Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1971, Az.: BVerwG I D 25.71

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1971
Aktenzeichen
BVerwG I D 25.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 07.04.1971

Fundstelle

  • BVerwGE 43, 266 - 270

Amtlicher Leitsatz

Zum Disziplinarmaß bei der Unterschlagung von Geldern, die ein Beamter zwar ohne ausdrücklichen Auftrag seines Dienstherrn entgegengenommen hat, die aber erkennbar dem Dienstherrn zustanden.

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 31. August 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Amelung, Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Lokomotivführer ... Postbetriebsassistent ... als Beamtenbeisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - Düsseldorf -, vom 7. April 1971 geändert.

Der Bundesbahninspektor ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von acht Monaten bewilligt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der 43 Jahre alte beschuldigte Beamte ist der Sohn, eines Lehrers und in der früheren Provinz Sachsen aufgewachsen. Er besuchte die Grundschule und anschließend die Oberschule, wurde im Januar 1944 als Luftwaffenhelfer eingezogen und erhielt im März 1945 die Versetzung in die Oberprima der Oberschule. Nach Beendigung des Krieges wurde ihm die Studienerlaubnis verweigert. Er erlernte daher das Maurerhandwerk und legte in Halle/Saale die Gesellenprüfung ab. Im Mai 1947 verließ er die sowjetische Besatzungszone und nahm seinen Wohnsitz in Heinsberg/Rhld. Er arbeitete in dem erlernten Beruf und als Betonfacharbeiter. Am 1. Juni 1956 trat er als Anfänger für die Laufbahn eines nichttechnischen Bundesbahninspektors im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei dem Verkehrsamt Aachen in den Dienst der Deutschen Bundesbahn. Nach Ablegung der Anstellungsprüfung, die er nach Wiederholung "befriedigend" bestand, wurde er im Dezember 1959 zum Bundesbahninspektoranwärter und im Juni 1962 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bundesbahninspektor ernannt. Zum 1. Oktober 1965 wurde er an den Bahnhof Heinsberg versetzt, wo er schon seit dem 6. April 1965 als Dienststellenvorsteher eingesetzt war. Im Zusammenhang mit dem jetzt anhängigen Disziplinarverfahren wurde er am 20. Oktober 1967 als Dienststellenvorsteher abgelöst und ab 30. November 1967 als Disponent in der Zugleitung Köln West eingesetzt. Seit dem 10. August 1970 ist er vorläufig des Dienstes enthoben.

2

Die über den Beamten abgegebenen dienstlichen Beurteilungen lauteten durchweg günstig. Hervorgehoben wurden seine Gewissenhaftigkeit und seine Verantwortungsfreudigkeit.

3

Ungelöschte Disziplinarmaßnahmen liegen nicht vor. Strafgerichtlich ist der Beamte außer der Verurteilung, die Anlaß zu dem jetzigen Disziplinarverfahren gegeben hat, einmal bestraft worden, und zwar im Jahre 1959 wegen Fahrens ohne Führerschein mit 20 DM Geldstrafe, ersatzweise zwei Tagen Gefängnis.

4

Er ist seit dem Jahre 1955 verheiratet und hat eine 4 Jahre alte Tochter sowie einen 10 Monate alten Sohn. Die Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Beamte befindet sich in der Besoldungsgruppe A 99 Dienstaltersstufe 9. Seine Dienstbezüge betrugen im August 1970 monatlich 1.415,80 DM brutto ohne Kinderzuschlag. Das erdiente Ruhegehalt ist zum 1. Oktober 1971 auf 795,82 DM brutto zuzüglich Kinderzuschlag berechnet worden. Von den Dienstbezügen wird seit der vorläufigen Dienstenthebung die Hälfte einbehalten. Der Beamte übte nach seiner Dienstenthebung zeitweilig eine Nebenbeschäftigung als Versicherungsvertreter der Deutschen Beamtenversicherung aus, hatte daraus aber nur gelegentlich Einkünfte. Zur Zeit geht er nach seinen Angaben keiner Nebentätigkeit nach. Vermögen haben weder der Beamte noch seine Ehefrau. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

5

Der Gesundheitszustand des Beamten ist durch die Folgen von zwei Dienstunfällen und durch ein Nierenleiden beeinträchtigt. Bei dem ersten Unfall, der sich am 21. August 1967 ereignete, war der Beamte auf den Wege von der Dienststelle zu seiner Wohnung von einem Mopedfahrer angefahren und zu Fall gebracht worden. Er hatte neben Prellungen und Verrenkungen einen Bruch des rechten Daumens erlitten, wovon eine Bewegungseinschränkung und Funktionsminderung, insbesondere bei der Funktion des Zugreifens, zurückgeblieben sind. Eine Operation wurde vom Arzt empfohlen. Bei dem zweiten Unfall, der am 25. Juni 1969 geschah, war der Beamte auf der Treppe des Dienstgebäudes auf einer Bananenschale ausgeglitten und mit der linken Körperhälfte auf zwei Treppenkanten aufgeschlagen. Dabei hatte er sich einen Oberarmkopfbruch links und Frakturen von zwei Rippen zugezogen. Als Folge des Oberarmbruchs besteht noch eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus beiden Dienstunfällen beträgt 30 vom Hundert. Der Beamte bezieht deswegen eine Unfallausgleichsrente von 64 DM monatlich. Er leidet außerdem seit dem Jahre 1968 an Nierensteinen, die immer wieder zu Koliken führten. Über den Gesundheitszustand der Ehefrau und der Kinder, des Beamten ist nichts Nachteiliges bekannt.

