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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1971, Az.: BVerwG I C 105.64

Umbildung von Kehrbezirken; Auslegung des § 39 a Gewerbeordnung (GewO); Unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung von Rechtsnormen; Fortbestand der Kaminkehrerrealrechte; Novellierung der Gewerbeordnung (GewO); Folgen des Fehlens einer Entschädigungsregelung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1971
Aktenzeichen
BVerwG I C 105.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.06.1964 - AZ: 135 VI 61

Fundstellen

  • BVerwGE 38, 244 - 253
  • BayVBl. 1972, 119
  • BayVBl. 1972, 461
  • BayVBl. 1972, 131
  • DVBl 1972, 288 (Kurzinformation)
  • DÖV 1972, 430 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1972, 74
  • MDR 1971, 1035-1036 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die bayerischen Kaminkehrrealrechte sind durch § 39 a Satz 1 GewO aufgehoben worden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1971
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Bundesrichter Dr. Paul, Dr. Pakuscher, Dörffler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Erbe der während des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Klägerin, seiner Mutter. Diese war Erbin nach ihrem Vater, der im Jahre 1892 das Kaminkehrrealrecht für die Stadt Wörth a.d. Donau im Regierungsbezirk Oberpfalz erwürben hatte.

2

Unter Berufung auf seine Rechtsnachfolge in der Inhaberschaft des Kaminkehrrealrechts wendet sich der Kläger gegen die Anordnung der Regierung der Oberpfalz zur Neu- und Umbildung von Kehrbezirken im Regierungsbezirk Oberpfalz vom 21. Juni 1960 (Amtsbl. der Regierung der Oberpfalz S. 77 ff.). Mit dieser Anordnung hat die Regierung auf Grund der §§ 1 und 5 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (RGBl. I S. 831/1134) - VOSch 1937 - in Verbindung mit den Ziffern 2 und 6 der Ausführungsanweisung zu dieser Verordnung vom 28. Juli 1937 (RGBl. I S. 841) sowie den Nummern 1 Abs. 1 und 2 der bayerischen Vollzugsbekanntmachung vom 13. Dezember 1956 (BayBS I S. 312) sowie unter Zugrundelegung der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. Januar 1960 in ihrem Zuständigkeitsbereich, in dem bis dahin 85 Kehrbezirke bestanden, 78 Kehrbezirke umgebildet und zugleich acht neue Bezirke gebildet. Die Kaminkehrrealrechte waren von der Regierung - wie schon früher - als fortbestehend erachtet worden. Die als Bezirksschornsteinfegermeister tätigen Realrechtsinhaber behielten "ihren" Bezirk, desgleichen die nicht berufstätigen Kaminkehrrealrechtsinhaber, für deren Bezirke die von ihnen angestellten Geschäftsführer bestellt blieben. Die Größe der Bezirke war von der Regierung unter Zugrundelegung durchschnittlicher Aufwendungen der Bezirksinhaber bemessen worden; Geschäftsführerkosten wurden auch bei berufsfremden Realrechtsinhabern nicht berücksichtigt. Von dem Kehrbezirk Wörth a.d. Donau wurden mehrere Gemeinden abgetrennt, andere zugeteilt, was bei Zugrundelegung der im Jahre 1959 erzielten Bruttoeinnahmen für den umgebildeten Bezirk eine rechnerische Minderung von 2.500 DM brutto bedeutete.

