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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1971, Az.: BVerwG VII B 100.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1971
Aktenzeichen
BVerwG VII B 100.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 14430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.06.1968 - AZ: II A 1551/66

Fundstellen

  • DGStZ 1972, 36
  • DVBl 1972, 804 (Kurzinformation)
  • DÖV 1972, 723 (red. Leitsatz)
  • GemTag 1972, 62
  • HFR 1972, 130
  • KStZ 1972, 92

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Klamroth
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 867,92 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines fünfgeschossigen Mietwohnhauses in Hagen mit einem zum 1. Januar 1955 auf 75.700 DM festgestellten Einheitswert. Das Grundstück war gemäß § 7 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Zeit vom 1. April 1955 bis 31. März 1965 grundsteuerbegünstigt. Auf die im November 1963 an den Beklagten gerichtete Bitte des Klägers, den genauen Zeitpunkt des Fortfalls der Grundsteuerbegünstigung zu nennen und die Neuveranlagung so rechtzeitig vorzunehmen, daß er die erhöhte Grundsteuer auf seine Mieter umlegen könne, antwortete der Beklagte im Dezember 1963, die Grundsteuervergünstigung entfalle am 31. März 1965, bis zu diesem Zeitpunkt werde der Kläger einen rechtzeitigen Veränderungsbescheid erhalten.

2

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 2. November 1964 den Grundsteuermeßbetrag für das Mietwohngrundstück des Klägers wegen Wegfalls der Steuervergünstigung neu fest, und zwar für 1965 auf 414,17 DM. Für dieses Rechnungsjahr 1965 erhob der Beklagte mit Grundbesitzabgaben-Änderungsbescheid vom 10. Oktober 1965 eine Grundsteuernachforderung in Höhe von 867,92 DM.

3

Der Kläger hat den Billigkeitserlaß des nachveranlagten Grundsteuerbetrages mit der Begründung begehrt, der Nachforderungsbescheid sei entgegen der Zusage des Beklagten vom Dezember 1963 so spät ergangen, daß es ihm nicht mehr möglich sei, die erhöhte Grundsteuer auf die Mieter abzuwälzen; eigene Mittel habe er nicht. Seine gegen den Beklagten nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Verpflichtungsklage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

4

Die Steuernachforderung sei von der Sache her nicht unbillig. Die Ertragsminderung des Grundstücks begründe keine solche Unbilligkeit. Die vom Kläger geltend gemachte Benachteiligung, daß er die Grundsteuernachforderung für das Rechnungsjahr 1965 nicht auf seine Mieter habe abwälzen können, sei auf seine eigenen Versäumnisse zurückzuführen. Er habe gewußt, daß die zehnjährige Grundsteuervergünstigung für sein Grundstück zum 31. März 1965 wegfalle. Ihm sei auch seit November 1964 der geänderte Grundsteuermeßbetrag für das Jahr 1965 bekanntgewesen. Auf Grund dieser Kenntnisse habe er die Grundsteuererhöhung schon vor dem 1. April 1965 selbst bestimmen können, ohne den förmlichen Festsetzungsbescheid der Behörde abwarten zu müssen, zumal da er den vollen, nicht begünstigten Grundsteuerbetrag bereits aus den Festsetzungen der Rechnungsjahre 1955 und 1956 gekannt habe. Der Kläger habe sich Anfang 1965 trotz der Zusage des Beklagten im Dezember 1963, einen rechtzeitigen Veränderungsbescheid zu erteilen, nicht mit einem bloßen Abwarten begnügen dürfen, sondern, da die rechtzeitige Kenntnis des erhöhten Steuerbetrages in seinem eigenen dringenden Interesse gelegen habe, entweder den Beklagten an die rechtzeitige Bescheiderteilung erinnern oder zumindest vom Beklagten die formlose Bekanntgabe des erhöhten Steuerbetrages erwirken müssen.

5

Eine Unbilligkeit der Steuereinziehung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen scheide deshalb aus, weil der Kläger sich seiner Rechte an erheblichen Vermögenswerten zugunsten seiner. Kinder begeben und dadurch sein angebliches Unvermögen selbst herbeigeführt habe. Es sei ihm notfalls zuzumuten, sich den für die Begleichung der Steuernachforderung erforderlichen Betrag bei seinen Kindern zu beschaffen.

6

Gegen die Nicht Zulassung der Revision wendet sich die Beschwerde des Klägers.

