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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1971, Az.: BVerwG I C 54.66

Verbotsverfügung gegenüber einer von dem Personal eines kaufmännischen Unternehmens parallel betriebenen Vortragsorganisation; Verbot und Auflösung eines kaufmännischen Unternehmens; Relevanz der Rechtsform bzw. des Vorliegens rechtlicher Organisation für den Begriff der "Vereinigung" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG; Bestimmtheit einer Verbotsverfügung - Eindeutigkeit und Vollziehungsfähigkeit; Verkennung der Tragweite des Art. 9 Abs. 2 GG und des Rechtsbegriffs der Weltanschauungsvereinigungen; Zuständigkeit der Landesbehörden für die Auflösung überregionaler Vereinigungen; Grundsätzliche Beschränkung der Verwaltungshoheit einer Landesbehörde auf das Gebiet des betreffenden Bundeslandes; Vereinbarkeit einer eventuell uneinheitlichen Verbotspraxis der Behörden verschiedener Länder mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Möglichkeit der Beschränkung einer Auflösung einer überregionalen verfassungsfeindlichen Vereinigung auf das Gebiet eines Bundeslandes im Rahmen einer konzertierten Gesamtaktion der Innenminister aller Länder; Voraussetzung einer Tätigkeit der Vereinigung mit dem Ziel der Verwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen Absichten; Aufruf zur Wahlenthaltung; Aggressive antisemitische Meinungsäußerungen; Vereinbarkeit des Eingriffs in die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ; Differenzierung hinsichtlich des Schutzumfangs bei echten und unechten Weltanschauungsvereinigungen; Begriff des Staatskirchenrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1971
Aktenzeichen
BVerwG I C 54.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 28.01.1965 - AZ: 317 VIII 64

Fundstellen

  • BVerwGE 37, 344 - 368
  • DVBl 1971, 616-619 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1973, 181-187 (Urteilsbesprechung von Dr. Joseph Listl)
  • DÖV 1971, 777-781 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1971, 607 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 763-764 (Urteilsbesprechung von RA S. Ott)
  • JR 1971, 519
  • NJW 1971, 1377
  • ZerKR 1971, 419

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Verbots- und Auflösungsverfügung (Art. 9 Abs. 2 GG) muß die betroffene Vereinigung so bestimmt bezeichnen, daß ihre personelle Zusammensetzung im wesentlichen und in einer die Vollziehung ermöglichenden Weise gekennzeichnet wird und daß die mißverständliche Vollziehung von Verbots- und Auflösungsfolgen gegen nicht betroffene Personen ausgeschlossen ist.

  2. 2.

    Ein kaufmännisches Unternehmen kann eine verfassungsfeindliche "Vereinigung" i.S.d. Art. 9 Abs. 2 GG sein.

  3. 3.

    Zur Frage der Zuständigkeit für Verbot und Auflösung einer überregionalen verfassungsfeindlichen Vereinigung nach dem Vereinsrecht, das vor Inkrafttreten des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 galt (jetzt durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes geregelt).

  4. 4.

    Zur Zulässigkeit des "partiellen" Verbotes einer überregionalen verfassungsfeindlichen Vereinigung.

  5. 5.

    Zu den Voraussetzungen, unter denen sich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet (Art. 9 Abs. 2 GG).

  6. 6.

    Art. 9 Abs. 2 GG ist in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin zu verstehen, daß eine ihrem Wesen nach rechtlich unbedenkliche Vereinigung nicht deshalb, weil sie sich mit einem Teil ihrer Betätigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, verboten und aufzulösen ist, sofern die verfassungsfeindliche Tätigkeit mit milderen Verwaltungsmitteln wirksam verhindert werden kann.

  7. 7.

    Eine Vereinigung verliert die Eigenschaft einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Art. 137 WRV nicht dadurch, daß sie sich im politischen Raum betätigt; insoweit können nicht "echte" und "unechte" Weltanschauungsgemeinschaften unterschieden werden.

  8. 8.

    Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und unterliegen erforderlichenfalls dem Verbot und der Auflösung nach Art. 9 Abs. 2 GG.

  9. 9.

    Sie sind aber mit Rücksicht auf die Bestands-Gewährleistung des Art. 137 WRV und auf die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nur dann verboten und aufzulösen, wenn ihre verfassungsfeindliche Betätigung nicht mit milderen Verwaltungsmitteln wirksam verhindert werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1971
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Bundesrichter Oppenheimer, Dr. Pakuscher, Dörffler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1965 wird aufgehoben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. Juli 1964 und die Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15. Mai 1961 werden aufgehoben, soweit sie den Kläger zu 1 ("Verlag Hohe Warte") betreffen.

Im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Beklagte trägt die Hälfte der bisher entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 ("Verlag Hohe Warte").

Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Innenministerien der Länder der Bundesrepublik Deutschland entschlossen sich im Frühjahr 1961 auf Grund des Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - zu einer gemeinsamen Aktion mit dem Ziele, die Kläger, den "..." in P. (Landkreis W.) und den "B. (L) e.V." in T., zu verbieten und aufzulösen. Sie waren auf Grund von Ermittlungen des Verfassungsschutzes der Auffassung, daß diese beiden Organisationen als Träger der sogenannten Ludendorff-Bewegung im gesamten Bundesgebiet eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Tätigkeit entfalteten. Sie vereinbarten, daß in jedem Lande am 25. Mai 1961 eine vereinsrechtliche Auflösungsverfügung ergehen sollte. Im Zuge dieser Aktion erließ das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verfügung vom 15. Mai 1961:

"1. Der "V." und der "B. (L) e.V.", beide zur L.-Bewegung gehörend, sind Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Sie sind daher nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verboten.

2. Die Vereinigungen werden in B. einschließlich ihrer Untergliederungen aufgelöst. Ihnen und ihren Untergliederungen wird in Bayern jede Tätigkeit, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen sowie die Bildung von Nachfolge- und Ersatzorganisationen untersagt.

3. ..."

2

Diese mit umfangreicher Begründung versehene Verfügung wurde den Klägern am 25. Mai 1961 zugestellt. Gleichartige Verfügungen ergingen am 25. Mai 1961 auch in den meisten anderen Bundesländern. Die Mehrzahl von ihnen wurde inzwischen aufgehoben, zum Teil von Verwaltungsgerichten, zum Teil von den Behörden selbst.

3

Gegen die Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15. Mai 1961 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben und im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Sie seien keine "Vereinigungen" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG; der "V." sei ein einzelkaufmännisches Unternehmen, und der "B." sei eine Weltanschauungsvereinigung im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 7 der Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Reichsverfassung) vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) - WRV -; beide unterlägen deshalb nicht der Verbotsmöglichkeit des Art. 9 Abs. 2 GG. Sie hätten auch nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Für die Auflösung einer überregionalen Vereinigung sei zudem nicht ein Landesministerium, sondern nur eine Bundesbehörde zuständig; auch sei eine auf ein Land beschränkte, partielle Auflösung einer solchen Vereinigung unzulässig.

4

Das Verwaltungsgericht München hat nach Beweiserhebung durch Urteil vom 1. Juli 1964 die Klage abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Kläger durch Urteil vom 28. Januar 1965 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

5

Auszugehen sei von dem Rechtszustand, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) - VereinsG - bestand. Damals habe noch keine Vorschrift wie die des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG gegolten, nach der für das Verbot und die Auflösung einer überregionalen Vereinigung eine Bundesbehörde zuständig gewesen wäre. Der Vollzug des Art. 9 Abs. 2 GG sei vielmehr gemäß Art. 83 GG Sache der Länder gewesen. Es sei anerkannt, daß sich die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, den eine Landesbehörde zum Vollzug eines Bundesgesetzes er lasse, auf das gesamte Bundesgebiet erstrecke (zu vgl. BVerfGE 11, 6 [BVerfG 15.03.1960 - 2 BvG 1/57] [19]). Das Bayerische Staatsministerium des Innern sei hiernach sowie nach dem maßgebenden Landesorganisationsrecht für das Verbot und die Auflösung der Kläger zuständig gewesen.

6

Die angefochtene Verfügung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie sich als "partielle" Auflösung auf Bayern beschränke. Das Oberverwaltungsgericht Bremen habe zwar in seinem Urteil vom 15. Mai 1964 - a BA 6/64 - (DVBl. 1964, 771) einer Landesbehörde die Befugnis abgesprochen, gemäß Art. 9 Abs. 2 GG eine überregionale Vereinigung mit partieller, auf das Landesgebiet beschränkter Wirkung aufzulösen; und seine Auffassung wäre vielleicht zutreffend, wenn allein die Freie Hansestadt Bremen die Auflösungsverfügung erlassen hätte. Auf Grund gemeinsamer Absprache hätten jedoch die obersten Behörden aller Länder Auflösungsverfügungen erlassen. Die Frage, ob die "partielle" Auflösung einer überregionalen Vereinigung rechtmäßig sei, stelle sich deshalb gar nicht. Da beide Kläger ihren Sitz in B. hätten, habe nach herrschender Auffassung das Bayerische Staatsministerium des Innern die Befugnis gehabt, die Auflösungsverfügung mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet zu erlassen, und zwar sogar ohne sich mit den anderen Ländern ins Benehmen setzen zu müssen. Kämen - wie hier - die zuständigen Stellen der Länder gemeinsam zu der Auffassung, eine Vereinigung sei nach Art. 9 Abs. 2 GG aufzulösen, und erließen sie jeweils eine eigene Auflösungsverfügung, so erklärten sie damit, daß die Auflösungsverfügung des Wohnsitzlandes sich auch auf ihren territorialen Bereich erstrecke. In der Gesamtheit der Verfügungen sei ausgesprochen, daß die Auflösungsverfügung für das gesamte Bundesgebiet gelte. Die Kläger hätten deshalb daraus, daß die angefochtene Verfügung sie "in B." auflöse, nicht schließen können, daß sich die Auflösung auf Bayern beschränke. Aber selbst eine Beschränkung auf Bayern würde der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auflösungsverfügung nicht entgegenstehen. Mit der Auflösung wäre nämlich das Dasein der Vereinigungen, da sie in B. ihren Sitz hätten, beendet gewesen, und sie hätten ohne Neugründung ihre Tätigkeit nicht in einem anderen Lande fortsetzen können. Auch aus dieser Sicht könne sich eine "partielle" Auflösung nicht ergeben.

7

Beide Kläger seien "Vereinigungen" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG. Für diesen Begriff komme es auf die Rechts form nicht an. Die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG sei nicht auf Vereine des bürgerlichen Rechts beschränkt und entfalle auch nicht gegenüber "Weltanschauungsgemeinschaften" im Sinne des Art. 137 Abs. 7 WRV.

8

Unzutreffend sei deshalb die Meinung der Kläger, der "V." könne als kaufmännisches Unternehmen nicht eine "Vereinigung" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG sein. Dieser "Einzelkaufmann" sei das Muster einer - vereinsrechtlich gut getarnten - Vereinigung, die zwar nach außen als solche nie in Erscheinung treten durfte, jedoch alle Merkmale einer straff gegliederten und unter einheitlicher Leitung stehenden Personengruppe erfüllte. Dem bürgerlich-rechtlichen Anschein einer Verlagsfirma, der bis zuletzt aus taktischen Gründen aufrechterhalten worden sei, habe intern eine umfassende Organisation von Rednern, Ordnern, Mitkämpfern sowie ständigen und nichtständigen Autoren der Verlagszeitschriften gegenübergestanden, die nach den Weisungen des Verlagsinhabers und eines Vertragsleiters die Verbreitung des Gedankenguts der Ludendorff-Bewegung durch Wort und Schrift zum alleinigen Ziel gehabt habe. Der Status des Einzelkaufmannes habe die faktische Gebundenheit aller Glieder dieser Organisation im Innenverhältnis nach Möglichkeit verdecken und das "Unternehmen" vereinsrechtlich unangreifbar machen sollen. Dieser Zusammenschluß eines Einzelkaufmanns mit einer weltanschaulich ausgerichteten und in der genannten Weise organisierten Personenmehrheit habe nur dazu gedient, durch Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen, durch Veranstaltung von Vorträgen und Versammlungen und durch Lesungen aus den Verlagszeitschriften "D." und "V." vor Gesinnungsfreunden und "Gästen" eine einheitlich geleistete Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen, wobei nach außen - wiederum der Tarnung wegen - jeweils nur der einzelne Ordner oder Redner in Erscheinung getreten sei. Der "V." sei neben dem "Bund" gerade der Träger der Ludendorffschen Ideen und der Mittelpunkt für die Zusammenfassung der in ihm organisierten Einzelkämpfer gewesen. Um ihn hätten sich die Gesinnungsfreunde geschart, für die die "H." zum Symbol geworden sei. Auch ein im Handelsregister als Einzelhandelsfirma eingetragener Betrieb könne "Vereinigung" im Sinne des öffentlichen Rechts sein, wenn seine Angehörigen sich zusammenschließen, um ein bestimmtes Ziel mit vereinten Kräften zu erreichen. Gleiches gelte, wenn sich Dritte mit dem Inhaber oder mit den Führungskräften des Betriebes zur Verfolgung eines bestimmten Zieles vereinigten. Diese Voraussetzung sei bei dem Kläger "V." erfüllt.

9

In dem Schriftsatz des Beklagten vom 8. Januar 1965 - ein Schreibversehen sei in der mündlichen Verhandlung berichtigt worden - sei eine teilweise Aufhebung der Auflösungsverfügung nicht zu erblicken. Der Inhalt dieses Schriftsatzes ließe auch ohne Berichtigung des Schreibversehens nicht die Annahme zu, die Verfügung solle insoweit aufgehoben werden, als sie sich gegen das wirtschaftliche Unternehmen "V." richte.

10

Der "B. (L.) e.V." sei eine "Vereinigung" schon wegen seiner Rechtsform als Verein des bürgerlichen Rechts. Sein Einwand, auf ihn als Weltanschauungsgemeinschaft sei Art. 9 Abs. 2 GG nicht anwendbar, dringe nicht durch. Nach seiner Satzung sei es zwar sein Zweck gewesen, Nauauflagen der Werke der Gotterkenntnis von Frau Dr. Mathilde Ludendorff zu ermöglichen, diese Erkenntnisse zu pflegen und den Mitgliedern religiöse Freiheit, insbesondere die Erziehung ihrer Kinder nach dieser Weltanschauung zu sichern. Die Satzung habe ferner jede politische Tätigkeit in dem Bund untersagt. Dennoch hätten führende Vertreter, Redner und Ordner des "B." seit Jahren in Wort und Schrift eine vorwiegend politisch orientierte Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der politischen Ziele Erich L. geleistet. Der nach der Satzung vorgesehene Vereinszweck habe mit der tatsächlich verfolgten Zielsetzung im Widerspruch gestanden.

11

Auf den Schutz des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV könnten sich nur echte weltanschauliche Gemeinschaften berufen; nur sie seien von der Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG ausgenommen. Echte Weltanschauungsgemeinschaften beschränkten sich darauf, das Weltganze und die Stellung des Menschen in ihm geistig zu erkennen und zu bewerten. Von ihnen seien zu unterscheiden Vereinigungen, die von der Grundlage einer Weltanschauung ausgehend ihren Hauptzweck darin suchen, Staat, Gesellschaft und Rechtsordnung nach ihren Wertungen umzugestalten. Die Notwendigkeit dieser Unterscheidung ergebe sich aus dem Wesen der Garantie des Art. 137 Abs. 2, 3 und 7 WRV. Diese Garantie schütze die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und nicht die Vereinigungsfreiheit als solche. Der vorbehaltlose Umfang dieser Garantien (Art. 4 Abs. 1 und 2 mit Art. 9 Abs. 1 und 2 GG) nötige zu genauer Begrenzung ihres Anwendungsbereiches. Eine Vereinigung, zu deren Grundsätzen eine aktive Einflußnahme in Richtung einer Gestaltung oder Veränderung der gesellschaftlichen oder staatlichen Ordnung gehöre, überschreite den einer Weltanschauungsgemeinschaft in Art. 137 Abs. 7 WRV begrifflich gezogenen Rahmen.

12

Der "B." habe nach seiner tatsächlichen Zielsetzung und der im politischen Raum stattfindenden Betätigung seiner maßgebenden Mitglieder, Ordner und Redner nichts mit einer echten weltanschaulichen Vereinigung gemein. Seine Bemühungen um den Gegenbeweis scheiterten an dem umfassenden, nicht zu widerlegenden dokumentarischen Material des Beklagten. Aus diesem Beweismaterial trete der aggressive politische Charakter der Öffentlichkeitsarbeit des "B." und der überwältigenden Mehrzahl seiner maßgebenden Mitglieder offen zutage. Auch das vom "B." bevorzugte Sprachrohr "Der Quell" habe sich zu einem Presseorgan entwickelt, in dem ganz konkrete politische Zielsetzungen Aufnahme gefunden hätten, deren Verwirklichung in der Tagespolitik ein Hauptanliegen der im "B." maßgeblichen Kreise gewesen sei. Besonders aufschlußreich seien die "vertraulichen Erläuterungen" zu den Richtlinien für die Durchführung von Vorträgen des "B." vom 10. November 1958:

"Da sich für den Einsichtigen Religion, Weltanschauung und Philosophie auf der geistigen Ebene nicht von der Politik trennen lassen, tauchte schon der Gedanke auf, den Satz 'jeder politische Tätigkeit ist dem Bund untersagt' zu streichen. Dem stehen jedoch zwei gewichtige Gründe gegenüber: Einmal erscheint es leichter, einen rein weltanschaulichen oder religiösen Verein gegenüber dem Staat und dessen Organen zu vertreten und zu behaupten, und andererseits ist für den religiös weltanschaulichen Verein, der eine politische Tätigkeit ausschließt, die von uns erstrebte Anerkennung unseres Bundes als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts leichter zu erlangen."

13

Daß der "B." auf die Tagespolitik nicht verzichte, zeigten auch die Themen seiner Ostertagungen 1960 und 1961.

14

Die sachlichen Voraussetzungen für Verbot und Auflösung der Kläger seien gegeben. Zielsetzung und Tätigkeit beider Vereinigungen richteten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Kläger hätten die zahlreichen Beweise nicht entkräften können.

15

Unter "Völkerverständigung" sei die Forderung des Grundgesetzes nach friedlichem Zusammenleben von Menschen verschiedener Nationalität, Rasse und Hautfarbe zu verstehen. Unter der "verfassungsmäßigen Ordnung" könne die jeweils gültige Rechtsordnung (so Art. 2 Abs. 1 GG) oder - enger - die staatliche Grundordnung mit ihren Grundprinzipien zu verstehen sein. Die Bestrebungen der Kläger hätten jedenfalls auch gegen diese - engere - Grundordnung in einem die Auflösung rechtfertigenden Maße verstoßen.

16

Bei aller Vielgestaltigkeit ihrer Öffentlichkeitsarbeit kehre in Programmen, Thesen, Tagungsthemen, Aufrufen, Aufsätzen, Vorträgen und Lesungen immer wieder die zustimmende Zitierung der "Kampfziele" L. und seiner Forderung der "V." wieder. Als "Kampfziele" habe Erich L. folgendes proklamiert:

"Ich erstrebe ein wahrhaftes und freies Großdeutschland unter starker sittlicher Staatsgewalt, das das Deutsche Volk eng mit der Heimaterde verbindet und ihm in deutscher Weltanschauung die geschlossene Einheit von Blut (Rasseerbgut), Glauben, Kultur und Wirtschaft wiedergibt.

...

Es gilt der Kampf dem Judentum, das durch Freimaurerei und Marxismus mit dessen Spielarten durch Weltkapital und Knechtung, Verseuchung und Suggestivbehandlung der Menschen die Weltherrschaft über kollektivierte Völker erstrebt und auch das deutsche Volk in autonomen Wirtschaftsprovinzen eines Pan-Europa für sich arbeiten lassen und es durch List und Gewalt mittels des christlichen Glaubens vor Jahweh zwingen und in völlig fremder Weltanschauung entwurzeln will.

...

Die Staatsgewalt sei stark und sittlich, ihre einzige Richtschnur das Wohl des gesamten Volkes; ob es monarchisch oder republikanisch ist, ist heute von untergeordneter Bedeutung: wichtig allein, daß ein freier deutscher Mann, nur sich und dem Volk verantwortlich, die Zügel der Regierung führt. .... Der Führer des Reiches verfügt über das Heer und die Verwaltung, die staatlichen Beamten sind nur ihm verantwortlich ... Die Verwaltung der Stämme wird in Erweiterung Steinscher Gedanken von der Gemeinde nach den gleichen Grundsätzen zu einer freien Selbstverwaltung ausgestaltet. Damit verschwinden die undeutschen Zeitkrankheiten von Parlamentarismus und Bürokratismus, jener unverantwortlichen Machtmittel und Versorgungsanstalten der überstaatlichen Mächte und ihrer Hörigen. ... Juden und andere Fremdrassige können nicht deutsche Staatsbürger sein, noch irgendein Amt bekleiden oder ein Aufsichtsrecht über Deutsche ausüben. ..."

17

Immer wieder tauchten auch in den Presseorganen und sonstigen Veröffentlichungen der Kläger die "Führungskräfte" und "Mitarbeiter" der beiden Kläger auf, wie A., P., R., von B., N., P., K., S. und L. Die eine oder andere der von den Klägern vertretenen Thesen möge für sich allein betrachtet heute harmlos wirken. Die Programme und Handlungen solcher Organisationen müßten aber in ihrer Gesamtheit und nach ihrem wirklichen Gehalt betrachtet werden. Dieser Forderung werde das Bild gerecht, das der Beklagte auf Grund seines Beweismaterials von den Zielen und der Tätigkeit der Kläger gezeichnet habe. Den Einwendungen der Kläger, der Beklagte habe die gegen sie sprechenden Zitate, Aufsätze, Flugblätter usw. aus dem Zusammenhang gerissen und sinnentstellend verwertet, in ihrem Aussagewert überschätzt oder mißverstanden, habe das Verwaltungsgericht mit Recht kein Gehör geschenkt. Neben der Sache liege auch das Vorbringen, die beanstandeten Veröffentlichungen seien Privatmeinungen, für die nur die Verfasser verantwortlich seien. Die Tätigkeit einer Vereinigung sei schon dann gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet, wenn die Vereinigung ihr geeignet erscheinenden Personen ständig Gelegenheit gebe, in ihren Zeitschriften und in von ihr veranstalteten Vorträgen in der Öffentlichkeit oder vor einem größeren Personenkreis verfassungsfeindliche Meinungen zu vertreten.

18

Es komme darauf an, wie ein mit der Ideologie der Ludendorff-Bewegung und des Nationalsozialismus vertrauter Leser die Thesen der Kläger verstehe. Für ihn seien Begriffe wie "völkischer Rechtsstaat", "Einheit von Rasseerbgut", "Blutsbewußtsein", "überstaatliche Mächte" eindeutig als gegen die religiöse und rassische Minderheit der Juden gerichtet zu verstehen. Diese Zielsetzung sei aber auch jedem sofort erkennbar, der mit der speziellen Ideologie der Ludendorff-Bewegung nicht vertraut sei. Die Geschichte des Nationalsozialismus habe dafür gesorgt, daß Augen und Ohren innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik gerade für die Thesen der Kläger von empfindlicher Schärfe seien. Es habe kein Anlaß bestanden, den von den Klägern angebotenen "Wahrheitsbeweis" für ihre Thesen zu erheben. Denn diese Thesen seien allein an den Wertungen des Grundgesetzes zu messen, das keine Wertneutralität kenne, sondern eine wertgebundene, gegenüber ihren Gegnern wachsame Demokratie proklamiere.

19

Zu Art und Umfang der Öffentlichkeitsarbeit der Kläger sei folgendes festzustellen:

20

Diese Tätigkeit sei durch die Richtlinien des "Verlags" für das politische Wirken der L.-Bewegung und durch eigene Richtlinien für die Durchführung von Vorträgen einem festen Organisationsplan unterworfen. Die Drohung eines Verbotes habe "Arbeitsteilung" angezeigt erscheinen lassen: Der "Verlag" habe in seinen Zeitschriften "Der Q." und "V." sowie in Einzelschriften die pressemäßige Grundlage für die politische Arbeit zu schaffen gehabt. Den Ordnern des "Bundes" habe die Veranstaltung von Sprechabenden, örtlichen Versammlungen, Vorträgen und Lesungen für Gesinnungsfreunde und Gäste obgelegen. Die "Redner" seien abwechselnd vom "Bund" oder vom "Verlag" gestellt worden, denn jeder der Kläger habe eine eigene Vertragsorganisation gehabt. Trotz äußerlicher Trennung hätten beide Kläger eng zusammengearbeitet.

21

Das dokumentarische Material zeige eindeutug, daß der erklärte Zweck der Kläger, die Erkenntnisse Erich und Mathilde L. zu verbreiten, schon frühzeitig zu einem aggressiven Antisemitismus und zu Bestrebungen geführt habe, die - im Sinne der "Kampfziele" Erich L. - auf eine Beseitigung der im Grundgesetz verankerten parlamentarischen Demokratie, des Mehrparteienprinzips und des allgemeinen gleichen Wahlrechts zielten. Die gegnerische Einstellung der Kläger zur gegenwärtigen staatlichen Grundordnung habe ferner in wiederholten Aufrufen zur Wahlenthaltung Ausdruck gefunden. Die Kläger hätten zwar erklärt, die "Kampfziele" Erich L. seien für ihr politisches Wirken nicht mehr verbindlich, nur der Begriff der "Volksschöpfung" sei Leitbild ihrer politischen Arbeit gewesen. Aber selbst wenn dies zuträfe - das dokumentarische Material spreche dagegen -, stamme doch auch der Gedanke der "Volksschöpfung" von Erich L. und sei das Kernstück seiner "Kampfziele", die die "völkische Erneuerung im Sinne der Einheit von Rasseerbgut, Glaube, Kultur" forderten. Eine "Volksschöpfung" dieser Art bedeute nicht nur für den der Ludendorff-Bewegung Nahestehenden, sondern auch für den mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus noch vertrauen Leser die Schaffung eines gegen die religiöse und nach Auffassung der Verfasser auch rassische Minderheit der Juden gerichteten Staatswesens. Diese antisemitische Grundhaltung sei daher das besondere Kennzeichen der L.-Bewegung. Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 GG und sei in ihrer in das Übernationale reichenden Tendenz unvereinbar mit den völkerrechtlichen Grundsätzen des friedlichen Zusammenlebens von Menschen verschiedener Rasse und Hautfarbe. Art. 9 Abs. 2 GG richte sich gegen die Propagierung von Rassen- und Völkerhaß. -

22

Zur Widerlegung der Behauptungen der Kläger, ihre Öffentlichkeitsarbeit habe mit Antisemitismus nichts gemein, werden dann im Berufungsurteil sieben Auszüge aus Aufsätzen von N., Dr. P. (ehemaligem 1. Vorsitzenden des "Bundes"), Dr. R. (2. Vorsitzendem des "Bundes"), K. A. (führendem Mitglied des "Bundes") und P. (1. Vorsitzendem des "Bundes"), abgedruckt in der Zeitschrift "Der Q." aus den Jahren 1957 bis 1960, wiedergegeben, ferner vier Auszüge aus Heften der "V." der Jahre 1958 bis 1961 sowie je ein Auszug aus den Abhandlungen "J. und Antisemitismus - ein Problem unserer Zeit" (1951) und "Der Rechtsstaat L. von P.". Weiter heißt es dann in der Urteilsbegründung:

23

In der Schrift "Der Rechtsstaat L." würden nicht nur die rassischen Thesen Ludendorffs, sondern auch andere Forderungen aus den "Kampfzielen" wieder aufgestellt. Die Forderung nach einer starken sittlichen Staatsgewalt, deren einzige Richtschnur das Wohl des Volkes sei und an deren Spitze "ein freier deutscher Mann, nur sich und dem Volke verantwortlich," stehen solle, richte sich gegen die parlamentarische Demokratie, gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes und damit gegen die Grundsätze des Art. 20 Abs. 1 und 2 und des Art. 21 Abs. 1 GG. Sie ziele darauf ab, eine zumindest gemäßigte Diktatur völkischer Art zu errichten, in der der Führer des Reiches mit starken Vollmachten ausgestattet sein solle, die ihn der parlamentarischen Kontrolle entziehen. Durch die Bevorzugung der "wertvollsten Deutschen" und der "ausgeübten Wehrpflicht und betätigten Mutterschaft" bei der Wahrnehmung politischer Rechte solle ein gestuftes Wahlrecht eingeführt und sollten bevorzugte Staatsbürgergruppen aus dem Volke hervorgehoben werden. Diese Ziele verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 und 3 GG.

24

Die Kläger hätten sich nicht damit begnügt, eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechende Staatsauffassung zu verbreiten, sondern hätten ihre Anhänger in der beharrlichen Ablehnung der demokratischen Staatsordnung durch dauernde Hinweise, sich nicht an den Wahlen zu beteiligen, bestärkt. Die in dieser Form und Zielrichtung ständig wiederholten Aufforderungen zur Wahlenthaltung gingen auf die Lähmung des staatsbürgerlichen Bewußtseins der Mitverantwortung am politischen Leben der Nation aus und bedeuteten in ihrer destruktiven Auswirkung eine ernste Gefahr für den parlamentarisch regierten Staat. Die Aufrufe zur Wahlenthaltung seien nicht, wie die Kläger einwendeten, nur Äußerungen von Privatpersonen; denn ihre Verfasser seien maßgebende Repräsentanten des "Verlages" und des "Bundes". - Zur Belegung dieser Feststellung werden in den Urteilsgründen vier Auszüge aus Aufsätzen von Leon und Kramer aus den Zeitschriften "Der Q." und "V." des Jahres 1957 wiedergegeben.

25

Das Berufungsgericht - so schließt die Urteilsbegründung - habe diese Feststellungen auf Grund der vom Beklagten vorgelegten urkundlichen Beweismittel getroffen, deren Echtheit die Kläger nicht bestritten hätten; es stehe fest, daß die in den Urkunden niedergelegter Erklärungen wirklich abgegeben worden seien. Die sachliche Bedeutung dieser Erklärungen unterliege der freien Würdigung des Gerichts. Insoweit sei ein Gegenbeweis zulässig; er müsse sich aber auf entscheidungserhebliche Tatsachen beziehen. Daß die Veröffentlichungen der Kläger auch nicht zu beanstandende Stellen enthielten, sei unerheblich. Die Kläger hätten mit ihren zahlreichen Beweisangeboten keine Tatsache behauptet, die den Schluß zuließe, das urkundliche Beweismaterial greife nicht durch. Sie hätten auch in der mündlichen Verhandlung vermieden, von dem Inhalt dieser Schriftstücke abzurücken, sondern hätten im Gegenteil versucht, den "Wahrheitsbeweis" anzutreten. Sie hätten mit ihren Beweisangeboten nur dartun wollen, daß aus den Urkunden nicht geschlossen werden könne, sie seien Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG und hätten sich verfassungsfeindlich betätigt. Derartige Schlußfolgerungen aus den Urkunden zu ziehen, sei aber nicht Sache von Zeugen oder der Kläger, sondern allein Aufgabe des Gerichts. Die beantragte weitere Beweiserhebung sei deshalb unzulässig. -

26

Gegen dieses Berufungsurteil haben beide Kläger die - vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene - Revision eingelegt. Sie beantragen,

das angefochtene Urteil, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. Juli 1964 und die Auflösungs- und Verbotsverfügung vom 15. Mai 1961 aufzuheben,

27

hilfsweise:

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an einen anderen als den VIII. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen.

28

Die Revisionen rügen Verletzung formellen und materiellen Rechts.

29

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

30

Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil für richtig.

31

II.

A.

Die Revision des Klägers zu 1, "V.", hat Erfolg, weil die gegen ihn gerichtete Verfügung vom 15. Mai 1961 nicht bestimmt genug die Vereinigung bezeichnet, die verboten und aufgelöst wird.

32

Ein belastender Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er nicht genügend bestimmt ist, insbesondere - auch im Wege der Auslegung - nicht eindeutig genug und der Vollziehung fähig erkennen läßt, wen er treffen soll (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl., § 11 S. 212; Wolff, Verwaltungsrecht I, 7. Aufl., § 50 II S. 332; Stumpp, DVBl. 1968, 330). An diesem Rechtsmangel leidet die Verfügung vom 15. Mai 1961, soweit sie sich gegen den "V." richtet. Denn sie läßt - auch im Wege der Auslegung - nicht eindeutig erkennen, welche Vereinigung unter dieser Bezeichnung verboten und aufgelöst werden soll.

33

Die Bezeichnung "V." ist die Firma des Verlagsinhabers Franz F. K. von B. also der Name, unter dem er als Einzelkaufmann seine Verlagsgeschäfte betreibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 8, § 17 des Handelsgesetzbuchs). Die gegen den "V." gerichtete Verfügung scheint sich deshalb gegen die Person des Verlagsinhabers zu richten und ist zumindest durch diesen Anschein geeignet, ihn in ein rechtliches Zwielicht zu setzen und ihm sonstige, z.B. wirtschaftliche Nachteile zu verursachen. Schon insoweit weist die Verfügung eine bedenkliche Unklarheit auf.

34

Nun kann allerdings eine natürliche Einzelperson nicht nach Art. 9 Abs. 2 GG und den Vorschriften des Vereinsrechts verboten und aufgelöst werden. Etwas Derartiges ist anscheinend mit der Verfügung vom 15. Mai 1961 auch nicht beabsichtigt. Welche Vereinigung unter der Bezeichnung "V." durch diese Verfügung getroffen werden soll, läßt sich jedoch aus dem Inhalt der Verfügung auch im Wege der Auslegung nicht hinreichend eindeutig ermitteln:

35

Als eine unter der Bezeichnung "V." verbotene und aufzulösende Vereinigung käme der Zusammenschluß des Verlagsinhabers F. v. B. mit den kaufmännischen und technischen Angestellten und Arbeitern in Betracht, mit deren Hilfe er sein Verlagsunternehmen "H." betreibt. Daß dies der Personalbestand ist, wie ihn jedes kaufmännische Unternehmen für seinen Geschäftsbetrieb benötigt, stände nicht aus Rechtsgründen der Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG entgegen. Denn für den Begriff der "Vereinigung" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG spielt die Rechtsform keine Rolle; eine solche Vereinigung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jeder Verband, in dem sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zieles unter einer Leitung freiwillig zusammengeschlossen hat (vgl. von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 9 Anm. III 6 a; BVerwGE 1, 184 [185]). Diese Kennzeichen weist auch ein kaufmännisches Unternehmen jedenfalls dann auf, wenn sich sein Inhaber und sein Personal zusammengeschlossen haben, um sich gegen die Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung zu betätigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein solches verfassungsfeindliches Unternehmen nicht dem Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG unterliegen sollte. Mit Recht werden deshalb zu den "Vereinen (Vereinigungen)" im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG beispielsweise auch Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gerechnet, also die typischen Vereinigungsformen kaufmännischer Unternehmungen (vgl. Schnorr, öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 2 RdNrn. 11 und 19).

