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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1971, Az.: BVerwG 1 C 25/66

Apothekenpflichtiges Arzneimittel; Freiverkäuflichkeit; Rechtslage; Arzneimittelverordnung; Krankheitsbegriff; Vorbeugungsmittel; Arzneimittelzweckbestimmung; Abführmittel; Extrakt; Heilzweck

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.02.1971
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 25/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Die Freiverkäuflichkeit oder Apothekenpflichtigkeit eines Arzneimittels nach §§ 28 ff. AMG beurteilt sich weiterhin nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung des BGH und des BVerwG zur früheren Rechtslage nach der Arzneimittelverordnung hinsichtlich des Krankheitsbegriffs, der Freiverkäuflichkeit von Vorbeugungsmitteln sowie zur maßgeblichen Bedeutung der objektiven Zweckbestimmung des Arzneimittels entwickelt hat (Forts. und Bestätigung von BVerwGE 7, 172; BVerwG NDR 63, 243 = BB 63, 60, BGHSt 11, 304; BGHZ 23, 184[BGH 29.01.1957 - I ZR 53/55];  44, 208) [BGH 27.10.1965 - V BLw 19/65].

2. Ein Arzneimittel, das auf Grund der VO nach § 30 AMG und deren Anlagen nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen ist, ist unter den Voraussetzungen des § 31 AMG freiverkäuflich, wenn es ausschließlich anderen als Heilzwecken zu dienen bestimmt ist (z. B. als Vorbeugungsmittel).

3. Abführmittel, die aus den Extrakten der in der Anlage 2b zu der VO nach § 30 AMG - allein - aufgeführten Stoffe hergestellt sind, sind nicht auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieser VO für den Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen.