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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.11.1971, Az.: BVerwG VII B 35.70

Rechtmäßigkeit von Gemeinderatsbeschlüssen; Klagebefugnis eines (überstimmten) Gemeinderatsmitglieds; Herleitung von Rechten aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Reichweite der grundgesetzlichen Rechtsschutzgarantie

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1971
Aktenzeichen
BVerwG VII B 35.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 13874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 25.02.1970 - AZ: 150 IV 68

Fundstellen

  • DVBl 1972, 804 (Kurzinformation)
  • DokBer. A 1972, 8369
  • DÖV 1972, 350 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 24, 99 - 100
  • VerwRspr. 24, 99

Amtlicher Leitsatz

Ein bayerisches Gemeinderatsmitglied kann gegen einen von ihm für rechtswidrig gehaltenen Gemeinderatsbeschluß nicht klagen, wenn es durch diesen Beschluß nicht in seinen Rechten verletzt wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die beklagte Gemeinde gewährte ihren Bediensteten bis 1965 höhere Weihnachtszuwendungen, als sie nach Gesetz oder Tarifvertrag vorgesehen waren. Nach Beanstandung durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden diese Zahlungen eingestellt. Der Gemeinderat der Beklagten, dem der Kläger seit März 1966 angehört, beschloß am 16. Mai 1967, die den Gemeindebeamten in den Jahren 1964 und 1965 zuviel gezahlten Weihnachtsgelder aus Billigkeitsgründen nicht zurückzuverlangen. Durch weiteren Beschluß des Gemeinderats vom 5. Juni 1967 wurde das Verlangen des Klägers, ihm nähere Auskunft über die Höhe der den Gemeindebediensteten seit 1954 gewährten Weihnachtszuwendungen zu erteilen, abgelehnt. Der Kläger erstrebt die Aufhebung der beiden Gemeinderatsbeschlüsse. Seine Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu.

2

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der Kläger durch die streitigen Gemeinderatsbeschlüsse in seinen ihm als Gemeinderatsmitglied zustehenden Rechten nicht verletzt wird. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952 (GVBl. 19), in der die Rechte der kommunalen Vertetungsorgane und ihrer Mitglieder geregelt sind. Diese landesrechtlichen Vorschriften können nach § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nur auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht überprüft werden. Ein Verstoß gegen Bundesrecht ist nicht ersichtlich.

4

Der Kläger meint, ein überstimmtes Mitglied eines bayerischen Gemeinderats müsse gegen einen von ihm für rechtswidrig gehaltenen Gemeinderatsbeschluß dann den Verwaltungsrechtsweg beschreiten können, wenn die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung des Gemeinderatsbeschlusses für einen dem Gemeinderat nicht angehörenden Dritten nicht bestehe und eine Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses durch Beanstandung seitens der Rechtsaufsichtsbehörde nicht zu erreichen gewesen sei, und zwar auch dann, wenn andere Individualrechte des überstimmten Gemeinderatsmitgliedes nicht verletzt würden; in solchen Fällen müsse dem überstimmten Gemeinderatsmitglied ein erweitertes Individualrecht auf gerichtlich nachprüfbare Wahrung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung durch die Gemeinderatsmehrheit zugebilligt werden. Dieses Vorbringen wirft keine zu klärenden grundsätzlichen Fragen des Bundesrechts auf.

5

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nur dann eingreift, wenn "jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird". Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende. Individualrechte voraus (BVerfGE 15, 275 [281]; 27, 297 [305]). Welche Individualrechte dem Kläger auf Grund seiner kommunal-verfassungsrechtlichen Rechtsstellung als Gemeinderatsmitglied zustehen, ergibt sich aus dem bayerischen Kommunalverfassungsrecht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dem Kläger die von ihm mit der Klage geltend gemachten Rechte nach der bayerischen Gemeindeordnung nicht zustehen; an diese Auslegung des irrevisiblen Landesrechts ist das Revisionsgericht nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden. Weitergehende Rechte als die in der bayerischen Gemeindeordnung eingeräumten kann der Kläger auf Grund seiner Rechtsstellung als Gemeinderatsmitglied auch nicht aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung herleiten. Dieser Verfassungsgrundsatz allein gewährt dem überstimmten Gemeinderatsmitglied kein Klagerecht gegen einen seiner Meinung nach rechtswidrigen Gemeindratsbeschluß, bei dessen Zustandekommen die dem Gemeinderatsmitglied oder der überstimmten Minderheit des Gemeinderats durch das kommunale Verfassungsrecht eingeräumten eigenen Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt worden sind. Dies gilt auch für das vom Kläger gegen die Gemeinde geltend gemachte Auskunftsverlangen.

6

Die von Henrichs (DVBl. 1959, 548 [560 f.]) unter Zustimmung von Ule (Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Anm. I 2 zu § 43 VwGO) vertretene Ansicht, der überstimmten Minderheit oder dem einzelnen Mitglied eines Gemeinderats müsse auch ohne Verletzung eigener Organrechte, zur Wahrung des von ihnen vertretenen Gemeininteresses ein Klagerecht gegen gesetzwidrige Gemeinderatsbeschlüsse zustehen, ist nach dem hier allein zu prüfenden Bundesrecht, das durch Art. 19 Abs. 4 GG und das geltende Prozeßrecht nur Rechtsschutz bei einer möglichen Verletzung von Individualrechten gewährt, nicht gerechtfertigt und wird sowohl in der Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Oktober 1960, CVGE 16, 349 [350 f.]; OVG Münster, Urteil vom 4. April 1962, OVGE 17, 261 [265]) als auch in übrigen. Schrifttum (vgl. Redeker-von Oertzen, VwGO, 4. Aufl., Randnr. 11 zu § 43; Eyermann-Fröhler, VwGO, 5. Aufl., Randnr. 14 a zu § 42; Wolff, Verwaltungsrecht III, 2. Aufl., S. 418 f.; Arndt, DÖV 1963, 571 ff., Tsatsos "Der verwaltungsrechtliche Organstreit", 1969 S. 45 ff.) abgelehnt. Auch im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1955 - I B 8.55 - (BVerwGE 3, 30 [35]) wird für die Zulässigkeit von kommunalen Verfassungsstreitigkeiten unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG vorausgesetzt, daß die klagenden Ratsmitglieder geltend machen können, durch den angegriffenen Ratsbeschluß in ihren Rechten verletzt zu sein.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg