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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1971, Az.: BVerwG II C 4/69

Beanspruchung von Beihilfen für Aufwendungen aus Anlaß eigener Erkrankungen ; Behilfeberechtigung einer mit einem Bundesbahnbeamten verheirateten Beamtin; Gewährung von Beihilfen an den Beamten in Krankheitsfällen als Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Voraussetzungen für die Gewährung einer die gesetzliche Besoldung ergänzenden Fürsorgeleistung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1971
Aktenzeichen
BVerwG II C 4/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 14113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 05.11.1968 - AZ: Nr. 180 III 65

Fundstellen

  • DÖD 1971, 233
  • ZBR 1972, 24

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Beamtin des beklagten .... Ihr Ehemann ist ... im Ruhestand; er ist bei der Krankenversorgung der ... - ... - versichert, einer Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn zur Durchführung von Fürsorgemaßnahmen nach dem Bundesbeamtengesetz. Zur Familie gehört noch eine in Jahre ... geborene Tochter; für sie erhalten die Eltern den Kinderzuschlag je zur Hälfte.

2

Durch Schreiben vom 15. Februar 1964 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Schwaben auf Grund der in Bayern nach Art. 47 des Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) - BayBesG - geltenden bundesrechtlichen Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 (GMBl. S. 168) - BhV - eine Beihilfe für Aufwendungen, die in Höhe von 114,70 DM aus Anlaß eigener Erkrankungen und in Höhe von 444,70 DM durch Erkrankungen des Ehemannes erwachsen waren. Zu den Aufwendungen aus Anlaß ihrer eigenen Erkrankungen erhielt sie am 21. Februar 1964 eine Beihilfe von 64 DM; eine Beihilfe zu den Krankheitskosten des Ehemannes versagte ihr die Regierung unter Hinweis auf die Leistungen der KVB.

3

Am 17. September 1964 beantragte die Klägerin bei der Regierung eine Beihilfe für Aufwendungen von 44,65 DM aus Anlaß eigener Erkrankungen und von 62,15 DM aus Anlaß von Erkrankungen der Tochter. Die Beihilfe wurde am 14. Oktober 1964 mit der Begründung versagt, eine Beihilfe stehe der selbst beihilfeberechtigten Ehefrau eines Bundesbahnbeamten dann nicht zu, wenn sie Leistungen aus der KVB - wie im vorliegenden Fall - in Anspruch genommen habe.

4

Der Widerspruch der Klägerin gegen die Versagung der beantragten Beihilfen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 1965). Daraufhin hat die Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihr aus den Beihilfeanträgen vom 15. Februar/17. September 1964 eine weitere Beihilfe von 337 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage durch Urteil vom 13. Juli 1965 abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin durch Urteil vom 5. November 1968 zurückgewiesen; im wesentlichen mit folgender Begründung:

6

Umstritten sei, ob die Klägerin, die über ihren Ehemann in der KVB mitversichert sei, als Beamtin des beklagten Freistaats Bayern vom Beklagten Beihilfen für Aufwendungen aus Anlaß eigener Erkrankungen sowie für Aufwendungen aus Anlaß von Erkrankungen ihres Ehemannes und ihrer Tochter beanspruchen könne, obgleich zu denselben Aufwendungen schon von der KVB Leistungen gewährt worden seien. Bezüglich der Behilfeberechtigung einer mit einem Bundesbahnbeamten verheirateten Beamtin für Aufwendungen aus Anlaß eigener Erkrankungen halte das Berufungsgericht an seiner schon im Urteil vom 26. März 1968 - Nr. 33 III 66 - vertretenen Auffassung fest; dort sei ausgeführt:

7

Nach Nr. 15 Abs. 3 BhV seien die Beihilfevorschriften im Bereich der Deutschen Bundesbahn nicht anwendbar. Die Deutsche Bundesbahn erfülle ihre Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in nicht zu beanstandender anderer Art. Die KVB sei als Sozialeinrichtung der Bundesbahn die Trägerin von Fürsorgemaßnahmen, die denen der Beihilferegelung - an deren Stelle sie träten - vergleichbar seien. Diese Einrichtung weise jedoch Besonderheiten auf, wie sie bei der Mitgliedschaft in einer freiwilligen privaten Krankenversicherung gegeben seien. Die Aufnahme als Mitglied in der KVB erfolge nur auf Antrag. Die Mitgliedschaft werde durch freiwilligen Eintritt erworben. Sie sei mit Beitragszahlungen verbunden. Die Mittel für die Ausgaben der KVB würden durch Beiträge der Mitglieder und Zuschüsse der Deutschen Bundesbahn aufgebracht. Die Ehefrau eines Mitgliedes sei mitversichert, auch wenn sie einer gesetzlichen Krankenkasse, einer Ersatzkasse oder einer privaten Kasse angehöre. Hierfür habe das Mitglied der KVB einen erhöhten Beitrag zu zahlen. Das Recht auf die vorgesehenen tariflichen Leistungen für sich und seine mitversicherten Angehörigen stehe nur dem Mitglied selbst zu. Allerdings seien die Beiträge zur KVB infolge des Zuschusses, den die Bundesbahn zu den Tarifausgaben leiste, wesentlich niedriger als die Beiträge zu einer privaten Krankenkasse bei vergleichbaren Tarifleistungen. Da die KVB die bei einer freiwilligen privaten Krankenversicherung gegebenen Merkmale aufweise und die Klägerin als aktive Beamtin des Freistaats Bayern (Nr. 1 Abs. 1 Ziff. 1 BhV) zudem primär beihilfeberechtigt sei (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a BhV), sei davon auszugehen, daß der Beihilfeanspruch der Klägerin für ihre Aufwendungen aus Anlaß eigener Erkrankungen durch den Anspruch ihres Ehemanns nicht berührt werde. Obgleich es unbillig wäre, wenn für dieselben Aufwendungen aus Gründen der Fürsorgepflicht einmal die Bundesbahn Zuschüsse als Ersatz für Beihilfen an die KVB gebe und andererseits der Beklagte nochmals Beihilfe in voller Höhe gewähren müsse, fehle es an einer Kollisionsregelung. Die Kollisionsregelung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV - nach der in Fällen, in denen einer Person auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung zusteht, Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig sind, als sie über die zustehenden Leistungen hinausgehen - sei unanwendbar, weil die Mitgliedschaft bei der KVB freiwillig sei. In der KVB fehle ebenfalls eine - sicherlich gerechtfertigte - Bestimmung zur Vermeidung von "Doppelbeihilfen". Gleichwohl sei der Beklagte berechtigt, die in der Leistung der KVB in Form des Zuschusses der Bundesbahn enthaltene Beihilfe auf seine Beihilfeleistungen anzurechnen. Die Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen seien Ausfluß der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Insofern sei bei allen Beamten eine einheitliche Rechtsgrundlage für Beihilfen gegeben, die es ermögliche, den Zuschuß der Bundesbahn zu den Tarifleistungen der KVB unbeschadet der besonderen Art und Weise der Leistung über die KVB als echte Beihilfeleistung zu charakterisieren. Die Beihilfevorschriften seien andererseits auch nichts anderes als der hier zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht eingeschlagene besondere Weg. Hinzu komme, daß in Sonderfällen zugunsten der Beamten unmittelbar auf die Für Sorgepflicht des Dienstherrn zurückgegriffen werden müsse, wenn eine aus Fürsorgegründen notwendige Regelung in den Beihilfevorschriften fehle; dies müsse auch zuungunsten der Beamten gelten, wenn unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in Sonderfällen eine Beihilfe unangemessen wäre. Demgemäß könne das Fehlen der Kollisionsregelung den Beklagten nicht hindern, einen Beihilfeanspruch bei der praktischen Realisierung der geschuldeten Fürsorgepflicht zu verneinen, soweit der Fürsorgepflicht, wenn auch durch einen anderen Dienstherrn, bereits Genüge geschehen sei. Die Bestimmung der Beihilfe als zusätzliche Fürsorgeleistung des Dienstherrn schließe es aus, daß ein Anspruchsberechtigter für denselben Zweck im Ergebnis zweimal Beihilfe in Anspruch nehmen könne. -

8

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze entfalle die von der Klägerin für Aufwendungen aus Anlaß eigener Erkrankungen begehrte Beihilfe. Die Klägerin habe über ihren Ehemann für die im Beihilfeantrag vom 15. Februar 1964 angeführten Aufwendungen in Höhe von 114,70 DM von der KVB 87,59 DM und für die im Beihilfeantrag vom 17. September 1964 angeführten Aufwendungen in Höhe von 44,65 DM von der KVB 32,72 DM erhalten. Nach der unbestrittenen Mitteilung der KVB seien daraus 71 % auf den Zuschuß der Deutschen Bundesbahn und 29 % auf Beitragsleistungen des Mitglieds, hier des Ehemannes, entfallen. Bei den im Antrag vom 15. Februar 1964 angeführten eigenen Aufwendungen liege daher in Höhe von 62,18 DM (71 % von 87,59 DM) und bei den im Antrag vom 17. September 1964 in Höhe von 25,36 DM (71 % von 35,72 DM) eine echte Beihilfe aus öffentlichen Mitteln vor. Diese Beträge habe der Beklagte auf die von ihm zu erbringende Beihilfe anrechnen dürfen. Bei Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 55 %, den der Beklagte unter Berücksichtigung der Tochter zutreffend angenommen habe (Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. c BhV) ergebe sich aus dem Beihilfeantrag vom 15. Februar 1964 ein Beihilfeanspruch in Höhe von 63,08 DM und aus dem Beihilfeantrag vom 17. September 1964 ein Beihilfeanspruch in Höhe von 24,55 DM. Demnach übersteige, soweit es um den Antrag vom 15. Februar 1964 gehe, die Beihilfe die echte Fürsorgeleistung der KVB (63,08 DM zu 62,18 DM) um rund 1 DM. Die Klägerin habe aber von dem Beklagten sogar 64 DM Beihilfe erhalten; es liege also insoweit eine erhebliche Überzahlung vor. Beim Antrag vom 17. September 1964 übersteige die echte Fürsorgeleistung der KVB die Beihilfe (25,36 DM zu 24,55 DM); deshalb entfalle hier die Beihilfe.

9

Bezüglich der im Antrag vom 15. Februar 1964 angeführten Aufwendungen aus Anlaß von Erkrankungen des Ehemannes sei der Klägerin die eigene Berechtigung des Ehemannes auf die Fürsorgeleistungen seines Dienstherrn, der Deutschen Bundesbahn, entgegenzuhalten. Die Deutsche Bundesbahn genüge ihrer Fürsorgepflicht durch die Leistungen der KVB. Diese Leistungen habe der Ehemann der Klägerin aus Anlaß der im Beihilfeantrag der Klägerin vom 15. Februar 1964 angeführten Aufwendungen erhalten (für 444,70 DM Gesamtaufwand 356,18 DM KVB-Leistung). Daneben entfalle zur Vermeidung von "Doppelbeihilfen" ein Beihilfeanspruch der Klägerin nach Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst, b BhV.

10

Bezüglich der im Antrag der Klägerin vom 17. September 1964 angeführten Aufwendungen für die Tochter sei die Regelung der Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. c in Verbindung mit Abs. 2 BhV einschlägig. Die Voraussetzungen dieser Regelung habe die Klägerin zwar formell nachgewiesen. Ihre Erklärung, daß der Kinderzuschlagsberechtigte Ehemann für die Tochter keine Beihilfe beantragt habe (Nr. 2 Abs. 2 letzter Satz BhV), beruhe aber auf der offensichtlich irrigen Vorstellung, daß die KVB-Leistung an den Ehemann nicht als Beihilfe zu werten sei. In Wahrheit habe der Ehemann die an die Stelle der Beihilfe tretende KVB-Leistung für die Tochter beansprucht und erhalten. Da die KVB-Leistung höher als die Beihilfe nach den Beihilfevorschriften sei (71 % von 49,72 DM = 35,30 DM zu 55 % von 62,15 DM = 31,69 DM), entfalle auch hier zur Vermeidung von "Doppelbeihilfen" die Beihilfe für die Klägerin. -

11

Die Klägerin hat gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Berufungsurteil sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juli 1965 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe nach Auffassung des Gerichts zu zahlen.

12

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerfrei.

15

II.

Da die Beteiligten sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, ergeht das Urteil über die Revision der Klägerin im schriftlichen Verfahren (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

16

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

17

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die streitige Gewährung von Beihilfen an die Klägerin als Beamtin des beklagten Freistaats Bayern nach den Beihilfevorschriften des Bundes vom 17. März 1959 richtet; diese gelten auf Grund des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBesG seit dem 1. April 1959 auch für die bayerischen Beamten. Beihilfefähig sind nach diesen Vorschriften in Krankheitsfällen die Aufwendungen für den beihilfeberechtigten Beamten selbst (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a BhV), hier also für die Klägerin, für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b BhV) und - unter den Voraussetzungen der Nr. 2 Abs. 2 BhV - für Kinder des Beihilfeberechtigten (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. c BhV). Rechtlich zutreffend ist auch die im Berufungsurteil vertretene Auffassung, daß. es sich bei den in den streitigen Beihilfefällen von der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten - KVB - gewährten Leistungen nicht um solche handelt, die auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften zustehen und auf die Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV anwendbar ist mit der Folge, daß die Aufwendungen, für die sie gewährt werden, im Rahmen der Beihilfevorschriften nur beschränkt beihilfefähig sind. Die Mitgliedschaft eines Bundesbahnbeamten - hier des Ehemanns der Klägerin - bei der KVB ist nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine freiwillige Versicherung, die sich auf den Ehegatten und die Kinder des Bundesbahnbeamten erstrecken kann und hier auch erstreckt. Freiwillige Versicherungen werden aber von den Einschränkungen der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV nicht betroffen.

18

Dennoch leitet die Revision zu Unrecht daraus her, daß der beklagte Freistaat Bayern als Dienstherr der Klägerin verpflichtet sei, bei der Gewährung von Beihilfen die Leistungen der KVB ebenso unberücksichtigt zu lassen wie Geldleistungen aus einer freiwilligen Krankenversicherung, die der beihilfeberechtigte Beamte abgeschlossen hat. Die Revision verkennt allgemein das Wesen der Beihilfe und insbesondere die Bedeutung, die dem Anteil zukommt, mit dem die Bundesbahn als Dienstherrin des Ehemanns der Klägerin an den Leistungen der KVB beteiligt ist.

19

Die Gewährung von Beihilfen an den Beamten in Krankheitsfällen (sowie in Geburts- und Todesfällen) ist eine Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (BVerwGE 19, 10 [13] und ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Beihilfevorschriften, die für die Gewährung von Beihilfen bestimmte Regeln aufstellen, gehen von der durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebotenen Erwägung aus, daß die auf dem Alimentationsgrundsatz beruhende abstrakte Besoldungsregelung in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen den konkreten Bedürfnissen nicht gerecht werden kann, weil diese Bedürfnisse vom Lebensschicksal des einzelnen Beamten abhängen und deshalb nicht voraussehbar sind, und daß der Dienstherr deshalb die Besoldung dadurch ergänzen muß, daß er durch Beihilfen den Teil der Aufwendungen für eine Krankheit annähernd deckt, den eine Krankenversicherung, deren freiwilliger Abschluß dem von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreiten Beamten zumutbar ist, regelmäßig nicht deckt (vgl. z.B. BVerwGE 28, 174 [176]). Unter diesem Leitgedanken stehen die Beihilfen; sie sollen den Beamten nicht im vollen Umfange von den erwähnten Ausgaben entlasten, sondern nur in dem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maße die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlicher Hand erleichtern. Soweit der Beamte in Krankheitsfällen auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften gesichert ist, kann der Dienstherr davon ausgehen, daß er eine zusätzliche Fürsorge durch den Dienstherrn nicht benötigt (Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV).

20

Der Dienstherr überläßt es dem Beamten, in welchem Umfange er sich gegen wirtschaftliche Belastungen auf Grund eigener Leistungen durch vorsorgliche freiwillige Versicherung absichert. Aus diesem Grunde bleiben bei der Bemessung der Beihilfe Geldleistungen unberücksichtigt, die dem Beamten auf Grund freiwilliger Versicherungen als Ersatz für beihilfefähige Aufwendungen zufließen. Nur die Sachleistungen einer Krankenkasse oder Krankenversicherung sind nicht beihilfefähig (Nr. 3 Abs. 3 BhV), weil insoweit dem Beamten in der Regel keine Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken usw. entstehen (vgl. hierzu BVerwGE 20, 44 ff. Köhnen-Schröder-Kusemann, Beihilfevorschriften - Kommentar, 11. Aufl., Teil A II Erl. 12, Seite 73 f.).

21

Mit dem aufgezeigten Sinn und Zweck der von dem Dienstherrn aus Fürsorgegründen zu gewährenden Beihilfe und mit der darauf beruhenden Systematik der Beihilfevorschriften ist es nicht zu vereinbaren, daß der Beamte durch den doppelten Bezug von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln für Aufwendungen aus Anlaß eines Krankheitsfalls einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Diesen Rechtsgedanken bestätigt die Bestimmung, daß Aufwendungen für den Ehegatten des beihilfeberechtigten Beamten nur dann beihilfefähig sind, wenn dieser nicht selbst gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beihilfeberechtigt ist (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b BhV) der selbst beihilfeberechtigte Ehegatte muß sich in Krankheitsfällen an seinen Dienstherrn wenden. Eine weitere Bestätigung enthält die Regelung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen von Kindern, deren beide Elternteile beihilfeberechtigt sind (Nr. 2 Abs. 2 BhV).

22

In diesem Zusammenhang ist für die Beamten der Deutschen Bundesbahn und für ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen folgende Besonderheit bedeutsam: Ein zur Fürsorge gegenüber seinen Beamten verpflichteter öffentlich-rechtlicher Dienstherr ist auch die Deutsche Bundesbahn. Für sie gelten jedoch die Beihilfevorschriften des Bundes nicht (Nr. 15 Abs. 3 BhV). Diese Ausnahmestellung beruht allein auf den Umstand, daß die Deutsche Bundesbahn in besonderer Weise die Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten in Krankheitsfällen usw. durch die Einrichtung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten - KVB - konkretisiert hat. Die Bundesbahn erfüllte und erfüllt ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten in Krankheitsfällen in wesentlichen dadurch, daß sie diesen die Möglichkeit eröffnet, Mitglied der KVB zu werden und dort auf Grund der Subventionen der Bundesbahn Versicherungsleistungen zu erhalten, die nach dem in angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt erheblich höher sind, als nach der Höhe der Mitgliedsbeiträge zu erwarten wäre. Nach den im angefochtenen Urteil - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) - getroffenen tatsächlichen Feststellungen wurden zu der hier in Betracht stehenden Zeit 71 % der Ausgaben der KVB durch die Zuschüsse der Bundesbahn und nur 29 % durch die Mitgliedsbeiträge gedeckt; die Bundesbahn stellt also ihre Beamten, welche die Mitgliedschaft bei der KVB erwarben, durch die auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn geleisteten Zuschüsse an die KVB im allgemeinen nicht ungünstiger, als sie stehen würden, wenn sie im einzelnen Krankheitsfall Beihilfen zu den als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen erhalten würden. Die Angriffe der Revision gegen die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts enthalten keine ordnungsgemäß erhobene und begründete Verfahrensrüge (§ 137 Abs. 2 VwGO). Diese Angriffe richten sich nur gegen die dem Berufungsgericht vorbehaltene Beweiswürdigung und lassen einen denkfehlerhaften, also einen aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluß nicht erkennen. Der Umstand, daß in der Satzung der KVB nur ein Zuschuß der Bundesbahn von 45 % vorgesehen ist - worauf die Revision hinweist -, schließt aus denkgesetzlichen Gründen (Logik) nicht aus, daß tatsächlich höhere Zuschüsse geleistet wurden. Die festgestellte Höhe des Zuschusses der Bundesbahn zu den Leistungen der KVB einerseits und die Leistungen der KVB zu den Aufwendungen des versicherten Bundesbahnbeamten andererseits, die das Berufungsgericht für die hier streitigen Fälle festgestellt hat, rechtfertigen die Auffassung, daß die Bundesbahn ihrer Fürsorgepflicht in Krankheitsfällen, insbesondere auch in den hier in Rede stehenden Krankheitsfällen, durch ihre Zuschüsse an die KVB genügt. Es kann nicht darauf ankommen, ob der in den jeweiligen konkreten Versicherungsleistungen enthaltene Anteil der Bundesbahn der Höhe der im jeweiligen Fall nach den Beihilfevorschriften zu leistenden Beihilfe entspricht. Der Gleichheitssatz erfordert nicht, daß der Bundesbahnbeamte als Mitglied der KVB im Einzelfall im Ergebnis die gleichen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhält, wie sie andere Verwaltungen auf Grund der Beihilfevorschriften gewähren (so Schröder-Beckmann-Weber, Kommentar, 5. Aufl., Seite 215; BGHZ 19, 348 ff.).

23

Hieraus folgt für die streitige Beihilfe:

24

1.

Der Ehemann der Klägerin hat als Bundesbahnbeamter im Ruhestand in Krankheitsfällen Anspruch auf Fürsorge gegenüber der Deutschen Bundesbahn und als Mitglied der KVB Anspruch auf deren tarifliche Versicherungsleistungen. Da die Versicherungsleistungen in der zustehenden Höhe nur dadurch ermöglicht wurden, daß die Bundesbahn die ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht entsprechenden Zuschüsse an die KVB leistete, ist bezüglich der Aufwendungen aus Anlaß der Erkrankungen des Ehemanns Nr. 2 Abs. 1 BhV entsprechend anzuwenden. Die Klägerin hat nach dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen aus Anlaß der Erkrankung ihres Ehemanns; denn dieser muß als Bundesbahnbeamter im Ruhestand und Mitglied der KVB als selbst beihilfeberechtigt behandelt werden (ebenso Köhnen-Schröder-Kusemann a.a.O., Erl. 5 Seite 62).

25

2.

Aus dem gleichen Grunde Sind die Aufwendungen der Klägerin aus Anlaß der Erkrankung ihres Kindes nicht beihilfefähig. Trotz der Erklärung der Klägerin gemäß Nr. 2 Abs. 2 BhV, daß ihr ebenfalls kinderzuschlagsberechtigter Ehemann zu den Kosten des Beihilfefalles keine Beihilfe beantragt habe, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nicht erfüllt; denn für die Erkrankung des Kindes wurden in Wahrheit Versicherungsleistungen der KVB beantragt und gewährt, die infolge des Zuschusses der Bundesbahn zu diesen Leistungen als Beihilfe eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn angesehen werden müssen.

26

3.

Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Beihilfe aus Anlaß ihrer eigenen. Erkrankungen wird zwar grundsätzlich nicht davon berührt, daß ihr Ehemann sie ebenfalls bei der KVB mitversicherte. Da die Klägerin die Versicherungsleistungen der KVB aber tatsächlich in Anspruch nahm, kann sie nicht außerdem noch einen Beihilfeanspruch gegen den beklagten Freistaat Bayern geltend machen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer die gesetzliche Besoldung ergänzenden Fürsorgeleistung des Beklagten an die Klägerin sind nämlich dann nicht gegeben, wenn bereits auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht seitens des Dienstherrn ihres Ehemannes Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu den aus Anlaß derselben Erkrankung entstandenen Aufwendungen geleistet wurden. Es stand der Klägerin frei, von der Inanspruchnahme der Leistungen der KVB Abstand zu nehmen. Da diese Versicherungsleistungen aber in Anspruch genommen und auch von der KVB gewährt wurden, würde die Gewährung einer Beihilfe an die Klägerin seitens des Beklagten dem Sinn und Zweck der aus Fürsorgegründen erlassenen Beihilfevorschriften zuwiderlaufen, weil sie dazu führen würde, daß für ein und denselben Krankheitsfall zwei fürsorgende Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden.

27

Die Revision der Klägerin muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 337 DM festgesetzt.

Schmitt
Weber-Lortsch
Dr. Otto
Oppenheimer
Dr. de Chapeaurouge