6

II.

Der Bundesbahninspektor B. wurde durch Urteil des Schöffengerichts Geilenkirchen vom 9. Dezember 1969 - 3 Ms 17/68 = 3 a 18/68 - wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 90 DM - ersatzweise für je 15 DM ein Tag Gefängnis - und wegen Amtsunterschlagung zu einer Geldstrafe von 1.350 DM - ersatzweise für je 15 DM ein Tag Gefängnis - verurteilt.

7

Das Urteil wurde durch allseitigen Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig.

8

Das Schöffengericht traf folgende Feststellungen:

9

A.

Auf dem Gelände des Bahnhofs Heinsberg, als dessen Vorsteher der beschuldigte Beamte eingesetzt war, unterhält die Farbfirma Starck aus Rheydt eine Zweigniederlassung. Um den Bediensteten der Bundesbahn in Heinsberg die Möglichkeit des verbilligten Einkaufs von Farben, Lacken und ähnlichem Material zu ermöglichen, vereinbarte der Beamte mit dieser Firma, daß er und seine Berufskollegen vom Lager der Firma in Heinsberg solches Material zu verbilligtem Preise kaufen könnten. Aus steuerlichen Gründen wünschte die Firma, daß diese Bestellungen der einzelnen Beamten unter dem Namen "Deutsche Bundesbahn, Bahnhof Heinsberg" liefen. Auf Grund dieser Vereinbarung lieferte die Firma Hermann Starck dem Beamten und zwei weiteren Bediensteten des Bundesbahnhofs Heinsberg, nämlich dem Bundesbahnhauptsekretär W. und dem Bundesbahnoberbetriebswart K. Anstreichermaterial, das diese sich selbst an Lager in Heinsberg abholten, auf den Namen "Deutsche Bundesbahn, Bahnhof Heinsberg". Die insgesamt sechs Rechnungen hierüber in Beträgen von 92,40 DM am 20. April 1967, 138,05 DM am 31. Mai 1967, 167,93 DM am 31. Mai 1967, 151,40 DM am 30. Juni 1967, 44,75 DM am 27. Juli 1967 und 66,40 DM am 31. Juli 1967 sandte die Firma an die Bundesbahn Heinsberg, so daß diese Rechnungen dem Beamten zugingen. Die Rechnung von 31. Juli 1967 über 66,40 DM kassierte der Beamte unter Vorlage dieser Rechnung bei Wilms mit der Angabe, er werde das Geld an die Firma abführen. Auf die gleiche Weise legte er Krings die Rechnung vom 30. Juni 1967 über 151,40 DM vor, die er ebenfalls kassierte. Als Wilms einige Zeit später eine weitere Lieferung persönlich bei der Firma in Rheydt bezahlen wollte, wurde ihn dort erklärt, er möge doch erst die frühere Rechnung über 66,40 DM bezahlen. Gleichzeitig erfuhr er von der Firma, daß auch weitere Rechnungen noch nicht beglichen worden seien. Nunmehr wandte sich diese Firma am 15. September 1967 telefonisch an das Bundesbahnverkehrsamt in Aachen mit der Bitte, um die Bezahlung der Rechnungen bemüht zu sein. Nachträglich hat der Beamte die Rechnungen für die von ihm bezogenen Farben und Lacke und auch für die Materialien bezahlt, die W. und K. erhalten haben.

10

B.

Ab 1. März 1967 vermietete die Deutsche Bundesbahn eine im Bahnhofsgebäude in Heinsberg gelegene bundesbahneigene Wohnung an die Eheleute H.. Diese waren mit den Beamten befreundet, der sich um die Beschaffung der Wohnung für seine Bekannten bemüht hatte. Es wurde vereinbart, daß die Eheleute bis zum 31. März 1967 mietfrei wohnen sollten, da die Wohnung instand gesetzt werden mußte. Ein schriftlicher. Mietvertrag ging den Eheleuten H. erst später, etwa Mitte Mai (muß heißen: Juli) 1967 zu. Möglicherweise auf Anfrage der Eheleute B. jedoch ohne hierzu einen Auftrag der Bundesbahn zu haben, kassierte der Beamte von den Eheleuten H. eine monatliche Miete von 171,54 DM. Er ging dabei davon aus, daß der bisherige Mietzins in dieser Höhe in dem noch ausstehenden schriftlichen Mietvertrag enthalten sein würde. In den folgenden Monaten bis September 1967 suchte er regelmäßig um den 1. des Monats die Eheleute H. auf und erhielt von der Ehefrau Höltken jeweils 171,54 DM als Monatsmiete ausgehändigt. Frau H. ging hierbei davon aus, daß der Beamte als Bahnhofsvorsteher in Heinsberg berechtigt und beauftragt sei, die Miete einzukassieren und daß er die gezahlten Mietbeträge an die dafür zuständige Stelle abführen werde. Der Beamte führte jedoch die kassierten Mietbeträge nicht ab, sondern behielt sie zunächst. Mitte Juli 1967 rief die Sachbearbeiterin beim Bundesbahnbetriebsamt Aachen, Bundesbahnoberbetriebswartin J. den Beamten fernmündlich an und bat ihn, bei den Eheleuten H. dafür zu sorgen, daß sie ihre rückständigen Mieten zahlten. Der Beamte versprach dies und überwies am 2. August 1967 einen Betrag von 343,08 DM, d.h. zwei Monatsmieten, und am 11. August 1967 weitere 500 DM an die Bundesbahn in Aachen. Die September-Miete in Höhe von 171,54 DM kassierte er wiederum und verlangte etwas später von den Eheleuten H. einen Betrag von 13,10 DM, da die monatliche Miete sich um diesen Betrag erhöhe. Am 11. Oktober 1967 überwies er den Rest in Höhe von 27,58 DM der von ihm kassierten Mietbeträge.

11

Der Beamte hatte sich vor dem Schöffengericht zu dem ersten Vorwurf dahin eingelassen, die Firma Starck habe ihm mündlich ein Zahlungsziel von sechs Monaten eingeräumt. Dieses Zahlungsziel hinsichtlich der angelieferten Farbmaterialien habe er ausnutzen wollen und deshalb die ihm von W. und K. gezahlten Rechnungsbeträge zunächst behalten, um sie sechs Monate danach einzuzahlen. Er hatte eingeräumt, insoweit unrecht gehandelt zu haben, als diese Kollegen der Meinung gewesen seien, er werde die Rechnungsbeträge alsbald an die Firma weiterleiten. Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs, der die ohne Auftrag kassierten Monatsmieten der Eheleute Höltken betrifft, hatte der Beamte vorgebracht, er habe diese kassierten Beträge in dem Geldschrank des Bahnhofs Heinsberg gesondert aufbewahrt, ohne sie in die Bücher einzutragen. Er habe damit beabsichtigt, die Eheleute H. für den Fall sicherzustellen, daß der angekündigte schriftliche Mietvertrag nicht eingehen werde. Die zurückbehaltenen Mietbeträge hätten dann den Eheleuten H. zur Verfügung gestanden, um damit gegen etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Bundesbahn aufrechnen zu können, die dadurch hätten entstehen können, daß den Eheleuten H. Umzugskosten und Instandsetzungskosten entstanden waren.

12

Das Schöffengericht hielt die Einlassungen des Beamten für nicht geeignet, ihn zu entlasten. Der Beamte sei sich, so führte das Schöffengericht aus, beim Kassieren der Rechnungsbeträge von W. und K. darüber klar gewesen, daß diese davon ausgingen, er werde das Geld sogleich an die Firma Starck abführen. Selbst wenn ihm von einem Vertreter der Firma ein Zahlungsziel von sechs Monaten eingeräumt worden wäre, was nach den Schreiben der Firma vom 28. September 1967 an den Beamten nicht deren Zahlungsbedingungen entspreche, so hätte er zumindest die von den Kollegen kassierten Beträge alsbald abführen müssen. Er habe sich somit insoweit der Unterschlagung, im Sinne von § 246 StGB schuldig gemacht. Die Mietbeträge von den Eheleuten H. habe er für die Monate April, Mai, Juni, Juli, August und September 1967 eingezogen, ohne insoweit einen Auftrag von der Bundesbahn gehabt zu haben. Dabei seien die Eheleute H. bei Zahlung der Mietbeträge, was auch dem Beamten ohne weiteres klar gewesen sei, davon ausgegangen, daß sie an einen Bediensteten der Bundesbahn zahlten, der zur Entgegennahme berechtigt sei und diese Beträge umgehend an die zuständige Stelle abliefern werde. Er sei sich somit bewußt gewesen, daß er bei der Einziehung der Mieten Gelder in amtlicher Eigenschaft empfing. Seine Einlassung, er habe diese Gelder deshalb nicht abgeführt, um den ihm bekannten Eheleuten H. eine Art Faustpfand gegenüber der Bundesbahn zu erhalten, falls diese nicht, wie beabsichtigt, den Mietvertrag abschließen sollte, sei widerlegt. Er habe selbst ausgeführt, die Eheleute H. hätten die Beträge deshalb gezahlt, um sich nicht dem Vorwurf der Bundesbahn auszusetzen, mit den Mietzahlungen in Rückstand zu sein. Er habe also gewußt, daß es den Eheleuten H. gerade darauf ankam, ihre Miete an die zuständige Stelle der Bundesbahn abzuführen. Von seinem angeblichen Vorhaben, den Eheleuten Höltken ein Faustpfand zu erhalten, habe er diesen selbst im übrigen nichts mitgeteilt. Schließlich sei auch seine Behauptung, er habe die eingenommenen Beträge von insgesamt über 1.000 DM in einem Kassenschrank des Bahnhofs aufbewahrt, widerlegt, denn er sei offensichtlich, als er Anfang August 1967 nach dem Abschluß des Mietvertrages und nach der Mahnung durch die Bundesbahnoberbetriebswartin Juretzek die Mietbeträge nunmehr habe abführen müssen, nicht dazu in der Lage gewesen; er habe erst am 2. August 1967 einen Betrag von 343,08 DM, d.h. die Mieten für April und Mai abgeführt, am 11. August 1967 einen weiteren Betrag von 500 DM und den Rest der eingezogenen Mieten erst Ende Oktober. Der Beamte habe sich somit der Amtsunterschlagung im Sinne von § 350 StGB schuldig gemacht.

13

Nach Abschluß des Strafverfahrens veranlaßte die Bundesbahndirektion Köln Vorermittlungen gegen den Beamten. Mit Einverständnis des Bundesdisziplinaranwalts wurde von einer Untersuchung abgesehen. Der Präsident der Bundesbahndirektion Köln leitete durch Verfügung vom 4. August 1970 wegen des vom Schöffengericht festgestellten. Verhaltens das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein, enthob ihn vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge an.

14

Der Bundesdisziplinaranwalt legte dem Beamten in der Anschuldigungsschrift vom 7. September 1970 die Straftaten als Dienstvergehen zur Last.

