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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1971, Az.: BVerwG VIII C 133.70

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 133.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.06.1970 - AZ: XI A 834/68

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Raschk und Türke
sowie die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1970 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung des Vertriebenenausweises A.

2

Die im Jahre 1916 geborene Klägerin stammt aus U. der Hauptstadt der ...-Ukrarine, die nach Ende des ersten Weltkrieges zur Tschechoslowakei, seit Ende des Jahres 1938 zu Ungarn gehörte und seit dem Jahre 1945 zur Sowjetunion gehört. Die Eltern der Klägerin waren Mitglieder der jüdischen Glaubensgemeinschaft. Sie sind während des zweiten Weltkrieges umgekommen. Die Klägerin wohnte bis zum März 1944 in U., ging dann nach B. und wanderte mit ihrem Ehemann, einem früheren ungarischen Staatsangehörigen, im März 1947 nach Frankreich aus. Seit Januar 1960 lebt sie in den Vereinigten Staaten von Amerika.

3

Ihren Antrag auf Erteilung des Vertriebenenausweises A lehnte der Beklagte im Verwaltungsverfahren ab. Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil damit begründet, es könne offenbleiben, ob die Klägerin ihren Wohnsitz in U. wegen drohender nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen aufgegeben und dadurch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG erfüllt habe, ob sie ihren Wohnsitz in Ungarn im Zusammenhang mit den gegen die deutsche Bevölkerung in der Karpato-Ukraine gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verloren habe und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BVFG gegeben seien, oder ob schließlich die Klägerin Aussiedlerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sei. Voraussetzung sei in allen Fällen, daß sie entweder deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gewesen sei. Deutsche Staatsangehörige sei sie niemals gewesen. Sie sei auch nicht deutsche Volkszugehörige.

4

Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den Schlußanträgen im Berufungsverfahren zu erkennen,

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hilfsweise,

die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie rügt die Verletzung des § 6 BVFG.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

8

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

9

Die Klägerin kann nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565) - BVFG -, den Vertriebenenausweis A nur dann beanspruchen, wenn sie Heimatvertriebene im Sinne des § 2 Abs. 1 BVFG ist. Das setzt voraus, daß sie Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG ist. Vertriebene kann sie nur sein, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat auch den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG geregelten Fall der Emigration in Erwägung gezogen. Er ist jedoch nicht gegeben. Denn die Klägerin wohnte bis März 1944 in U., das damals zu Ungarn gehörte. Sie begab sich dann nach Budapest, im März 1946 nach N.-P. und wanderte im März 1947 nach Frankreich aus. Sie lebte also während des zweiten Weltkrieges in Ungarn und kann von dort im März 1947 nur entweder vertrieben oder ausgesiedelt worden sein, wobei es entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auf die Aufgabe des letzten Wohnsitzes der Klägerin in N.-P. ankommt.

10

Sowohl die Vertreibung als auch die Aussiedlung setzen voraus, daß die Klägerin als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige ihr Vertreibungsgebiet verließ. Deutsche Staatsangehörige war die Klägerin nie. Umstritten ist allein, ob sie deutsche Volkszugehörige war. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Recht verneint.

11

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, daß für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu ihren Gunsten auf die Zeit bis zum 30. Januar 1933, dem Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland, abzustellen ist (vgl. BVerwGE 26, 344 [352]; Urteile vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 126.67 [ZLA 1969, 73] und BVerwG VIII C 36.65 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 7 = ZLA 1969, 33]). Davon geht auch die Klägerin aus, die später die Voraussetzungen in § 6 BVFG für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht mehr erfüllt hat. Da sie im Jahre 1916 geboren ist, war sie in dem maßgeblichen Zeitpunkt zu Anfang des Jahres 1933 noch nicht 17 Jahre alt. Inwieweit trotz ihrer Jugend ihre eigenen damaligen Verhältnisse für die Bestimmung ihrer Volkszugehörigkeit maßgebend sind oder es auf die eines Elternteils oder beider Eltern der Klägerin ankommt, braucht hier nicht weiter untersucht zu werden. Das Oberverwaltungsgericht hat sowohl die Verhältnisse der Eltern der Klägerin als auch die der Klägerin selbst geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß keine der drei in Betracht kommenden Personen dem deutschen Volkstum angehört hat. Das ist zutreffend.

