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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1970, Az.: BVerwG VII B 113.70

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.12.1970
Aktenzeichen
BVerwG VII B 113.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 21.10.1970 - AZ: 2 A 8/70

Fundstelle

  • VerkMitt 1971, 26

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und die Bundesrichter Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß desselben Gerichts vom 23. Oktober 1970 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten beider Beschwerdeverfahren.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision auf 12.000 DM und für das andere Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Im Raum der Gemeinden Ramstein, Mackenbach (Klägerin zu 2), Weilerbach (Klägerin zu 3), Einsiedlerhof, Kindsbach und Landstuhl befinden sich ein etwa 1.300 ha großer Düsenflugplatz der amerikanischen Stationierungestreitkräfte und ein Munitionsdepot. Die Landesstraße Nr. 369 führt auf der Strecke Mackenbach - Einsiedlerhof und die Kreisstraße Nr. 25 verläuft auf der Strecke Weilerbach - Einsiedlerhof durch dieses Munitionslager hindurch. Einige der Munitionsbunker sind nur 25 m von diesen Straßen entfernt. Die amerikanischen Streitkräfte haben unter Bezugnahme auf das Schutzbereichgesetz die Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen für den Lagerbereich gefordert. Eine entsprechende Anordnung des Bundesministers der Verteidigung ist bisher nicht ergangen.

2

Auf Anregung der Wehrbereichsverwaltung wies das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz nach Prüfung der Gefahrenlage das Landratsamt Kaiserslautern an, die genannten Straßenabschnitte der Kreis- und der Landesstraße für den Kraftfahrzeugverkehr zu sperren, weil wegen der in der Nähe gelegenen Munitionsdepots die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht mehr gewährleistet sei. Das Landrat samt traf entsprechende Anordnungen und ließ die dafür vorgesehenen Verkehrszeichen anbringen, die auf Zusatztafeln Ausnahmen von dem Verkehrsverbot für Anlieger, Lagerbedienstete und Flugplatzbesucher genehmigen.

3

Die Kläger haben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage auf Aufhebung der Anordnung erhoben und geltend gemacht, eine wirkliche Gefahrenlage sei nicht ersichtlich. Dafür spreche die Tatsache, daß Fußgänger sowie bestimmte Kraftfahrzeuge die Straße weiterbenutzen könnten. Die anderen Kraftfahrzeuge dagegen müßten Umwege von 10 bis 12 km in Kauf nehmen. Durch die Umleitung des Verkehrs würden große Gefahren auf den engen Straßen, insbesondere innerhalb der Orte hervorgerufen. Die Anordnungen des Landratsamtes seien eine Umgehung des Schutzbereichgesetzes.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß Anordnungen, verkehrsbeschränkender Natur nach § 4 Abs. 1. der Straßenverkehrsordnung - StVO - auch dann getroffen werden könnten, wenn die Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs nicht von diesem selbst oder vom Straßenzustand ausgehe, sondern durch von außen her auf den Verkehrsablauf einwirkende Umstände hervorgerufen werde. Das sei hier der Fall. Es sei sachgerecht, daß sich das Landratsamt zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Gefahrenlage für den Verkehr bestehe, von den allgemeinen Schutz- und Sicherungsbestimmungen der Bundeswehr für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen - ZDv (Zentrale Dienstvorschrift) 34/2 - habe leiten lassen. Die dort angegebenen Schutzabstände seien in eingehenden Versuchsreihen unter Auswertung von Unglücksfällen im In- und Ausland ermittelt worden. Sie seien keine Sicherheitsabstände, die jedes vorhersehbare Risiko ausschlössen. Es handele sich also bei ihnen um Mindestabstände. In der Zone 1 dürften keine öffentlichen Verkehrswege ohne Rücksicht auf ihre Verkehrsbelastung zugelassen werden. Da beide Straßen mit den von den Anordnungen erfaßten Streckenabschnitten innerhalb der Zone 1 lägen, müßten sie als so gefährdet angesehen werden, daß die angeordneten Verkehrsverbote aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt seien. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Gefährdung bedürfe es unter diesen Umständen nicht. Daß die in Straßennähe befindlichen Munitionsbunker derzeit nicht belegt seien, habe für die Entscheidung keine erhebliche Bedeutung, weil die Festlegung der Zone 1 dadurch nicht beeinflußt werde. Die Straßenverkehrsbehörde müsse diese Gefahr als Tatsache hinnehmen und die entsprechenden Anordnungen treffen. Ein Vorgehen gegen die zuständigen Dienststellen sei, selbst wenn man die rechtliche Möglichkeit hierzu bejahe, nicht geeignet, zu einer Verlegung der Munitionsbestände in absehbarer Zeit zu führen. Die Anordnungen könnten nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil die vom Lager ausgehende Gefahr nicht nur auf die Verkehrsteilnehmer der beiden nunmehr gesperrten Straßen beschränkt sei, sondern jeden treffe und daß deshalb mit allgemeinen Mitteln der polizeilichen Gefahrenabwehr eingeschritten werden müsse. Die Straßenverkehrsbehörde könne jedenfalls die ihr obliegende Aufgabe der Sicherung des Straßenverkehrs unabhängig davon wahrnehmen. Gleiches gelte auch im Hinblick auf die Anordnung eines Schutzbereichs. Solange diese Anordnung nicht ergangen sei, könnten die Schutzbereichbehörden nicht tätig worden. Die von Verteidigungsanlagen ausgehenden Gefahren mußten dann mit anderen jeweils in Betracht kommenden Mitteln bekämpft werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt. Wenn auch auf den Umleitungsstrecken die Unfallgefahr anwachse, so sei dennoch bei sorgfältiger Abwägung die vom Munitionslager ausgehende Gefahr wesentlich größer. Die Umleitung stehe auch nicht außer Verhältnis zu dieser akuten Gefahr.

5

Die Kläger, haben gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. In Ergänzung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1967 sei zu klären, ob die§§ 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG, 4 StVO Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen, nur bei sich aus dem Verkehr oder dem Straßenzustand ergebenden Gefahren oder auch gegenüber von außerhalb des Verkehrsraums drohenden Gefahren, zuließen, ob nicht etwa § 7 des Schutzbereichgesetzes derartigen Anordnungen entgegenstehe und ob, wenn man das verneine, die Straßenverkehrsbehörde die ZDv 34/2 bei Anwendung des§ 4 StVO heranziehen und dementsprechend ohne eigene Sachprüfung den Verkehr verbieten könne.

6

Das anzufechtende Urteil weiche auch von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1968 und vom 25. September 1968 ab. Selbst wenn man das verneine, komme der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, weil es diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erweitern und zu ergänzen gelte.

7

Das Berufungsgericht habe auch bei seiner rechtlichen Würdigung den Sachverhalt nicht erschöpft und diesen auch nicht vollständig aufgeklärt. Die von ihnen angebotenen Beweise hätten, wenn sie das Berufungsgericht erhoben hätte, ergeben, daß eine Gefahr für den Straßenverkehr nicht gegeben sei.

8

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).

9

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) - StVO - wirft keine grundsätzlichen, durch eine Revisionsentscheidung zu klärenden Rechtsfragen auf. Wenn in dieser Vorschrift den Straßenverkehrsbehörden aufgegeben ist, die aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, so ist damit auch, deren Zweck eindeutig klargestellt: der Schutz des Verkehrs vor Gefahren, die seine Sicherheit in Frage steilen. Woher diese Gefahren kommen, ist nach dem Wortlaut und dem Sinngehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO gleichgültig. Wesentlich ist nur ihre Auswirkung auf den Straßenverkehr. Diese Frage bedarf keiner Klärung.