15

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - Düsseldorf -, erkannte in der Hauptverhandlung vom 7. April 1971, zu der lediglich der Verteidiger erschienen war, wegen eines Dienstvergehens auf eine Gehaltskürzung von einem Zehntel auf die Dauer von fünf Jahren.

16

Sie legte gemäß ihrer gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) den oben wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde und traf ergänzend die Feststellung, daß der Beamte die September-Miete an H. zurückgezahlt und dieser sie zusammen mit der Oktober-Miete laut Zahlungsbeleg vom 10. Oktober 1967 an die Bundesbahn überwiesen habe.

17

Der Beamte hatte sich in dem früheren Hauptverhandlungstermin vom 13. Januar 1971 vor der Kammer, der vertagt worden war, zu den ihm zur Last gelegten Verfehlungen dahin geäußert: Er habe an die Firma Starck den gesamten Rechnungsbetrag auf einmal abführen wollen. Von einem der Besteller habe er den Anteil noch nicht erhalten gehabt und auch bisher nicht bekommen. Die Miete sei erst fünf oder sechs Monate später zum Soll gestellt worden. Er habe es für richtig gehalten, die Miete laufend zu kassieren, damit die Eheleute H. nicht plötzlich 1.000 DM auf einmal zahlen müßten und er der Bundesbahn gegenüber bloßgestellt wäre, wenn sie dann nicht zahlen könnten. Er habe gezahlt, als die Beträge zum Soll gestellt worden seien.

18

Diese Einlassung gab der Kammer keinen Anlaß zu einem Nachprüfungsbeschluß.

19

Sie würdigte das festgestellte Gesamtverhalten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zu uneigennütziger Verwaltung des Amtes und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 2 und 3 BBG) und damit als ein - einheitliches - Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.