7

II.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Rechtsstreit hat entgegen dem Vortrag des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung, so daß die Voraussetzungen, unter denen die Revision, nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden muß, nicht vorliegen.

8

1)

Der Kläger beruft sich für sein auf § 131 der Abgabenordnung -AO- gestütztes Begehren, ihm die Grundsteuernachforderung zu erlassen, auf das Vorliegen sachlicher. Unbilligkeit, d.h. auf solche Gründe, die aus dem steuerlichen Tatbestand selbst hervorgehen und von den außerhalb, des Tatbestandes liegenden persönlichen Gründen, insbesondere den wirtschaftlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen unabhängig sind. Er sieht - wie er mit seiner Beschwerde erneut vorträgt - die sachliche Unbilligkeit darin, daß er die nachveranlagte Grundsteuer nicht mehr auf seine Mieter habe überwälzen können, da ihm zumindest die genaue Höhe dieser Steuer erst durch den späten Steuerbescheid des Beklagten bekanntgeworden sei. Dieses Vorbringen führt zu keiner grundsätzlichen Rechtsfrage.

9

Soweit der Kläger damit als Erlaßgrund lediglich geltend machen will, daß er die nachgeforderte Grundsteuer nicht aus den Grund Stücks einnahmen bezahlen könne, hat das Berufungsgericht mit Recht auf das Urteil des Senats in BVerwGE 9, 238 (240) [BVerwG 23.10.1959 - VII C 193/57] hingewiesen. Nach dieser Entscheidung schließt das Wesen der auf den Einheitswert und nicht auf den Ertrag des Grundstücks abgestellten Grundsteuer es grundsätzlich aus, die Ertraglosigkeit des Grundstücks und damit die Unmöglichkeit, die Steuer aus den Grundstückseinnahmen zu zahlen, als sachliche Härte anzusehen, die den Erlaß der Grundsteuer rechtfertigt (ebenso Urteil vom , 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C. 93.58 - KStZ 1960, 27 = DGStZ 1961, 87). Dieser Grundsatz gilt lediglich dann nicht, wenn einschlägige Sondervorschriften bestehen. Solche Sondervorschriften sind hier nicht ersichtlich, insbesondere greifen die Bestimmungen der Grundsteuererlaßverordnung vom 26. März 1952 (BGBl. I S. 209) in der geltenden Fassung nicht durch.

10

Allerdings beruft der Kläger sich auch darauf, daß es der Beklagte gewesen sei, der infolge zusagewidrig säumiger Bekanntgabe der erhöhten Grundsteuer die rechtzeitige Überwälzung dieses nunmehr als Steuernachforderung geltend gemachten Betrages auf die Grundstücksmieter vereitelt und dadurch verhindert habe, daß das steuerbelastete Grundstück einen (zusätzlichen) Ertrag bringe, aus dem die Steuer hätte bezahlt werden können. Insoweit gilt folgendes.

11

Die Unbilligkeit einer Steuernachforderung kann nicht schon allein darin gefunden werden, daß die Forderung nicht mehr, abwälzbar ist. Die §§ 24 und 25 des. Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 10. Oktober 1951 (BGBl. I S. 519) lassen, ebenso wie § 223 AO die Nachforderung von Steuerbeträgen ohne Rücksicht auf ihre Abwälzbarkeit zu. Damit hat das Gesetz eine Nichtabwälzbarkeit der Nachforderung im. Einzelfall in Kauf genommen. Eine davon abweichende Billigkeitsregelung würde daher dem zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzes regelmäßig widersprechen.(so auch Eisen in Steuer und Wirtschaft 1959, 499 [518], Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, 2. bis 4. Aufl., RdNr. 6 zu § 131 und RdNr. 3 zu § 223). Etwas anderes muß jedoch dann gelten, wenn - als zusätzlicher Tatbestand - das Verhalten der Behörde, die über die Steuernachforderung zu entscheiden hat, schuldhaft oder zumindest in dem Sinne ursächlich für die Nichtabwälzbarkeit ist, daß wegen dieser Art des Verhaltens die gesetzliche Rechtsfolge der Steuernachforderung und ihre Unabwälzbarkeit als unbillig erscheint. Die Rechtsprechung hat wiederholt, zum Ausdruck gebracht, daß ein Verhalten der Behörde, das die Dispositionen des Steuerpflichtigen in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt hat, eine sachliche Unbilligkeit im Sinne von § 131 AO begründen kann (BFH, BStBl. II 1968, 663; BFH, BStBl. III 1966, 438 [440]; BFH, BStBl. III 1959, 11; ferner Tipke-Kruse, a.a.O. RdNr. 10 zu § 131 AO).