3

Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Voraussetzungen für eine Umbildung der Kehrbezirke in der Oberpfalz überhaupt vorgelegen haben, insbesondere, ob die Feuersicherheit allgemein oder beim Bezirk Wörth a.d. Donau gefährdet war und ob die Realrechtsbezirke in die Änderung der Bezirkseinteilung nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen einbezogen werden durften, wobei die frühere Klägerin geltend machte, eine Umbildung ohne Zuteilung entsprechender neuer Gebietsteile sei eine unzulässige Enteignung. Die Parteien haben ferner darüber gestritten, ob annähernd gleichwertige Bezirke gebildet worden sind, insbesondere, ob beim Bezirk Wörth a.d. Donau die Kosten für einen Geschäftsführer als zusätzliche Unkosten hätten angesetzt werden müssen und ob andere Bezirksinhaber willkürlich bevorzugt worden sind.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Beweiserhebung über die Bemessungsgrundlagen und ihre Anwendung bei der Kehrbezirksneueinteilung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der früheren Klägerin zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Das Realrecht des Vaters der Klägerin sei durch § 39 a GewO nicht aufgehoben worden. Dies folge aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Vorschrift im Vergleich zu § 7 GewO sowie daraus, daß mit der Aufhebung der Realrechte ohne ergänzende Regelung die den Inhabern der Realrechte erteilten Erlaubnisse zur Ausübung des Gewerbes in Wegfall gekommen wären, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben könne. Die Regierung der Oberpfalz habe den Kehrbezirk Wörth a.d. Donau umbilden dürfen; denn die bayerischen Realrechte hätten bereits durch das Gesetz, die Grundbestimmungen für das Gewerbewesen betreffend, vom 26. September 1825 (GesBl. S. 127) und das Gesetz, das Gewerbswesen betreffend, vom 30. Januar 1868 (BayBS IV S. 6) ihren Ausschließlichkeitscharakter verloren. Da die Kaminkehrrealrechte keine Exklusivrechte mehr seien und ihre Ausübung immer von polizeilichen Erwägungen und Vorschriften abhängig sei, müsse jeder Realrechtsinhaber die aus Gründen der Feuersicherheit erforderlichen Änderungen seines Bezirks hinnehmen. Bei der Umbildung der Kehrbezirke sei die zuständige Behörde jedoch nicht nur durch die Vorschrift des § 2 Abs. 4 VOSch 1937 gebunden, wonach die Kehrbezirke einander möglichst gleichwertig sein, ein zusammenhängendes Gebiet umfassen und mindestens so groß sein sollten, daß die Einnahmen aus den Kehrbezirken dem Bezirks Inhaber und mindestens einem Gesellen im ganzen Jahr ein angemessenes Einkommen, die Möglichkeit zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Versorgung und der übrigen Geschäftsunkosten sicherten, sondern auch durch Art. 14 GG, wonach das Kaminkehrrealrecht als Privateigentum nicht ausgehöhlt werden dürfe. Diese Schranken seien von der Bezirksregierung beachtet worden. Das Kaminkehrrealrecht sei das übertragbare Recht, in dem Bezirk, für den es gelte, die Kehrarbeiten auszuführen. Das bedeute jedoch nicht, daß der Inhaber des Realrechts in jedem Fall zur Ausübung des Schorhsteinfegerhandwerks befugt sei. Wer ein Realrecht persönlich ausüben wolle, müsse die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Es könne offenbleiben, ob der Inhaber eines Kaminkehrrealrechts, der die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Bezirkskaminkehrermeisters erfülle, zur Ausübung des Realrechts lediglich einer Ermächtigung der Behörde bedürfe, wie in Nr. 14 Abs. 2 der bayerischen Bekanntmachung zum Vollzug der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 13. Dezember 1956 vorgesehen, oder ob er der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach den §§ 19 und 20 VOSch 1937 bedürfe und welche Voraussetzungen in diesem Falle erfüllt sein müßten; denn die Klägerin könne das Kaminkehrrealrecht nicht persönlich ausüben, weil sie die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Handwerks nicht erfülle. Ein Kaminkehrrealrechtsinhaber, der nicht selbst beruflich tätig sei, könne aber nicht verlangen, daß ihm das Reineinkommen eines berufstätigen Bezirksschornsteinfegermeisters zugebilligt werde. Die Stellung der Klägerin sei keine andere als die eines Bezirkskaminkehrermeisters, für den ein Stellvertreter bestellt sei; auch dieser müsse die Kosten des Stellvertreters selbst tragen. Bei der Kehrbezirksumbildung von 1960 sei der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Kehrbezirke nicht zum Nachteil der Klägerin verletzt worden. Die Ansätze für die Geschäftsunkosten in den Richtlinien des Ministeriums von 1960 seien lediglich Richtwerte, von denen die Bezirksregierung habe abweichen dürfen. Die von der Regierung angenommenen Bernessungszahlen hätten für den Kehrbezirk der Klägerin zu einem über dem angenommenen Durchschnittssatz liegenden Reinertrag geführt, der tatsächlich aber noch höher anzunehmen sei, weil bei der Klägerin Unkosten für 1 1/2 Gesellen angesetzt worden seien, obwohl sie tatsächlich nur einen Gesellen beschäftigt habe. Auf die angebliche Bevorzugung anderer Bezirkskaminkehrermeister brauche danach nicht eingegangen zu werden. Im Hinblick auf die der Klägerin zugebilligten Beträge könne von einer Aushöhlung des Kaminkehrrealrechts nicht die Rede sein.

5

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt.

6

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 2 VOSch 1937 unzutreffend ausgelegt und die Begriffe der Feuersicherheit und Gleichwertigkeit sowie das Wesen und die Natur des Kaminkehrrealrechts verkannt.

7

Der im Verlaufe des Revisionsverfahrens für seine verstorbene Kutter in das Verfahren eingetretene Kläger beantragt,

8

die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 1964 und des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. August 1961, ferner den Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 12. September 1960 sowie die ihm zugrundeliegende Anordnung vom 21. Juni 1960 aufzuheben, letztere insoweit, als sie sich auf den Kehrbezirk Wörth a.d. Donau bezieht.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er tritt dem Vorbringen der Revision entgegen.

11

Die vom Verwaltungsgericht beigeladenen Bezirkskaminkehrermeister L. aus Neutraubling und Hof aus Falkenstein sind in der Revisionsinstanz nicht vertreten.

12

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

13

Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich als im Ergebnis richtig.

14

Es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Umbildung der Kehrbezirke im Regierungsbezirk Oberpfalz Anfang 1960 nach den Vorschriften der damals noch geltenden Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (RGBl. I S. 831/1134) - VOSch 1937 - vorgelegen haben, insbesondere, ob damals eine Neuordnung allein wegen Ungleichwertigkeit der Bezirke vorgenommen werden durfte (vgl. dazu § 5 Abs. 1 VOSch 1937 einerseits und § 5 Satz 1 und Satz 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen i.d.F. vom 12. November 1964 [BGBl. I S. 873] - VOSch 1964 - und § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 [BGBl. I S. 1634] - Schornsteinfegergesetz, SchfG - andererseits), und ob das Ergebnis der Um- und Neubildung der Bezirke rechtmäßig war. Die Klage war schon deshalb abzuweisen, weil der früheren Klägerin bei Erlaß der streitigen Anordnung vom 21. Juni 1960 ein Kaminkehrrealrecht im Kehrbezirk Wörth a.d. Donau nicht zustand.

15

Das vom Kläger geltend gemachte Kaminkehrrealrecht ist - mit allen anderen Kaminkehrrealrechten - durch § 39 a der Gewerbeordnung - GewO -, der durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 13. April 1935 (RGBl. I S. 508) in die Gewerbeordnung eingefügt wurde, mit Wirkung vom 16. April 1935 aufgehoben worden.

16

§ 39 a GewO lautet:

"Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden gegen Entschädigung aufgehoben. Das Nähere bestimmt der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern."

17

Satz 1 dieser Vorschrift hat die Bedeutung einer unmittelbar rechtsgestaltenden Maßnahme.

18

Die Worte "werden ... aufgehoben" entsprechen der Ausdrucksweise, wie sie bei staatlichen Hoheitsakten mit Gestaltungswirkung, bei Maßnahmegesetzen, gestaltenden Verwaltungsakten und Urteilen gleichermaßen und allgemein üblich ist. Sprachlich zutreffend und eindeutig wird damit ausgesprochen, daß die Rechtslage verändert, neu gestaltet wird. Der Gestaltungswille des Hoheitsträgers ist auf eine unmittelbare Wirkung gerichtet. Demgegenüber wäre eine bloße Absichtserklärung, mit der eine rechtsgestaltende Maßnahme für die Zukunft angekündigt wird, nicht nur außergewöhnlich, sie müßte auch sprachlich anders zum Ausdruck gebracht werden. Dies ist nicht dadurch geschehen, daß in Satz 2 eine ergänzende Regelung durch Ministerialverordnung angekündigt wird; denn der in Satz 1 enthaltene Ausspruch ist nicht derart unvollständig, daß erst die nach Satz 2 vorgesehene Ergänzung die Gestaltungswirkung herbeizuführen vermöchte. Ohne die Bestimmung des "Näheren" gemäß Satz 2 ist vielmehr lediglich die Entschädigungsfrage unvollständig geregelt. Der Ausspruch über die Aufhebung der Realrechte dagegen bedarf keiner Ergänzung. Allenfalls die Folgen der Aufhebung könnten regelungsbedürftig sein. Dadurch allein wird die Unmittelbarkeit der Gestaltungswirkung für die bestehenden Realrechte jedoch nicht in Frage gestellt. Der Wortlaut des Gesetzes spricht somit gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, § 39 a. Satz 1 GewO habe lediglich programmatische Bedeutung. Es vermag nicht zu überzeugen, wenn das Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht die unterschiedliche Fassung der §§ 7 und 39 a GewO heranzieht. Richtig ist, daß nach § 39 a Satz 1 GewO die Kaminkehrrealrechte gegen Entschädigung aufgehoben "werden", und daß nach § 39 a Satz 2 GewO der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern "das Nähere" zu bestimmen hat, während nach § 7 GewO die dort genannten ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte mit Wirkung vom 1. Januar 1873 aufgehoben "sind", und die Frage der Entschädigung den Landesgesetzgebern überlassen bleibt. Eine vergleichende Wortinterpretation der §§ 7 und 39 a GewO darf jedoch nicht übersehen, daß die Gewerbeordnung kein Gesetz aus einem Guß ist und daß zwischen dem Erlaß des § 7 und dem des § 39 a rund 65 Jahre liegen, die auch die Sprache des Gesetzgebers nicht unberührt gelassen haben. Hiervon abgesehen gibt die unterschiedliche Fassung der §§ 7 und 39 a GewO für die Meinung des Berufungsgerichts schon deshalb nichts her, weil § 7 GewO nicht die vom Berufungsgericht angenommene Bedeutung hat. Für die Abschaffung der ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte enthält § 7 Abs. 1 GewO lediglich eine Hilfs- und Auffangregelung: Bis zu einem nach dem Inkrafttreten des § 7 GewG liegenden Zeitpunkt sollten die Länder die Möglichkeit behalten, die genannten Rechte aufzuheben, soweit das noch nicht geschehen war; für die dann etwa noch bestehenden ausschließlichen Berechtigungen sollte die Regelung des § 7 Abs. 1 GewO eingreifen. Dieser Vorschrift kam und kommt somit jedenfalls auch deklaratorische Bedeutung zu, indem mit dem Wort "sind" - sprachlich zutreffend - auch etwaige Zweifelsfälle erfaßt werden. Im Hinblick auf diese Bedeutung des § 7 Abs. 1 GewO würde eine vergleichende Wortinterpretation eher zu dem vom Berufungsgericht abgelehnten Ergebnis führen. Stellung und Fassung der Entschädigungsregelung in § 7 Abs. 2 GewO sind durch die damalige Rechtslage auf dem Gebiet der ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte sowie durch die Bedeutung und Tragweite der Regelung in Abs. 1 bedingt (vgl. dazu auch die bei Landmann-Rohmer-Eyermann-Fröhler, Gewerbeordnung, 11. und 12. Aufl., § 7, Vorbemerkung zu §§ 7 bis 10, wiedergegebene Begründung zum Entwurf der Gewerbeordnung von 1869). Hinweise für die Auslegung des § 39 a GewO ergeben sich auch daraus nicht. Diese Vorschrift ist deshalb ohne Rücksicht auf § 7 GewO auszulegen.

