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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1971, Az.: BVerwG II WD 2/69

Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens; Bestimmung von Umfang und Grenzen des Prozessstoffs durch die Anschuldigungsschrift; Leichtfertiges Schuldenmachen als selbstständige Pflichtverletzung; Verletzung der Pflicht eines Bundeswehrsoldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Verstoß gegen die Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten; Anrechnung der Laufbahnstrafe bei Ungleichartigkeit der Strafen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.05.1971
Aktenzeichen
BVerwG II WD 2/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Truppendienstgericht B - 24.10.1968 - AZ: 1 VL 40/68

Fundstelle

  • BVerwGE 43, 227 - 232

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 1971
auf Grund der Hauptverhandlung vom 11. und 12. Mai 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer, Bundesrichter Dr. Glöckner als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Zimmer,
Stabsunteroffizier Marbach als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts B vom 24. Oktober 1968 aufgehoben.

Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens in die 5. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.

Der gegen den Beschuldigten am 5. Juni 1967 verhängte strenge Verweis wird aufgehoben. Er wird in der Weise auf die erkannte Strafe angerechnet, daß dem Beschuldigten noch für einen Monat die Bezüge aus seiner bisherigen Dienstaltersstufe verbleiben.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden dem Beschuldigten, die des Berufungsverfahrens dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der als Sohn eines Handlungsgehilfen und späteren Gastwirts geborene Beschuldigte mußte im Februar 1945 mit seinen Familienangehörigen Niederschlesien verlassen und gelangte nach N., Kreis A. Hier und in S., wohin die Familie im Jahre 1951 verzog, genügte er bis Juli 1953 seiner Volksschulpflicht. Von September 1953 bis Juli 1954 besuchte er die Städtische Wirtschaftsmittelschule in S. Anfang August 1954 trat er dort in eine dreijährige kaufmännische Lehre ein. Er schloß sie im August 1957 mit der kaufmännischen Gehilfenprüfung ab und blieb noch bis Ende September 1957 als kaufmännischer Angestellter bei seiner Lehrfirma tätig. Von Oktober 1957 bis April 1958 war er als Lagerist und von Mai 1958 bis Dezember 1960 als kaufmännischer Angestellter bei S. Vertretungen von Automobilwerken tätig.

2

Er wurde am 3. Januar 1961 auf seine Bewerbung hin bei der 9./Luftwaffenausbildungsregiment ... in R. bei N. in die Bundeswehr eingestellt und am 10. dieses Monats unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Seine Dienstzeit wurde nach mehreren Verlängerungen und einer am 21. September 1964 vorgenommenen Neuberufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zuletzt auf zwölf Jahre bis zum 2. Januar 1973 rechtswirksam festgesetzt.

3

Nach seiner Grundausbildung und einer vorübergehenden Zugehörigkeit zur Unteroffizier-Lehr- und Wachkompanie beim Allgegemeinen Luftwaffenamt in P.-W. fand der Beschuldigte bei der Stabsbildabteilung dieser Dienststelle von Anfang Mai 1961 bis Ende März 1963 als Bildauswerter und von Anfang April 1963 bis Ende Juni 1966 bei dem Dienstältesten Deutschen Offizier - jetzt Deutscher Anteil - der ... Allied Tactical Air Force in R. als Hilfsbearbeiter C Verwendung. Von Anfang Juli 1966 bis Ende 1968 war er bei der Fernmeldehauptkommandantur (Deutsche NALLA) in T.-T. als Hilfskraft B und als Fremdsprachenhilfskraft B eingesetzt. Seit Anfang 1969 ist er als Stabsdienst-Unteroffizier tätig und vorwiegend mit der Karteiführung beschäftigt. Am 1. Juli 1971 müßte planmäßig sein Berufsförderungsdienst beginnen. Er erstrebt eine Ausbildung in der elektronischen Datenverarbeitung in D..

4

Der Beschuldigte wurde am 3. Juli 1961 zum Gefreiten, am 2. Oktober 1962 zum Unteroffizier und am 20. Juli 1964 zum Stabsunteroffizier befördert. Den Feldwebellehrgang, Teil II, bestand er im September 1967.

5

Die dienstlichen Beurteilungen des Beschuldigten lauten vorwiegend günstig. Er hat als anständiger, aufrechter, gutmütiger und hilfsbereiter Soldat gegolten, der bei durchschnittlicher geistiger Veranlagung, rascher Auffassungsgabe und verlässlichem Pflichtbewußtsein zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten arbeite und auf ständige Verbesserung seiner englischen Sprachkenntnisse bedacht sei. Bisweilen ist er allerdings auch als geistig etwas unbeweglicher Unteroffizier bezeichnet worden, der bei größerer Eigeninitiative und stärkerem Einsatzwillen mehr leisten könnte. Seine dienstlichen Leistungen sind mit "befriedigend", teilweise auch mit "voll befriedigend" bewertet worden. Die ihm von seinem vorletzten Disziplinarvorgesetzten, Hauptmann F., zuteil gewordenen Beurteilungen aus dem Dezember 1968 und dem April 1970 gehen dahin, daß der Beschuldigte keinen Anlaß zu Beanstandungen biete. Nach ihnen stellt er für seine Vorgesetzten, die auch in nachrichtendienstlicher Beziehung keine Bedenken gegen ihn hegen, einen vollwertigen und zuverlässigen Stabsdienst-Unteroffizier dar. Die letzte Beurteilung durch den jetzigen Disziplinarvorgesetzten, Hauptmann K. vom 26. April 1971 stellt heraus, daß sich beim Beschuldigten seit dem Urteil des Truppendienstgerichts im vorliegenden Verfahren eine innere Wandlung vollzogen habe und alle negativen Verhaltensweisen fortgefallen seien; er sei jetzt ein fleißiger, gewissenhafter und strebsamer Unteroffizier. Inähnlicher Weise hat sich Hauptmann K. auch als Zeuge in der Berufungshauptverhandlung geäußert und ferner bekundet, daß der Beschuldigte inzwischen auch wieder zur Bearbeitung von Geheimsachen vorläufig ermächtigt sei.

6

Gerichtliche Strafen hat der Beschuldigte nicht zu verzeichnen. Disziplinär hat er am 5. Juni 1967 einen - mit dem Schuldvorwurf des gegenwärtigen disziplinargerichtlichen Verfahrens teilweise sachgleichen - strengen Verweis erhalten, weil er am 3. April 1967 in T.-T. wissentlich eine falsche Schuldenerklärung abgegeben habe, obwohl er von seinem Kompaniechef noch einmal zur Wahrheit ermahnt worden sei, indem er einen Kleinkredit bei einer H. Kreditanstalt verschwiegen habe. Die einfache Disziplinarstrafe ist am 29. September 1967 vollstreckt worden; eine ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung ist mit der Begründung widerrufen worden, daß der Beschuldigte am 29. Mai und 19. Juni 1967 weitere unvollständige Schuldenerklärungen abgegeben habe.

7

Der Beschuldigte wird bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Juli 1960 aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 besoldet. Seine Dienstbezüge betragen einschließlich des Kinderzuschlages monatlich 1.391,02 DM brutto und 1.262,28 DM netto. Der Beschuldigte hat aus Anlaß seiner Verpflichtung auf eine zwölf jährige Dienstzeit im März 1965 eine Verpflichtungsprämie von 6.000,00 DM brutto und 4.781,76 DM netto erhalten. Ihm ist ferner im April 1965 ein zinsloses Bundesdarlehen von 6.990,00 DM ausgezahlt worden, das durch Verrechnung mit der Übergangsbeihilfe getilgt werden soll, die ihm bei regulärer Beendigung seiner Dienstzeit zustehen wird.

8

Der Beschuldigte ist seit dem 7. August 1964 verheiratet. Seine Ehefrau, die vor der Eheschließung als Arbeiterin beschäftigt war, geht seither einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nach. Sie hat einen jetzt neun Jahre alten Sohn Gerhard in die Ehe mitgebracht, dem der Beschuldigte seinen Familiennamen erteilt hat. Für diesen Jungen zahlt dessen Vater der Ehefrau des Beschuldigten eine monatliche Unterhaltsrente von 100,00 DM. Aus der Ehe sind ein fünf Jahre alter Sohn und eine elf Monate alte Tochter hervorgegangen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit März 1970 geordnet. Seit diesem Zeitpunkt hat er keine Schulden mehr, wozu eine von ihm ausgeübte abendliche Nebentätigkeit als Wäschereifahrer wesentlich beigetragen hat. Er hat für seine Familienwohnung monatlich 172,50 DM aufzuwenden. Vom Wehrbereichsgebührnisamt werden monatlich 52,00 DM für eine Lebensversicherung und 2,00 DM für das Bundeswehrsozialwerk direkt an die Gläubiger abgeführt.

9

II

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren, das der Befehlshaber der Territorialen Verteidigung in B. G. am 22. Dezember 1967 rechtswirksam eingeleitet hat, hat der Wehrdisziplinaranwalt dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 25. Juli 1968 als Dienstvergehen zur Last gelegt,

  1. a)

    er habe trotz mehrfacher Belehrung und eindringlicher Hinweise auf die Wahrheitspflicht die drei - bereits in Abschnitt I erwähnten - Schuldenerklärungen vom 3. April, 29. Mai und 19. Juni 1967 falsch abgegeben,

  2. b)

    er sei von Juli 1966 bis März 1967 in zehn dazu aufgeführten Einzelfällen hohe Schuldverbindlichkeiten eingegangen und habe die vereinbarten Zahlungsziele nicht eingehalten, zum Teil keine oder unregelmäßige Zahlungen geleistet, auf Mahnungen nicht geantwortet und leichtfertig neue Zahlungsverpflichtungen übernommen, so daß die Gläubiger Sach- und Gehaltspfändungen durchgeführt hätten.

10

Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts B ist in der Hauptverhandlung vom 23. und 24. Oktober 1968 auf Grund der von ihr getroffenen Sachfeststellungen zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der Beschuldigte im Anschuldigungspunkt a) vorsätzlich und im Anschuldigungspunkt b) teils fahrlässig, teils vorsätzlich der ihm zur Last gelegten Verstöße gegen seine Dienstpflichten schuldig gemacht habe. Sie hat gegen ihn durch Urteil vom 24. Oktober 1968 wegen eines Dienstvergehens auf

11

Entfernung aus dem Dienstverhältnis

12

erkannt, ihm gleichzeitig einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt und ferner den strengen Verweis aufgehoben, den der Disziplinarvorgesetzte am 5. Juni 1967 wegen der Schuldenerklärung vom 3. April 1967 gegen den Beschuldigten verhängt hatte.

13

In den Strafzumessungsgründen hat das Truppendienstgericht der Verletzung der militärischen Wahrheitspflicht (§ 13 SG), insbesondere in den beiden letzten Schuldenerklärungen, ein so großes Gewicht beigemessen, daß schon deshalb dem Dienstherrn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten nicht mehr zugemutet werden könne. Für nicht viel weniger schwerwiegend hat es die dem Beschuldigten zur Last gelegte Schuldenwirtschaft erachtet, durch die er zum Teil betrügerisch im Sinne des § 263 StGB gehandelt und nicht nur weitgehend an persönlicher Achtung verloren, sondern auch das Ansehen der Bundeswehr geschädigt habe; für diese werde er bis zur Tilgung des größten Schuldenpostens ein stetes Sicherheitsrisiko bedeuten.

14

Bei der Entscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages hat es einen besonderen Grund, der im Rahmen des § 88 Abs. 1 WDO eine mildere Beurteilung des Dienstvergehens zulasse, in der langjährigen Dienstzeit des Beschuldigten bei der Bundeswehr gesehen. Seine Nichtunwürdigkeit hat es aus seiner sonstigen Unbestraftheit und seine Unterstützungsbedürftigkeit aus seiner wirtschaftlichen Lage gefolgert.

15

Von einer Anrechnung des vollstreckten strengen Verweises auf die erkannte Strafe hat das Truppendienstgericht abgesehen, weil es wegen der Eigenart der Entfernung aus dem Dienstverhältnis die Anrechenbarkeit der einfachen Disziplinarstrafe für unmöglich hielt.

16

Gegen das ihm am 8. November 1968 zugestellte Urteil hat der Beschuldigte mit der am 12. November 1968 eingegangenen Rechtsmittelschrift Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründungsschrift, die am 27. November 1968 eingegangen ist, hat er unter Bezugnahme auf den Antrag des Vehrdisziplinaranwalts vor dem Truppendienstgericht, der in der Hauptsache auf Zurückstufung um eine Dienstaltersstufe und Versagen des Aufsteigens im Gehalt für zwei Jahre gelautet hatte, folgendes ausgeführt:

17

Ihm sei zwar schon in der Zeit vor Abgabe der Schuldenerklärung vom 3. April 1967 bekannt gewesen, daß er Schulden habe; er habe sie aber aus Angst vor Strafe nicht in einer Schuldenerklärung angegeben. Bei Abgabe der Schuldenerklärung vom 3. April 1967 sei er sich der Situation nicht recht bewußt gewesen; er habe seine Verpflichtungen nicht im einzelnen nachgeprüft und sichüber die Gesamtverschuldung kein rechtes Bild gemacht.

18

Als er am 29. Mai und 19. Juni 1967 wiederum zur Abgabe von Schuldenerklärungen aufgefordert worden sei, habe er zwar seine Unterlagen nachgeprüft, aber den gesamten Umfang seiner Verpflichtungen nicht mehr nachweisen können. Erst durch die Pfändungs- undÜberweisungsbeschlüsse, die im zeitlichen Abstand eingegangen seien, habe er das Ausmaß seiner finanziellen Verpflichtungen wiederüberwachen können.

19

Die falschen Schuldenerklärungen habe er mithin nicht bewußt oder vorsätzlich abgegeben; er sei sich jedoch darüber im klaren, daß er fahrlässig gehandelt habe. Er habe sich vorgenommen, die ihm unterlaufenen Fehler künftig zu vermeiden. Er sei sonst unbestraft, habe eine Feldwebelplanstelle inne und hätte ohne das disziplinargerichtliche Verfahren schon längst Feldwebel sein können.

Entscheidungsgründe

20

III

A

Die Berufung ist zulässig. Sie ist als solche statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 VDO). Daß in der Berüfungsbegründungsschrift ein förmlicher Berufungsantrag nicht angekündigt und auch nicht ausdrücklich gesagt worden ist, welche Änderungen des angefochtenen Urteils begehrt werden, ist unschädlich. Dem Gesamtinhalt der schriftlichen Berufungsbegründung läßt sich entnehmen, daß der Beschuldigte mit der Berufung eine mildere Strafe erstrebt. Dies ergibt sich vor allem aus der Gegenüberstellung der vom Truppendienstgericht verhängten Strafe mit derjenigen, die der Wehrdisziplinaranwalt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt hatte, und aus den Hinweisen auf die bisherige Straflosigkeit des Beschuldigten und die personalrechtlichen Nachteile, die er zufolge des disziplinargerichtlichen Verfahrens bereits erlitten habe.

21

B

Die Berufung mußte Erfolg haben.

22

1.

Der Senat hatte dem Sachverhalt neu nachzugehen, eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und sie daraufhin zu würdigen, ob und inwieweit in ihnen ein Dienstvergehen liegt; denn es handelt sich bei dem Rechtsmittel um eine unbeschränkte Berufung. In der Berufungsbegründungs sehr ist ist die zum Anschuldigungspunkt a) getroffene Feststellung des Truppendienstgerichts angegriffen worden, der Beschuldigte habe die drei Schuldenerklärungen vorsätzlich falsch abgegeben. Dieser Angriff zwingt den Senat zu einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange, auch wenn der Beschuldigte sich in der Berufungsbegründung mit keinem Wort gegen die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts zum Anschuldigungspunkt b) und gegen deren disziplinare Würdigung gewandt hat; denn wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens (§ 23 Abs. 1 SG,§ 8 Abs. 2 WDO) und der daraus fließenden Notwendigkeit, den disziplinaren Schuldvorwurf einheitlich zu prüfen und zu beurteilen, kann eine Berufung im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht auf einen von mehreren Anschuldigungspunkten beschränkt werden.

23

2.

Bei der neuen Prüfung hatte der Senat von der Anschuldigungsschrift auszugehen; denn diese bestimmt Umfang und Grenzen des Prozeßstoffs (§ 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Satz 1 WDO). Dabei war in Übereinstimmung mit dem Truppendienstgericht zunächst dem Schuldvorwurf zum Anschuldigungspunkt b) und dann erst dem zum Anschuldigungspunkt a) nachzugehen; denn bevor sich etwas zur Frage der Vollständigkeit oder Unvollständigkeit der Schuldenerklärungen vom 3. April, 29. Mai und 19. Juni 1967 sagen läßt, ist festzustellen, welche Schuldverpflichtungen der Beschuldigte zu dieser Zeit hatte.

24

3.

Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung auf Grund der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der uneidlichen Zeugenaussage des Hauptmanns K. und der bei den Akten befindlichen Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt rechtlich gewürdigt;

25

Zum Anschuldigungspunkt b):

26

a)

Einleitend ist zu diesem Komplex zu bemerken, daß das Eingehen von Verbindlichkeiten allein auch für einen Staatsdiener keine Pflichtverletzung darstellt. Der Soldat kann wie jeder andere Staatsbürger Darlehen aufnehmen, Ratenzahlungsgeschäfte abschließen und sonstige Verbindlichkeiten eingehen. Er handelt aber seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) in hohem Maße zuwider, wenn er sich bei der Eingehung oder Abwicklung von Schuldverpflichtungen unlauter und unredlich verhält, indem er etwa seine Gläubiger über seine Einkommens- und Vermögenslage, seinen Schuldenstand oder die Eigentumsverhältnisse am Sicherungsgut täuscht. Er macht sich einer Verletzung seiner Dienstpflicht ferner dann schuldig, wenn er die Tilgung seiner Schulden nicht mit der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt betreibt und dadurch die Gefahr gerichtlicher Maßnahmen gegen sich heraufbeschwört.

27

Dagegen gibt es entgegen der in manchen Anschuldigungsschriften und truppendienstgerichtlichen Urteilen vertretenen Ansicht keine selbständige Pflichtverletzung "leichtfertiges Schuldenmachen" ohne Rücksicht darauf, zu welchen Folgen dieses Schuldenmachen geführt hat. Mit Ausnahme des bereits erwähnten unlauteren oder unredlichen Eingehens einer Verbindlichkeit ist die Begründung einer Schuldverpflichtung, auch wenn sie noch so leichtsinnig sein sollte, zunächst einmal wertneutral. Ein solches Verhalten birgt zwar die Gefahr einer Ansehensgefährdung oder -schädigung in sich; solange es aber zu keinen Leistungsstörungen kommt, ist es disziplinär unerheblich, weil es in die private Sphäre des Soldaten fällt und weder der Disziplinarvorgesetzte, noch der Vehrdisziplinaranwalt, noch auch die Wehrdienstgerichte Vormund des Soldaten in finanziellen Angelegenheiten sind. Ein leichtfertiges Schuldenmachen wird erst dann disziplinär von Bedeutung, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung gestört wird. Hatte der Soldat beim Eingehen der Verpflichtung seine wirtschaftlichen Möglichkeiten leichtfertig nicht beachtet und konnte und mußte er deshalb von vornherein damit rechnen, daß er bei der Erfüllung in Verzug kommen würde, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sich die Abwicklung des Schuldverhältnisses allein infolge Geldmangels verzögert habe und ihn daran kein Verschulden treffe. Ein leichtfertiges Schuldenmachen ist ferner dann disziplinär von Bedeutung, wenn die leichtsinnig eingegangene Schuld zwar ordnungsgemäß getilgt wird, wegen der dadurch begründeten Verpflichtung aber andere Schuldverhältnisse notleidend geworden sind. In solchem Falle ist ansehensgefährdend oder sogar -schädigend jedoch nicht die leichtfertig begründete, aber vertragsgemäß abgewickelte Verbindlichkeit, sondern die Verbindlichkeit, die notleidend geworden ist und zu Mahnungen oder Zwangsmaßnahmen des Gläubigers geführt hat. Dem Soldaten ist in solchem Falle wegen der leichtsinnigen Begründung des anderen Schuldverhältnisses lediglich die erfolgreiche Berufung darauf verwehrt, daß er die vertragswidrige Abwicklung dieses Schuldverhältnisses nicht zu vertreten habe.

