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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1971, Az.: BVerwG V C 102.70

Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt i.R.d. Kriegsopferfürsorge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1971
Aktenzeichen
BVerwG V C 102.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 15241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.12.1969 - AZ: 291 I 67
VG München

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Rochlitz und Dr. Schwarz
fiür Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 1969 wird aufgehoben, soweit dem Kläger ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 1. April 1967 versagt worden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichts -hof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge für die Zeit seit dem 1. April 1967. Das Berufungsgericht war nämlich in seinem mit der zugelassenen Revision angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt.

2

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht,

3

Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt, wäre nur dann beizupflichten, wenn entweder die noch im Streit befindliche Zeitspanne nicht Gegenstand der berufungsgerichtlichen Nachprüfung gewesen wäre oder der Kläger die begehrte Leistung bereits erhalten hätte. Da das letztere unstreitig nicht der Fall ist, ist im Revisionsverfahren zu prüfen, ob die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 1. April 1967 im Streit war. Das ist der Fall.

4

Im vorliegenden Falle sind zur Regelung das Begehrens des Klägers auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt verschiedene Bescheide ergangen. Für die noch streitige Zeit ab 1. April 1967 ist die Gewährung der Hilfe durch den Bescheid vom 2. Mai 1967 abgelehnt worden. Dieser Bescheid war aber mit Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung. Es kann auf sich beruhen, ob im Recht der Kriegsopferfürsorge alle im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Bescheide auch ohne Abwicklung des Vorverfahrens ohne weiteres mit in die Nachprüfung einzubeziehen sind. Im vorliegenden Falle weist der ergangene Bescheid Besonderheiten auf. Er war, wie schon der in ihm enthaltene Hinweis auf das (nicht rechtskräftige) erstinstanzliche Urteil in der vorliegenden Sache erweist, als eine verfahrensbegleitende Maßnahme gedacht. War dies aber der Fall, so kann er nur als eine Ergänzung des ursprünglich ergangenen Bescheides behandelt werden. Dann war er aber auch mit bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob sich die Hauptsache durch Gewährung der begehrten Leistung erledigt habe. Das ist nicht geschehen. Da die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt einerseits tatsächlich für die hier fragliche Zeit nicht gewährt worden ist, andererseits nicht feststeht, ob die Leistung zu Recht aus den in dem erstinstanzlichen Urteil aufgeführten Gründen versagt worden ist, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um Gelegenheit zu geben, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung näher nachzuprüfen. Hierbei muß es dem Kläger vorbehalten bleiben, auch für die Zeit nach dem Mai 1967 einen Bescheid über die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt herbeizuführen und in das gerichtliche Verfahren einzuführen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Rochlitz
Dr. Schwarz