12

Das Oberverwaltungsgericht ist richtig davon ausgegangen, daß sich die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG beurteilt. Es hat zutreffend angenommen, die deutsche Volkszugehörigkeit setze ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraus, das dann vorliegt, wenn jemand durch sein Verhalten das Bewußtsein und den Willen, dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan hat (BVerwGE 26, 344). Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings gemeint, aus der Entscheidung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 30, 305 ergebe sich, daß die Klägerin als deutsche Volkszugehörige anzusehen sei, wenn sie sich nicht zu einem anderen Volkstum bekannt habe. Das trifft nicht zu. In dieser Entscheidung wird ebenso wie in der des erkennenden Senats BVerwGE 26, 344 ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum verlangt und nur erörtert, daß dieses Bekenntnis, wenn es vorliegt, rechtlich durch ein Bekenntnis zu einem anderen Volkstum ausgeschlossen wird. Wenn die Revision in der Richtung vorbringt, nur die Feststellung eines Bekenntnisses zu einem anderen Volkstum könne die Zugehörigkeit der Klägerin, zum deutschen Volkstum in Frage stellen, so ist dies unzutreffend und findet es in der Rechtsprechung beider Senate keine Stütze.

13

Das mithin erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum haben nach den für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts weder die Eltern der Klägerin noch diese selbst abgelegt.

14

Es ist nicht festgestellt und auch nicht feststellbar, daß die Eltern der Klägerin amtlichen Stellen des tschechoslowakischen Staates gegenüber ein solches Bekenntnis abgelegt haben. Das gleiche gilt nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe auch gegenüber amtlichen Stellen des ungarischen Staates. Nun hat allerdings das Oberverwaltungsgericht noch Ausführungen in der Richtung gemacht, eine starke Vermutung spreche dagegen, daß die Eltern der Klägerin sich bei der Volkszählung in der Tschechoslowakei am 1. Dezember 1930 zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Darin liegt jedoch nur eine weitere und nicht mehr notwendige Begründung dafür, es sei nicht bewiesen, daß sie sich zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Nicht ist damit gesagt, eine Vermutung spreche dafür, daß sie sich zum jüdischen oder zu einem anderen Volkstum bekannt hätten. Der Einwand der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe der Klägerin damit die Widerlegung der Vermutung aufgebürdet, ihre Eltern hätten sich zum jüdischen Volkstum bekannt, trifft daher nicht zu. Deshalb ist auch der der bereits erwähnten Entscheidung BVerwGE 30, 305 [310] zugrunde liegende Sachverhalt hier nicht gegeben. Damit erledigen sich die Einwendungen der Revision gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu diesem Punkt.

15

Das Oberverwaltungsgericht hat ferner auch kein in anderer Weise abgegebenes Bekenntnis der Eltern der Klägerin zum deutschen Volkstum festgestellt. Auch darin ist ihm zu folgen. Die deutschen Sprachkenntnisse der Eltern der Klägerin enthalten entgegen der Ansicht der Klägerin kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Sie sind sogenannte Bestätigungsmerkmale. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 6 BVFG. Die gegenteiligen Ausführungen in der Revisionsbegründung sind nicht zutreffend. Das gleiche gilt vom Gebrauch eines deutsch geschriebenen Religionsbuches. Das ist Folge der deutschen Sprachkenntnisse der Eltern der Klägerin. Der geschäftliche Umgang mit Angehörigen der deutschen Volksgruppe in Zips ist bekenntnisneutral. Geschäftliche Betätigung hat regelmäßig keinen Bekenntnischarakter. Die Namen der Klägerin und ihrer Geschwister sind jüdisch oder ungarisch und sprechen nicht für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Schulbildung der Klägerin begründet ebenfalls weder für die Eltern der Klägerin noch für die Klägerin selbst ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Klägerin besuchte in U. die Elementar-, Mittel- und Handelsschule, in der nicht deutsch unterrichtet wurde.

16

Zwischen 1931 und 1932 besuchte sie für ein Jahr die deutsche Handelsschule in P. Der starke Bezug dieses Schulbesuches zur darauffolgenden beruflichen Tätigkeit der Klägerin im Geschäft ihres Vaters schließt die Annahme eines Bekenntnisses aus.

17

Selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, die Eltern der Klägerin hätten dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und seien deutschfreundlich gesinnt gewesen, wie es in der Revision dargelegt wird, so ergibt sich auch daraus weder ein Bekenntnis der Eltern der Klägerin zum deutschen Volkstum noch ersetzt dies ein Bekenntnis.

18

Daher ist die Revision der Klägerin in Übereinstimmung mit der Ansicht des Oberbundesanwalts mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Türke
Dr. Hopf