28

b)

Vor Erörterung der einzelnen Punkte des Anschuldigungskomplexes b), die sich vorwiegend in den Jahren 1966 und 1967 abgespielt haben, ist ferner die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten bis 1965 darzustellen; denn dies ist der Hintergrund, vor dem die einzelnen Schuldenfälle gesehen werden müssen. Der Senat hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

29

Der Beschuldigte war im Zeitpunkt seiner Eheschließung im August 1964 ohne Schulden. Seine erste, in R. belegene Ehewohnung, die er Mitte September 1964 bezog, war beim Einzug noch mit Möbeln für Amerikaner ausgestattet, so daß er zunächst außer Geschirr und Bestecken nichts benötigte. Auf einen zu dieser Zeit für 2.800,00 DM erworbenen "Volkswagen 1200" zahlte er 1.800,00 DM an und gab für den Rest Wechselakzepte hin. Von der ihm im März 1965 gezahlten Verpflichtungsprämie von rund 4.780,00 DM netto schaffte er ein Schlafzimmer an und löste die Wechsel ein. Das einen Monat später gewährte Bundesdarlehen von 6.990,00 DM, das zur Errichtung eines eigenen Hausstandes bestimmt war, verwandte er zum Erwerb einer vollständigen Wohnzimmereinrichtung, eines Fernsehgerätes, eines Musikschrankes mit Schallplatten und sonstiger Haushaltsgegenstände. Der Zufluß dieser beiden hohen Bargeldsummen von insgesamt fast 12.000,00 DM innerhalb weniger Wochen ließ den Beschuldigten in der Folgezeit die Grenzen seiner finanziellen Möglichkeiten verkennen, die mit seinen Nettodienstbezügen von damals allenfalls 750,00 DM beschränkt waren. Er unternahm mit seiner Familie viele Fahrten mit dem Personenkraftwagen, machte bei gesellschaftlichen Veranstaltungen oft Zechen von 40 bis 50,00 DM und lebte überhaupt weit über seine Verhältnisse. Das führte u.a. auch dazu, daß er eine Rechnung des Frauenarztes Dr. L. in L. über gut 500,00 DM für die Behandlung seiner Ehefrau aus Anlaß einer Fehlgeburt im Jahre 1965 nicht alsbald bezahlte, sondern bis in den Spätsommer 1967 offenstehen ließ.

30

Zum Anschuldigungspunkt b 1:

31

Nach dem einleitenden Absatz des verfügenden Teils der Anschuldigungsschrift zum Anschuldigungskomplex b) soll dem Beschuldigten das Eingehen hoher Zahlungsverpflichtungen in der Zeit von Juli 1966 bis März 1967 und die vertragswidrige Abwicklung von Schuldverpflichtungen zum Vorwurf gemacht werden. Im Widerspruch hierzu steht der Anschuldigungspunkt b 1, wonach der Beschuldigte im Juni 1966 Entbindungskosten von 1.410,55 DM nicht bezahlt habe. Bei Prüfung des Umfangs der Anschuldigung hat der Senat der Einzelfallschilderung das entscheidende Gewicht beigemessen und es hierbei auch für unerheblich angesehen, daß es sich bei den nichtbezahlten 1.410,55 DM nicht nur um reine Entbindungskosten, sondern auch um solche Kosten handelte, die lange vor der Entbindung durch die Behandlung von Schwangerschaftsbeschwerden der Ehefrau entstanden waren.

32

Im einzelnen hat die Berufungshauptverhandlung zu diesem Punkt folgenden Sachverhalt ergeben:

33

Während ihrer Schwangerschaft und ihrer Niederkunft mit dem am 17. Mai 1966 geborenen Sohn Otmar befand sich die Ehefrau des Beschuldigten mehrfach in der Behandlung des Sankt-J.-Krankenhauses in L.. Die Kosten hierfür beliefen sich laut Rechnungen vom

16. November 1965 über285,20 DM,
9. Februar 1966 über564,80 DM,
6. Juni 1966 über94,40 DM
und 6. Juni 1966 über466,15 DM
auf insgesamt1.410,55 DM.
34

Alsbald nach Rechnungserteilung reichte der Beschuldigte die Rechnungen sowohl zwecks Erstattung bei seiner Krankenversicherung, der "V."-Krankenversicherung ... in D., als auch zwecks Erlangung einer Beihilfe bei seinem Dienstherrn ein. Die Krankenversicherung erstattete die Hälfte der Krankenhauskosten; die staatliche Beihilfe reichte mindestens zur Deckung des Restes. Gleichwohl bezahlte der Beschuldigte die Krankenhausrechnungen trotz wiederholter Mahnungen nicht.

35

Die religiöse Genossenschaft der Armen F. zu M., die anscheinend das Sankt-J.-Krankenhaus in L. betreibt, erwirkte daraufhin gegen den Beschuldigten und seine Ehefrau den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts L. vom 26. Juni/12. Juli 1967 - B 601/67 - über 1.410,55 DM nebst Zinsen und Kosten. Erst am 20. September 1967 beglich der Beschuldigte die Vollstreckungsschuld, indem er 1.650,20 DM in bar an den Gerichtsvollzieher zahlte. Dieses Geld stammte aus einem Betrage von 4.000,00 DM, den die Ehefrau des Beschuldigten in Anrechnung auf ihren künftigen Erbteil am 19. September 1967 von ihrem Bruder Wende W. erhalten hatte, und einem Betrag von 1.000,00 DM, den der Beschuldigte selbst aus der Veräußerung seines Kraftwagens im Sommer 1967 zur Verfügung hatte.

36

Die Einlassung des Beschuldigten, er habe die Versicherungsleistung und die Beihilfe für andere - ihm nicht mehr erinnerliche - Zwecke verbraucht, vermag ihn nicht zu entlasten. Zwar sind weder die Versicherungsleistungen noch die Beihilfe, die der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht dem Staatsdiener zu dem diesem durch Krankheit, Geburt und Todesfälle erwachsenen Kosten gewährt, in dem Sinne zweckgebunden, daß der Soldat sie unmittelbar zur Begleichung der beihilfefähigen Aufwendungen verwenden muß. Verwendet er sie dazu aber nicht, ohne zur alsbaldigen Bezahlung der betreffenden Rechnungen aus eigenen Mitteln in der Lage zu sein oder sich wenigstens wegen einer Stundung oder einer Bewilligung erträglicher Teilzahlungen mit den Gläubigern in Verbindung zu setzen, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er die Nichtbegleichung der als erstattungs- und beihilfefähig anerkannten Verbindlichkeiten nicht zu vertreten habe. Durch die vorsätzliche Nichtbezahlung der Krankenhauskosten, die zu Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen geführt hat, hat der Beschuldigte schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen.

37

Zum Anschuldigungspunkt b 2:

38

Aus Anlaß ihrer Schwangerschaft und der Geburt des Sohnes Otmar wurde die Ehefrau des Beschuldigten am 12. April sowie vom 11. bis 13. und 17. bis 26. Mai 1966 durch den Chefarzt der gynäkologisch-geburtshelfenden Abteilung des Sankt-J. Krankenhaus es in L., Dr. med. H. L., fachärztlich betreut. Dieser brachte dafür mit Schreiben der Ärztlichen Verrechnungsstelle B. e.V. vom 30. Juni 1966 - Rechnungs-Nr. 1769/5091 -, das an die Ehefrau des Beschuldigten gerichtet war, eine Vergütung von 311,00 DM in Ansatz. Obwohl der Beschuldigte auch hierauf zur Hälfte einen Ersatz von der "V."-Krankenversicherung ... und ferner eine Beihilfe seines Dienstherrn in Höhe von mindestens der Hälfte des Rechnungsbetrages erhielt, rührte er sich auf die Arztrechnung und eine folgende Mahnung nicht.

39

Die Arztliche Verrechnungsstelle erwirkte alsdann gegen die Ehefrau des Beschuldigten den später für vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehl des Amtsgerichts B. vom 9. November 1966 - B 5027/66 -über 351,00 DM nebst Zinsen und Kosten. Die Vollstreckungsforderung wurde erst durch eine Schlußzahlung des Beschuldigten in Höhe von 74,90 DM mittels eines Schecks vom 24. Mai 1968 restlos befriedigt.

40

Obwohl Rechnung und Zahlungsbefehl sich an die Ehefrau des Beschuldigten richteten, die die Ärztliche Verrechnungsstelle anscheinend als Schuldnerin des Dr. L. ansah, war der Beschuldigte, der seiner Ehefrau voll unterhaltspflichtig war und ist, von Anfang an für die Bezahlung verantwortlich. Das war ihm nach seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung auch vollkommen klar, und er hat auch entsprechend gehandelt, als er die Erstattung von der Krankenversicherung und die Beihilfe bei seinem Dienstherrn beantragte und deren Leistungen in Empfang nahm. Seine auch hier wiederholte Einlassung, den von der "V."-Krankenversicherung ... gezahlten Anteil und die Beihilfe des Bundes anderweitig verbraucht zu haben, ist aus den zum Schuldenfall 1 dargelegten Gründen nicht geeignet, ihn zu entlasten.

41

Wenn sich die Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen hier auch nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen seine Ehefrau richteten, so hat er gleichwohl durch das vorsätzliche Nichtbezahlen einer eigenen Schuld seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten schuldhaft verletzt; denn er ließ es dadurch geschehen, daß die Ehefrau eines Stabsunteroffiziers in der Öffentlichkeit als böswillige Schuldnerin erschien.

42

Zum Anschuldigungspunkt b 3:

43

Am 11. Juli 1966 zog der Beschuldigte mit seiner Familie von R. nach T.-T. um. Die Beförderung des Umzugsgutes erfolgte durch die Firma Michael B. Internationale Möbelspedition, in K.. Diese stellte dafür am Umzugstage 1.126,70 DM in Rechnung. Für die Aufwendungen, die dem Beschuldigten durch den Umzug erwachsen waren, erhielt er seitens des Bundes Umzugskostenvergütung und außerdem eine Umzugskostenpauschale von 600,00 DM. Damit hätten sämtliche Umzugskosten beglichen werden können. Dennoch bezahlte der Beschuldigte die Speditionsrechnung nicht.

44

Nach erfolgloser Mahnung erwirkte die Firma Michael B. gegen ihn den später für vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehl des Amtsgerichts K. vom 22. Juni 1967 - B 5235/67 - über 1.126,70 DM nebst Zinsen, Mahnauslagen und Kosten. Die Vollstreckungsschuld beglich der Beschuldigte am 20. September 1967 dadurch, daß er 1.482,20 DM in bar an den Gerichtsvollzieher leistete. Dieses Geld stammte ebenfalls aus den bereits zum Schuldenfall 1 erwähnten Beträgen von 4.000 und 1.000,00 DM.

45

Die auch hier vom Beschuldigten wiederholte Einlassung, er habe die Umzugskostenvergütung und -pauschale anderweitig verbraucht, kann ihn aus den zum Schuldenfall 1 dargelegten Gründen nicht entlasten. Durch die vorsätzliche Nichtbezahlung der Speditionsrechnung hat er sich schuldhaft ansehens- und vertrauensunwürdig verhalten.

46

Zum Anschuldigungspunkt b 4:

47

Am 25. August 1966 ließen sich der Beschuldigte und seine Ehefrau von der Kreissparkasse Z., Hauptzweigstelle T.-T., ein Darlehen von 2.000,00 DM gewähren. Die Rückzahlung erfolgte in der Weise, daß die Sparkasse auf Grund einer Gehaltsabtretung und eines Dauerauftrages des Beschuldigten monatlich 100 bis 150,00 DM von seinem bei ihr eingerichteten Gehaltskonto abbuchte. So wurde das Darlehen bis Ende Januar 1968 vereinbarungsgemäß getilgt.

48

Das Darlehenskapital verwandte der Beschuldigte zur Bezahlung des Kaufpreises für einen im August 1966 für 1.500,00 DM erworbenen "Opel-Kapitän" und in Höhe der restlichen 500,00 DM zur Begleichung der Kraftfahrzeugsteuer, der Kraftfahrzeugversicherungsprämie und für Kraftstoff.

49

Die Anschuldigungsschrift läßt nicht eindeutig erkennen, welcher disziplinare Vorwurf dem Beschuldigten aus diesem Sachverhalt gemacht werden sollte. Der Anschuldigungsatz teilt lediglich die Darlehensaufnahme mit und bemängelt, daß der Beschuldigte das kapital nicht zur Schuldentilgung, sondern zum Erwerb eines Kraftwagens verwandt habe. Ebenso wenig ist aus den, wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zu entnehmen, da daran die Sachdarstellung zum gesamten Anschuldigungskomplex b) noch nicht einmal eine Seite einnimmt.

50

Nach den zum Anschuldigungskomplex b) einleitend unter a) gemachten Ausführungen liegt eine disziplinär selbständig zu würdigende Pflichtverletzung des Beschuldigten zu diesem Anschuldigungspunkt nicht vor. Die Aufnahme des Kleinkredits mag leichtfertig gewesen sein. Da aber bei der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses keinerlei Leistungsstörungen aufgetreten sind, ist nicht ersichtlich, wie durch die Kreditaufnahme als solche das Ansehen des Beschuldigten oder das der Bundeswehr gefährdet oder gar geschädigt worden sein könnte. Dasselbe gilt für den Autokauf, da der Beschuldigte die durch dieses Rechtsgeschäft begründeten Verpflichtungen gleichfalls pünktlich erfüllt hat. Daß der Beschuldigte wegen der Darlehensaufnahme oder des Autokaufes andere Schuldverpflichtungen nicht pünktlich erfüllen konnte, ist bei der Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten in diesen anderen Füllen mit zu berücksichtigen.

51

Zum Anschuldigungspunkt b 5:

52

Der Beschuldigte erhielt Anfang September 1966 von der H.er Finanzierungskreditbank GmbH einen von ihm und seiner Ehefrau am 21. Juli 1966 beantragten Kredit von 3.000,00 DM ausgezahlt. Zu dieser Schuld traten Kreditgebühren von 0,55 % pro Monat, das sind 493,00 DM, und Bearbeitungsgebühren von 2 %, das sind 60,00 DM, hinzu, so daß insgesamt 3.555,00 DM zurückzuzahlen waren. Dieser Betrag sollte in 30 Monatsraten von je 118,50 DM getilgt werden, die jeweils am 5, eines Monats, erstmals am 5. September 1966, fällig waren. Als Verwendungszweck hatten der Beschuldigte und seine Ehefrau im Kreditantrage "Möbelanschaffung und Hausrat" angegeben.

53

Der Beschuldigte hielt schon die ersten Monatsraten nicht ein und rührte sich auch auf die Mahnung der Gläubigerin nicht. Diese erwirkte daher gegen ihn auf Grund eines entsprechenden Schuldtitels den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts T.-T. vom 5 Juli 1967 - M 151/67 - über 3.837,86 DM nebst Zinsen, kam aber wegen der vorgehenden Gehaltsabtretung: zugunsten der Kreissparkasse Z. mit der Pfändung der Dienstbezüge zunächst nicht zum Zuge. Ihre Forderung war erst Anfang März 1970 voll befriedigt.

54

Der Beschuldigte, der für den Darlehensbetrag Kinderzimmer- und Küchenmöbel gekauft hatte, will zur Einhaltung der Ratenzahlungsverpflichtungen außerstande gewesen sein, weil ihn sein im August 1966 erworbener "Opel-Kapitän" durch hohe Instandsetzungs- und Betriebskosten geldlich stark beansprucht habe.

55

Diese Einlassung vermag ihn nicht zu entlasten. Es fehlen zwar genügende Anhaltspunkte dafür, daß der Beschuldigte bei der Kreditaufnahme sogar betrügerisch gehandelt habe, wie es das Truppendienstgericht angenommen hat; denn bei der Beantragung dieses Darlehens am 21. Juli 1966 hatte der Beschuldigte den Kleinkredit von der Kreissparkasse Z., der ihn später monatlich 100 bis 150,00 DM kostete, noch nicht aufgenommen, so daß ihm nicht zu widerlegen ist, er habe die Einhaltung der monatlichen Raten von 118,50 DM zunächst für möglich gehalten und sich später bei Auszahlung des Kredits darüber keine Gedanken mehr gemacht. Der Beschuldigte kann sich jedoch deshalb auf seine Mittellosigkeit nicht berufen, weil er diese selbst verschuldet hat. Schon die Anschaffung des gebrauchten "Opel-Kapitän" für 1.500,00 DM und die Aufnahme des Kleinkredits bei der Kreissparkasse Z. zur Finanzierung dieses wirtschaftlich unsinnigen Autokaufs war bei der sonstigen finanziellen Lage des Beschuldigten leichtferig und verantwortungslos. Von demselben Leichtsinn und derselben schlechten Schuldnermoral zeugte es, wenn der Beschuldigte den nach seinem eigenen Vorbringen im Unterhalt besonders teueren Wagen über ein Jahr lang zu seinem Vergnügen und auf Kosten seiner Gläubiger behielt. Schon kurze Zeit nach dem Kauf mußten die Stoßdämpfer in Ordnung gebracht, die Reifen erneuert und der Vergaser instandgesetzt werden. Allein wegen eines überhöhten Kraftstoffverbrauchs von mehr als 20 Litern je 100 km war der "Opel-Kapitän" viermal in einer Werkstatt. Betrieb und Unterhaltung einschließlich Kraftfahrzeugsteuer und -versicherung kosteten den Beschuldigten viel Geld. Vorgesetzte und Kameraden warnten ihn denn auch unter Hinweis auf den großen Wagen davor, sich damit zuübernehmen. Erst im Sommer 1967 trennte er sich nach dem Bekanntwerden seiner Schulden auf Veranlassung des Hauptmanns K. von dem teuren Wagen.

56

Durch sein im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kredits der H.er Finanzierungskreditbank GmbH gezeigtes Verhalten hat der Beschuldigte seine Pflicht aus § 17 Abs. 2 SG schuldhaft verletzt.

57

Zum Anschuldigungspunkt b 6:

58

Ende 1966 bestellte der Beschuldigte bei einem Vertreter der Firma V. und Co., Elektrogeräte, in W.-B. einen Staubsauger. Bei Lieferung des Gerätes, das bar 237,00 DM kostete, erhob die Firma laut ihrer Rechnung vom 30. Januar 1967 eine Anzahlung von 23,00 DM durch Nachnahme. Im übrigen wurde der Vertrag von der A. Warenkredit-Gesellschaft mbH in K. finanziert. Der Beschuldigte sollte an diese den Restkaufpreis von 214,00 DM zuzüglich 28,00 DM Teilzahlungsgebühren, zusammen 242,00 DM, in einer Monatsrate zu 11,00 DM und 11 Monatsraten zu 21,00 DM jeweils am 1. eines Monats, beginnend am 1. März 1967, überweisen. Er bezahlte indessen schon die erste Rate nicht und ließ auch die Mahnung der Finanzierungsgesellschaft unbeachtet.

59

Die Firma V. und Co. erwirkte daraufhin gegen ihn den später für vollstreckbar erklären Zahlungsbefehl des Amtsgerichts W. vom 21. Juni 1967 - 28 B 44719/67 - über 242,00 DM nebst Mahnauslagen. Im Verlaufe der Zwangsvollstreckung räumte sie dem Beschuldigten eine Frist bis zum 23. Oktober 1967 ein, innerhalb deren er die erste Hälfte ihrer Vollstreckungsforderung tilgen sollte. Mit Hilfe seiner Mutter, die ihm das Geld dazu schickte, gelang es ihm, seine Schuld zu begleichen. Es kam sogar zu einer Überzahlung, die ihm Anfang Februar 1968 mit 25,40 DM zurückerstattet wurde.

60

Der Beschuldigte hat zu seiner Verteidigung vorgebracht, ein Staubsauger sei in seinem Haushalt dringend benötigt worden; er habe sich trotz seiner finanziellen Schwierigkeiten keine Gedanken darüber gemacht, ob er das bestellte Gerät auch werde bezahlen können.