12

Das Berufungsgericht hat diesen Erlaßgrund erkannt, aber das Vorliegen seiner Voraussetzungen - nämlich das ursächlich beeinträchtigende Verhalten der Steuerbehörde - im Einzelfall des Klägers verneint. Es ist dem Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe durch die zusagewidrig verzögerte Festsetzung der erhöhten Grundsteuer deren Nichtabwälzbarkeit auf die Mieter verursacht, nachgegangen und hat in Abwägung der widerstreitenden Interessen und Pflichten der Parteien eine Lösung gesucht. Wenn dabei das Berufungsgericht in Verbindung mit tatsächlichen Feststellungen, die der Kläger mit der Beschwerde nicht angegriffen hat, zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das Verhalten des Beklagten für die vom Kläger geltend gemachte Benachteiligung gar nicht ursächlich gewesen sei, vielmehr der Kläger seine angebliche Benachteiligung durch eigene Versäumnisse herbeigeführt habe, so liegt darin eine Würdigung des Einzelfalles. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche, d.h. gerade über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung kommt diesen Ausführungen nicht zu.

13

2)

Die Beschwerde führt auch insoweit nicht zu einer Rechtsfrage grundsätzlicher Art, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Billigkeitserlaß gemäß § 131 AO auch auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Klägers - nämlich wegen fehlender Bareinkünfte - nicht für gerechtfertigt erklärt hat.

14

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Kläger sein angebliches Unvermögen zur Begleichung der Grundsteuernachforderung selbst herbeigeführt habe, indem er sich seiner Rechte an erheblichen Vermögenswerten entäußert habe. Diese Erwägung des Berufungsgerichts deckt sich mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats. Danach ist das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 131 AO zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche Unfähigkeit, die Steuerschuld zu bezahlen, durch eigenes vorwerfbares Verhalten herbeigeführt hat (BVerwGE 9, 246 [248]; ferner Urteil vom 20. Mai 1960 - BVerwG VII C 96.58 - KStZ 1960, 169 [170]). Zur Begründung, daß im Falle des Klägers ein solcher Sachverhalt gegeben ist, hat das Berufungsgericht nicht nur, worauf die Beschwerde lediglich hinweist, angegeben, daß der Kläger schon im Jahre 1946 seinem Sohn gegen Nießbraucheinräumung sein landwirtschaftliches Grundeigentum übereignet hatte, für das der Sohn im September 1967 bei Verkauf eines kleinen Teils anläßlich des Baues der Wiehltalsperre 363.000 DM (davon allein 256.488 DM für Gebäude) erlangt hatte. Vielmehr hat das Berufungsgericht darüber hinaus festgestellt, daß der Kläger bei diesem Verkauf die Löschung seines an der verkauften Parzelle bestehenden Nießbrauchrechts bewilligt und im Januar 1968, also noch nach Erhebung der streitigen Steuernachforderung vom Oktober 1965, auch auf das Nießbrauchrecht am restlichen Grundbesitz mit der Maßgabe verzichtet hatte, daß der Sohn ihm und seiner Ehefrau kostenlose Wohnung gewährt und monatlich 100 DM zahlt. Außerdem hatte der Kläger nach den Ausführungen des Berufungsgerichts in den Jahren 1958 bis 1963 12.800 DM aus Lastenausgleichszahlungen an seine Kinder abgetreten, die - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - anscheinend sämtlich in guten Verhältnissen leben. Da nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger auch schon vor Erhebung der Steuernachforderung nicht nur wußte, daß die zehnjährige Grund Steuervergünstigung für sein Grundstück zum 31. März 1965 wegfiel, sondern auch die Höhe der auf ihn zukommenden Mehrbelastung zumindest annähernd bestimmen konnte, war er auf Grund seiner allgemeinen steuerlichen Mitwirkungspflicht gehalten, die Steuernachforderung - auch solange sie noch nicht veranlagt war, mit deren Feststellung er aber den Umständen nach in absehbarer Zeit rechnen mußte - bei seinen finanziellen Planungen ebenso zu berücksichtigen wie seine sonstigen Verbindlichkeiten. Tat er dies nicht, ist es auch nicht billig, die dadurch entstandene Bedrängnis im Wege des Steuererlasses auf Kosten der Allgemeinheit zu beseitigen. Rechtsfragen grundsätzlicher Art werden dadurch nicht berührt.

15

Die Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 867,92 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Klamroth