Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1971, Az.: BVerwG I C 40.70
Voraussetzung für die Genehmigung der Aufstellung von Automaten; Besonderheiten im Gewerberecht; Erteilung einer Erlaubnisbescheinigung nach den besonderer Voraussetzungen der Gewerbeordnung (GewO); Besondere Bedingungen für einen Verzicht auf die Bescheinigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.06.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 40.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12664
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.04.1970 - AZ: 278 VI 69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 38, 160 - 164
- BayVBl 1971, 468
- DÖV 1972, 56-57 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1972, 10
- MDR 1971, 869-870 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRsp 1923, 362
- VerwRspr 23, 362 - 366
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In der gemäß § 14 GewO erstatteten Anzeige kann darauf verzichtet werden, daß die Behörde den Empfang gemäß § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt.
- 2.
Im Falle eines Verzichts darf die Behörde eine Empfangsbescheinigung erteilen oder hiervon absehen.
- 3.
Die Auswirkung des Verzichts auf die Kostenpflichtigkeit der Amtshandlung beurteilt sich nach dem Kostenrecht der Länder.
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1971
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Pakuscher, Dörffler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1970 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Inhaber der Klägerin zeigte der beklagten Stadt die Aufstellung von Automaten an und erklärte hierbei, er verzichte ausdrücklich auf die Bestätigung dieser Anmeldung. Der Aufforderung der Beklagten, den ihm übersandten Vordruck für eine Anmeldung nach § 14 GewO auszufüllen und eine Verwaltungsgebühr von 5 DM zu zahlen, kam er nicht nach. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, sie habe von sich aus die Gewerbeanmeldung in der vorgeschriebenen Form ausgefertigt, bescheinigte ihr gemäß § 15 Abs. 1 GewO den Empfang der Anzeige und erhöhte die Verwaltungsgebühr auf 8 DM, weil durch die Ausfüllung des Vordrucks ein höherer Verwaltungsaufwand entstanden sei. Außerdem ersuchte sie die Klägerin um Auskunft über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin sich gegen die Auferlegung einer Verwaltungsgebühr wandte, sowie die Anfechtungsklage und die Berufung hatten keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beteiligt sich am Revisionsverfahren als Vertreter des öffentlichen Interesses.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Die Klägerin erstrebt die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten, durch den von ihr Kosten für die Erteilung einer Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1. GewO erhoben wurden. Ob für diese Amtshandlung Gebühren und Auslagen erhoben werden dürfen, ist nicht durch Bundesrecht geregelt, sondern richtet sich nach Landesrecht. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts (abgedruckt im BayVBl. 1970, 260) ist die Beklagte auf Grund des bayerischen Kostengesetzes vom 17. Dezember 1956 (BayBS III S. 442 mit späteren Änderungen) zur Erhebung der umstrittenen Kosten befugt. Soweit dem Urteil Landesrecht zugrunde liegt, ist das Revisionsgericht nach § 173 VwGO, § 562 ZPO an die Entscheidung über den Inhalt des Landesrechts gebunden. Gemäß § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe.
2.
Das angefochtene Urteil beruht nicht ausschließlich auf dem bayerischen Kostengesetz, sondern auch auf Bundesrecht. Das Berufungsurteil wird insoweit damit begründet, daß die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO dem "öffentlichen Interesse an einer Erleichterung der polizeilichen Kontrolle der Anmeldebestätigung an Ort und Stelle" diene und auch im privaten Interesse des Gewerbetreibenden selbst liege. Daher könne "der Gewerbetreibende auf die gesetzlich vorgeschriebene. Erteilung der Bescheinigung nicht wirksam verzichten mit der Folge, daß die Behörde die Bescheinigung nicht zu erteilen brauchte oder gar dürfte," wegen der Unwirksamkeit des Verzichts der Klägerin sei die Amtshandlung der Beklagten kostenpflichtig. Diese Auslegung des § 15 Abs. 1 GewO, die der kostenrechtlichen Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegt, wird der gesetzlichen Regelung nicht gerecht.
a)
Gemäß § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt die Behörde dem Gewerbetreibenden, der ihr einen nach § 14 GewO anzeigepflichtigen Tatbestand gemeldet hat, innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. Die genannten Vorschriften dienen verschiedenen Zwecken. Durch die Anzeigepflicht soll eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung ermöglicht werden. Die Empfangsbescheinigung gibt dem Gewerbetreibenden die Gewißheit, daß seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist (BVerwG, Beschluß vom 30. April 1964 - BVerwG I B 76.64 - [GewArch. 1964, 224]). Sollte der Eingang der Anzeige nicht aus dem Gewerberegister der zuständigen Behörde ersichtlich sein, könnte er in einem Strafverfahren wegen unterlassener Anzeige (§ 148 Abs. 1 Nr. 1 GewO) oder in einem Verwaltungsverfahren zur Erzwingung der Anzeige durch die Bescheinigung nachweisen, daß er tatsächlich eine Anzeige erstattet hat. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO nicht zu. Die Bescheinigung besagt nicht, daß der Anzeigende zur Ausübung des Gewerbes berechtigt ist, und ist auch nicht etwa - wie die Empfangsbescheinigung im Bauordnungsverfahren (vgl. BVerwGE 20, 12) - für die Berechnung einer Frist von Belang. Das öffentliche Interesse erfordert es somit nicht, daß gemäß § 15 Abs. 1 GewO der Empfang der Anzeige bescheinigt wird.
b)
Die gesetzliche Regelung, nach der die Bescheinigung von Amts wegen erteilt wird, schließt nicht aus, daß der Gewerbetreibende in der Anzeige auf die Empfangsbescheinigung verzichten kann. Der Anzeigende verzichtet damit auf eine Amtshandlung, die seinem eigenen Interesse dient. Die Behörde ist durch § 15 Abs. 1 GewO nicht gezwungen, das Interesse des durch diese Norm Begünstigten auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zu wahren. Hierzu besteht auch deshalb keine Veranlassung, weil bei einem ordnungsgemäß geführten Gewerberegister eine Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO für den Anzeigenden einen so geringen Wert hat, daß ihm unbedenklich die Entscheidung überlassen bleiben kann, ob er eine Bescheinigung will oder nicht.
Die hiergegen vorgebrachten Gründe überzeugen nicht. Auf Rechte, die dem einzelnen in seinem eigenen Interesse eingeräumt sind, kann auch im Verwaltungsrecht verzichtet werden (BVerwG, Urteil vom 27. August 1959 - BVerwG VIII C 71.59 - [DÖV 1960, 391]; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9, Aufl., § 274 ff.; H. J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 7. Aufl., § 43 IV). Die vom Vertreter des öffentlichen Interesses erwähnte "Nachweisfunktion" der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO kommt ausschließlich dem Gewerbetreibenden zugute. Die Bescheinigung kann als Nachweis der Anzeige jedoch nur dann dienen, wenn sie vom Empfänger aufbewahrt wird. Hierzu ist er nicht verpflichtet; er kann die Bescheinigung sofort nach Erhalt vernichten. Es ist nicht einzusehen, weshalb derjenige, der kein Interesse an der Aufbewahrung der Bescheinigung hat, nicht schon auf die - aus seiner Sicht wertlose - Erteilung der Bescheinigung sollte verzichten können. Da nur ein eindeutiger Verzicht in der Anzeige beachtlich ist und die Anzeige zur Erteilung der Empfangsbescheinigung auf ihre Vollständigkeit überprüft werden muß, erfordert es keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, wenn bei Überprüfung der Anzeige auch festgestellt wird, ob auf eine Empfangsbescheinigung ausdrücklich verzichtet worden ist. Aus Gründen der Arbeits- und Kostenersparnis der Behörde wird im Gegenteil ein solcher Verzicht willkommen sein.
Der Verzicht auf eine Empfangsbescheinigung ist entgegen der Ansicht des Vertreters des öffentlichen Interesses auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der als Empfangsbescheinigung verwendete Durchschlag des Anzeigevordrucks Hinweise auf die Rechtslage enthält. Der Anmeldepflichtige erklärt in der Anzeige ausdrücklich, ihm sei bekannt, "daß diese Anzeige allein zum Beginn des Gewerbebetriebes nicht berechtigt, wenn noch eine besondere Erlaubnis oder die Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist." Auf der Rückseite der Empfangsbescheinigung wird in entsprechender Weise darauf hingewiesen, daß diese Bescheinigung allein nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes berechtigt, wenn noch eine besondere Erlaubnis oder die. Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist, und daß diese Bescheinigung kein Einverständnis zur Errichtung von genehmigungspflichtigen Anlagen sowie zu baulichen Änderungen oder Veränderungen der Nutzungsart von Grundstücken bedeutet. Dieser Hinweis der Behörde erübrigt sich, wenn eine Bescheinigung, aus der vielleicht falsche Schlüsse - gezogen werden könnten, überhaupt nicht erteilt wird. Gemäß § 15 Abs. 1 GewO wird nur der Empfang der Anzeige bescheinigt. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Bescheinigung nicht, dazu dienen, den Anzeigenden über einige bei der Gewerbeausübung zu beachtende Vorschriften zu belehren.
Der Senat vermag auch nicht die Befürchtung zu teilen, die Strafverfolgung wegen unterlassener Anzeige nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 GewO werde erschwert, wenn ein Anzeigepflichtiger unter Vorlage des Durchschlags einer von ihm nicht abgesandten Gewerbeanzeige behaupten könnte, die Erstattung der Anzeige lasse sich von ihm deshalb nicht nachweisen, weil er auf eine Empfangsbescheinigung verzichtet habe. Eine solche Schutzbehauptung müßte nicht anders gewürdigt werden als die Erklärung eines Anzeigepflichtigen, ihm fehle der Nachweis der Anzeige deshalb, weil er die Empfangsbescheinigung nicht aufbewahrt habe. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Erteilung der Bescheinigung diene auch der Erleichterung der polizeilichen Kontrolle der Anmeldebestätigung an Ort und Stelle, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Hiermit ist offenbar gemeint, daß ein Überwachungsorgan in dem Gewerbebetrieb oder an dem Aufstellungsort eines Automaten an Hand der Bescheinigung des Gewerbetreibenden feststellen könne, ob die vorgeschriebene Anzeige erstattet worden sei. Abgesehen davon, daß sich dies ohne weiteres aus dem Gewerberegister der zuständigen Behörde ergibt, kann der Empfangsbescheinigung diese Zweckbestimmung schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil sie nicht aufbewahrt werden muß.
c)
Der Gewerbetreibende kann durch die Erklärung in der Gewerbeanzeige, daß er auf eine Empfangsbescheinigung verzichte, die Behörde allerdings nicht daran hindern, ihm gleichwohl den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Der Verzicht auf die Amtshandlung, die für ihn vorteilhaft sein könnte, bewirkt nur, daß die Behörde nicht verpflichtet ist, den Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Die Anzeige nach § 14 GewO löst somit die Erteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO nur dann "zwangsläufig" aus (so BayVGH, Urteil vom 16. Januar 1964 [GewArch. 1964, 223]), wenn auf die Bescheinigung nicht ausdrücklich verzichtet wurde. Dies bedeutet: Im Falle eines Verzichts ist sowohl die Erteilung als auch die Nichterteilung der Bescheinigung rechtmäßig. Der Anzeigende wird weder dadurch, daß ihm trotz seines Verzichts die Empfangsbescheinigung erteilt worden ist, noch dadurch, daß dies wegen seines Verzichts unterblieben ist, beschwert und in seinen Rechten verletzt.
Bei einem Verzicht auf die Bescheinigung darf somit die Behörde die Vornahme dieser Amtshandlung unterlassen. Demgegenüber liegt dem angefochtenen Urteil die Auffassung zugrunde, ein Verzicht sei unwirksam. Das Berufungsgericht meint, die Behörde habe auch bei einem Verzicht des Gewerbetreibenden auf die Bescheinigung keine andere Wahl, als diese zu erteilen. Insoweit beruht die Entscheidung auf einer Verletzung des § 15 Abs. 1 GewO. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, damit dieser darüber entscheiden kann, wie sich das Bundesrecht in der Auslegung, die ihm das Bundesverwaltungsgericht gegeben hat, auf die Anwendung des bayerischen Kostengesetzes auswirkt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 DM festgesetzt.
Dr. Heinrich
Dr. Pakuscher
Dörffler
Dr. Sommer