61

Diese Einlassung kann den Beschuldigten nicht entlasten. Der Senat folgt zwar auch hier nicht der Ansicht des Truppendienstgerichts, daß der Beschuldigte betrügerisch im Sinne des§ 263 StGB gehandelt habe. Bei seiner allgemein gezeigten Sorglosigkeit in finanziellen Dingen und mit Rücksicht auf die verhältnismäßig geringen Raten ist ihm nicht nachzuweisen, daß er schon bei Abschluß des Vertrages willens war, seine Verpflichtungen nicht einzuhalten. Er mußte aber, wenn er schon die Anschaffung des Staubsaugers für dringend erforderlich hielt, unter allen Umständen für die Aufbringung der kleinen Raten sorgen oder wenigstens rechtzeitig um Stundung oder Ermäßigung der Raten bitten. Stattdessen kümmerte er sich um die Schuld nicht und ließ die Dinge treiben. Dadurch hat er seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten schuldhaft verletzt.

62

Zum Anschuldigungspunkt b 9:

63

Im Frühjahr 1967 ging das Fernsehgerät entzwei, das der Beschuldigte von dem im April 1965 gewährten Bundesdarlehen angeschafft hatte. Da die Reparatur mehrere hundert DM gekostet hätte, schlug der Radio- und Fernsehmeister Erhard S. aus T.-T. dem Beschuldigten vor, ein neues Gerät zu kaufen; er würde das alte Gerät mit 150,00 DM in Zahlung nehmen. Der Beschuldigte erklärte S., daß er kein Geld habe. Dieser antwortete darauf, daß er sich mit der Bezahlung Zeit lassen könne. Daraufhin erwarb der Beschuldigte ein "Philipps"-Fernsehgerät zum Preise von 798,00 DM, und S. nahm das alte Gerät mit 150,00 DM in Zahlung. Wegen der Begleichung des Restkaufpreises von 648,00 DM wurden keine Vereinbarungen getroffen.

64

Im Herbst 1967 wurde der Vertrag über das "Philipps"-Fernsehgerät rückgängig gemacht. Der Beschuldigte gab das Gerät auf Veranlassung von Hauptmann K. an S. zurück. Dieser behielt das seinerzeit in Zahlung genommene Gerät bzw. dessen dabei mit 150,00 DM angesetzten Wert und stellte außerdem am 19. Oktober 1967 für Zubehör (Antenne u.a.) 61,90 DM in Rechnung, die der Beschuldigte bezahlte.

65

Der Senat hält in diesem Falle den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens für unbegründet. Ein betrügerisches Eingehen einer Verbindlichkeit, das das Truppendienstgericht zu Lasten des Beschuldigten angenommen hat, scheidet von vornherein aus, da der Beschuldigte nach seiner unwiderlegten Einlassung den Radio- und Fernsehmeister S. auf seinen Geldmangel hingewiesen hatte. Ohne Frage war der Erwerb des neuen Fernsehgerätes nicht notwendig und bei der finanziellen Situation des Beschuldigten auch unüberlegt. Auch diese Verbindlichkeit hätte ohne weiteres zu einer Ansehensschädigung führen können, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen wäre, sich mit dem Verkäufer über eine Rückgängigmachung des Vertrages zu einigen. Infolge der einverständlichen Lösung des Vertrages ist aber nicht einmal eine Gefährdung, des Ansehens des Beschuldigten eingetreten. Der Verkäufer mußte zwar auf den Gewinn aus dem Verkauf eines neuen Gerätes verzichten; da er aber das alte Gerät des Beschuldigten behalten konnte und außerdem das Zubehör bezahlt erhielt, ist er voll auf seine Kosten gekommen. Es ist auch zu keinen disziplinär erheblichen Zahlungsverzögerungen gekommen, da keine bestimmten Zahlungsfristen vereinbart waren. Insgesamt liegt das Verhalten des Beschuldigten zu diesem Punkt noch unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 2 SG.

66

Zum Anschuldigungspunkt b 7:

67

Der Beschuldigte und seine Ehefrau hatten im Mai 1965 bei der "V."-Krankenversicherung ... in D. Geschäftsstelle T. eine Krankenversicherung für die Ehefrau und deren Sohn Gerhard sowie eine Krankenhaus-Tagegeldversicherung für den Beschuldigten abgeschlossen. Nach der Geburt des gemeinschaftlichen Sohnes Otmar erweiterten sie die Krankenversicherung auf diesen. Die daraufhin zu zahlenden Beiträge machten 73,40 DM je Monat aus. Sie wurden der Versicherungsgesellschaft bis Dezember 1966 auf Grund eines Dauerauftrages des Beschuldigten zu Lasten seines bei der Kreissparkasse K. geführten Kontos überwiesen. Dieses Konto hatte er über seinen Umzug von R. nach T.-T. am 11. Juli 1966 und die Errichtung eines Gehaltskontos bei der dortigen Hauptzweigstelle der Kreissparkasse Z. hinaus beibehalten und jeweils durch entsprechende Einzahlungen gespeist. Da er der Kreissparkasse K. deren Überweisungen an die "V."-Kranken Versicherung für die beiden letzten Monate des Jahres 1966 jedoch nicht ersetzte, nahm diese in der Folge keine Überweisungen auf seine Krankenversicherungsbeitragsverpflichtungen mehr vor. Der Beschuldigte kümmerte sich auch sonst nicht um deren Begleichung.

68

Zugleich mit der Erweiterung der Krankenversicherung auf den Sohn Otmar schlossen der Beschuldigte und seine Ehefrau bei der Firma C. "V."-Versicherungs-AG in D. zwei Unfallversicherungen ab. Hierfür hatten sie von Juli 1966 an monatliche Beiträge von 4,20 DM und 9,90 DM zu entrichten. Diese Beiträge blieb der Beschuldigte von Anfang an schuldig.

69

Auf Mahnungen der Versicherungsunternehmen reagierte er nicht. Einem Vertreter, den sie ihm ins Haus schickten, versprach er zwar, die rückständigen Beiträge zu bezahlen, doch hielt er sein Zahlungsversprechen nicht ein.

70

Die "V."-Krankenversicherung ... erwirkte daraufhin gegen den Beschuldigten und seine Ehefrau wegen 371,30 DM Hauptforderung, 15,20 DM Verzugszinsen und 14,50 DM berechneter Verfahrenskosten, insgesamt 401,00 DM, den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts D. 6./26. Juni 1967 - 100 B 16231/67 - und betrieb daraus die Zwangsvollstreckung. Der Beschuldigte beglich die Vollstreckungsschuld am 20. September 1967 dadurch, daß er dem Gerichtsvollzieher 419,70 DM in bar übergab. Auch dieses Geld stammte von den oben zum Schuldenfall 1 erwähnten Beträgen von 4.000,00 DM und 1.000,00 DM.

71

Wegen der von Juli 1966 bis Juni 1967 rückständig gebliebenen Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von 169,20 DM zuzüglich Mahn- und Verzugsgebühren von 6,00 DM und Nachnahmegebühren von 1,00 DM, insgesamt 176,20 DM, nebst Verfahrenskosten erwirkte die C. "V."Versicherungs-AG den Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts D. vom 26. Juni/14. Juli 1967 - 100 B 18392/67 - gegen den Beschuldigten und seine Ehefrau. Der Beschuldigte beglich die Vollstreckungsschuld gleichfalls im Herbst 1967.

72

Er hat sich in der Berufungshauptverhandlung dahin eingelassen, er habe es einfach nicht mehr schaffen können, die Versicherungsbeiträge rechtzeitig zu bezahlen. Auch dieses Vorbringen vermag ihn jedoch nicht zu entlasten. Er hat seine Zahlungsunfähigkeit durch sein aufwendiges Leben, insbesondere durch die Aufnahme des Kredits bei der Kreissparkasse Z. und die Unterhaltung des unwirtschaftlichen "Opel-Kapitän" selbst verschuldet. Er mußte vor der Eingehung neuer. Verbindlichkeiten unter allen Umständen erst einmal seinen älteren Beitragsverpflichtungen nachkommen. Mindestens hätte er sich aber beizeiten wegen einer Stundung oder der Gewährung anderer Zahlungserleichterungen mit den Versicherungsunternehmen in Verbindung setzen müssen. Dadurch, daß er nichts tat und den Dingen ihren Lauf ließ, verstieß er schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.

73

Zum Anschuligungspunkt b 10:

74

Der Vorwurf der Anschuldigungsschrift geht dahin, der Beschuldigte habe im März 1967 sein bei der Kreissparkasse K. bestehendes Girokonto trotz seiner angespannten Finanzlage um 164,19 DM überzogen und die Schuld verspätet getilgt. Dieser Vorwurf ist nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung in dieser Form unbegründet.

75

Das auf den Namen des Beschuldigten lautende Konto Nr. 73562 bei der Kreissparkasse K. wies zwar laut deren Kontoauszug vom 1. Dezember 1967 zu diesem Zeitpunkt ein Soll von 164,19 DM auf. Dieses Soll rührte aber daraus her, daß die Kreissparkasse - wie schon zum Anschuldigungspunkt b 7 festgestellt - auf Grund des Dauerauftrages des Beschuldigten Ende 1966 die der "V."-Krankenversicherung ... für November und Dezember 1966 zustehenden Krankenversicherungsbeiträge von 2 × 73,40 DM, insgesamt 146,80 DM, ohne entsprechende Deckung durch vorausgegangene oder nachfolgende Einzahlungen des Beschuldigten überwiesen hatte. Bei dem Differenzbetrag bis zu 164,19 DM dürfte es sich um Zinsen, Gerichts- und Vollstreckungskosten handeln.

76

Wegen der bereits in den Monaten November und Dezember 1966 entstandenen Schuld erwirkte die Kreissparkasse K. nach verschiedenen vergeblichen Mahnungen einen Vollstreckungstitel gegen den Beschuldigten und leitete daraus die Zwangsvollstreckung ein. Nach Erwirkung eines Zahlungsaufschubs zahlte der Beschuldigte 172,08 DM an den Gerichtsvollzieher. Dadurch wurde die laut Kontoauszug der Kreissparkasse vom 1. Dezember 1967 auf 164,19 DM angewachsene Schuld nicht nur ausgeglichen, sondern auch um 7,89 DM überzahlt, so daß zugunsten des Beschuldigten ein Guthaben in dieser Höhe entstand.

77

Dieser Punkt mußte bei der Urteilsfindung ausgeschieden werden; denn der in der Berufungshauptverhandlung festgestellte Sachverhalt ist nicht Gegenstand der Anschuldigung. Deren Vorwurf ist eindeutig auf ein leichtfertiges positives Tun des Beschuldigten gerichtet, nämlich auf eine vorsätzliche Kontoüberziehung in Kenntnis des - später auch eingetretenen - Umstandes, daß er die dadurch entstehende Schuld in absehbarer Zeit nicht werde begleichen können. Tatsächlich ist aber der Debetsaldo auf dem Girokonto durch eine allenfalls fahrlässige Unterlassung des Beschuldigten entstanden, nämlich durch die Nichtauffüllung seines Girokontos mit Rücksicht auf den der Kreissparkasse erteilten Dauerauftrag, wobei offenbleiben kann, ob er mit einer Ausführung dieses Auftrages auch bei mangelnder Deckung gerechnet hatte.

78

Zum Anschuldigungspunkt b 8:

79

Für seine am 11. Juli 1966 in T.-T. bezogene Familienwohnung hatte der Beschuldigte zunächst einen monatlichen Mietzins von 141,75 DM zuzüglich anfallender Nebenkosten wie Strom- und Wassergeld zu entrichten. Diese Leistungen waren nach dem schriftlichen Mietvertrag im voraus jeweils bis zum 3. Werktage des Monats zu erbringen. Bis Anfang November 1966 zahlte der Beschuldigte jedoch überhaupt nichts für die Benutzung der Wohnung. In der Folge leistete er mehrere Teilzahlungen, die bis Ende Juni 1967 insgesamt 1.546,00 DM ausmachten.

80

Mit Schreiben vom 18. August 1967 machte ihm die Hoch- und Tiefbauunternehmung S. & K. GmbH in M. - offenbar die Vermieterin der Wohnung oder deren Verwalterin - folgende Rechnung auf:

Mieten vom 1. Juli 1966 bis 31. August 1967 = 14 × 141,75 DM =1.984,50 DM,
Strom- und Wassergeld per 24. Januar 1967 =47,73 DM,
Strom- und Wassergeld per 26. Juli 1967 =48,48 DM,
zusammen2.080,71 DM,
abzüglich Zahlungen vom
6. November 1966in Höhe von496,00 DM,
31. Dezember 1966in Höhe von250,00 DM,
746,00 DM,
Übertrag:746,00 DM,
4. April 1967in Höhe von400,00 DM,
28. Juni 1967in Höhe von270,00 DM,
28. Juni 1967in Höhe von130,00 DM,
insgesamt1.546,00 DM
Rückstand:534,71 DM
81

Zur Bezahlung dieses Betrages, der knapp vier Monatsmieten ausmachte, setzte die Firma S. & K. GmbH dem Beschuldigten gleichzeitig eine Frist bis zum 25. August 1967, andernfalls sie die Angelegenheit ihren Rechtsanwälten übergeben oder sich an seine Dienststelle wenden werde.

82

Es kam auch dann zu einem anwaltlichen Mahnschreiben. Daraufhin zahlte der Beschuldigte laut Posteinlieferungsschein vom 11. September 1967 an die Rechtsanwälte O. und B. in B.-K. zugunsten der Firma S. & K. GmbH einen Betrag von 676,46 DM. Dieser setzte sich aus dem per 31. August 1967 errechneten Rückstand von 534,71 DM und dem Mietzins von 141,75 DM für September 1967 zusammen. Das Geld für die Bezahlung der Mietschuld stammte aus dem Erlös von 1.000,00 DM, den die Ehefrau durch den Verkauf von Porzellan an ihre Eltern erzielt hatte.

83

Der Beschuldigte hat als Grund für den Verzug mit den Mietzahlungen angegeben, er sei durch die vielen Anschaffungen an Möbeln und Haushaltsgegenständen, deren Wert er auf 10.000 bis 12.000,00 DM geschätzt hat, insbesondere aber durch den Erwerb des "Opel-Kapitän" in zu große Geldschwierigkeiten geraten. Es habe an seiner ganzen gespannten Finanzsituation gelegen, daß es zu dem Mietverzug gekommen sei.

84

Dieses Vorbringen vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Er hätte es unter keinen Umständen dazu kommen lassen dürfen, daß eine so wichtige Verpflichtung wie diejenige zur Bezahlung der Wohnungsmiete nicht zeitgerecht erfüllt und die Gefahr einer Räumungsklage heraufbeschworen wurde. Mit der säumigen und sorglosen Abwicklung seiner Mietzinsverbindlichkeiten hat er schuldhaft seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer acht gelassen.

85

Zum Anschuldigungspunkt a):

86

Am 30. März 1967 wurden die Angehörigen der Stabskompanie der Fernmeldehauptkommandantur (Deutsche NALLA) - unter ihnen der Beschuldigte - gemäß dem Erlaß über die Abgabe von Schuldenerklärungen belehrt. Etwa drei Tage später wurde dem stellvertretenden Kompaniechef, dem damaligen Oberleutnant K. von einem Angestellten seiner Dienststelle hinterbracht, daß der Beschuldigte bei der Kreissparkasse Z., Hauptzweigstelle T.-T., Schulden habe. Außerdem wurde von Mietschulden gesprochen.

87

Oberleutnant K. befahl dem Beschuldigten daraufhin die Abgabe einer Schuldenerklärung, wobei er ihn ausdrücklich auf seine Wahrheitspflicht hinwies. Dieser leistete dem Befehl Folge und gab durch Ausfüllen eines Vordrucks die Schuldenerklärung vom 3. April 1967 ab. In ihr führte er als Schulden einen Kleinkredit von 2.000,00 DM, der mit monatlich 100,00 DM zurückgezahlt und bis Juli/August 1968 abgetragen sein werde, sowie Mietschulden von ca. 550,00 DM auf, die bis zum 30. April 1967 erledigt sein würden, und unterschrieb die Schuldenerklärung unter pflichtmäßiger Versicherung, daß seine Angaben der Wahrheit entsprächen und vollständig seien.

88

Tatsächlich waren damit nur die Schuldenfälle b 4 und b 8 der Anschuldigungsschrift offenbart worden. Dabei mag es sein, daß der Kleinkredit von 2.000,00 DM, den die Kreissparkasse Z., Hauptzweigstelle T.-T., dem Beschuldigten und seiner Ehefrau Ende August 1966 gewährt hatte, durch die Abbuchungen vom Gehaltskonto des Beschuldigten Anfang April 1967 bereits zu einem Teil getilgt war. Andererseits mögen die Rückstände an Wohnungsmieten nebst Strom- und Wassergeld, die der Beschuldigte am 31. März 1967 hatte - der 3. April 1967 war als ein Montag noch nicht der dritte Werktag des neuen Monats, so daß ein Verzug mit der Aprilmiete noch nicht eingetreten war -, mit 577,48 DM etwas höher gelegen haben, als der Beschuldigte in der Schuldenerklärung angegeben hat. Er hat darin aber auch nur vonca. 550,00 DM gesprochen.

89

In der Schuldenerklärung fehlten gänzlich die unter b 1 bis 3, 5, 6, 9, 7 und 10 der Anschuldigungsschrift aufgeführten Zahlungsverpflichtungen. Sie beliefen sich damals auf mindestens rund 7.840,00 DM, wobei die rückständigen Kranken- und Versicherungsbeiträge nur bis einschließlich März 1967 gerechnet werden konnten.

90

Ebenso verlautete in der Schuldenerklärung nichts von den außerhalb der Anschuldigung zu b) gebliebenen Verbindlichkeiten von rund 500,00 DM Arztkosten, die anläßlich der Fehlgeburt der Ehefrau des Beschuldigten im Januar 1965 entstanden waren, und von 144,00 DM Kaufpreis für Koks, die der Kohlenhändler Werner V. dem Beschuldigten am 10. Februar 1967 geliefert, aber Anfang April 1967 noch, nicht bezahlt erhalten hatte.

91

Insgesamt verschwieg der Beschuldigte in der Schuldenerklärung vom 3. April 1967 Schuldverpflichtungen in Höhe von rund 8.484,00 DM, Zinsen und Kosten nicht eingerechnet.

92

Im letzten Maidrittel 1967 wurde der Einheit des Beschuldigten durch ein Schreiben der H.er Finanzierungskreditbank GmbH bekannt, daß der Beschuldigte dort Zahlungsverpflichtungen hatte, die in der Schuldenerklärung vom 3. April 1967 nicht aufgeführt waren. Sein nächster Disziplinarvorgesetzter ließ ihn daraufhin eine neue Schuldenerklärung abgeben, nachdem er ihn zuvor nochmals eindringlich auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen hatte. In dieser Schuldenerklärung, die der Beschuldigte am 29. Mai 1967 vorlegte, gab er als seine Schulden einen Kleinkredit bei der Kreissparkasse Z. von noch ca. 900,00 DM, der mit monatlich 100,00 DM abgetragen und voraussichtlich im März 1968 getilgt sein werde, einen Kredit bei der Finanz- und Kreditbank H. von noch 2.500,00 DM, auf den monatlich 100,00 DM abgetragen würden, so daß die Schuld im Juli 1969 getilgt sein werde, und Mietschulden von 200,00 DM, die voraussichtlich am 1. Juni 1967 erledigt sein würden, an und versicherte pflichtgemäß, daß seine Angaben der Wahrheit entsprächen und vollständig seien.

93

Während die Bezifferung seiner Restschuld gegenüber der Kreissparkasse Z., Hauptzweigstelle T.-T., mit ca. 900,00 DM stimmen mochte, gab er seine Darlehensschuld bei der H. Finanzierungskreditbank GmbH - nur sie kann er in der Schuldenerklärung gemeint haben - um 1.055,00 DM zu niedrig an; denn sie stand noch in voller Höhe von 3.555,00 DM offen.

94

An Wohnungsmiete schuldete der Beschuldigte per Ende Mai 1967 einschließlich Strom- und Wassergeld unter Berücksichtigung der bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen nicht 200,00 DM, sondern rund 460,00 DM.

95

In der Schuldenerklärung fehlten auch diesmal gänzlich die Verbindlichkeiten zu den Anschuldigungspunkten b 1 bis 3, 6, 9, 7 und 10. Sie machten damals rund 4.465,00 DM aus, wobei zum Anschuldigungspunkt b 7 die rückständigen Kranken- und Versicherungsbeiträge bis einschließlich Mai 1967 in Ansatz gebracht wurden.

96

Die Schuldenerklärung enthielt auch nicht die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Chefarzt Dr. L. in Höhe von etwa 500,00 DM, die aus seiner Inanspruchnahme wegen der Fehlgeburt der Ehefrau des Beschuldigten im Januar 1965 herrührte, und die Kaufpreisschuld gegenüber dem Kohlenhändler Werner V. in T.-T. die durch eine Kokslieferung am 13. Mai 1967 inzwischen auf 486,50 DM angewachsen war.

97

Insgesamt verschwieg der Beschuldigte in der Schuldenerklärung vom 29. Mai 1967 Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens rund 5.450,00 DM, ungerechnet Zinsen und Kosten.

98

Im Juni 1967 erfuhr die Einheit von dem zuständigen Gerichtsvollzieher, der dem Beschuldigten Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zuzustellen hatte, daß dieser noch weitere, in den beiden Schuldenerklärungen nicht aufgeführte Zahlungsverpflichtungen hatte. Er wurde daraufhin abermals aufgefordert, eine Schuldenerklärung abzugeben. Er tat dies am 19. Juni 1967. In dieser dritten Schuldenerklärung gab er folgende Schulden an:

  • den Kleinkredit bei der Kreissparkasse Z., Hauptzweigstelle T.-T., in Höhe von noch 800,00 DM,
  • den Kredit bei der "H.er Finanzierungskreditbank" in Höhe von ca. 3.000,00 DM,
  • Krankenhauskosten in L. von ca. 1.000,00 DM, eine Schuld bei der Firma B. in K. von 1.000,00 DM,
  • Mietschulden in Höhe von 200,00 DM.

99

Außerdem vermerkte er, es bestehe die Möglichkeit, daß von seiner Versicherung eine Aufforderung zur Zahlung von ca. 400,00 DM komme und die Kreis Sparkasse K. wegen einer Zahlung von 140 bis 150,00 DM an ihn herantrete.

100

Die Schuldenerklärung vom 19. Juni 1967 schließt wieder damit, daß der Beschuldigte pflichtgemäß versicherte, seine Angaben entsprächen der Wahrheit und seien vollständig.

101

Dies mag bei der Bezifferung der Darlehens schuld gegenüber der Kreissparkasse Z. zugetroffen haben. Dagegen waren die Verbindlichkeiten gegenüber der H. Finanzierungskreditbank GmbH um 555,00 DM, gegenüber der Trägerin des Sankt-J.-Krankenhaus es in L. um 410,55 DM, gegenüber der Speditionsfirma B. um 126,70 DM, gegenüber der Wohnungsvermieter in um rund 400,00 DM, gegenüber den "V."-Versicherungsunternehmen um rund 240,00 DM und gegenüber der Kreissparkasse K. um rund 15,00 DM zu niedrig, angegeben.

102

In der Schuldenerklärung fehlten noch immer vollständig die Zahlungsverpflichtungen zu den Anschuldigungspunkten b 2, 6 und 9. Sie beliefen sich auf rund 1.240,00 DM.

103

Die Schuldenerklärung lies ferner die nicht in die Anschuldigung zu b) einbezogenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Chefarzt Dr. L. in Höhe von etwa 500,00 DM, die dieser für seine Tätigkeit bei der Fehlgeburt der Ehefrau des Beschuldigten im Januar 1965 berechnet hatte, und gegenüber dem Kohlenhändler V. in T.-T. aus Kokslieferungen in Höhe von 486,50 DM unerwähnt.

104

Alles in allem verschwieg der Beschuldigte in der Schuldenerklärung vom 19. Juni 1967 noch Verpflichtungen in Höhe von rund 2.225,00 DM vollständig, ungerechnet Zinsen und Kosten.

105

Seine falschen Angaben stellte er von sich aus in einer Schuldenerklärung vom 26. September 1967 richtig.

106

Der Beschuldigte hat in der Berufungshauptverhandlung zugegeben, die erste und zweite Schuldenerklärung vorsätzlich falsch abgegeben zu haben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieses Geständnisses zu zweifeln. Bei der Vielzahl der Schuldverpflichtungen des Beschuldigten war es von vornherein unvorstellbar, daß er sich nur an zwei oder drei Verbindlichkeiten erinnert haben sollte. Der Beschuldigte hat sich ferner dahin eingelassen, er habe bei der ersten und zweiten Schuldenerklärung aus Angst vor disziplinaren Maßnahmen nur die Zahlungsverpflichtungen angegeben, die den Vorgesetzten ohnehin schon bekannt gewesen seien.

107

Hinsichtlich der dritten Schuldenerklärung ist er dagegen auch in der Berufungshauptverhandlung dabei geblieben, daß er sie irrtümlich unvollständig abgegeben habe. Der Senat vermochte ihm insoweit nicht zu folgen. Dem Beschuldigten, der seine Unterlagen vor Abgabe der Schuldenerklärung nachgeprüft haben will, kann zumindest die wahre Höhe seiner Verpflichtungen gegenüber der H. Finanzierungskreditbank GmbH, gegenüber der Trägerin des Sankt-J.-Krankenhauses in L. und gegenüber der Speditionsfirma B. nicht entgangen sein, da diese sich unmittelbar aus dem Kreditantrag und den Rechnungen ergab. Noch weniger konnte er vergessen haben, daß z.B. der Fernseher, den er jeden Tag vor sich sah und vermutlich auch benutzte, noch nicht bezahlt war. Nach Überzeugung des Senats hat der Beschuldigte auch bei der dritten Schuldenerklärung bewußt nur die Verpflichtungen angegeben, die in seiner Einheit ohnehin schon bekannt geworden waren.

108

Durch die vorsätzlich falsche Schuldenerklärung vom 3. April 1967 hat der Beschuldigte schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG). Die Abgabe der Schuldenerklärung war durch den Befehl des damaligen Oberleutnants K. veranlaßt. Dieser Befehl war rechtmäßig. Er hielt sich im Rahmen des § 13 Abs. 2 SG, wonach eine Meldung nur gefordert werden darf, wenn der Dienst dies rechtfertigt. Grund für den Befehl waren die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr. Der Beschuldigte war in einer Dienststelle, die in besonderem Maße mit Geheimsachen befaßt ist, Geheimsachenbearbeiter der Sicherheitsstufe II. Seine Vorgesetzten mußten sich bei Auftauchen des Verdachtes ungeordneter Finanzen über seine Vermögensverhältnisse vergewissern, um die aus Gründen des Geheimnisschutzes etwa erforderlichen personalpolitischen Maßnahmen treffen und ein etwaiges Sicherheitsrisiko durch Widerruf der Ermächtigung zur Geheimsachenbearbeitung ausschließen zu können. Insoweit erforderte es der Dienst, daß der Beschuldigte auch über private Angelegenheiten wie seine bestehenden Schuldverpflichtungen die Wahrheit sagte.

109

Bei dieser Sachlage kann sich die einschränkende Auslegung des Begriffs "dienstliche Angelegenheiten" in § 13 Abs. 1 SG, die der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung vorgenommen hat, nicht zugunsten des Beschuldigten auswirken. In allen dort entschiedenen Fällen stand eine Verletzung der Wahrheitspflicht außerhalb des dienstlichen Bereichs der Bundeswehr in Frage. In einem Falle hatte ein Soldat bei einer polizeilichen Vernehmung in einem Ermittlungsverfahren, das die Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft durchführte, als Beschuldigter unwahre Angaben gemacht (NJW 1968, 857 = MDR 1968, 444), in einem anderen Falle hatte ein Soldat in einer Beschwerdeschrift und in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht unwahre Erklärungen abgegeben (RiA 1968, 219), und im zuletzt entschiedenen Falle hatte ein Soldat den Wehrdisziplinaranwalt im Laufe eines disziplinargerichtlichen Verfahrens belogen (BVerwGE 33, 168 = NJW 1968, 2120). Allen diesen Entscheidungen ist die Begründung gemeinsam, daß die Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG nicht in ein staatsanwaltschaftlichtes Ermittlungsverfahren, ein Strafverfahren oder ein disziplinargerichtliches Verfahren hineinreiche. Da ein derartiges Lügen zum normalen menschlichen Versagensbereich gehöre, wurde darüber hinaus auch der disziplinare Vorwurf ansehensschädigenden Verhaltens im Sinne des § 17 Abs. 2 SG für ungerechtfertigt erklärt.

110

Weiter ist der I. Wehrdienstsenat in der in NJW 1969, 1188 veröffentlichten Entscheidung gegangen. Er hat darin die Ansicht vertreten, daß eine disziplinar erhebliche Verletzung der Wahrheitspflicht auch dann nicht vorliege, wenn ein vor Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens als Beschuldigter vernommener und zur Wahrheit ermahnter Soldat eine falsche Schuldenerklärung im Rahmen auch zum Schuldenstand aufgenommener disziplinarer Ermittlungen durch den Kompaniechef abgebe. Ob sich der erkennende Senat dieser Meinung anschließen könnte, kann hier dahingestellt bleiben; denn auch diese Auffassung könnte sich nicht zugunsten des Beschuldigten auswirken. Der Beschuldigte hat nach der glaubhaften Aussage des Hauptmanns Kähny den Befehl zur Abgabe der Schuldenerklärung ausschließlich aus Sicherheitsgründen erhalten. An disziplinare Vorermittlungen war zu diesem Zeitpunkt nicht einmal gedacht, geschweige denn, daß sie aufgenommen gewesen wären.

111

Der Senat verkennt nicht, daß sich der Beschuldigte nach Erhalt des Befehls zur Abgabe der Schuldenerklärung in einer Konfliktsituation befand. Wenn Hauptmann K. bei seiner Vernehmung vor dem Senat auch bekundet hat, daß er bei wahrheitsgemäßer Offenbarung aller Schulden keine disziplinaren Maßnahmen gegen den Beschuldigten ergriffen oder veranlaßt hätte, so ist doch zweifelhaft, ob die Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten, insbesondere aber die Einleitungsbehörde, derselben Auffassung gewesen wären. Mindestens subjektiv hatte der Beschuldigte Anlaß zu der Befürchtung, daß eine wahrheitsgemäße Offenbarung seiner unverantwortlichen Schuldenwirtschaft disziplinare Folgen für ihn haben würde. Dieser Konfliktsituation wird im Beamtendisziplinarrecht teilweise dadurch Rechnung getragen, daß der Beamte auch außerhalb des Disziplinarverfahrens zur Verweigerung der Auskunft für berechtigt gehalten wird, wenn er sich bei wahrheitsgemäßer Abgabe der Erklärung der Gefahr disziplinarer Verfolgung aussetzen würde (vgl. Disziplinarsenat für Richter, Essen, JZ 1957,761; OVG Münster DÖV 1962, 871; Behnke, BDO 2. Aufl. Einführung Rz. 125; Claussen ZBR 1964, 304, 306 f; offengelassen in BDH 4, 59, 62). Diese Auffassung wird aus der Achtung vor der dem besonderen Schutz des Grundgesetzes unterliegenden Einzelpersönlichkeit und dem daraus folgenden allgemeinen Grundsatz hergeleitet, daß niemand gezwungen sei, sich selbst zu belasten (Claussen a.a.O.; vgl. auch BGH NJW 1958, 557, 558).

112

In dieser Weise läßt sich der Konflikt im Soldatenrecht jedoch nicht lösen; denn nach § 13 Abs. 2 SG darf von Soldaten die Abgabe einer Meldung gefordert werden, wenn der Dienst dies erfordert. Daraus folgt an sich, daß ein Soldat bei einer Verweigerung der Auskunft sich einer disziplinar ebenfalls strafbaren Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG) schuldig machen würde; denn in der Nichtbefolgung eines dienstlich gerechtfertigten Befehls würde nur dann kein Ungehorsam liegen, wenn dieser die Menschenwürde verletzte (Art. 1 Abs. 1 GG, § 11 Abs. 1 Satz 3 SG). Davon kann jedoch bei einem Befehl zur Abgabe einer Schuldenerklärung, der nur deshalb erteilt worden ist, um festzustellen, ob der Soldat noch als Geheimsachenbearbeiter tragbar ist, von vornherein nicht gesprochen werden, auch wenn dieser sich bei Ausführung des Befehls selbst einer Pflichtverletzung bezichtigen müßte.

113

Die Frage, inwieweit die Abgabe einer falschen Meldung zur Vermeidung einer Selbstbezichtigung schuldhaft pflichtwidrig ist, läßt sich nur durch eine Güterabwägung zwischen dem Interesse der Bundeswehr an einer wahrheitsgemäßen Meldung und dem des Soldaten an der Nichtoffenbarung pflichtwidrigen Verhaltens lösen. Nach Auffassung des Senats wird das militärische Anliegen der Bundeswehr, zuverlässig orientiert zu werden, im Regelfalle Vorrang beanspruchen können, soll nicht ihr gesamtes militärisches Meldewesen in Frage gestellt werden. Die Verpflichtung des Soldaten zur Treue geht seinen eigenen Interessen vor. Ist das Wohl des Staates betroffen, muß der Staatsdiener notfalls auch Nachteile für seine eigene Person in Kauf nehmen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sich der Soldat bei wahrheitsgemäßer Meldung besonders schwerwiegender Handlungen bezichtigen müßte. So liegt der Fall hier nicht. Die Bundeswehr benötigte die wahrheitsgemäße Schuldenmeldung, um gegebenenfalls einen überschuldeten und damit ein Sicherheitsrisiko darstellenden Geheimnisträger ablösen zu können. Dieses dem Allgemeinwohl dienende Anliegen hat einen höheren Wert als das Interesse des Beschuldigten an der Verheimlichung einer leichtfertigen Schuldenwirtschaft. Die Konfliktsituation des Beschuldigten schließt sein Verschulden nicht aus und kann nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

114

Ob dieselben Grundsätze auch für die Schuldenerklärungen vom 29. Mai und 19. Juni 1967 gelten, mit deren befohlener Abgabe zwangsläufig auch das Geständnis verbunden sein mußte, der Beschuldigte habe in der ersten Schuldenerklärung die Unwahrheitheit gesagt, kann dahingestellt bleiben. Der Senat sieht alle drei Schuldenerklärungen als einheitlichen Vorgang und mißt der zweiten und dritten Schuldenerklärung im Gegensatz zum Truppendienstgericht keine selbständige disziplinare Bedeutung bei. Der Beschuldigte hat in diesen beiden Schuldenerklärungen lediglich die in der ersten Schuldenerklärung vorgebrachte Lüge aufrechterhalten und jedesmal nur solche Schuldverpflichtungen offenbart, die seinen Vorgesetzten ohnehin schon bekannt waren.

115

4.

Da der Senat in den Anschuldigungspunkten b 1 bis 3 sowie 5 bis 8 und a) schuldhafte Pflichtverletzungen des Beschuldigten festgestellt hat, war dieser gemäß § 23 Abs. 1 SG,§§ 6, S Abs. 2 WDO wegen eines Dienstvergehens zu bestrafen.

116

Das Schwergewicht der Verfehlungen des Beschuldigten, der als Soldat in Vorgesetztenstellung zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet war (§ 10 Abs. 1 SG), liegt in seinem verantwortungslosen Finanzgebaren. Ein Stabsunteroffizier, der seine finanziellen Möglichkeiten außer acht läßt, sich innerhalb kurzer Zeit um viele tausend DM durch liederliche Geldwirtschaft verschuldet und sich auf Kosten seiner Gläubiger ein angenehmes Leben macht, schädigt sein Ansehen und gefährdert dasjenige seines Berufsstandes erheblich. Besonders schwer wiegt sein Verzug bei der Mietzahlung. Daß ein Soldat von seinen Dienstbezügen seine Wohnungsmiete pünktlich bezahlt und seiner Familie das Dach über dem Kopf erhält, ist das mindeste, was an Pflichterfüllung von ihm verlangt werden muß. Nicht viel leichter wiegt das Nichtbezahlen der Arzt-, Krankenhaus- und Speditionsrechnungen, für die der Beschuldigte von der Krankenversicherung und dem Dienstherrn vollen Ersatz erhalten hatte.

117

Durchaus ernst zu nehmen ist auch die Verletzung der Wahrheitspflicht. Der Senat hat ihr jedoch nicht das entscheidende Gewicht wie das Truppendienstgericht beigemessen, weil sie nur im Zusammenhang mit der Schuldenwirtschaft gesehen werden kann. Die Besorgnis des Beschuldigten, durch Offenbarung seiner Verbindlichkeiten in Ungelegenheiten zu geraten, ist verständlich und wirkt in gewisser Weise strafmildernd.

118

Die vom Truppendienstgericht verhängte disziplinare Höchststrafe war schon zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlungübersetzt, da ein betrügerisches Verhalten des Beschuldigten in keinem Falle nachweisbar war, er die falschen Angaben in den Schuldenerklärungen von sich aus durch Vorlage der Schuldenerklärung vom 26. September 1967 richtiggestellt und sich alsbald nach Bekanntwerden seiner Verschuldung - wenn auch mit Hilfe seiner Ehefrau und ihrer Verwandten - mit Erfolg um eine schnelle Abdeckung der Verbindlichkeiten bemüht hatte, so daß im Zeitpunkt der Hauptverhandlung erster Instanz im wesentlichen nur noch die Darlehensschuld gegenüber der H.er Finanzierungskreditbank GmbH offen geblieben war. Jedoch hätte eine Dienstgradherabsetzung mit Rücksicht auf das verantwortungslose Verhalten des Beschuldigten und seine schlechte Schuldnermoral immerhin im Bereiche des Möglichen gelegen. Insoweit ist ihm die verhältnismäßig lange Dauer des Berufungsverfahrens zugute gekommen. Es ist ihm in der Zwischenzeit nicht nur gelungen, auch die Schuld bei der H.er Finanzierungskreditbank GmbH mit Hilfe einer Nebenbeschäftigung als Wäschereifahrer verhältnismäßig schnell zu tilgen und seit März 1970 schuldenfrei zu sein, sondern auch das volle Vertrauen seiner Vorgesetzten wieder zu erlangen, so daß sie ihn sogar wieder zur Bearbeitung von Geheimsachen vorläufig ermächtigt haben.

119

Unter diesen Umständen kam eine Dienstgradherabsetzung nicht mehr in Betracht. Wegen der Schwere des Dienstvergehens war aber die Verhängung der nächstniedrigeren Laufbahnstrafe der Einstufung in eine niedrigere Dienstalterstufe (§ 43 Abs. 1 Nr. 3,§ 46 WDO) als Pflichtenmahnung unumgänglich. Jedoch konnte sich der Senat unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse des Beschuldigten mit der Rückstufung um eine Dienstaltersstufe begnügen. Der Senat erwartet, daß der Beschuldigte nicht wieder in seinen alten Fehler zurückfallen, sondern während seiner restlichen Dienstzeit seine soldatischen Pflichten peinlich genau erfüllen wird.

120

5.

Der von dem Disziplinarvorgesetzten am 5. Juni 1967 wegen der falschen Schuldenerklärung vom 3. April 1967 verhängte strenge Verweis war gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 WDO aufzuheben. Da der Verweis am 29. September 1967 vollstreckt worden ist, war er gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Nr. 5 Satz 2 WDO auf die erkannte Laufbahnstrafe anzurechnen. Die Ungleichartigkeit der Strafen befreit das Wehrdienstgericht entgegen der Ansicht des Truppendienstgerichts nicht von der Pflicht zur Anrechnung. Es erschien angemessen, dem Beschuldigten wegen des vollstreckten strengen Verweises noch für einen Monat die Bezüge aus seiner bisherigen Dienstaltersstufe zu belassen.

121

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 1 und der entsprechenden Anwendung des § 111 Abs. 1 Satz 1 WDO.

Senatspräsident Dr. Scherer ist durch Krankheit an der Unterzeichnung verhindert, Dr. Leußer
Dr. Leußer
Dr. Glöckner
Zimmer
Marbach