36

Die Annahme, daß sich die Verfügung vom 15. Mai 1961 gegen den Zusammenschluß des Verlagsinhabers von Bebenburg mit dem Personal seines kaufmännischen Betriebes richtet, wird dadurch nahegelegt, daß dem "V." nach Nr. 2 der Entscheidungsformel dieser Verfügung "in Bayern jede Tätigkeit, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen ... untersagt" wird. So verstanden würde die Verfügung vom 15. Mai 1961 zur Folge haben, daß das Verlagsunternehmen aufzulösen und im Handelsregister zu löschen, die Angestellten und Arbeiter zu entlassen wären und der Verlagsbetrieb völlig eingestellt werden müßte. Die "Gründe" der Verfügung lassen es jedoch zweifelhaft erscheinen, ob das Verbot und die Auflösung des "V." so gemeint sind. Denn in diesen Gründen wird weder der kaufmännische Verlagsbetrieb noch sein Bestand an Angestellten und Arbeitern angesprochen; es wird auch nicht geltend gemacht, daß sich der Verlangsinhaber und das Personal seines Betriebes zu verfassungsfeindlicher Betätigung zusammengeschlossen hätten.

37

Dieser Zweifel wird verstärkt durch die folgenden Sätze aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 8. Januar 1965 (Berufungsakten Bl. 337): "Der Verlag 'H.' ist eine Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG insofern, als eine Mehrheit von Personen unter dieser Bezeichnung die Verbreitung und Durchsetzung L. Gedankenguts, insbesondere durch Vortragsveranstaltungen, betrieben hat. Hiergegen, und nicht gegen das unter gleicher Bezeichnung geführte wirtschaftliche Unternehmen des Herrn von B., richtet sich die Verbotsverfügung. Deshalb gehen die Ausführungen ... fehl, ... daß der Verlag ein wirtschaftliches Unternehmen sei ... Der Kläger muß es sich gefallen lassen, daß die gegen die oben beschriebene Tätigkeit gerichtete Verfügung auch hierfür die Bezeichnung 'V.' wählte, da auch in den für die Vortragstätigkeit aufgestellten Richtlinien von 'Vorträgen des V.' und in den Richtlinien für das politische Wirken der L.-Bewegung von der leitenden Funktion des Verlags 'H.' gesprochen wird. ... Diese Voraussetzungen" (eines Vereins im Sinne des Art. 9 GG) "erfüllt die aus dem Vortragsleiter und den Rednern und Ordnern des Verlags 'H.' zusammengesetzte Personengruppe ...". Diese Äußerung des Beklagten legt eine Auslegung der Verfügung dahin nahe, daß nicht der kaufmännische Verlagsbetrieb als "Vereinigung" getroffen werden sollte. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 1965 hat zwar der Vertreter des Beklagten den Schriftsatz vom 8. Januar 1965 dahin berichtigt, daß der zweite der soeben wiedergegebenen Sätze lautet: "Hiergegen, und nicht gegen das unter anderer Bezeichnung geführte wirtschaftliche Unternehmen des Herrn von Bebenburg, richtet sich die Verbotsverfügung" (Berufungsakten Bl. 478). Dadurch wird aber die Frage, ob das unter der Firma "Verlag Hohe Warte" betriebene kaufmännische Unternehmen getroffen werden soll, nur erneut aufgeworfen, aber nicht eindeutig beantwortet.

38

Die soeben wiedergegebenen Sätze des Schriftsatzes vom 8. Januar 1965 lassen erkennen, daß die Verfügung vom 15. Mai 1961 nach der Absicht des Beklagten unter der Bezeichnung "V." jedenfalls auch eine Personengruppe erfassen soll, die sich aus dem Vortragsleiter sowie den Rednern und Ordnern des "V." zusammensetzt und zu der möglicherweise such der Verlagsleiter F. v. B. rechnen ist. Diese Personengruppe wird in den "Gründen" der Verfügung bezeichnet als "Mitarbeiterstab, dem auch die für die Öffentlichkeitsarbeit (Veranstaltungen, Vorträge) Verantwortlichen angehören", als "Rednerorganisation" und "Vortragsorganisation, der neben einem Vortragsleiter mehrere Redner und örtliche Ordner angehören" und die "den Weisungen des Verlags unterworfen" sei. Im letzten Teil der "Gründe" der Verfügung heißt es dann unter "IV. Rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 2 GG), 1. Vereinseigenschaft": "... Der 'V.' (Franz F. K. von B. mit seinem Mitarbeiterstab einschließlich der für den Vortragsdienst des Verlages eingesetzten Redner, politischen Einzelkämpfer und örtlichen Ordner, die mit Hilfe eines Vortragsleiters organisiert sind) und der 'B. (L)' erfüllen diese Voraussetzungen". Diese Formulierungen stellen einerseits nicht klar, ob und gegebenenfalls inwieweit das kaufmännische Verlagsunternehmen - etwa durch das Wort "Mitarbeiterstab" - von dem Verbot und der Auflösungsanordnung erfaßt werden soll. Sie bezeichnen andererseits nicht hinreichend bestimmt die "Rednerorganisation", die verboten und aufgelöst werden soll. Die Verfügung nennt in diesem Zusammenhang weder die Namen des Vortragsleiters, der Vortragenden und der Ordner, noch Orte, an denen diese Personen ihren Sitz oder an denen sie Vortragsveranstaltungen o. dgl. durchgeführt haben. Sie bezeichnet auch nicht auf andere Weise solche Vortragsveranstaltungen und gibt insbesondere nicht die angeblich verfassungsfeindlichen Themen und Inhalte solcher Vorträge an. Unter den Rechtsbegriff der "Vereinigung" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG kann zwar auch eine rechtlich nicht organisierte Personengruppe fallen. Sie muß aber durch die Verbots- und Auflösungsverfügung so bestimmt bezeichnet werden, daß ihre personelle Zusammensetzung im wesentlichen und in einer Weise gekennzeichnet wird, welche die Vollziehung der Auflösung ermöglicht, und daß die mißverständliche Vollziehung von Verbots- und Auflösungsfolgen gegen solche Personen ausgeschlossen ist, die nicht von der Verfügung betroffen werden sollen. Diese Mindestanforderungen an die Bestimmtheit der Verfügung sind hier bezüglich der "Rednerorganisation" nicht erfüllt.

39

Angesichts dieser Unbestimmtheit der Verfügung vom 15. Mai 1961 ist es auch dem Berufungsgericht verständlicherweise nicht gelungen, hinreichend eindeutig festzustellen, welche Vereinigung unter der Bezeichnung "V." verboten und aufgelöst werden sollte und inwieweit sich Verbot und Auflösung auf den kaufmännischen Verlagsbetrieb erstrecken. In den Gründen des Berufungsurteils (S. 23) wird zunächst das kaufmännische Unternehmen, der "Einzelkaufmann", als "das Muster einer - vereinsrechtlich gut getarnten - Vereinigung" bezeichnet, "die zwar nach außen als solche nie in Erscheinung treten durfte, dessenungeachtet aber alle Merkmale einer straff gegliederten und unter einheitlicher Leitung stehenden Personengruppe erfüllte". Dem "bürgerlich-rechtlichen Anschein einer Verlagsfirma" habe "intern eine umfassende Organisation von Rednern, Ordnern, Mitkämpfern sowie ständigen und nichtständigen Autoren" gegenübergestanden. Der "Status des Einzelkaufmanns" habe "die faktische Gebundenheit aller Glieder dieser Organisation im Innenverhältnis nach Möglichkeit verdecken und das 'Unternehmen' vereinsrechtlich unangreifbar machen" sollen. Hiernach scheint das Berufungsgericht als die durch die Verfügung vom 15. Mai 1961 betroffene Vereinigung allein die "interne" Rednerorganisation angesehen zu haben, nicht das kaufmännische Verlagsunternehmen mit seinem Personalbestand von Angestellten und Arbeitern, das ja nach außen in Erscheinung trat. In den weiteren Darlegungen ist von einem "Zusammenschluß eines Einzelkaufmanns mit einer ... in der genannten Weise organisierten Personenmehrheit" die Rede, die "dazu diente, durch Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen, durch Veranstaltung von Vorträgen und Versammlungen ... eine einheitlich geleitete Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen". Hier wird mit den Worten "Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen" möglicherweise, jedoch nicht eindeutig, das kaufmännische Unternehmen, vielleicht aber auch nur der Verlagsleiter angesprochen. Weiter wird im Berufungsurteil ausgeführt (S. 24), "auch ein im Handelsregister eingetragener Betrieb" könne "Vereinigung im Sinne des öffentlichen Rechts sein, wenn seine Angehörigen sich zusammenschließen, um ein bestimmtes Ziel mit vereinten Kräften zu erreichen", gleiches gelte "wenn sich Dritte mit dem Inhaber oder auch mit den Führungskräften des Betriebs zur Verfolgung eines bestimmten Zieles vereinigen", und der Schriftsatz des Beklagten vom 8. Januar 1965 - mit der oben erwähnten Berichtigung oder ohne sie - lasse nicht die Annahme zu, die Verfügung "solle insoweit aufgehoben werden, als sie sich gegen das wirtschaftliche Unternehmen 'Verlag Hohe Warte' richte". Hiernach könnte das Berufungsgericht doch angenommen haben, die Verfügung richte sich - auch - gegen das kaufmännische Verlagsunternehmen. Alle diese Darlegungen enthalten keine klare Feststellung, ob nach dem Inhalt der Verfügung vom 15. Mai 1961 die verbotene und aufgelöste Vereinigung dem kaufmännischen Verlagsbetrieb "intern gegenübersteht", ihn also nicht umfaßt, oder ob sie den kaufmännischen Betrieb mit seinen Angestellten und Arbeitern umfaßt und ob auch der kaufmännische Betrieb verboten und aufgelöst wird. Die Darlegungen des Berufungsgerichts umreißen zum anderen so wenig wie die Verfügung selbst den Personenkreis der "Rednerorganisation"; denn auch sie enthalten keine Angaben von Namen, von Orten oder von Themen und Inhalt der Vortragsveranstaltungen.

40

Auch in der mündlichen Verhandlung über die Revision am 23. März 1971 war es übrigens nicht möglich, eindeutig zu klären, welche Vereinigung unter der Bezeichnung "Verlag Hohe Warte" - einschließlich oder ausschließlich des kaufmännischen Verlagsbetriebes - verboten und aufgelöst sein soll. Ob eine solche Klärung im Revisionsverfahren noch zulässig und beachtlich gewesen wäre, kann offenbleiben.

41

Der aufgezeigte Mangel der Bestimmtheit nötigt das Revisionsgericht, bezüglich des Klägers zu 1 die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile und die Verfügung vom 15. Mai 1961 aufzuheben. -

42

B.

Die Revision des Klägers zu 2, "B. (L) e.V.", hat mit ihrem Hilfsantrag auf Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz Erfolg. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Verkennung der Tragweite des Art. 9 Abs. 2 GG und des Rechtsbegriffs der "Weltanschauungsvereinigungen" (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 7 WRV) mit der Folge, daß ohne weitere tatsächliche Ermittlungen über die Rechtmäßigkeit der Verbots- und Auflösungsverfügung noch nicht entschieden werden kann. Eine den Rechtsstreit zugunsten des Klägers zu 2 abschließende Revisionsentscheidung ist noch nicht möglich, weil die Revisionsangriffe im übrigen erfolglos bleiben.

43

1.

Gegen die Befugnis des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Erlaß der angefochtenen Verbots- und Auflösungsverfügung vom 15. Mai 1961 bestehen keine rechtlichen Bedenken; insbesondere war hierfür nicht - wie die Revision meint - eine Bundesbehörde zuständig:

44

Eine Vorschrift wie die des § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) - VereinsG -, nach der nicht eine Landesbehörde, sondern der Bundesminister des Innern die zuständige Verbotsbehörde für Vereinigungen ist, "deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt," (überregionale Vereinigung), galt im Jahre 1961 noch nicht. Die genannte Vorschrift gilt auch nicht rückwirkend für das Jahr 1961 (vgl. § 31 Abs. 1 VereinsG). Für die Rechtslage des Jahres 1961 ist auszugehen von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben einschließlich der Ausführung von Bundesgesetzen Sache der Länder ist, soweit nicht das Grundgesetz etwas anderes bestimmt oder zuläßt (Art. 30 und 83 GG). Maßgebend für die Vollziehung des in Art. 9 Abs. 2 GG bestimmten Vereinigungsverbotes waren im Jahre 1961 die Vorschriften des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151) - RVG - (vgl. BVerwGE 4, 188 [189]). Dieses Gesetz bestimmte nichts über die Zuständigkeit für die Auflösungsverfügung nach § 2 RVG. Es bestand aber kein Zweifel, daß sich diese Zuständigkeit nach Landesrecht regelte und daß sie den jeweils landesrechtlich bestimmten Landespolizeibehörden zukam. Eine hiervon abweichende Zuständigkeit für die Auflösung überregionaler Vereinigungen war nicht vorgesehen und wurde im Schrifttum nicht erwogen (vgl. Vossen, Kommentar und System des öffentlichen und privaten Deutschen Reichsvereinigungsrechts, 1909, § 2 Erl. 3; Stier-Somlo, Reichsvereinsgesetz, 1909, § 2 Erl. 2; Delius, Das öffentliche Vereins- und Versammlungsrecht, 1912, § 2 Erl. 3; Adolph, Vereinsgesetz, 2. Aufl. 1914, § 2 Erl. 5; von Jan, Das Vereinsgesetz für das Deutsche Reich, 1931, § 2 Erl. 4; Schmitt-Lermann, Der überregionale Verwaltungsakt, DÖV 1962, 667 [671]; Seifert, Das neue Vereinsgesetz, DÖV 1964, 685 [687]). An diesem Rechtszustand änderte sich - gemäß Art. 30 und Art. 83 GG - auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nichts bis zum Erlaß des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964. Zuständig blieben also Landesbehörden (vgl. BVerwGE 4, 188 [190]). Demgegenüber greift das Vorbringen der Revision nicht durch:

45

Einige Gesetze wiesen zwar schon vor 1964 Verwaltungszuständigkeiten bezüglich überregionaler Vereinigungen Bundesbehörden zu, so § 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243), § 3 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684) und § 50 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VWGO - in Verbindung mit § 129a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739). Diese Spezialvorschriften bringen aber nicht einen ungeschriebenen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts zum Ausdruck, daß Regelungen in bezug auf überregionale Vereinigungen stets von Bundesbehörden getroffen werden müßten. Sie bekunden allenfalls die Ansicht des Bundesgesetzgebers, daß das Grundgesetz in den betreffenden speziellen Rechtsgebieten die Einführung der Zuständigkeit einer Bundesbehörde zuließ. Sie rechtfertigen aber nicht die Folgerung, daß das Grundgesetz für die vereinsrechtliche Auflösung überregionaler verfassungsfeindlicher Vereinigungen die Zuständigkeit von Bundesbehörden vorschreibt dergestalt, daß es hierfür einer bundesgesetzlichen Regelung, wie sie dann mit dem Vereinsgesetz vom 5. August 1964 erging, nicht bedurft hätte. Eine unmittelbar gegebene und nicht erst bundesgesetzlich einzuführende Zuständigkeit von Bundesbehörden wurde auch im Schrifttum nicht angenommen (vgl. Seifert, DÖV 1965, 35; Schnorr, öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 RdNr. 26). Sie ergab sich vor 1964 auch nicht - wie die Revision meint - zwingend aus der Erwägung, daß andernfalls unklar gewesen wäre, welches Bundesland für die Auflösung einer überregionalen Vereinigung zuständig war. Für den Geltungsbereich des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 war nicht zweifelhaft, daß hierfür die landesrechtlich bestimmte Verwaltungsbehörde des Ortes zuständig war, an dem die Vereinigung ihren Sitz hatte (vgl. Romen, Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908, 4. Aufl. 1910, § 2 Anm. 5 und S. 271, 290, 297; Jellinek, Zuständigkeit des früheren Reichs Innenministers zur Erlassung von Verwaltungsakten und das Grundgesetz, DVBl. 1955, 47 [48]; OVG Bremen, Urteil vom 15. Mai 1964 - a BA 6/64 - [DVBl. 1964, 771, 772]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24./25. Juni 1965 - I 763/64 -; OVG Münster, Urteile vom 9. Mai 1966 - V A 298/65 und V A 24/66 -).

46

Bedenken gegen diese Zuständigkeit einer Landesbehörde werden nicht durch die Erwägung gerechtfertigt, daß sich die Verwaltungshoheit einer Landesbehörde grundsätzlich auf das Gebiet des betreffenden Landes beschränke. Diese Erwägung trifft nicht allgemein zu; denn zumindest rechtsgestaltende Verwaltungsakte von Landesbehörden, wie z.B. Berufszulassung und -untersagung, Ernennung und Entlassung von Beamten u.a.m., sind regelmäßig im gesamten Bundesgebiet zu beachten. Sie trifft insbesondere nicht für den Vollzug bundesrechtlicher Vorschriften wie hier des Art. 9 Abs. 2 GG zu; denn "es liegt im Wesen des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen, daß der zum Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines Landes grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung hat" (BVerfGE 11, 6 [19] [BVerfG 15.03.1960 - 2 BvG 1/57]; vgl. auch Jellinek, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 1956 - III A 1322/54 - [NJW 1956, 1252]; Schmitt-Lermann, DÖV 1962, 667 [672]). Dementsprechend löste die von der zuständigen Landesbehörde getroffene Verbots- und Auflösungsverfügung die verfassungsfeindliche überregionale Vereinigung grundsätzlich als Ganzes auf, auch soweit diese Vereinigung in anderen Bundesländern bestand (vgl. OVG Münster, Urteile vom 9. Mai 1966 - V A 298/65 und V A 24/66 -).

47

Die Zuständigkeit von Landesbehörden verstößt nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz (Art. 2 Abs. 1 GG), weil vergleichbare überregionale verfassungsfeindliche Vereinigungen möglicherweise durch die Behörden verschiedener Bundesländer nach unterschiedlichen Maßstäben beurteilt werden. Denn wenn man die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 GG als zwingend ansieht, so muß jedes Land verfassungsfeindliche Vereinigungen unter gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auflösen; eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Vereinigungen durch verschiedene Bundesländer ist dann rechtlich nicht zulässig. Ist dagegen Art. 9 Abs. 2 GG dahin auszulegen, daß für Verbot und Auflösung das Opportunitätsprinzip gilt (zweifelhaft, vgl. aber Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, 1970, Art. 9 RdNr. 75), so mag die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer verfassungsfeindlicher Vereinigungen mit Sitzen in verschiedenen Bundesländern rechtlich zulässig sein. Die Zulässigkeit dieses Unterschiedes ergibt sich dann aber aus der im Sinne des Opportunitätsprinzips ausgelegten Norm des Art. 9 Abs. 2 GG, die den gleichen verfassungsrechtlichen Rang wie Art. 3 Abs. 1 GG hat und im Rahmen des Opportunitätsprinzips eine Durchbrechung des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich gestattet.

48

Nach allem hat das Berufungsgericht zutreffend die Zuständigkeit einer bayerischen Behörde für Verbot und Auflösung des "B. (L)" bejaht. Daß unter den bayerischen Behörden das Staatsministerium des Innern für den Erlaß der Verfügung vom 15. Mai 1961 zuständig war, hat das Berufungsgericht in Anwendung irrevisiblen bayerischen Landesrechts dargelegt. Insoweit sind seine Darlegungen für das Revisionsgericht verbindlich (§ 137 Abs. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).

49

2.

Die Verfügung vom 15. Mai 1961 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie unter Nr. 2 der Entscheidungsformel die Vereinigungen "in B." auflöst und ihnen "in B." jede Tätigkeit verbietet, den "B." also "partiell", beschränkt auf das Gebiet des Freistaats Bayern, aufzulösen scheint:

50

Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts erstrebte das Bayerische Staatsministerium des Innern als Endergebnis der Aktion das Verbot und die Auflösung des "B." für den Bereich des gesamten Bundesgebietes; seine Verfügung war als ein Teil der zwischen den Innenministern aller Bundesländer vereinbarten Gesamtaktion gedacht, was spätestens am 25. Mai 1961 auch dem "B." erkennbar war. Es lag also nicht in der Absicht des Bayerischen Staatsministeriums, daß der "B." nur für das Gebiet Bayerns aufgelöst werden, in anderen Bundesländern aber fortbestehen sollte. Diese Vorstellung des Ministeriums kommt auch unter Nr. 1 der Entscheidungsformel seiner Verfügung klar zum Ausdruck; denn dort wird ohne räumliche Beschränkung ausgesprochen, daß der "B." nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten sei. Schon dieser Verbotsausspruch stellt die "Konkretisierung des in Art. 9 Abs. 2 GG enthaltenen Verbots durch die hierfür zuständige Stelle" dar, die der Senat in einer früheren Entscheidung (BVerwGE 4, 188 [189]) zum Vollzuge des Art. 9 Abs. 2 GG als notwendig bezeichnet hat. Dieser Verbotsausspruch wirkt ohne räumliche Beschränkung gegen den "B." und für das gesamte Bundesgebiet. Das wird durch die Anordnung in Nr. 2 der Entscheidungsformel nicht unzulässig eingeschränkt; jedenfalls hat eine mit der Auflösungsanordnung etwa verbundene räumliche Beschränkung nicht die Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung zur Folge. Dabei kann offenbleiben, ob es hier neben dem in Nr. 1 ausgesprochenen Verbot noch eines ergänzenden Ausspruchs über die Auflösung der Vereinigung bedurfte und ob nicht auch die Auflösungsanordnung - ungeachtet der darin angesprochenen räumlichen Beziehung - für das gesamte Bundesgebiet wirkt, weil die Auflösung einer Vereinigung "in" dem Bundesland, in dem sie ihren Sitz hat, ihr gleichsam die Wurzel und damit die rechtliche Existenz insgesamt, auch über den Bereich dieses Landes hinaus, entzieht, oder weil die Auflösungsverfügung rechtlich notwendig gegen die gesamte Vereinigung, also für den gesamten räumlichen Bereich wirkt, in dem die Vereinigung innerhalb des Bundesgebietes besteht, mit der Folge, daß eine räumliche Begrenzung unbeachtlich ist (so OVG Münster in den bereits erwähnten Urteilen vom 9. Mai 1966 - V A 298/65 und V A 24/66 -). Selbst wenn die Verfügung vom 15. Mai 1961 dahin auszulegen sein sollte, daß das Bayerische Staatsministerium des Innern trotz räumlich unbeschränkten Verbotsausspruchs die Auflösungsanordnung auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränken, daß es also seine Befugnis, die Vereinigung mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet aufzulösen, nicht ausschöpfen wollte, und wenn sich daraus die Rechtsfolge ergäbe, daß die Vereinigung nur zu dem Teil aufgelöst wäre, der sich auf dem Gebiete des Freistaats Bayern befindet, so würde auch diese Beschränkung die Verfügung nicht rechtswidrig machen. Der Senat teilt nicht die von der Revision und von mehreren Verwaltungsgerichten (vgl. u.a. OVG Bremen, Urteil vom 15. Mai 1964 - a BA 6/64 - [DVBl. 1964, 771]) vertretene Auffassung, daß die "partielle" Auflösung einer überregionalen verfassungsfeindlichen Vereinigung rechtsbegrifflich unmöglich und deshalb rechtswidrig sei und daß daher weder Behörden des Bundeslandes, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, noch Behörden anderer Bundesländer befugt und imstande seien, das Verbot und die Auflösung einer überregionalen verfassungsfeindlichen Vereinigung mit räumlicher Beschränkung auf ihr Land auszusprechen.

51

Nach den Vorschriften des neuen Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 mag allerdings für das Verbot und die Auflösung einer überregionalen verfassungsfeindlichen Vereinigung ausschließlich der Bundesminister des Innern zuständig und mag dadurch insoweit eine Handlungsbefugnis von Landesbehörden ausgeschlossen sein (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG; vgl. Schnorr, öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 RdNr. 27). Dieser Regelung mag ferner die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde liegen, daß der Bundesminister des Innern eine überregionale verfassungsfeindliche Vereinigung stets mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet verbietet und auflöst. Ob dies gesetzlich so geregelt worden ist, kann allerdings zweifelhaft sein. Denn immerhin sieht § 3 Abs. 3 VereinsG die - gesetzlich nicht näher umrissene - Möglichkeit vor, daß das Verbot "ausdrücklich beschränkt wird". Und daß der Gesetzgeber die "partielle" Auflösung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung nicht für begrifflich unmöglich und rechtlich unzulässig hält, wird in den Vorschriften § 15 und § 18 VereinsG deutlich, denen zufolge Verbote von Vereinigungen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs erstrecken (vgl. a. Schnorr, a.a.O., §§ 14, 15 RdNr. 17). Dies braucht aber hier nicht abschließend erörtert zu werden.

52

Im Rahmen des vor dem Inkrafttreten des neuen Vereinsgesetzes geltenden Rechts, das für das Verbot und die Auflösung einer überregionalen Vereinigung noch nicht die einheitliche Zuständigkeit einer Bundesbehörde vorsah, ist eine territorial beschränkte "partielle" Verbots- und Auflösungsverfügung zur Ausführung des Art. 9 Abs. 2 GG als zulässig zu erachten.

53

Bereits das Reichsgericht hat durch Urteil vom 3. Juni 1924 - IV 523/24 - (RGSt 58, 242 ff.) zu der Vorschrift des § 14 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBl. I S. 585), nach der Vereinigungen mit bestimmten staatsfeindlichen Bestrebungen verboten und aufgelöst werden konnten, folgendes ausgeführt: Daß die Entscheidung über Verbot und Auflösung nicht einer Reichsbehörde, sondern den Landesbehörden übertragen worden sei, zeige die Auffassung des Gesetzgebers, "daß für eine gleichmäßige Behandlung ... der Vereinigung in dem gesamten Reichsgebiet kein zwingendes Bedürfnis vorlag, vielmehr in erster Linie die in den einzelnen Ländern bestehenden Verhältnisse wegen ihrer möglichen Verschiedenheit auch eine verschiedene Behandlung erfordern könnten. Gegen die Annahme, daß jede Landeszentralbehörde für zuständig erklärt werden sollte, ergeben sich auch aus der Natur der in Betracht kommenden Maßnahmen keine Bedenken; vielmehr ist für das Verbot oder für die Auflösung ... einer Vereinigung überall da Raum, wo ... die Vereinigung eine Tätigkeit entwickelt oder wo ein Zusammenschluß von Personen besteht, der, obwohl er nur ein Glied einer umfassenderen Gemeinschaft bildet, alle Merkmale ... einer Vereinigung aufweist." Was die Wirkungen der Maßnahmen der Landesbehörden angehe, könne es "auf sich beruhen, ob ... den Maßnahmen derjenigen Landeszentralbehörde, in deren Gebiete sich der Sitz ... der Vereinigung befindet, eine größere Tragweite als denen der übrigen Landeszentralbehörden zukommen würde. ... Für jede andere Landeszentralbehörde kann aber keinesfalls bezweifelt werden, daß sich die Wirksamkeit der von ihr getroffenen Maßnahmen auf das der Landeszentralbehörde unterworfene Staatsgebiet beschränkt." Das Reichsgericht hat in dieser territorialen Beschränkung der Wirksamkeit kein Hindernis für die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit der "partiellen" Verbots- und Auflösungsverfügung erblickt.

54

Der dargelegten Auffassung des Reichsgerichts ist auch für die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 zuzustimmen. Der Gedankengang des OVG Bremen (a.a.O.), auf den sich die Revision beruft, daß die Verbots- und Auflösungszuständigkeit des Landes, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, und die Wirksamkeit der auf Grund dieser Zuständigkeit erlassenen Verbots- und Auflösungsverfügung für das gesamte Bundesgebiet die Befugnis anderer Bundesländer zu Verbot und Auflösung der in ihren Gebieten bestehenden oder tätigen Teile der Vereinigung ausschlössen, ist weder logisch-begrifflich zwingend, noch wird er dem Sinn des Art. 9 Abs. 2 GG und den Aufgaben der Landesbehörden gerecht. Eine solche "partielle" Verbots- und Auflösungsverfügung einer Landesbehörde, in deren territorialem Bereich die Vereinigung nicht ihren "Sitz" hat, mag die organisationsrechtliche Existenz dieser Vereinigung in den anderen Ländern bestehen lassen. Darauf kommt es aber für die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG nicht an. Denn diese Vorschrift will verfassungsfeindliche Vereinigungen ohne Rücksicht auf formal-organisationsrechtliche Überlegungen zum möglichst wirksamen Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung so bald und so weit beseitigt sehen, wie dies jeweils möglich ist. Sie richtet sich auch gegen solche verfassungsfeindlichen Vereinigungen, die keine rechtliche und damit auch keine rechtlich greifbare Organisation und die unter Umständen auch keinen "Sitz" im Rechtssinne haben. Sie kann deshalb nicht dahin verstanden und ausgelegt werden, daß sie ausschließlich die Auflösung der gesamten Organisation einer verfassungsfeindlichen Vereinigung mit einem Schlage gebiete, die teilweise Verwirklichung dieser Auflösung aber verbiete und einer Teilauflösung, etwa auch in mehreren Stufen, den ungeminderten Fortbestand der Vereinigung vorziehe. Zu diesem dem Inhalt und Sinn des Art. 9 Abs. 2 GG widersprechenden Ergebnis aber führt die Ansicht der Revision, kein Bundesland, nicht einmal das, in dem die verfassungsfeindliche Vereinigung ihren "Sitz" hat, dürfe diese Vereinigung "partiell" insoweit verbieten und auflösen, als sich Teile von ihr in seinem territorialen Bereich befinden und/oder sich dort verfassungsfeindlich betätigen.

55

Daß diese Ansicht unrichtig ist und dem Gebot der Bekämpfung verfassungsfeindlicher Vereinigungen nicht gerecht wird, ergibt sich auch aus folgender weiteren Überlegung: Die Behörden eines jeden Bundeslandes haben die Aufgabe, in erster Linie die Bevölkerung ihres Landes vor polizei-, rechts- und verfassungswidrigen Handlungen und Zuständen zu schützen. Wenn in der Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Vereinsgesetzes eine überregionale Vereinigung in einem Bundesland verfassungsfeindlich oder mit strafbaren Zwecken hervortrat, so hatten die Behörden dieses Landes die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu treffen. Zu diesen Maßnahmen gehörten, wenn die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt waren, das Verbot, die Auflösung und die Unterbindung der Tätigkeit dieser Vereinigung. Die Landesbehörden hätten pflichtwidrig gehandelt, wenn sie die durch Art. 9 Abs. 2 GG gebotenen Abwehrmaßnahmen allein mit der Begründung unterlassen hätten, die Behörde eines anderen Bundeslandes, in dem nämlich die Vereinigung ihren Sitz habe, sei zu wirksameren Maßnahmen, nämlich zum Verbot und zur Auflösung mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet befugt. Überdies konnte es geschehen, daß die verfassungsfeindliche Vereinigung sich in dem Lande, in dem sie ihren Sitz hat, unauffällig verhielt oder daß die Behörden jenes Landes nicht bereit waren, die Vereinigung zu verbieten und aufzulösen. Es war dann den anderen Bundesländern nicht zuzumuten, untätig - oder jedenfalls ohne die Möglichkeit des Verbotes und der Auflösung - das verfassungsfeindliche oder strafgesetzwidrige Treiben der Vereinigung in ihren territorialen Bereichen zu dulden.

56

Aus diesen Überlegungen folgt, daß die "partielle" Auflösungsverfügung jedenfalls vor dem Inkrafttreten des neuen Vereinsgesetzes nicht deshalb unzulässig sein konnte, weil sie das Gebot des Art. 9 Abs. 2 GG nur teilweise und nicht im weitestmöglichen Ausmaß vollzog, und daß dies auch für das Bundesland gelten muß, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat und das deshalb befugt gewesen wäre, Verbot und Auflösung für das gesamte Bundesgebiet auszusprechen.

57

Auf die vom Berufungsgericht vertretene - von der Revision nicht ohne Berechtigung angegriffene - "Bündelungstheorie", der zufolge eine "partielle" Auflösungsverfügung nicht vorliege, weil die Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern durch die in den anderen Bundesländern ergangenen - inzwischen zum größten Teil aufgehobenen - Verfügungen ergänzt werde, braucht hiernach nicht eingegangen zu werden. Auch ohne diese rechtliche Hilfskonstruktion ist die Verfügung vom 15. Mai 1961 nicht deshalb rechtswidrig, weil sie den "Bund für Gotterkenntnis" - möglicherweise - nur "partiell" auflöste.

58

3.

Das mit der Klage angefochtene Verbot ist auf Grund des Art. 9 Abs. 2 GG ergangen. Nach dieser Verfassungsnorm sind u.a. Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Den hier maßgeblichen Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Es hat ferner rechtsfehlerfrei die von ihm wiedergegebenen Äußerungen des "B." als gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet angesehen. Grundsätzlich rechtfertigt sich das Verbot einer Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG nicht bereits bei Äußerungen, welche die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes ablehnen oder ihr andere Grundsätze entgegenstellen. Gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes "richten" sich grundsätzlich nur Vereinigungen, die den Willen haben, ihre mündlich oder schriftlich verbreiteten verfassungsfeindlichen Ziele in die Tat umzusetzen (Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 9 RdNr. 71). Die verfassungsfeindliche Vereinigung muß in kämpferisch aggressiver Form das Ziel verfolgen, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik zu untergraben. Um ein Verbot nach Art. 9 Abs. 2 GG rechtmäßig zu erlassen, sind daher grundsätzlich im Zeitpunkt der Verbots- und Auflösungsverfügung Tatsachen festzustellen, die eine Tätigkeit der Vereinigung mit dem Ziele der Verwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen Absichten ergeben.

59

Es mag auf sich beruhen, ob die Aufrufe des "B." zur Wahlenthaltung einen hinreichenden Willen zur Beseitigung des allgemeinen Wahlrechts und der nach der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes durch die politischen Parteien getragenen parlamentarischen Demokratie erkennen lassen. Eine entsprechende Feststellung erscheint deswegen fraglich, weil in der Bundesrepublik zwar ein Wahlrecht, aber keine Wahlpflicht besteht (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 2 GG; § 12 des Bundeswahlgesetzes vom 1. Mai 1956 [BGBl. I S. 383]). Unabhängig davon und für die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG ausreichend hat das Berufungsgericht indessen zu Recht die aggressiven antisemitischen Meinungsäußerungen des "B." als gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet angesehen. Dazu gehören sowohl die Aufsätze führender Vertreter des Bundes in den die Lehre Ludendorffs verbreitenden Schriften als auch diese Lehren selbst. Die Äußerungen seiner führenden Vertreter muß sich der Bund als eigene zurechnen lassen; denn sie sind seine Erklärungen. Dem kann deshalb nicht entgegengehalten werden, jene Äußerungen seien nur privater Art. Daß sich der Bund davon distanziert hätte, behauptet er selbst nicht. Entsprechendes gilt für die Forderungen der Eheleute L. wie sie in den "Kampfzielen" und der Lehre von der "Volksschöpfung" zum Ausdruck kommen. Auch diese Erklärungen muß sich der Bund zurechnen lassen; denn sie sind ein Teil des L. Gedankengutes, das vom Bund verbreitet wird. Der "B." behauptet zwar, daß er den Antisemitismus L. Prägung nicht mehr vertrete; das Gegenteil ergibt sich jedoch aus den vom Berufungsgericht festgestellten Erklärungen führender Vertreter des Bundes. Im übrigen behauptet er selbst nicht, daß er sich ausdrücklich von dem Teil der L. Lehren, die antisemitische Forderungen enthalten, losgesagt hätte. Die insoweit unstreitigen Meinungsäußerungen sind nicht etwa lediglich Ausdruck mit dem Grundgesetz nicht in Einklang stehender Ideologien oder theoretischer Denkmodelle; sie erschöpfen sich nicht in der Auseinandersetzung mit anderen Ideologien oder der Analyse wirklicher oder vermeintlicher Einflüsse übernationaler Gruppen sowie der Aufforderung, den schädlichen Einflußnahmen unkontrollierter Kräfte zu begegnen. Der "Kampf" gegen die "überstaatlichen Mächte" wird vielmehr in der Weise geführt, daß die einzelnen Angehörigen dieser Gruppen in ihrer Person herabgewürdigt und verächtlich gemacht werden; er ist mit der Forderung verbunden, die einzelnen jüdischen Mitbürger in Deutschland wegen ihrer Rasse und der ihnen persönlich zugeschriebenen Eigenschaften aus dem politischen und gesellschaftlichen Leben auszuschalten. Die vom Berufungsgericht festgestellten Meinungsäußerungen lassen damit erkennen, daß der "B." den jüdischen Mitbürgern im Verhältnis zu den übrigen deutschen Staatsangehörigen nur geminderte Rechte zuerkennen will. Insoweit verstoßen seine Erklärungen gegen den Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Darüber hinaus verletzen sie unmittelbar die durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Würde des Menschen. Sie verstoßen damit nach ihrem vom Berufungsgericht festgestellten Wortlaut unmittelbar gegen den fundamentalen Verfassungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 1 GG. Eine Änderung dieses Grundsatzes des Grundgesetzes ist nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig, so daß sich der "B." bei seinen Äußerungen auch nicht darauf berufen kann, er wolle mit ihnen die Verfassung verändern oder verbessern. Wegen des besonderen Wertes, den das Grundgesetz auf diese Weise der Würde des Menschen zuerkannt hat, "richtet" sich eine Vereinigung bereits durch die öffentliche Verbreitung derartiger Art. 1 Abs. 1 GG verletzender Äußerungen "gegen die verfassungsmäßige Ordnung", ohne daß es darüber hinaus ihrer weiteren Tätigkeit mit dem Ziele bedarf, die Stellung der jüdischen Mitbürger - alsbald oder später - in der rechtlichen oder gesellschaftlichen Wirklichkeit zu beeinträchtigen.

60

4.

Rechtsfehlerhaft ist das angefochtene Urteil jedoch deshalb, weil das Berufungsgericht die von ihm festgestellten verfassungsfeindlichen Äußerungen und Bestrebungen des "B." zur Rechtfertigung der Verbots- und Auflösungsverfügung hat genügen lassen, ohne zu prüfen, in welchem Umfange diese Vereinigung eine nicht verfassungsfeindliche Weltanschauung in rechtlich unbedenklicher Weise pflegt, wie in dem Gedankengut und der Betätigung der Vereinigung die Gewichte einerseits einer solchen unbedenklichen Weltanschauung und andererseits der verfassungsfeindlichen Betätigung verteilt sind, ob nicht eine wirksame Abwehr der verfassungsfeindlichen Tätigkeit mit milderen Mitteln möglich ist und ob das Verbot und die Auflösung der Vereinigung bei Abwägung dieser Gewichte und bei Berücksichtigung der Möglichkeit milderer Mittel gerechtfertigt sind und nicht unangemessen in das Grundrecht der Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses eingreifen, das durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 7 WRV und durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet wird.

61

Dieser Rechtsfehler beruht einmal auf der Rechtsauffassung, daß das Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG stets schon solche Vereinigungen trifft, die sich überhaupt, wenn auch nur mit einem Teil ihres Gedankengutes oder ihrer Tätigkeit, gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten (so von Münch, Bonner Kommentar, Art. 9, Zweitbearbeitung vom Juni 1966, RdNr. 57, zu dem den Strafgesetzen zuwiderlaufenden "Nebenzweck" einer Vereinigung). Diese Rechtsauffassung ist nicht zu billigen. Die Vorschriften des Grundgesetzes, auch die Grundrechtsartikel, sind nicht isoliert nach ihrem Wortlaut auszulegen und anzuwenden, sondern im Zusammenhang mit den anderen Vorschriften und im Einklang mit den elementaren Grundsätzen und der Wertordnung des Grundgesetzes; dabei kann auf Grund einer Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter die eine Vorschrift die Anwendbarkeit der anderen Vorschrift einschränken (vgl. BVerfGE 28, 243 [261]; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69 u.a. - [DÖV 1971, 49, 50]). Eine Norm von verfassungsrechtlichem Rang, die auch bei Auslegung und Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG zu beachten ist, ist der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, demzufolge ein Grundrecht - hier das der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) - Von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]; 27, 344 [352];Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69 u.a. - [a.a.O. S. 50/51]). Die einschneidende, die Existenz der Vereinigung vernichtende Folge des in Art. 9 Abs. 2 GG vorgesehenen Verbotes ist bei richtigem Verständnis dieser Vorschrift unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht schon dann gerechtfertigt, wenn eine ihrem Wesen nach unbedenkliche oder sogar förderungswürdige Vereinigung auch einzelne verfassungsfeindliche Aktionen unternimmt und wenn diese Aktionen sich durch mildere Verwaltungsmittel als die Auflösung der Vereinigung hinreichend wirksam verhindern lassen (vgl. im gleichen Sinne Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, 1970, Art. 9 RdNrn. 62 und 75). Überlegungen in dieser Richtung hat das Berufungsgericht nicht angestellt.

62

Zum anderen beruht der oben bezeichnete Rechtsfehler auf der vom Berufungsgericht vorgenommenen Unterscheidung zwischen "echten" Weltanschauungsgemeinschaften, "die sich darauf beschränken, das Weltganze und die Stellung des Menschen in ihm geistig zu erkennen und zu bewerten", und solchen Vereinigungen, "die von der Grundlage einer Weltanschauung ausgehend ihren Hauptzweck darin suchen, Staat, Gesellschaft und Rechtsordnung nach ihren Wertungen umzugestalten", sowie auf der Annahme unterschiedlicher Rechtsfolgen, die das Berufungsgericht aus dieser Unterscheidung hergeleitet hat. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts, die mit der des Beklagten übereinstimmt, genießen nur die "echten" Weltanschauungsgemeinschaften den - allerdings vorbehaltlosen - Schutz der Garantien des Art. 4 Abs. 1 und 2 und des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV. Dagegen überschreitet nach dieser Auffassung eine Vereinigung, "zu deren Grundsätzen eine aktive Einflußnahme in Richtung einer Gestaltung oder Veränderung der gesellschaftlichen oder staatlichen Ordnung gehört, den einer Weltanschauungsgemeinschaft in Art. 137 Abs. 7 WRV begrifflich gezogenen Rahmen", verliert sie also die Eigenschaft einer "Weltanschauungsgemeinschaft" und damit den der Weltanschauungsgemeinschaft gewährten verfassungsrechtlichen Schutz. "Echte" Weltanschauungsgemeinschaften - ebenso "echte" Religionsgesellschaften - werden nach dieser Auffassung nicht von der Verbotsmöglichkeit des Art. 9 Abs. 2 GG erfaßt; Art. 9 Abs. 2 GG erfaßt dagegen uneingeschränkt die (unechten) Weltanschauungsvereinigungen, die sich in den politischen Raum begeben. Diese Unterscheidung findet sich zwar auch im Schrifttum (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 2 RdNrn. 39 und 40). Sie ist jedoch in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft:

63

Weltanschauungsvereinigungen sind verfassungsrechtlich den Religionsgesellschaften gleichgestellt (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV), ebenso wie die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses der Freiheit des religiösen Bekenntnisses gleichsteht (Art. 4 Abs. 1 GG). Verfassungsrechtlich gilt deshalb für die einen das gleiche wie für die anderen. Die Religionsgesellschaften, besonders die großen christlichen Kirchen, die anerkanntermaßen den Schutz des Art. 137 WRV genießen, beschränken sich aber rechtmäßigerweise von jeher, besonders in neuerer Zeit, nicht auf die Erkenntnis und Bewertung des Weltganzen und der Stellung des Menschen in ihm und auf eine reine Pflege religiöser Gedanken und Bräuche, sondern sie beteiligen sich aktiv am öffentlichen, politischen Leben und an der Gestaltung von Staat, Gesellschaft und Rechtsordnung und nehmen darauf erheblichen Einfluß. Ihnen wird deshalb im politischen Raum grundsätzlich ein "Öffentlichkeitsanspruch" zuerkannt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Februar 1962 - III A 726/61 - [DVBl. 1963, 112, 114 f.]; BVerwGE 18, 14 [15]), ohne daß sie dadurch die ihnen durch Art. 137 WRV gewährleistete Rechtsstellung verlieren. Für die Weltanschauungsvereinigungen kann nichts anderes gelten; ihnen ist ebenfalls ein vergleichbarer "Öffentlichkeitsanspruch" zuzubilligen mit der Folge, daß sie nicht schon durch eine politische Tätigkeit außerhalb des rein geistig-weltanschaulichen Raumes die Eigenschaft einer Weltanschauungsvereinigung im Sinne des Art. 137 Abs. 7 WRV verlieren.

64

Daraus folgt jedoch nicht, daß Weltanschauungsvereinigungen, die sich bei ihrer politischen Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, nicht von dem Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG betroffen werden. Denn die Rechtsauffassung, die Anlaß zu der rechtlich unhaltbaren Unterscheidung zwischen "echten" und "unechten" Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gegeben hat, die Rechtsauffassung nämlich, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne des Art. 137 Abs. 2 und Abs. 7 WRV unterlägen nicht dem Verbote des Art. 9 Abs. 2 GG, trifft nach Ansicht des Senats ebenfalls nicht zu. Diese Rechtsauffassung läßt sich weder aus Art. 137 WRV noch aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG herleiten:

65

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sich bei ihrer Betätigung im Rahmen der für alle geltenden staatlichen Rechtsordnung zu halten. Dies ergibt sich schon aus der Vorschrift des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, nach der die Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" ordnen und verwalten. Nach Art. 137 Abs. 7 WRV gilt das gleiche für Weltanschauungsvereinigungen. Verfassungsrechtlich geschützt sind sie allenfalls gegen Gesetze, die nicht "für alle gelten", sondern sich speziell gegen sie richten (vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 14. Aufl. 1933, Art. 137 Erl. 5). Zu dem "für alle geltenden Gesetz" gehören die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG und das in dieser Vorschrift ausgesprochene Verbot, Vereinigungen zu bilden und zu unterhalten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unterliegen deshalb dem Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG (ebenso von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 4 Erl. V 3; Mikat in Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, IV/1. Band 1960, S. 151). Das Grundrecht der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), welches das Recht auf Pflege des Bekenntnisses iii einer Vereinigung umfassen mag, findet seine Grenze in den Schranken, "die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat" (BVerfGE 12, 1 [BVerfG 08.11.1960 - 1 BvR 59/56] [4]; vgl. auch BVerfGE 28, 243 [261]). Auch hier gilt, daß die Vorschriften des Grundgesetzes in ihrem Zusammenhang zu sehen und miteinander in Einklang zu bringen und daß die verschiedenen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter jeweils gegeneinander abzuwägen sind (BVerfGE 28, 243 [261]). Daß Art. 137 WRV in Verbindung mit Art. 140 und mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ihren Bestand und freie Betätigung garantiert, befreit sie deshalb nicht von dem Verbot, die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte "verfassungsmäßige Ordnung" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG anzugreifen, und unterwirft sie erforderlichenfalls dem Vereinigungsverbot dieser Vorschrift.

66

Demgegenüber greift nicht die formale Erwägung durch, weil Art. 140 GG und Art. 137 WRV keine dem Art. 9 Abs. 2 GG entsprechende Verbotsvorschrift enthielten, könnten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, nicht aus diesem Grunde verboten und aufgelöst, sondern hieran allenfalls auf andere Weise gehindert werden. Art. 137 WRV enthält gegenüber dem Art. 9 GG eine Spezialregelung für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nur insoweit, als etwas Besonderes erkennbar in Art. 137 WRV bestimmt ist oder sich aus dem Wesen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften notwendigerweise ergibt. Aber weder aus dem Inhalt des Art. 137 WRV noch aus dem - schutzwürdigen - Wesen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ergibt sich ein Grund, der es ausschließen würde, solche Gemeinschaften erforderlichenfalls zu verbieten und aufzulösen, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.

67

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG - im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar - läßt allerdings als "Vereine im Sinne dieses Gesetzes" nicht gelten "Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, im Rahmen des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919". Diese Regelung beruht auf der unzutreffenden Annahme des Bundesgesetzgebers, Art. 9 Abs. 2 GG finde auf ("echte") Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften keine Anwendung (vgl. Schnorr, a.a.O., § 2 RdNr. 36). Aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG läßt sich deshalb kein Argument gegen die soeben dargelegte Rechtsauffassung des Senats herleiten. Bei richtiger Betrachtung der verfassungsrechtlichen Rechtslage schränkt die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG getroffene Ausnahmeregelung in zwar zulässiger, aber nicht notwendiger Weise den Anwendungsbereich des neuen Vereinsgesetzes ein; der Bundesgesetzgeber hat damit die ihm durch Art. 9 Abs. 2 GG eröffnete Regelungsbefugnis nicht voll ausgeschöpft.

68

Obgleich hiernach Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften - ohne Unterschied zwischen "echten" und "unechten" Gemeinschaften dieser Art - an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden sind und dem in Art. 9 Abs. 2 GG ausgesprochenen Verbot unterliegen, ist jedoch ihr Verbot mit der Folge ihrer Auflösung nicht in jedem Fall gerechtfertigt, in dem sich ihre Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Auch in diesem Zusammenhang gilt, daß Verfassungsvorschriften im Einklang miteinander zu verstehen und anzuwenden sind und daß dabei als eine wichtige Verfassungsnorm der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Dieser Grundsatz gilt hier in besonderem Maße; denn das Verbot und die Auflösung einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft greifen nicht nur in das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), sondern zugleich auch in das Grundrecht der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und in die Bestands-Gewährleistung des Art. 137 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG ein. Die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses hat in der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht. Sie darf deshalb hoch weniger als die allgemeine Vereinigungsfreiheit beschränkt Werden, soweit dies nicht zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Rechtsgüter unerläßlich ist. Einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft muß deshalb die Möglichkeit, ihre - rechtlich unbedenkliche - Weltanschauung in der Gemeinschaft zu pflegen, selbst dann erhalten bleiben, wenn sich ein Teil ihrer Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG richtet, sofern diese verfassungsfeindliche Tätigkeit mit milderen Verwaltungsmitteln als dem der Auflösung wirksam unterbunden und für die Zukunft verhindert werden kann. Läßt sich allerdings die verfassungsfeindliche Tätigkeit nicht mit milderen Mitteln als dem der Auflösung der Vereinigung verhindern, z.B. weil die verfassungsfeindlichen Bestrebungen für die Vereinigung einen wesentlichen, untrennbaren Teil des Gedankenguts ihrer Weltanschaung darstellen oder weil sie so tief im Denken der Mitglieder verwurzelt sind, daß sie sich nicht verhindern lassen, solange der Zusammenhalt besteht, so sind Verbot und Auflösung der Vereinigung gerechtfertigt. Dies gilt selbst dann, wenn die verfassungsfeindlichen Bestrebungen nur einen geringen Teil der Weltanschauung oder der Tätigkeit der Vereinigung darstellen. Denn im Konflikt zwischen weltanschaulicher Betätigung, insbesondere einer solchen im politischen Raum, und der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG hat die verfassungsmäßige Ordnung letztlich den Vorrang.

69

Der "B. (L) e.V." ist eine Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Art. 137 Abs. 7 WRV. Dies wird durch die Darlegungen des Berufungsurteils nicht ausgeschlossen, die ihm mit Rücksicht auf seine politische Tätigkeit lediglich die Eigenschaft einer "echten" Weltanschauungsgemeinschaft absprechen. Sein weltanschaulicher Charakter ergibt sieh daraus, daß er die Pflege des religionsphilosophischen Gedankenguts der Frau Dr. Mathilde Ludendorff in Wort und Schrift betreibt. Er wird bestätigt durch die Ministerialerlasse vom 26. November 1936 (RMBliV S. 1575) und vom 8. Mai 1937 (RMBliV S. 717), denen zufolge bei der Eintragung des religiösen Bekenntnisses in öffentlichen Vordrucken und Urkunden die "D. (Haus L.)" als Weltanschauungsgemeinschaft wie eine Religionsgesellschaft zu behandeln war. Insoweit hält der Senat die Darlegungen in dem Zweiten Rechtsgutachten (S. 19 ff.) des Rechtsanwalts Dr. H. aus dem Jahre 1963 für zutreffend. Auch Werner Weber bezeichnet in Seinem Aufsatz "Die kleinen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht des nationalsozialistischen Regimes" (Gedächtnisschrift für Walter Jellinek, 1955, S. 101 [112]) die "D. (Haus L.)" als eine Weltanschauungsvereinigung im Sinne des Art. 137 Abs. 7 WRV. Der nach 1945 in Deutschland eingetretene Wandel der politischen Anschauungen wirkt sich nicht dahin aus, daß dem "B." heute die Eigenschaft einer Weltanschauungsgemeinschaft abzusprechen wäre.

70

5.

Ob das Vereinigungsverbot des Art. 9 Abs. 2 GG - ebenso wie nach herrschender Meinung die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG - nicht für Vereinigungen in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt, kann offenbleiben. Es mag für solche öffentlich-rechtlichen Vereinigungen nicht gelten, die übertragene staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und durch die Staatsaufsicht ausreichend an verfassungsfeindlichen Handlungen gehindert werden können. Ob aber von dem Verbot und der Auflösungsmöglichkeit des Art. 9 Abs. 2 GG schlechthin auch solche öffentlich-rechtlichen Vereinigungen befreit sind, die keine staatlichen Aufgaben wahrnehmen und durch Mittel der Staatsaufsicht nicht wirksam zur Beachtung der verfassungsmäßigen Ordnung angehalten werden können, wird möglicherweise hoch zu untersuchen sein. Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner weiteren Erörterung. Denn der "B. (L) e.V." ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies ergibt sich schon daraus, daß er bis heute ein eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts ist; diese Rechtsform schließt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft aus (vgl. Werner Weber, Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. Aufl., 1943, S. 69). Daß der "B." selbst jedenfalls im Jahre 1958 sich nicht für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft hielt, geht aus den im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen "vertraulichen Erläuterungen" vom 10. November 1958 hervor, in denen es heißt, daß durch das offizielle Verbot politischer Tätigkeit "die von uns erstrebte Anerkennung unseres Bundes als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts leichter zu erlangen" sei. Demgegenüber ergeben die Darlegungen in dem Zweiten Rechtsgutachten Dr. Hamanns (S. 19 ff.), ihre Richtigkeit in tatsächlicher Hinsicht unterstellt, nicht, daß es zu der möglicherweise beabsichtigten Verleihung der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft wirklich gekommen ist. Auch in den bereits angeführten Schriften Werner Webers sowie in seinem für diesen Rechtsstreit erstatteten Rechtsgutachten findet sich kein Hinweis dafür, daß der "B." den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangt hat. -

71

Der zu 4 dargelegte sachlich-rechtliche Mangel nötigt, ohne daß auf die Verfahrensrügen einzugehen ist, zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz, soweit der Rechtsstreit den "B. (L) e.V." betrifft. Die Verfügung vom 15. Mai 1961 leidet zwar unter demselben rechtlichen Mangel. Dies rechtfertigt aber nicht eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung durch Aufhebung auch der gegen den "B." gerichteten Verfügung; denn nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens ist es nicht ausgeschlossen, daß sich diese Verfügung im Ergebnis als rechtmäßig erweist.

72

Das Berufungsgericht wird nunmehr Feststellungen darüber zu treffen haben, welchen Umfang und welches Gewicht die - rechtlich unbedenkliche - Pflege einer Weltanschauung innerhalb der Betätigung des "B." hat, ob sich die verfassungsfeindliche Tätigkeit des Bundes hiervon trennen und mit milderen Verwaltungsmitteln als dem der Auflösung der Vereinigung wirksam verhindern läßt oder ob diese Tätigkeit so eng mit der Weltanschauung verbunden oder so tief in dem Gedankengut und den Bestrebungen der Mitglieder oder führenden Mitglieder des Bundes verwurzelt ist, daß ein milderes Mittel als die Auflösung der Vereinigung die Angriffe auf die verfassungsmäßige Ordnung nicht wirksam verhindern könnte. Falls die anzustellenden Ermittlungen zu dem zuletzt erwähnten Ergebnis führen, wird die Berufung zurückzuweisen sein.

73

Die beantragte Zurückverweisung der Sache an einen anderen als den VIII. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erübrigt sich, weil nach der jetzigen Geschäftsverteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ohnehin ein anderer als der VIII. Senat zur Entscheidung über Streitigkeiten der vorliegenden Art berufen ist.

74

Die zugunsten des "Verlags Hohe Warte" ergangene Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Dr. Zeidler
Oppenheimer
Dr. Pakuscher
Dörffler
Dr. Sommer