daß er und seine Ehefrau vor ihrer Aussiedlung das Grundstück für 2.600.000 Dinar verkauft hätten, hob das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 28. April 1967 den Schadensfeststellungsbescheid auf und lehnte die Schadensfeststellungsanträge ab. Auf die Beschwerde gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 19. Juli 1968 zugunsten des Beigeladenen erneut einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen in Höhe von 3.125 RM fest; im übrigen wies er die Beschwerde zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds abgewiesen. Zur Begründung ist angeführt: Der Schaden, den der Beigeladene durch die Enteignung seines Miteigentumsanteils im Jahre 1945 erlitten habe, sei weder durch den Rückerwerb seines Hausanteils im Jahre 1956 noch durch die Veräußerung des Hauses im Jahre 1962 gemindert oder beseitigt worden. Das Entgelt, das der Beigeladene im Jahre 1956 für den Rückerwerb seines Miteigentumsanteils entrichtet habe, nämlich umgerechnet einen Betrag von 3.480 RM, übersteige den im Schadensfeststellungsverfahren ermittelten Wertansatz von 3.125 RM, so daß durch den Rückerwerb eine Schadensminderung nicht eingetreten sei. Gleiches gelte für den Veräußerungseriös, denn soweit er dem Beigeladenen gebührte, stellte er den Gegenwert für dessen Hälfte des Miteigentumsanteils dar, den er zuvor mit eigenen Mitteln erworben habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt,
das angefochtene Urteil und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 19. Juli 1968 insoweit aufzuheben, als dieser den ablehnenden Bescheid des Ausgleichsamtes vom 28. April 1967 aufhebt,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Es wird Verletzung materiellen Rechts (§ 3 FG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG) gerügt und geltend gemacht, der durch die Wegnahme entstandene Schaden sei durch Rückerwerb und Veräußerung wieder beseitigt worden. In einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingehenden Schriftsatz wird ferner geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe verabsäumt, einer Entwicklung des jugoslawischen Bodenrechts nachzugehen, nach dem der Beigeladene im Jahre 1956 nicht den hälftigen Miteigentumsanteil an Grund und Boden, sondern nur an dem darauf stehenden Gebäude habe erwerben können und auch nur erworben habe. Der hälftige Miteigentumsanteil an Grund und Boden sei ihn nach dem 31. Dezember 1958 ohne Gegenleistung zurückgewährt worden. Im übrigen dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß der Beigeladene und seine Ehefrau sich für den Verkaufserlös Waren in einem Wert beschafft und in die Bundesrepublik überführt hätten, der weit über dem Betrag läge, der als Schaden feststellungsrechtlich für den Verlust des Grundvermögens überhaupt hätte festgestellt werden können.
Der Beklagte hat sich nicht erklärt.
Der Beigeladene ist nicht durch einen Prozeßbevollmächtigen vertreten gewesen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen verletzt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Beigeladene einen Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an Grundvermögen in Höhe von 3.125 RM hat und demgemäß der Beschluß des Beschwerdeausschusses zu Recht ergangen ist, kein Bundesrecht.
Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hat die Revision lediglich Verletzung materiellen Rechts gerügt. Der Senat muß deshalb bei seiner rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen. Diese gehen - wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt - unter anderem dahin: Dem Beigeladenen sei 1945 der ihm gehörige Miteigentumsanteil an dem Grundstück kraft Gesetzes enteignet und ihm sei die aus dem Eigentum abzuleitende tatsächliche Sachherrschaft entzogen worden; seine frühere Rechtsstellung habe er erst 1956 gegen ein Entgelt von umgerechnet 3.480 RM zurückerlangt.
Sollte die darin enthaltene tatsächliche Feststellung, der Beigeladene habe seinen früheren Miteigentumsanteil gegen Entgelt wiedererlangt, gegen jugoslawisches Recht verstoßen, weil der Beigeladene nicht den Grundstücksanteil, sondern nur das aufstehende Gebäude anteilmäßig zurückerworben habe, wie der Kläger in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat, so muß der Senat gleichwohl von der tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts ausgehen. Die mit der Revision erhobene Rüge der Nichtanwendung oder fehlerhaften Anwendung des Jugoslawischen und damit ausländischen Rechts erweist sich als unzulässig, weil verspätet. Sie hätte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, die mit Ablauf des 1. Juni 1970 verstrichen war, vorgebracht werden müssen, um sie einer sachlichen Überprüfung unterziehen zu können. Diese Rüge ist aber erst mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1970 dem Senat unterbreitet worden.
Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Beigeladene den Anspruch, daß zu seinen Gunsten wegen Verlustes von Grundvermögen eine Schadensfeststellung in Höhe von 2.125 RM getroffen wird. Ihm ist im Jahre 1945 durch die Enteignung seines Miteigentumsanteils an dem Grundvermögen ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG entstanden; dieser Schaden war mit der durch Gesetz verfügten Enteignung eingetreten, weil der Beigeladene damit auch die tatsächliche Verfügungsbefugnis über seinen Miteigentumsanteil verloren hatte. Das wird von der Revision auch nicht in Abrede genommen. Ihre Auffassung, daß dieser Schaden nachträglich - nämlich durch Rückerwerb und Veräußerung des Grundstücksanteils - beseitigt worden und daher im Zeitpunkt der Aussiedlung des Beigeladenen kein durch Vertreibungsmaßnahmen verursachter Schaden mehr vorhanden gewesen sei, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Ein Schadensfeststellungsanspruch besteht nach dem Feststellungsgesetz allerdings dann nicht, wenn der Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen worden ist. § 21 a FG, der in diesem Zusammenhang allein einschlägig sein könnte - die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 FG in Verbindung mit § 342 Abs. 2 LAG liegen nicht vor -, zählt in seinem Abs. 1 Nrn. 1-4 (insbesondere) bestimmte Tatbestände auf, durch die ein Schaden als ausgeglichen anzusehen ist; diese sind im vorliegenden Fall eindeutig nicht erfüllt. Der Wortlaut des § 21 a FG ("insbesondere dadurch, daß") macht aber deutlich, daß nach dieser Vorschrift auch noch in anderen Fällen als in den in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 geregelten ein Ausgleich des Schadens in Betracht kommen kann. Ein solcher Schadensausgleichstatbestand kann jedoch nach Zweck und Inhalt des § 21 a FG nur dann als gegeben angenommen werden, wenn ein Sachverhalt festgestellt ist, der in seinen Auswirkungen für den Geschädigten zu einem Ergebnis führt, wie es in den Tatbeständen des Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 umschrieben ist. Diese Tatbestände lassen erkennen, daß nicht jede Beseitigung eines Schadens, die hier im Rückerwerb des Grundstücks zu sehen ist, dazu führt, daß der Schadensfeststellungsanspruch entfällt. Diese Rechtsfolge ergibt sich vielmehr nur bei einem Ausgleich des Schadens.
Unter Schadensausgleich versteht das Gesetz nach den in § 21 a Abs. 1 Nrn. 1-4 FG getroffenen Regelungen die Behebung des Schadens, die durch Leistung dritter Personen oder eines anderen Staates herbeigeführt worden ist. Fremdleistungen sind also gemäß § 21 a Abs. 1 FG geeignet, den Schaden auszugleichen; bei Eigenleistungen, durch die der Schaden beseitigt wird, tritt nach dieser Vorschrift diese Rechtsfolge nicht ein. Dasselbe gilt im Prinzip für die in § 21 a Abs. 2 FG getroffenen Regelungen, die zwei Klarstellungen enthalten (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 2 zu § 21 a FG). Hiernach ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, soweit der Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten ausgeglichen werden kann oder hätte ausgeglichen werden können, sofern dies möglich und zumutbar ist oder war. Mit dieser Vorschrift werden also Ansprüche des Geschädigten erfaßt, deren Durchsetzung den eingetretenen Schaden hätte beheben können; nur solche "ausgleichsfähigen" Ansprüche bewirken ganz oder teilweise einen Schadensausgleich, Das ist hingegen nicht der Fall, wenn der Geschädigte sonstiges Vermögen zur Beseitigung des Schadens eingesetzt hat.
Aus der Gesamtregelung des § 21 a FG folgt, daß kein Schadensausgleich im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn der Schaden durch eigene Leistungen - durch den Einsatz von Arbeit oder Vermögen des Geschädigten, soweit es nicht aus ausgleichsfähigen Ansprüchen (§ 21 a Abs. 2 FG) bestand - behoben worden ist. In diesen Fällen kann der Schaden beseitigt sein, er ist aber nicht ausgeglichen im Sinne des § 21 a FG. Das verkennt der Kläger.
Das Gesetz bietet auch im übrigen keinen Grund für die Annahme, Vertreibungsschäden seien dann als ausgeglichen anzusehen, wenn der Schaden nach der Gesamtvermögenslage des Vertriebenen - beurteilt nach dem Saldo vor und nach der Schädigung, projektiert auf den Zeitpunkt der Vertreibung - behoben worden ist. Eine derartige Schadensausgleichsregelung könnte nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift angeordnet werden, wie es z.B. bezogen auf Betriebsvermögen in den Fällen des § 13 Abs. 4 FG u.a. aus Gründen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise geschehen ist. Diese Sonderregelung ist nach ihrer Zweckbestimmung einer entsprechenden Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art nicht zugänglich. Deshalb kann auch nicht aus dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Rechtsauffassung der Revision beigetreten werden.
Darüber hinaus läßt die in § 12 Abs. 13 LAG enthaltene Regelung erkennen, daß Fälle der vorliegenden Art nicht von § 21 a FG erfaßt sein sollen. § 12 Abs. 13 LAG lautet:
"War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstaben a und c bis g ein Vertreibungsschaden ... entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Vertreibungsschaden nur zu berücksichtigen
1.
ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch,2.
die durch Aufwendung eigener Mittel entstandene Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut."
Diese Vorschrift ist für die Fülle, auf die sie nach ihrem Wortlaut unmittelbar anzuwenden ist, eindeutig. Sie regelt den Entschädigungsanspruch des Erwerbers eines Wirtschaftsgutes, dessen Verlust ein anderer geltend machen kann, sofern er die persönlichen Voraussetzungen für eine Antragstellung erfüllt, wobei hier offenbleiben kann, ob die Anwendung des § 12 Abs. 13 LAG einen Erwerb vor dem 31. März 1952, dem Zeitpunkt des Abschlusses der allgemeiner. Vertreibungsmaßnahmen (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG), voraussetzt. Nach § 12 Abs. 13 LAG erhält der Erwerber entweder eine Kaufpreisentschädigung (Nr. 1) oder - soweit durch Aufwendung eigener Mittel eine Wertsteigerung am Wirtschaftsgut zu verzeichnen war - eine Objektentschädigung (Nr. 2). Hätte also nicht der Beigeladene den ihm enteigneten Miteigentumsanteil erneut erworben, sondern wäre er durch eine dritte Person erworben worden und hätte diese das Wirtschaftsgut als Vertriebener oder Aussiedler vor seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik gegen Entgelt veräußert, so hätte dieses Entgelt die in § 12 Abs. 13 Nr. 1 und 2 LAG genannten Ansprüche - sofern sie wegen des Zeitpunktes des (Rück)-Erwerbs überhaupt gegeben gewesen wären - gemäß § 21 a Abs. 2 FG ausgleichen können; der Schadensfeststellungsanspruch des Beigeladenen wäre davon aber unberührt geblieben. Daß der Beigeladene anstelle eines Dritten den Miteigentumsanteil zurückerworben hat, hat ihn im Verhältnis zum Ausgleichsfonds nicht anders stellen können, als wäre dieser Anteil von einem Dritten erworben worden. Der Schaden, der dem Beigeladenen 1945 durch die Vertreibungsmacht zugefügt worden ist, ist nicht ausgeglichen worden. Dieser Schaden führt, wie sich aus § 12 Abs. 13 LAG ergibt, rechtlich ebenso ein Eigenleben wie die Erwerbs- und Verlusttatbestände, die hinsichtlich des Schadensobjektes nach dem ersten Schaden eingetreten sind.
Es kommt deshalb auch nicht darauf an, welchen Kaufpreis der Beigeladene für seinen Miteigentumsanteil erhalten hat und inwieweit er davon einen entsprechenden Vermögenswert in die Bundesrepublik hat transferieren können. Dieser Kaufpreis hätte - wie dargelegt - die Ansprüche nach § 12 Abs. 13 Nr. 1 und 2 LAG ausschließen können. Um diese Ansprüche geht es im vorliegenden Falle jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein