Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1971, Az.: BverwG VI C 14.68
Begriff der "dienstlichen Gründe" für eine Versetzung; Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1971
- Aktenzeichen
- BverwG VI C 14.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 13240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 09.12.1966 - AZ: 32 III 66
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1a UKG
- Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUKG
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 BUKG
Fundstellen
- BayVBl 1972, 76
- DÖD 1971, 143
- DÖV 1971, 752 (Volltext mit amtl. LS)
- JVBl 1971, 159
- RiA 1971, 158
- VerwRspr 23, 41 - 43
- VerwRspr. 23, 41
- ZBR 1971, 284
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. Februar 1966 und das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1966 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind unwirksam.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtszüge auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger war seit dem 1. Mai 1947 Lehramtsanwärter im Dienst des Beklagten und wurde am 1. November 1952 zum Lehrer ernannt. Seit 1. Februar 1948 unterrichtete er an der ungeteilten Volksschule in Frankenberg, Landkreis Pegnitz. Nach dem plötzlichen Tode seiner Ehefrau bewarb er sich im Herbst 1963 und im Frühjahr 1964 um die im Amtlichen Schulanzeiger für den Regierungsbezirk Oberfranken ausgeschriebene Stelle eines Lehrers an der zweiklassigen Volksschule in Bernstein, Landkreis Wunsiedel. Er begründete sein Gesuch mit "dringenden persönlichen Gründen". Gleichzeitig gab er eine schriftliche Erklärung dahin ab, daß er auf Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung verzichte.
Die Regierung von Oberfranken verfügte darauf die Versetzung des Klägers an die Volksschule in Bernstein zum 1. August 1964 unter Annahme des Verzichts auf Umzugskostenvergütung, da die Versetzung aus persönlichen Gründen erfolgt sei. Der Widerspruch des Klägers gegen die Versetzungsverfügung, soweit die Versetzung aus persönlichen Gründen unter Annahme des Verzichts auf Umzugskostenvergütung ausgesprochen worden ist, wurde zurückgewiesen.
Die Anfechtungsklage ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.
Der Beklagte hat die auf seine Beschwerde zugelassene Revision eingelegt. Der Beklagte ist inzwischen auf eine weitere Klage des Klägers rechtskräftig verpflichtet worden, dem Kläger die begehrte Vergütung für den Umzug von Frankenberg nach Bernstein zu gewähren. Die Parteien haben - auf die veränderte Rechtslage hingewiesen - die Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenentscheidung beantragt.
II.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 141 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. Februar 1966 und das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1966 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind unwirksam.
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des gesagten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluß zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die Verfahrenskosten nicht schon deshalb zu tragen hätte, weil der hier angefochtene - und selbständig anfechtbare - Zusatz zur Versetzungsverfügung vom 25. Juni 1964 nur umzugskostenrechtliche Bedeutung hat, der Beklagte auf Grund des Berufungsurteils in der vorliegenden Sache sich durch das Verwaltungsgericht, ohne ein Rechtsmittel einzulegen, zur Gewährung der vom Kläger begehrten Umzugskostenvergütung hat verurteilen lassen und dies einem Anerkenntnis des Klagebegehrens in der vorliegenden Sache gleichkommt. Jedenfalls aber wäre der Beklagte bei Durchführung des Revisionsverfahrens in der Sache unterlegen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Zwar bestehen rechtliche Bedenken, daß das Berufungsgericht die vom Kläger im Versetzungsantrag nur angedeuteten "dringenden persönlichen Gründe", die der die Versetzung anordnenden Regierung von Oberfranken möglicherweise gar nicht im einzelnen bekannt waren, sowie die Gefahr, der Kläger wäre wegen allzu langer Verwendung am bisherigen Dienstort einseitig geworden und zu sehr in den örtlichen Verhältnissen verwurzelt, als dienstliche Gründe für die Versetzung heranzieht. Denn "aus dienstlichen Gründen" (§ 1 Abs. 1 Buchst. a UKG 1935; § 2 Abs. 2 Nr. 1 BUKG = Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUKG 1966) ist eine Versetzung angeordnet, wenn die Beweggründe tatsächlicher Art, von denen sich die Verwaltung bei der Versetzung allein oder überwiegend hat leiten lassen, bei objektiver rechtlicher Beurteilung dienstliche Gründe sind. Der Verwaltungsrichter darf etwa neben den Beweggründen der Verwaltung für die Versetzung bestehende Umstände, die auch oder allein geeignet sind, eine Versetzung "dienstlich" zu begründen, in der Regel nicht berücksichtigen.
Im übrigen aber wären die Gründe des Berufungsurteils sachlich nicht zu beanstanden gewesen.
Die "dienstlichen Gründe" im Umzugskostenrecht sind nicht gleichbedeutend mit dem "dienstlichen Bedürfnis" als Voraussetzung für die Versetzung (Art. 34 Abs. 1 BayBG). Liegt ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung vor, so erfolgt allerdings die Versetzung stets aus einem dienstlichen Grunde, jedoch sind dienstliche Gründe nicht nur gegeben, wenn ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung festgestellt ist. Eine Versetzung auf Antrag ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen jedenfalls dann, wenn der Dienstherr den Beamten aus einem Grunde versetzt, der eine Versetzung wegen eines dienstlichen Bedürfnisses gerechtfertigt hätte. Dienstliche Gründe liegen immer dann vor, wenn die Erfordernisse der Verwaltung in einem weit verstandenen Sinne die Verwendung des Beamten an einer anderen Amtsstelle mindestens rechtfertigen; es können also auch in der Person des Beamten liegende Gründe sein (vgl. Kopicki-Irlenbusch, Das Umzugskostenrecht des Bundes, Teil B, § 2 BUKG Erl. 22). Daher ist es in hohem Grade bedenklich, bei der Besetzung freier Planstellen im Wege der Ausschreibung dienstliche Gründe stets zu verneinen. Bei Bewerbung mehrerer Bewerber um eine freie Amtsstelle ist eine Versetzung "aus dienstlichen Gründen" nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Dienstbehörde die persönlichen Verhältnisse der Bewerber mit berücksichtigt. Nicht nur im persönlichen, sondern auch im dienstlichen Interesse liegt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, einen Lehrer an eine zweiklassige Schule mit besseren Arbeits- und Lebensbedingungen zu versetzen, der lange Zeit an einer einklassigen Schule gelehrt hat.
Den tatsächlichen mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß der Kläger 16 Jahre lang an der einklassigen Schule in Frankenberg tätig gewesen war, zur Besetzung einer freien Lehrerstelle an der zweiklassigen Schule in Bernstein versetzt wurde und daß die Dienstbehörde bei der Auswahl zwischen dem Kläger und den anderen nach Auffassung des Beklagten in Betracht kommenden Mitbewerbern dem Kläger den Vorzug gab, um ihm bessere Arbeits- und Wohnverhältnisse zu verschaffen. Das genügt für die rechtliche Beurteilung, daß der Kläger aus dienstlichen Gründen versetzt worden ist.
Der "Verzicht" des Klägers auf Umzugskostenvergütung könnte rechtliche Bedeutung nur haben, wenn seine Versetzung nicht aus dienstlichen Gründen angeordnet worden wäre. Die Preisgabe eines bestehenden Anspruchs durch Erlaßvertrag in entsprechender Anwendung des § 397 BGB kommt bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht, weil weder der Kläger die ihm abgeforderte Erklärung so gewollt noch der Beklagte sie so angenommen hat. War aber das Fordern der Erklärung demnach nur ein Hinweis darauf, daß der Beamte mit einer Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Versetzung nicht rechnen könne, und die Erklärung selbst eine Bestätigung des Beamten, dies zur Kenntnis genommen zu haben, so ist die Erklärung ohne rechtliche Bedeutung, wenn - wie hier - die Voraussetzungen für eine Versagung der Umzugskostenvergütung nicht zutreffen.
Aus all diesen Gründen rechtfertigt sich die Entscheidung, daß der Beklagte die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtszüge auf 600 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für alle Rechtszüge beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, §§ 73, 74 BVerwGG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 5 GKG (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1970 - BVerwG VI C 48.69 -).
Dr. Waitz
Niedermaier