20

Bei ihren Erwägungen zum Disziplinarmaß ging die Kammer von den Grundsatz aus, daß sich ein Beamter durch eine von ihn begangene Amtsunterschlagung regelmäßig für den öffentlichen Dienst untragbar nacht, so daß er aus den Dienst entfernt werden müsse. Sie hielt jedoch die Entfernung aus den Dienst hier ausnahmsweise für nicht angebracht. Dazu führte sie aus: Es handele sich nicht um den typischen Fall einer Amtsunterschlagung, der die weitere Tragbarkeit eines Beamten regelmäßig ausschließe. Wer Gelder unterschlage, die ihn von Dienstherrn anvertraut worden seien oder die er mit Wissen und Wollen des Dienstherrn von Dritten entgegennehme, begehe einen so schweren Vertrauensbruch, daß er seine Beamtenrechte verwirke. Ein Vertrauen solcher Art sei aber dem beschuldigten Beamten gar nicht entgegengebracht worden. Er habe weder den Auftrag gehabt, die Mieten zu kassieren, noch sei der Bundesbahn etwas darüber bekannt gewesen, daß er es tat. Es müsse auch davon ausgegangen werden, daß der Beamte das Geld jeweils in ehrlicher Absicht eingezogen habe; denn anderenfalls hätte das Strafurteil nicht auf Amtsunterschlagung, sondern auf Betrug zum Nachteil der Eheleute H. lauten müssen. Zugunsten des Beamten sei ferner davon auszugehen, daß es sich um eine einmalige Verfehlung handele. Mangels entgegenstehender Feststellungen müsse nämlich angenommen werden, daß der Beamte einmal einen Geldbetrag ausgegeben habe, der ihn außerstande gesetzt habe, die kassierten Mietgelder und das von K. kassierte Geld jeweils vollständig bereitzuhalten. Als er das Geld von Wilms erhalten habe, sei er bereits durch die Anmahnung der Bieten in Schwierigkeiten geraten, so daß er schließlich zur ordnungsgemäßen Weiterleitung auch insoweit nicht mehr in der läge gewesen sei. Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe des Strafurteils sei zu entnehmen, daß der Beamte bei Annahme des Geldes von Wilms zur Weiterleitung gewillt gewesen sei; denn anderenfalls hätte insoweit Betrug und nicht Unterschlagung angenommen werden, müssen. Was nun das Einkassieren weiterer Gelder von den Eheleuten H. in der Zeit nach Anfang August 1967 betreffe, so sei dem Strafurteil nicht zu entnehmen, inwiefern sich der Beamte dieses Geld zugeeignet habe. Die Zueignung müsse nach der Beweiswürdigung des Strafurteils in einen Vorgang bestanden haben, der vor den 2. August 1967 gelegen habe. Es werde nämlich gefolgert, daß der Beamte Anfang August nicht zur vollen Abführung der von ihn eingenommenen Beträge in der Lage war, sondern mit Teilbeträgen von 343,08 DM an 2. August und von 500 DM an 11. August 1967 zahlte. Ferner sei anzunehmen, daß der Beamte die Tat ohne rechte Überlegung ausführte. Mit den Abruf der eingenommenen Mieten habe er jederzeit rechnen müssen. Er habe sich selbst für H. eingesetzt und habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, die Angelegenheit würde noch auf unabsehbare Zeit in der Schwebe bleiben. Bei den Beamten handele es sich um einen gut beurteilten Betriebsdienstpraktiker, der seit seiner Ausbildung mit Kassensachen nichts zu tun gehabt habe und in diesen Punkt seiner Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei. Durch seine Teilzahlungen habe er seine Manipulation offenbart. Das spreche für eine gewisse Arglosigkeit. Wenn er sich nämlich über die Bedeutung seines Tuns voll in klaren gewesen wäre, so hatte er höchstwahrscheinlich - z.B. mit Hilfe eines Bankkredits - den geschuldeten Betrag in einer Summe abgedeckt. Auch sein Verhalten in der Zeit nach Anfang August 1967 spreche dafür, daß er nicht recht gewußt habe, wie er sich verhalten sollte. So habe er für September 1967 die Miete nochmals kassiert, sie aber dann zurückgegeben und dann Anfang Oktober 1967 noch einen geringen Restbetrag der eingenommenen Gelder an die Bundesbahn überwiesen. Das Fehlen der rechten Überlegung habe zur Folge, daß der Beamte noch nicht unbedingt vertrauensunwürdig sei, wie dies etwa bei einen geübten Kassenbeamten der Fall wäre. Dabei sei für die Frage der weiteren Vertrauenswürdigkeit auch von Bedeutung, daß die Bundesbahn den Beamten in Kenntnis des Sachverhalts noch über 2 1/2 Jahre Gelegenheit gegeben hat, sich auf anderen Dienstposten zu bewähren. Dort habe sich der Beamte auch gut bewährt. Wenn allerdings auch die Verwaltung das Disziplinargericht bei der Frage, ob auf Entfernung aus den Dienst zu erkennen sei, nicht dadurch binden könne, daß sie von der vorläufigen Dienstenthebung zunächst absieht, so könne doch das Gericht an der weiteren Entwicklung nach den Dienstvergehen nicht ohne weiteres vorbeigehen. Der Beamte habe über einen längeren. Zeitraum hinweg den von seinen Fehlverhalten ausgehenden ungünstigen Eindruck verbessert. Insgesamt gesehen sei es gerechtfertigt, ihn noch weiterhin Vertrauen zu schenken und ihn in Bundesbahndienst zu belassen. Da sich der Beamte in Eingangsamt seiner Laufbahn befinde, könne auf die an sich angemessene Disziplinarmaßnahme der Degradierung nicht erkannt werden. Es müsse gegen ihn eine Gehaltskürzung verhängt werden. Den stehe die Vorschrift des § 14 BDO nicht entgegen; denn die Disziplinarmaßnahme sei hier neben der bereits von Strafrichter wegen desselben Sachverhalts ausgesprochenen Strafe zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Das Erfordernis der zusätzlichen Pflichtenmahnung ergebe sich daraus, daß die gerichtliche Bestrafung mit einer nicht allzu hohen Geldstrafe die Bedeutung des Dienstvergehens für das dienstliche Vertrauensverhältnis bei weiten nicht erschöpfe. Es müsse den Beamten wie auch der Beamtenschaft in allgemeinen deutlich gemacht werden, daß der mißbräuchliche Umgang mit dienstlichen Geldern zu ernstesten disziplinaren Konsequenzen führt, auch wenn einmal ausnahmsweise von der Entfernung aus den Dienst abgesehen werde. Auch die Wahrung des Ansehens des Beamtentums erfordere die Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Die Allgemeinheit könnte kein Verständnis dafür haben, wenn ein so schwerwiegender Pflichtenverstoß, der zudem noch das Ansehen der Deutschen Bundesbahn und ihrer Beamten beeinträchtigt habe, letztlich ohne disziplinarrechtliche Folgen bleibe. Der Verhängung der Gehaltskürzung stehe schließlich auch nicht das Verfolgungsverbot des § 4 Abs. 2 BDO entgegen; denn die dort bestimmte dreijährige Frist sei nach Abs. 3 dieser Vorschrift für die Dauer des Strafverfahrens von 18. September 1967 bis 9. Dezember 1969 gehemmt gewesen.

21

Der Beamte hat auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet.

22

Der Bundesdisziplinaranwalt hat dagegen rechtzeitig Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt,

23

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beamten aus den Dienst zu entfernen.

24

Er hat die Maßnahmeerwägungen der Kammer angegriffen und geltend gemacht: Die Kammer sei irrigerweise davon ausgegangen, daß es sich hier nicht um den typischen Fall einer Amtsunterschlagung gehandelt habe. In Wahrheit könne es keine Rolle spielen, ob der Beamte in Auftrage seiner Behörde oder von sich aus die Mieten kassiert habe. Der Beamte sei auch als Dienststellenvorsteher einer Gemeinschaftsdienststelle nicht nur mit betrieblichen Aufgaben befaßt, sondern vielmehr auch Leiter der Güterabfertigung und Fahrkartenausgabe gewesen und damit verantwortlich für eine ordnungsmäßige Handhabung des gesamten Kassendienstes bei der Dienststelle. Er habe demnach auch wissen müssen, wie Mieteinnahmen zu verbuchen seien, die von betriebsfremden Mietern bei Außenkassen eingezahlt werden. Zumindest habe von ihm erwartet werden können, daß er das eingezogene Geld sorgfältig aufbewahrte und jederzeit auf Abruf bereitliegen hatte. Das aber habe der Beamte nach den Feststellungen des Strafurteils nicht getan. Sein Verhalten sei auch nicht damit zu entschuldigen, daß ihm die rechte Überlegung gefehlt hätte. Amtliche Gelder müßten absolut unantastbar sein und dürften ihrem Verwendungszweck auch nicht vorübergehend entzogen werden. Den Beamten belaste es besonders, daß er sich mehrmals zu einer Unterschlagung habe hinreißen lassen und sogar einen Teil des von ihn zurückbehaltenen Geldes auf sein eigenes Konto eingezahlt habe, anstatt es an den Gläubiger zu überweisen. Auch der Umstand, daß die Einleitungsbehörde den Beamten nicht sofort nach Bekanntwerden der Unregelmäßigkeiten vorläufig des Dienstes enthoben, sondern ihn bis zur Rechtskraft des Strafurteils im Dienst belassen habe, könne nicht als Milderungsgrund verwertet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarsenate dürfe aus der Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht auf das Fortbestehen des Vertrauens der Verwaltung geschlossen werden.

25

In der Hauptverhandlung, zu der nur der Verteidiger erschienen war, hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf Entfernung aus den Dienst zu erkennen und den Beamten einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.

26

Der Verteidiger hat um Zurückweisung der Berufung, hilfsweise um Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gebeten.

27

III.

Die Berufung hat Erfolg.

28

Da sie auf das Disziplinarmaß beschränkt ist, sind die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den Senat unangreifbar geworden.

29

Die von der Kammer verhängte Disziplinarmaßnahme wird der Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht.

30

Mit Recht hat die Kammer in ihren Urteil das Schwergewicht des Dienstvergehens in der Amtsunterschlagung gesehen. Sie ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß nach der ständigen Rechtsprechung aller Disziplinargerichte ein Beamter, der sich einer Amtsunterschlagung schuldig nacht, grundsätzlich aus den Dienst entfernt werden muß, weil er durch eine solche Tat regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinen Dienstherrn, das die Grundlage des Beamtentums bildet, zerstört und die für sein Ant erforderliche Achtung sowohl in Kollegenkreise als auch in der Öffentlichkeit verliert. Die von der Kammer herangezogenen Milderungsgründe, die nach ihrer Ansicht ausnahmsweise ein Absehen von der Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme rechtfertigen, halten aber einer Nachprüfung nicht stand.

31

Von der Rechtsprechung ist der Kreis solcher Milderungsgründe in Interesse der Aufrechterhaltung der Sauberkeit und des Ansehens der Beamtenschaft seit jeher bewußt eng gehalten worden. Lediglich dann, wenn es sich bei der Amtsunterschlagung um eine einmalige, personlichkeitsfremde Tat eines bisher untadeligen Beamten handelt, die aus einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage oder aus einer - zumindest subjektiven - psychischen Zwangssituation heraus begangen worden ist, wird es im allgemeinen für zulässig gehalten, ausnahmsweise von der Verhängung der Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der beschuldigte Beamte hat mehrere Monate lang immer wieder die Miete von den Eheleuten H. für seine Verwaltung eingezogen und für sich behalten. Er befand sich weder in einer ausweglosen wirtschaftlichen Notlage noch in einer psychischen Zwangs Situation und hat sich überdies auch noch einer einfachen Unterschlagung an den ihm von seinen Kollegen, zur Begleichung der Rechnungen der Firma Starck ausgehändigten Geldern schuldig gemacht.

32

Die Ansicht der Kammer, ein besonderer Milderungsgrund liege darin, daß es sich hier nicht um den typischen Fall einer Amtsunterschlagung handele, weil der Beamte nicht Gelder unterschlagen habe, die ihm vom Dienstherrn anvertraut waren oder die er mit Wissen und Wollen des Dienstherrn von Dritten entgegengenommen habe, kann der Senat nicht teilen. Die von dem Beamten eingezogenen Mieten waren Gelder, die seinem Dienstherrn zustanden. Mit ihrer Einziehung wurden sie amtlich anvertraute Gelder, mag der Beamte mit oder ohne ausdrücklichen Auftrag seines Dienstherrn gehandelt haben; denn die Mieter zahlten nur deshalb an den Beamten, weil dieser als Bahnhofsvorsteher für sie der ortszuständige Vertreter der Bundesbahn war, und der Beamte nahm die Mieten für seine Verwaltung entgegen. Er hatte, wie sich aus den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Akten des Bundesbahnbetriebsamtes Aachen betr. Wohnung im Empfangsgebäude des Bahnhofs Heinsberg und aus den Aussagen der Ehefrau H. ergibt, selbst die Vermietung dieser Wohnung an die Eheleute H. vorgeschlagen und den Eheleuten den monatlichen Mietzins, den der bisherige Mieter gezahlt hatte, genannt. Die Eheleute H. hatten sich hiermit einverstanden erklärt und die Wohnung nach vorheriger Instandsetzung im März 1967 auch bezogen. Unter diesen Umständen war es selbstverständlich, daß die von den Eheleuten schon vor schriftlicher Fixierung des Mietvertrages, die erst am 19. Juli/1. August 1967 erfolgte, gezahlten monatlichen Mietbeträge Gelder waren, die der Beamte in amtlicher Eigenschaft empfing und als amtliche Gelder zu behandeln hatte. Mag auch die Kontonummer der Bezirkskasse Aachen, auf welche die Deutsche Bundesbahn die Mietüberweisung erbat, erst im schriftlichen Mietvertrag genannt worden sein, so hätte doch der Beamte die von ihm eingenommenen Gelder vorher bei der Abfertigungskasse seines Bahnhofs einzahlen können, wie er es unter den Namen des Herrn H. bei seinen Einzahlungen vom 2. und 11. August 1967 auch getan hat. Es besteht daher kein Anlaß, das. Vergreifen des Beamten an diesen Geldern disziplinar milder zu werten als einen Zugriff auf andere Kassengelder.

33

Entgegen der Meinung der Kammer handelt es sich auch nicht um eine einmalige Verfehlung des Beamten. Die Begründung, welche die Kammer für ihre Auffassung gibt, beruht auf einer bloßen Vermutung. Zwar wird man den Strafurteil entnehmen müssen, daß das Schöffengericht angenommen hat, der Beamte habe sowohl bei Einziehung der Mieten als auch bei Entgegennahme der Gelder für die Firma Starck jeweils die Absicht gehabt, die Beträge weiterzuleiten, und sich das Gold erst später zugeeignet; denn anderenfalls hätte der Beamte wegen Betruges verurteilt werden müssen. Es ist aber den Tatfeststellungen des Strafurteils nichts zu entnehmen, was die Ansicht der Kammer rechtfertigt, der Beamte habe einmal einen Geldbetrag ausgegeben, der ihn außerstande gesetzt habe, die kassierten Mietgelder und den von Krings kassierten Geldbetrag jeweils vollständig bereitzuhalten. Wenn aber jeglicher Anhaltspunkt für eine solche Annahme fehlt, kann nicht zugunsten des Beamten unterstellt werden, daß sich seine Tat so abgespielt habe. In übrigen läßt sich mit der Annahme einer einmaligen Unterschlagungstat nicht die Unterschlagung des von den Bundesbahnhauptsekretär W. eingezogenen Rechnungsbetrages vereinbaren; denn wenn der Beamte bei Entgegennahme des Betrages von Wilms an 7. August 1967 bereits, wie in den Kammerurteil ausgeführt ist, durch die Anmahnung der Mieten in Schwierigkeiten geraten war, so kann das doch nur bedeuten, daß er die Mietbeträge nicht mehr voll zur Verfügung, d.h. zumindest teilweise bereits für eigene Zwecke ausgegeben hatte. Infolgedessen muß die Unterschlagung des Rechnungsbetrages von W. zwangsläufig eine weitere Unterschlagungstat sein.

34

Auch die Ansicht der Kammer, daß der beschuldigte Beamte die Tat ohne rechte Überlegung ausgeführt habe, ist nicht begründet. Selbst wenn er damit rechnen mußte, daß die von ihn ohne Auftrag einkassierten Mieten in absehbarer Zeit von den zuständigen Betriebsamt angefordert werden würden, konnte es durchaus in seinen Interesse liegen, bis zu diesen Zeitpunkt die Mietbeträge für eigene Zwecke zu nutzen. Ähnliches gilt für die von ihn einkassierten Rechnungsbeträge seiner Kollegen, bei denen er mit einen längerfristigen Zahlungstermin seitens der Firma Starck rechnete. Wenn es auch unklug von den Beamten war, die einkassierten Mieten nach deren Anmahnung durch das Betriebsamt nicht in einer Summe, sondern in Teilbeträgen abzuführen, weil dadurch offenbar wurde, daß er den Gesamtbetrag nicht mehr zur Verfügung hatte, so läßt sich daraus doch nicht schließen, daß er die Unterschlagungen selbst ohne rechte Überlegung ausgeführt hat. Der Ablauf des Tatgeschehens spricht in Gegenteil gegen ein unüberlegtes Handeln des Beamten. Soweit es sich um die Mietbeträge handelt, steht auf Grund der Aussage der Bundesbahnoberbetriebswartin J. fest, daß der Beamte schon in Juni oder Juli 1967 telefonisch auf das Ausstehen der Miete der Eheleute H. aufmerksam gemacht worden ist und geantwortet hat, das Geld sei da. Frau J., die Sachbearbeiterin für die Mietkontrolle beim Bundesbahnbetriebsamt Aachen war, hatte zuvor aus den bereits angelegten Hebelisten festgestellt, daß für mehrere Monate die Miete noch fehlte. Spätestens in diesem Zeitpunkt hat der Beamte erkannt, daß die von ihm bereits eingenommenen Mietbeträge baldigst abgeführt werden mußten, auch wenn der Mietvertrag schriftlich bisher noch nicht fixiert war. Dennoch hat er die in diesem Augenblick schon eingenommenen Gelder nicht an die Kasse abgeführt, vielmehr auch noch zumindest die August-Miete eingenommen und nicht abgeliefert. Selbst die September-Miete hat er in den ersten Tagen des September zunächst noch entgegengenommen, obwohl inzwischen der schriftliche Mietvertrag mit Angabe der Überweisungskontonummer vorlag. Diesen Mietbetrag hat er an die Eheleute H. erst am 28. September 1967 zurückgezahlt, also zu einem Zeitpunkt, als die Ermittlungen wegen des Vorwurfs im Falle A gegen ihn bereits liefen. Sein Verhalten zeigt demnach deutlich, daß von einer kurzschlußartigen Entgleisung keine Rede sein kann. Nicht anders ist das Verhalten des Beamten bei der Zueignung der von K. und W. leingezogenen Rechnungsbeträge der Firma Starck zu bewerten. Hier spricht schon der erhebliche zeitliche Abstand, der zwischen den Einziehungen der Beträge (bei K. Mitte Juli, bei. W. 7. August 1967) liegt, gegen ein unüberlegtes Handeln des Beamten.

