Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.1971, Az.: BVerwG VII B 71.69
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 71.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 13270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 14.05.1969 - AZ: IV 449/68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vorn 14. Mai 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 720 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Großvater des Klägers erwarb im Jahre 1886 das Benutzungsrecht an zwei Grabstätten auf dem Prag-Friedhof in Stuttgart gegen Zahlung von insgesamt 242,80 Mark. Das Recht auf eine Begräbnisstätte sollte so lange dauern, als der Friedhof zum allgemeinen Begräbnisplatz bestimmt sein würde. Die damals gültige "revidierte Friedhof- und Begräbnisordnung von 1886" wurde wiederholt geändert. Auf Grund einer Satzung vom 30. Juli 1962 eröffnete die Beklagte dem Kläger, daß das Benutzungsrecht an seinen Grabstätten am 31. Dezember 1963 erloschen sei, daß er aber das Recht gegen Zahlung von insgesamt 720 DM Gebühr um weitere 30 Jahre verlängern lassen könne. Mit einem Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1967 hielt die Beklagte hieran fest. Mit der Klage vom 18. Februar 1967 begehrt der Kläger, die genannten Bescheide aufzuheben.
Er führt aus, daß die zeitliche Begrenzung des Friedhofsdauerrechts rechtswidrig sei.
Die Klage wurde in zwei Rechtszügen abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Revision nicht zu.
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Revision.
II.
Die zulässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegt vor.
Soweit Bundesrecht anzuwenden ist, sind die einschlägigen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach ist die nachträgliche Verkürzung der Nutzungszeit an Wahlgrabstätten durch Änderung der Friedhofsordnung im Rahmen des Anstaltszwecks zulässig, wenn das öffentlich-rechtliche Nutzungsrecht gegen Zahlung einer Gebühr erneuert werden kann (Urteile vom 8. Juli 1960 [BVerwGE 11, 68], vom 27. Mai 1966 - BVerwG VII C 195.63 -, Beschluß vom 28. März 1969 - BVerwG VII B 60.68 -). Hieran hat der Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, zuletzt mit dem Beschluß vom 15. Januar 1971 - BVerwG VII B 31.69 -. Der Bundesgerichtshof vertritt in dem Urteil vom 18. September 1957 dieselbe Auffassung (BGHZ 25, 200). Gegen die erwähnte Entscheidung des Senats vom 28. März 1969 hat die Klägerin in jener Sache Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mit dem Beschluß vom 27. Oktober 1969 - 1 BvR 293/69 - nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie offensichtlich unbegründet sei, und hinzugefügt, daß die angefochtenen Entscheidungen nicht auf einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG oder des Gleichbehandlungsgebotes beruhen.
Zwar hat die Rechtsprechung des Senats im Schrifttum Widerspruch gefunden, so von Bachof (Gedächtnisschrift für Hans Peters 1967, 642) und von Rupp (DÖV 1960, 796). Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage haben diese Kritiken den Senat bisher nicht bewogen, wegen dieser Rechtsfrage die Revision nochmals zuzulassen. Auch in der vorliegenden Sache sieht der Senat für die Zulassung der Revision keinen Grund. Übrigens hält auch Bachof die nachträgliche Erhebung von Gebühren in Fällen der streitigen Art für zulässig (a.a.O. S. 662, 665).
Hiernach ist die Beschwerde zurückzuweisen, und zwar mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 720 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Fischer