19

Auch der Zusammenhang, in dem § 39 a Satz 1 GewO steht, zeigt, daß ihm ohne Rücksicht auf die noch ausstehende nähere Regelung gemäß Satz 2 unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung zukommt. § 39 a GewO darf nicht isoliert gesehen werden. Die darin ausgesprochene Aufhebung der Kaminkehrrealrechte ist nur ein Teilstück der gesamten Neuregelung des Schornsteinfegerrechts durch die Novelle zur Gewerbeordnung vom 13. April 1935. Dabei erschöpft sich die Neuregelung nicht in der Neufassung des § 39 GewO und der Einfügung des § 39 a sowie in der Ermächtigung des Reichswirtschaftsministers, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern zur Durchführung des Änderungsgesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Entsprechend der damaligen Verfassungslage - die Novelle zur Gewerbeordnung war vom Reichswirtschaftsminister vorbereitet, von der Reichsregierung beschlossen und dem Reichswirtschaftsminister sowie dem Reichsminister des Innern zur weiteren Durchführung überlassen worden - ist die auf Grund der Ermächtigung in Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 13. April 1935 erlassene und einen Tag nach der Novelle in Kraft getretene Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 15. April 1935 (RGBl. I S. 515) als Teil einer einheitlichen Gesamtregelung anzusehen und deshalb auch zur Auslegung des § 39 a Satz 1 GewO mit heranzuziehen. Bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 13. April 1935 war das Schornsteinfegerwesen landesrechtlich geregelt (wegen der Einzelheiten vgl. Richter, Das Schornsteinfegerrecht, in Schultzenstein-Richter, Feuerverhütung durch Schornsteinfeger und Schornsteinfegerrecht, 1932, S. 229 ff.). In seiner ursprünglichen Fassung ermächtigte § 39 GewO die Länder, die Einrichtung von Kehrbezirken zu gestatten, die aufgehoben und verändert werden durften. Auf Grund des § 39 GewO a.F. ergingen dann in den Ländern Gesetze, die die Einrichtung von Kehrbezirken vorsahen. Obwohl damit hinsichtlich der Kehrbezirke im ganzen Reichsgebiet einheitliche Verhältnisse bestanden, so daß die Neufassung des § 39 GewO nur die bestehende Rechtslage reichsrechtlich bestätigte, waren die Rechtsverhältnisse der Schornsteinfeger in den einzelnen Ländern unterschiedlich. Die Novelle vom 13. April 1935 und die Verordnung vom 15. April 1935 haben dann auch die Rechtsstellung des Bezirksschornsteinfegermeisters reichseinheitlich geregelt. Damit bereits erhielten das Schornsteinfegerwesen die Gestalt und der Bezirksschornsteinfegermeister die Rechtsstellung, die ihre berufsrechtliche Eigenart und Besonderheit kennzeichnen und die sowohl vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 264 [271, 277/278]) als auch vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 6, 72) als wesentliche öffentlich-rechtliche Fixierung des Schornsteinfegerberufes und seiner Aufgaben herausgestellt worden sind. Mit der reichseinheitlichen Einführung öffentlich-rechtlicher Kehrbezirke, des Kehrzwangs und des Kehrmonopols für die Bezirksschornsteinfegermeister war die reichseinheitliche Neuregelung der Stellung des Kaminkehrers verbunden. Die Gesamtheit der zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens erlassenen Vorschriften macht deutlich, daß das neue Schornsteinfegerrecht und das aus früherem Recht herrührende private Kaminkehrrealrecht miteinander unvereinbar sind. Das neue Recht schließt den Fortbestand privater Schornsteinfegerrealrechte, und sei es auch nur für eine Übergangszeit, aus. Private Kaminkehrrealrechte und das neue öffentlich-rechtliche Schornsteinfegerrecht können nicht nebeneinander bestehen:

20

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das bayerische Kaminkehrrealrecht das private, übertragbare Recht, in dem Bezirk, für den es gilt, Kehrarbeiten auszuführen; es hat jedoch keinen ausschließenden Charakter. Demgegenüber haben die Kehrbezirkseinteilung und die Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach der Verordnung vom 15. April 1935 ausschließende Wirkung. Die Fortgeltung der bayerischen Kaminkehrrealrechte, wie sie vom Berufungsgericht verstanden wird, hätte danach zur Folge, daß das private Recht kraft öffentlichen Rechts ausschließenden Charakter erhielte. Nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen sind die Kehrbezirkseinteilung und das Kehrmonopol mit der Einrichtung der Bewerber liste verbunden; alle drei bilden ein einheitliches System. Die Neuregelung von 1935 gewährleistet, daß Kehrarbeiten in den Bezirken grundsätzlich nur von den bestellten Bezirksschornsteinfegermeistern sowie deren Gesellen und Lehrlingen ausgeführt werden, daß die frei werdenden Bezirke mit Schornsteinfegermeistern entsprechend der Reihenfolge ihrer Eintragung in der Bewerberliste besetzt werden und daß alle Meister mit entsprechender Absicht die gleiche Chance haben, ihren Beruf als selbständige Gewerbetreibende auszuüben. Bei Fortbestand der Kaminkehrrealrechte wird dieses System zugunsten der Realrechtsinhaber durchbrochen, und zwar unter gleichzeitiger Erweiterung ihrer Rechte. Das fortbestehende Kaminkehrrealrecht schließt nach der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in Nr. 14 der Bekanntmachung zum Vollzug der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 13. Dezember 1956 (BayBS I S. 312) - das Berufungsgericht hat diese Frage offengelassen - sogar die Anwendung der Bewerberliste aus.

21

Es kommt noch folgendes hinzu: Nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 15. April 1935 hat der Bezirksschornsteinfegermeister eine Rechtsstellung erlangt, die von der anderer Handwerker weitgehend abweicht. Seine Sonderstellung ist derart, daß sich der Verordnungsgeber veranlaßt gesehen hat, im Vorspruch der Verordnung vom 15. April 1935 auf die dem Kehrbezirksinhaber fehlende Beamteneigenschaft besonders hinzuweisen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 15. April 1935 ist der Bezirksschornsteinfegermeister als Brandschauer Beauftragter der Polizeibehörde. Er hat insoweit hoheitliche Befugnisse. An hoheitlichen Aufgaben konnte es aber bereits nach den staatsrechtlichen Vorstellungen des Jahres 1935 kein privates, übertragbares und vererbliches Recht geben. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Realrechtsinhaber ein solches Recht.

22

Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht weiter angeführte Überlegung, es habe nicht in der Absicht dies Gesetzgebers liegen können, mit der schlagartigen Aufhebung der Kaminkehrrealrechte zugleich bei 86 Kehrbezirken die Kehrerlaubnis zum Erlöschen zu bringen, ist nicht zwingend. Dabei mag auf sich beruhen, ob der Ansicht des Berufungsgerichts, mit dem Wegfall eines Realrechtes falle auch die zugehörige Betriebserlaubnis weg, zu folgen wäre; sie ist selbst für den Fall, daß das Realrecht auf eine andere Person übergeht, nicht zweifelsfrei. Im Anwendungsbereich des § 39 a Satz 1 GewO geht es jedoch nicht um den Übergang der Gewerbeberechtigung auf eine dritte Person, sondern um den ersatzlosen Wegfall der Realrechte. Hier ist die Interessenlage anders, als wenn bei fortbestehender Realgewerbeberechtigung die Person des Inhabers wechselt. Da auch das Berufungsgericht davon ausgeht, daß für die Ausübung des Kaminkehrrealrechts jeweils noch eine behördliche Erlaubnis oder Ermächtigung erforderlich war, erweisen sich die von ihm aufgezeigten Folgen einer Aufhebung der bestehenden Kaminkehrrealrechte als bloße Erschwernisse formaler Art, zumal anzunehmen ist, daß bei Inkrafttreten der Novelle zur Gewerbeordnung auch in den 86 bayerischen Kaminkehrrealrechtsbezirken Kaminkehrermeister tätig waren. Im übrigen sind die vom Berufungsgericht behaupteten Folgen einer ersatzlosen Aufhebung der Kaminkehrrealrechte bei der Vorberatung der Novelle zur Gewerbeordnung von 1935 offenbar nicht als durchgreifend angesehen worden (vgl. dazu die bei Moelle-Siegert-Musielak, Das Recht des Schornsteinfegerhandwerks, 6. Aufl., Erläuterung a zu § 32 a GewO wiedergegebene Erklärung des zuständigen Referenten im Reichswirtschaftsministerium).

23

Die Gesamtheit der Regelungen zeigt vielmehr, daß der Gesetzgeber die Realrechte unmittelbar und endgültig beseitigen wollte. § 39 a Satz 1 GewO ist notwendiger Bestandteil und zugleich unaufschiebbare Folgerung der reichseinheitlichen Neuregelung des Schornsteinfegerwesens von 1935. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß § 39 a Satz 1 GewO vom Gesetzgeber nicht als unmittelbar geltender Rechtssatz mit rechtsgestaltender Wirkung gewollt war. Nur so ist diese Vorschrift ursprünglich auch verstanden worden (vgl. Moelle-Philipp, Das Recht des Schornsteinfegerhandwerks, 1952, Anm. 1 zu § 39 a GewO; Moelle-Siegert-Musielak, a.a.O., mit weiteren Nachweisen [bei Huber muß es statt S. 709 S. 790 heißen]); Zweifel an der Bedeutung des § 39 a Satz 1 GewO bestanden nicht.

24

Der Grund dafür, daß im Schrifttum, in der Rechtsprechung bayerischer Gerichte und vom Bayerischen Staatsministerium des Innern nunmehr die Ansicht vertreten wird, § 39 a Satz 1 GewO sei von Anfang an nur Programmsatz gewesen, liegt offenbar darin, daß die in Satz 2 vorgesehene Entschädigungsregelung ausgeblieben ist. Das kann jedoch nicht dazu führen, § 39 a Satz 1 GewO nachträglich in einen Programmsatz umzudeuten. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß eine Entschädigungsregelung nicht mehr zu erwarten ist oder nicht mehr in der in § 39 a Satz 2 GewO vorgesehenen Weise getroffen werden kann, folgt daraus noch nicht, daß die durch Satz 1 geschaffene Rechtslage als rückgängig gemacht zu gelten hätte, daß die Aufhebung der Realrechte als nie erfolgt zu betrachten wäre oder daß die Realrechtsinhaber rückwirkend als in ihre verlorene Rechtsstellung wiedereingesetzt anzusehen wären; denn die Geltung der rechtsgestaltenden Regelung in Satz 1 hängt nicht unlösbar von dem nach Satz 2 vorgesehenen Tätigwerden der Minister ab.

25

Es mag sein, daß der Gesetzgeber bei Erlaß der Novelle vom 13. April 1935 die Entschädigungsregelung als einen Teil des gesamten gesetzgeberischen Vorhabens angesehen hat und davon ausgegangen ist, daß sie alsbald getroffen werde. Der Gesetzgeber der Novelle vom 13. April 1935 hat jedoch die Regelung der Entschädigungsfrage nur angekündigt und nicht etwa den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebungsregelung in Satz 1 hinausgeschoben. Es bestand auch nicht aus anderen Gründen ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Aufhebung der Realrechte und ihrer Entschädigung. Zur Zeit der Weimarer Reichsverfassung bestand kein Junktim zwischen Enteignung und Enteignungsentschädigung, so daß offenbleiben kann, ob § 39 a Satz 1 GewO für die Realrechtsinhaber eine Enteignung bedeutete. Das Fehlen der Entschädigungsregelung macht die Aufhebungsregelung auch nicht unmöglich oder gegenstandslos; die mit der Aufhebung der Realrechte verbundene Gestaltungswirkung kann ohne Rücksicht darauf eintreten und Bestand haben, wann und ob eine Entschädigungsregelung erfolgt. Es bedarf danach keiner Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gesetz nachträglich und rückwirkend seinen Regelungscharakter oder gar seine rechtsgestaltende Wirkung verlieren kann.

26

Ebenso wie ursprünglich § 39 a Satz 1 GewO wurde und wird immer noch die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 187) verstanden. Anders als § 7 GewO ist diese Vorschrift nach Wortlaut und Zusammenhang mit § 39 a GewO vergleichbar. Ebenso wie bei der Aufhebung der Kaminkehrrealrechte ist auch bei der Aufhebung der Abdeckereigerechtigkeiten die in Aussicht gestellte Entschädigungsregelung ausgeblieben, ohne daß dies beim Tierkörperbeseitigungsgesetz zu der Annahme geführt hätte, § 12 Abs. 1 Satz 1 sei nur ein Programmsatz geblieben oder als Unvollständige Regelung unwirksam (vgl. Erhardt in Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, IV d 23, Tierkörperbeseitigungsgesetz, Einführung und § 12 Anm. 1 und 2, wo ausgeführt ist, daß "das Nähere" in Abs. 1 Satz 3 gleichzusetzen sei mit der Bemessung des Wertes der Berechtigungen, dem Verfahren und durch wen die Entschädigung aufzubringen sei; Landmann-Rohmer-Eyermann-Fröhler, Gewerbeordnung, 12. Aufl., § 7 RdNr. 8 und § 51 RdNr. 6; dieselben, Gewerbeordnung, 11. Aufl., § 7 Anm. 4 am Ende; Fuhr, Gewerbeordnung, § 16 Anm. 2 e; vgl. ferner das Urteil des Bayer. Obersten Landesgerichts in Zivilsachen vom 5. Oktober 1954, Jahrg. 1954, S. 216, wo bei der Darstellung des Sachverhalts der für die Bezeichnung der behördlichen Vollzugsmaßnahme verwendete Begriff "aufgehoben" zutreffend mit Anführungszeichen versehen ist).

27

Das Kaminkehrrealrecht für den Bezirk Wörth a.d. Donau ist der früheren Klägerin nicht dadurch erhalten geblieben, daß es von den zuständigen Behörden als fortbestehend angesehen worden ist. Die Verwaltungsbehörden konnten die durch § 39 a Satz 1 GewO bewirkte Rechtsgestaltung weder hindern noch rückgängig machen.

28

Die bayerischen Kaminkehrrealrechte sind auch nicht durch Gewohnheitsrecht wiederbegründet worden. Für eine dahin gehende Annahme fehlt es bereits an einer von der Allgemeinheit getragenen Rechtsüberzeugung, zumal § 10 Abs. 2 GewO die Wiederbegründung von Realgewerbeberechtigungen ausschließt.

29

Die Rechtslage ist nicht anders zu beurteilen, nachdem in § 53 Satz 1 SchfG eine Regelung über die Verwaltung der Realrechtsbezirke getroffen worden ist. § 53 Satz 1 SchfG hat die Kaminkehrrealrechte nicht wieder eingeführt oder wiederbegründet. Die Vorschrift geht lediglich, wie in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommt (vgl. BT-Drucks. V/3812 und BT-Drucks. zu Drucks. V/4282), mit der "Verwaltungspraxis" davon aus, daß die altrechtlichen Kaminkehrrealrechte durch § 39 a Satz 1 GewO nicht aufgehoben worden seien und fortbestünden. Regelungscharakter in bezug auf den Bestand der Realrechte hat sie nicht. Auch soweit § 53 Satz 2 SchfG die bayerische Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes oder der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf Schornsteinfegerrealrechte entsprechende Anwendung finden sollen, regelt das Schornsteinfegergesetz nicht den Bestand der Realrechte; es geht lediglich von der - unzutreffenden - Rechtstatsache ihres Fortbestandes aus. Mit der Regelung in § 53 Satz 2 und 3 SchfG ist übrigens erstmals eine Abgrenzung zwischen den - als fortbestehend angesehenen - Realrechten und dem System des öffentlich-rechtlichen Schornsteinfegerrechts in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne versucht worden. Ob § 53 Satz 2 und 3 SchfG mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG sowie mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sind, kann hier unerörtert bleiben; denn durch die Ermächtigung, von den das Schornsteinfegerwesen tragenden Vorschriften abzuweichen, hat § 53 SchfG die durch § 39 a Satz 1 GewO geschaffene Rechtslage nicht verändert.

30

Der Kläger ist schließlich auch nicht etwa deshalb klageberechtigt, weil die in § 39 a GewO angekündigte Entschädigung noch nicht ausgezahlt ist. Dabei kann auf sich beruhen, ob ein solcher Entschädigungsanspruch nicht dadurch aufgezehrt worden ist, daß die Klägerin und der Kläger das Realrecht über 35 Jahre lang unzulässigerweise genutzt haben. Selbst wenn ein Entschädigungsanspruch noch bestünde, ergibt sich aus ihm nicht das Recht, die Neueinteilung der Kehrbezirke anzufechten. Die Einteilung der Kehrbezirke ist ein Akt der staatlichen Organisationsgewalt. Ein Anfechtungsrecht ist nur den Inhabern der Kehrbezirke gegeben.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Zeidler
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler
Dr. Sommer