35

Schließlich kann auch der Kammer nicht darin beigetreten werden, daß es sich bei dem beschuldigten Beamten um einen Beamten des Betriebsdienstes handelt, der seit seiner Ausbildung mit Kassenaufgaben nichts zu tun gehabt habe und insoweit seiner Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei. Zur Tatzeit war der in allen Zweigen des gehobenen Dienstes, auch im Kassendienst, ausgebildete Beamte bereits über zwei Jahre als Dienststellenvorsteher des Bahnhofs Heinsberg mit vereinigtem Dienst tätig und als solcher zugleich leitend verantwortlich für die Güterabfertigung und Fahrkartenausgabe. In dieser Funktion hatte er auch Kassenaufsichtsaufgaben und kannte daher die Pflichten eines Kassenbeamten genau, ganz abgesehen davon, daß er, wie die Personalakten ergeben, u.a. bei seiner Prüfung für die Befähigung zum A-Feststeller 1959 eine Arbeit gerade über die Pflichten eines Kassenbeamten, Kassenprüfungen und Geldablieferungen gefertigt hat und diese gute Kenntnisse erkennen läßt. Bald nach seinem Antritt als Dienststellenvorsteher hat er am 21. Juni 1965 eine. Erklärung für die Verwendung im Kassendienst unterzeichnet, in der er u.a. anerkannt hat, über die erhöhte strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Amtsunterschlagungen belehrt worden zu sein. Die Abfertigungskasse gehörte zu dem von ihm geleiteten Bahnhof. Kassenverwalter und auch sein Vertreter als Bahnhofsvorsteher war der von ihm geschädigte Bundesbahnhauptsekretär W.. Für diesen hat er durch seine gesamten Manipulationen ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben.

36

Endlich reicht auch der von der Kammer weiterhin herangezogene Milderungsgrund der langjährigen dienstlichen Bewährung des Beamten nach Aufdeckung der Tat nicht hin, um hier eine Ausnahme von dem Grundsatz zu rechtfertigen, daß ein Beamter, der sich der Amtsunterschlagung schuldig gemacht hat, aus dem Dienst zu entfernen ist. Die Gründe, die die Verwaltung veranlaßt haben, den Beamten trotz seiner Verfehlung zunächst weiterhin bei einer anderen Dienststelle Dienst leisten zu lassen, können sehr verschiedener Art sein und rechtfertigen nicht den Schluß, daß der Beamte weiterhin vertrauenswürdig sei. Die während der Weiterbeschäftigung erworbenen guten Zeugnisse des Beamten können auch nicht überbewertet werden, weil der Beamte in dieser Zeit unter dem Druck der gegen ihn schwebenden Vorfahren gestanden und daher allen. Anlaß gehabt hat, sich besonders zusammenzunehmen und pflichtgetreu zu sein.

37

Bei ihren Maßnahmeerwägungen hat die Kammer einen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, dem gegenüber den von ihr angeführten Milderungsgründen eine besonders erschwerende Bedeutung zukommt:

38

Der Beamte hat in seiner Stellung als Dienststellenvorsteher und Angehöriger des gehobenen Dienstes versagt. Von einem solchen Beamten ist zu verlangen, daß er sich seiner Dienstbehörde gegenüber besonders pflichtgetreu verhält und den nachgeordneten Angehörigen seiner Dienststelle ein gutes Beispiel gibt. Dem ist der beschuldigte Beamte weder bezüglich der für seine Verwaltung eingenommenen Mietbeträge noch hinsichtlich der von den ihm unterstellten Bediensteten eingezogenen Rechnungsbeträge gerecht geworden. Zu den ganz selbstverständlichen Pflichten eines Dienststellenleiters gehört es, gerade auch die Vermögens- und wirtschaftlichen Interessen seiner auf Geldeingang angewiesenen Verwaltung selbst dann wahrzunehmen, wenn es, wie hier, bei der schriftlichen Fixierung des Vertrages zu gewissen Verzögerungen kommt, zumal wenn die Gelder auf Grund eines formlos bestehenden Vertragszustandes bereits eingenommen worden sind. Der Beamte hat durch seine Verfehlungen das in ihn gesetzte Vertrauen so sehr enttäuscht und sein Ansehen so schwer geschädigt, daß er aus dem Dienst entfernt werden muß.

39

Bei der damit notwendig werdenden Entscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages sind die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 BDO als erfüllt anzusehen. Der Beamte ist einer Unterstützung nicht unwürdig, weil er sich in langjähriger Dienstzeit gut geführt hat, günstig beurteilt worden ist und die festgestellten Verfehlungen kein erhebliches kriminelles Gewicht haben, da ihm geglaubt werden kann, daß er sich die unterschlagenen Beträge nur zeitweilig hat zueignen wollen. Er ist auch einer Unterstützung bedürftig, weil er bisher keine Beschäftigung aufgenommen hat, die ihn instand setzt, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Mit Rücksicht darauf, daß er für seine Ehefrau und zwei Kinder zu sorgen hat, erscheint ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des zulässigen Höchstsatzes von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts angemessen. Bei Bemessung der Dauer des Unterhaltsbeitrags ist in Rechnung zu stellen, daß die Erwerbsfähigkeit des Beamten durch zwei Dienstunfälle um 30 vom Hundert gemindert ist und es ihm demgemäß nicht leichtfallen wird, eine auskömmliche Beschäftigung zu finden. Ein Zeitraum von acht Monaten erscheint daher erforderlich, aber auch ausreichend. Sollte der Beamte innerhalb dieses Zeitraumes trotz nachzuweisender gehöriger Bemühungen keinen Arbeitsplatz gefunden haben, mit dessen Hilfe er den Unterhalt für sich und seine Familie bestreiten kann, steht ihm das Recht zu, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts gemäß § 110 Abs. 2 BDO eine Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags zu beantragen.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 ff BDO.

Dr. Dickertmann
Amelung
Dr. Hardraht