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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1971, Az.: BVerwG VIII C 49.71

Begriff der dauernden Untauglichkeit im Sinne des Wehrrechts; Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung; Anforderungen an die Urteilsbegründung durch das Gericht; Ergehen eines Feststellungsurteiles auf eine Anfechtungsklage; Verfahrensrechtliches Verhältnis einer Wehrdienstausnahme zu der aus ihr resultierenden Ausmusterung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 49.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 19.02.1971 - AZ: I 357/69

Fundstellen

  • BWV 1972, 234
  • NJW 1972, 656 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Begriffsbestimmung "dauernd untauglich" setzt nicht voraus, daß das als dauernd festgestellte Leiden, das die Tauglichkeit bei seinem Auftreten ausschließt, keine Unterbrechungen erfährt.

  2. 2.

    Zur Frage, wie verfahrensrechtlich der Streit über die vom Wehrpflichtigen geltend gemachte Wehrdienstausnahme der dauern den Untauglichkeit mit der dadurch bedingten "Ausmusterung" zu behandeln ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 1971 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1939 geborene Kläger wurde im Januar 1960 mit dem Tauglichkeitsgrad III gemustert. Er leistete seinen Grundwehrdienst in der Zeit vom 4. April 1960 bis zum 31. März 1961. Die Entlassungsuntersuchung ergab den Tauglichkeitsgrad III. Im Jahre 1966 konnte er wegen einer Krankheit nicht an einer Wehrübung teilnehmen. Untersuchungen im Jahre 1969 führten gemäß einem Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 22. Mai 1969 zum Tauglichkeitsgrad "beschränkt tauglich" ("eingeschränkt tauglich") und zur Feststellung, er unterliege weiter der Wehrüberwachung. Sein Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde zurückgewiesen. Mit seiner Klage beantragte er die Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 1969 und des Widerspruchsbescheides. Er machte geltend: Er leide an Heuschnupfen. Seine Gesundheit werde im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen recidivierenden spastischen Bronchitis, die lästig sei, und durch Kreislaufbeschwerden, die Schwindelzustand, Kopfdruck und Schweißausbrüche zur Folge hätten, beeinträchtigt, das Ergebnis seien körperliche Müdigkeit, Erschöpfung und Anfälligkeit für Erkältungskrankheiten. Ein geringerer Tauglichkeitsgrad sei gerechtfertigt. Die Klage wurde abgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

2

Der Kläger sei "eingeschränkt tauglich", nicht untauglich. Der von der Beklagten verwertete und zwischen den Beteiligten unbestrittene fachärztliche Befund ergebe, daß der Kläger an Heuschnupfen und an einer mäßigen, chronisch recidivierenden Bronchitis leide; in der Zeit, in der die allergischen Erscheinungen auftreten, sei er in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit so eingeschränkt, daß er keinen Wehrdienst leisten könne. Die allergischen Erscheinungen träten wiederholt und regelmäßig, nicht aber dauernd auf; für die übrige Zeit sei die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht wesentlich eingeschränkt. Der Tauglichkeitsgrad "eingeschränkt tauglich" sei deshalb gerechtfertigt.

3

Der Kläger verfolgt mit seiner Revision sein Klagebegehren; er rügt die Verletzung formellen Rechts. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

5

Materiellrechtlich ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Erfolg der Klage davon abhängt, ob der Kläger entweder, wie die Beklagte meint, "eingeschränkt tauglich" ist im Sinne von § 8 a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) - dieser Tauglichkeitsgrad ist derselbe wie der Tauglichkeitsgrad "beschränkt tauglich" im Sinne von § 8 a Abs. 1 der Gesetzesfassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), die zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens galt -, oder ob er "dauernd untauglich" ist im Sinne der genannten Vorschrift, wie er selbst meint: Im erstgenannten Fall steht der Kläger, der den Grundwehrdienst abgeleistet hat, weiterhin für den Wehrdienst zur Verfügung und unterliegt er der Wehrüberwachung (§§ 8 a Abs. 2, 24 Abs. 1 WpflG); im letztgenannten Fall wird er zum Wehrdienst nicht mehr herangezogen und ist er von der Wehrüberwachung ausgenommen (§§ 9 Nr. 1, 24 Abs. 3 Nr. 1 WpflG). Ist im Bescheid vom 22. Mai 1969 in der Fassung des Widerspruchsbescheides zu Unrecht festgestellt worden, daß der Kläger "beschränkt tauglich" ist und daß er der Wehrüberwachung unterliegt, so ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt er den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); andernfalls ist die Klage unbegründet.

6

Das Verwaltungsgericht ist erkennbar übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß im Streitfall eine volle Überprüfung des von der Wehrersatzbehörde festgestellten Tauglichkeitsgrades erforderlich ist, weil diese insoweit keinen Beurteilungsspielraum hat (BVerwGE 31, 149; 35, 50; Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 61.67 [Buchholz 448.0 § 34 WpflG Nr. 11 = MDR 1970, 953]; BVerwG VIII C 177.67 [Buchholz 448.0 § 8 a WpflG Nr. 4 = DÖV 1970, 646 = BWV 1970, 188]; BVerwG VIII C 40.68 [Buchholz 448.5 § 15 MustVO Nr. 4] -). Eine Begriffsbestimmung, die erkennen läßt, unter welchen Voraussetzungen ein Wehrpflichtiger als "dauernd untauglich" anzusehen ist, fehlt in den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts; sie läßt sich aber mittelbar aus ihnen entnehmen: Als "dauernd untauglich" müsse ein Wehrpflichtiger angesehen werden, wenn seine geistige oder körperliche Leistungsfähigkeit so eingeschränkt ist, daß er auf die Dauer keinen Wehrdienst leisten kann. Das führt im vorliegenden Fall auf eine grundsätzlich bedeutsame Frage (§ 137 Abs. 3 VwGO):

7

Das Verwaltungsgericht hält es für unerheblich, daß der Kläger jeweils in der Zeit, in der die allergischen Erscheinungen seiner Krankheit auftreten, keinen Wehrdienst leisten kann, während in der übrigen Zeit seine Leistungsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei. Es fehlen Feststellungen zu der Frage, wie lang jeweils der Zeitraum der regelmäßig auftretenden Leistungsunfähigkeit ist; was die Häufigkeit der Perioden der Leistungsunfähigkeit betrifft, muß - da es sich um das volkstümlich als "Heuschnupfen" bezeichnete Leiden handelt - nach der Lebenserfahrung angenommen werden, daß das Leiden nur einmal im Jahr auftritt. Hier könnte sich die Frage stellen, ob nicht schon in einem solchen Fall die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit gerechtfertigt sein könnte: Bei der Heranziehung zu Wehrübungen könnte zwar Rücksicht darauf genommen werden, daß in vorher bestimmbaren Zeiträumen mit dem Eintritt der Leistungsunfähigkeit zu rechnen ist; im Verteidigungsfall (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 WpflG) wäre aber eine solche Rücksichtnahme nicht möglich.

8

Das Verwaltungsgericht hat möglicherweise angenommen, als "dauernd untauglich" sei nur jemand anzusehen, bei dem eine ununterbrochene Leistungsunfähigkeit als für die Zukunft fortdauernd festzustellen ist. Dieser Begriffsbestimmung wäre nicht zu folgen; sie würde zum Beispiel auch einen Epileptiker als nicht dauernd untauglich erscheinen lassen, sofern er im Zeitraum zwischen seinen sich in Abständen wiederholenden Anfällen voll leistungsfähig wäre. Im Falle periodisch auftretender Leiden, die vorübergehend die Leistungsfähigkeit ausschließen, bedarf es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles der Klärung, ob der periodisch auftretende und jeweils vorübergehende Fortfall der Leistungsfähigkeit eine Verwendung im Wehrdienst noch ermöglicht.

9

Ob das Verwaltungsgericht Erwägungen dieser Art angestellt hat, ist aus dem Urteil nicht zu entnehmen. Darauf kommt es auch nicht entscheidend an, weil schon die Verfahrensrüge des Klägers durchdringt. Dazu wird in der Revisionsbegründung folgendes vorgebracht:

10

Der Kläger habe sich nicht nur auf den fachärztlichen Befund, der im Urteil zu Unrecht als "unbestritten" bezeichnet werde, sondern auch auf ein Kreislaufleiden berufen und die Einholung eines ärztlichen Gutachtens dazu beantragt; wegen Nichterhebung dieses Beweises sei das Urteil fehlerhaft, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, daß das Gericht nach einer solchen Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Im Hinblick auf dieses Vorbringen sei die Bezeichnung des fachärztlichen Befundes als "unbestritten" ebenfalls fehlerhaft, leide das Urteil an einer Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO und sei schließlich auch § 108 VwGO als verletzt anzusehen: Für die Annahme, in den Zeiten zwischen dem Auftreten des erwähnten Leidens sei die Leistungsfähigkeit des Klägers als nicht wesentlich beeinträchtigt anzusehen, fehle es an einer ausreichenden Grundlage.

11

Die durch diese zulässigen Verfahrensrügen ausgelöste Überprüfung führt zum folgenden Ergebnis: Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird das Vorbringen des Klägers unter anderem dahin wiedergegeben, daß zum Leiden an Heuschnupfen mit den dadurch ausgelösten Erscheinungen auch noch Kreislaufbeschwerden kämen, die einen leichten Schwindelzustand, Kopfdruck und Schweißausbrüche zur Folge hätten und im Ergebnis körperliche Müdigkeit, Erschöpfung und Anfälligkeit für Erkältungskrankheiten zeitigten. In der Klageschrift, deren Inhalt damit zutreffend wiedergegeben wird, wird auf ein ärztliches Zeugnis von Dr. Stecher Bezug genommen und "hilfsweise" die Einholung eines Gutachtens beantragt. Weder auf das im Urteilstatbestand erwähnte Vorbringen noch auf die dazu genannten Beweisangebote wird in den Entscheidungsgründen eingegangen.

12

Aus diesem Grunde erweist sich das Urteil in mehrfacher Hinsicht als fehlerhaft:

13

Die dem Gericht der Tatsacheninstanz obliegende freie Beweiswürdigung muß nach § 108 Abs. Satz 1 VwGO zu einer Überzeugung führen, die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen ist. Das die zuletzt genannten Leiden betreffende Vorbringen des Klägers gehört zum Gesamtergebnis des Verfahrens. Es ist nicht erkennbar, daß es berücksichtigt worden ist, als sich das Verwaltungsgericht seine Überzeugung vom Gesundheitszustand des Klägers bildete.

14

Die Forderung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, daß im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, macht es erforderlich, daß alle wesentlichen Umstände erwähnt werden, die nach der Rechtsauffassung der Tatsacheninstanz gemäß dem Vorbringen der Beteiligten für die zu treffende Entscheidung erheblich sein konnten. Daran fehlt es hier.

15

Das erwähnte tatsächliche Vorbringen des Klägers ist nicht nur in den Entscheidungsgründen zu Unrecht unerwähnt geblieben; es mußte auch nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts als nicht unerheblich erscheinen. Dabei kann es im Revisionsverfahren dahingestellt bleiben, ob die angegebenen Kreislaufmängel mit ihren Auswirkungen für sich allein schon geeignet waren für die Annahme, der Kläger sei "dauernd untauglich". Unabhängig davon bedurften sie nämlich deshalb der Aufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil ihre Bedeutung sich nur im Zusammenhang ermitteln ließ mit dem als regelmäßig wiederkehrend festgestellten Leiden (chronisch recidivierende Bronchitis und Heuschnupfen), das auch nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts zeitweise zum vollen Fortfall der für den Wehrdienst erforderlichen Leistungsfähigkeit führt. Diese Frage konnte nur von einem ärztlichen Sachverständigen beantwortet werden; die eigener. Kenntnisse des Gerichts reichten dafür nicht aus; der Sachverhalt ist nicht hinreichend aufgeklärt worden.

16

Auf den genannten Mängeln beruht das angefochtene Urteil. Die Sache war daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 VwGO).

17

Für das neue Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf folgendes hingewiesen:

18

Der Kläger macht die Wehrdienstausnahme von § 9 Nr. 1 WpflG geltend. Die "Ausmusterung" - wie der vom Kläger begehrte Verwaltungsakt von der Beklagten in der mündlichen Revisionsbeantwortung genannt wurde - führt gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 WpflG zugleich dazu, daß der Wehrpflichtige nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt. § 18 Abs. I der Musterungsverordnung - MustVO - in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 112) schreibt dafür die Form vor: Treten nach der Prüfung der Verfügbarkeit des gedienten Wehrpflichtigen Umstände ein, die eine Wehrdienstausname nach § 9 WpflG begründen, so hat das Kreiswehrersatzamt in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 MustVO die dauernde Dienstuntauglichkeit festzustellen. Wegen dieser besonderen Vorschrift ist abweichend von den im bereits erwähnten Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 177.67 - (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen zur gerichtlichen Entscheidung über den Musterungsbescheid in Fällen dieser Art die Überprüfung des festgestellten Tauglichkeitsgrades im Streitfall Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Da kein förmliches Antragsverfahren stattgefunden hat, fehlt es an den Voraussetzungen für ein Verpflichtungsurteil nach § 113 Abs. 4 VwGO. Es liegt aber der in § 113 Abs. 2 VwGO vorausgesetzte Fall vor, daß der im Anfechtungsverfahren überprüfte Verwaltungsakt eine Feststellung betrifft; daraus folgt, daß auf Antrag des Klägers in einem solchen Fall eine rechtswidrig getroffene Feststellung durch eine gerichtliche Feststellung ersetzt werden kann, wenn sich herausstellt, daß der Kläger als "dauernd untauglich" anzusehen ist.

19

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Dr. Korbmacher