10

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß das Verhältnis zwischen dem Straßenverkehrsrecht und dem Straßenrecht zu klären sei. Die Kläger meinen, daß die von ihnen angefochtenen Verkehrsverbote einer Entwidmung der Straße gleichkämen und infolgedessen nicht erlassen werden dürften. Der Senat hat bereits in mehreren Urteilen, insbesondere in dem Urteil vom 28. November 1969 - BVerwG VII C 67.68 - (BVerwGE 34, 241) und in dem Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG VII C 76.68 - (BVerwGE 34, 320) sich mit dem Verhältnis zwischen Straßenverkehrsrecht und dem Straßenrecht befaßt und die notwendige Abgrenzung vorgenommen. Weitere klärungsbedürftige Fragen wirft die vorliegende Sache nicht auf. Die angefochtenen Anordnungen haben ausschließlich das Ziel, den Kraftfahrzeugverkehr auf bestimmten Straßenabschnitten wegen der vom Munitionslager ausgehenden Gefahr zu unterbinden. Die Widmung der Straßen bleibt auch auf diesen Abschnitten unberührt. Im Falle der Aufhebung der Anordnungen bedarf es nicht erst wiederum einer erneuten Widmung zum öffentlichen Verkehr, vielmehr besteht die ursprüngliche Zweckbestimmung fort, ohne daß es hierzu einer besonderen Tätigkeit der zuständigen Straßenbehörden bedarf.

11

Auch die in diesem Zusammenhang von den Klägern aufgeworfene Frage, durch die Sperrung der Straßenabschnitte werde im Hinblick auf die Kläger zu 1) und zu 4) Art. 14 GG verletzt, weil der Anliegergebrauch dieser Kläger ausgeschlossen werde, vermag eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. In einem künftigen Revisionsverfahren bedürfte es keiner Klärung der Frage, ob die Kläger zu 1) und zu 4) überhaupt eine besondere Rechtsstellung als Anlieger in bezug auf die gesperrten Straßenabschnitte besitzen - beide haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine in diesen Streckenabschnitten liegenden Grundstücke -, weil sie selbst dann, wenn man diese Frage bejahen würde, nicht beeinträchtigt sind. Es bestehen Umleitungsstrecken, so daß die Kläger mit ihren Fahrzeugen zwar mit einem gewissen Umweg, aber ohne nennenswerte Erschwernisse ihre bisherigen Ziele erreichen können. In Anbetracht der besonderen Gefahrenlage ist diese gewisse Erschwernis auch zumutbar und von den Klägern hinzunehmen.

12

Die Kläger meinen, es müsse auch geklärt werden, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den angefochtenen Maßnahmen gebührend berücksichtigt sei. Sie legen aber nicht näher dar, worin diese grundsätzliche Klärung bestehen soll. Nach den Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts ist das Ziel der angefochtenen Maßnahmen nur eine vorübergehende Sperrung der Straßenabschnitte, bis durch andere Maßnahmen insbesondere nach dem Schutzbereichgesetz sichergestellt ist, daß die Gefahrenlage sich nicht mehr auf den Straßenverkehr auswirken kann. Schon jetzt sind neue Straßen geplant und sollen auch, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sofort gebaut werden, sobald die angefochtenen Verfügungen unanfechtbar geworden sind. Im Hinblick auf die besondere Gefahrenlage und mit Rücksicht auf die Planung und den Bau neuer Straßen kann keine Rede davon sein, daß die Straßenverkehrsbehörde Maßnahmen ergriffen hat, die außer Verhältnis zu diesem Sachverhalt stehen und nicht gebührend die Belange der Betroffenen berücksichtigen.

13

Ebensowenig ergeben sich klärungsbedürftige Fragen aus der von den Klägern beanstandeten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Der Hinweis darauf, daß die Straßenabschnitte nur für den Kraftfahrzeugverkehr und für diesen auch nicht, wie die Ausnahmen vom Verkehrsverbot zeigten, restlos gesperrt seien, läßt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht erkennen. Die sich hieraus ergebenden Fragen, unter welchen Voraussetzungen von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gesprochen werden kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch in derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Gesetzgeber und die Verwaltung sind gehalten, bei gleichliegenden Sachverhalten nicht einen Sachverhalt ohne sachlich einleuchtenden Grund anders zu regeln oder zu behandeln. Für den vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt gleiche Sachverhalte vorliegen. Es besteht nämlich ein wesentlicher Unterschied, ob eine Straße von allen Kraftfahrzeugen benutzt werden kann oder nur von ganz wenigen, die auch nur für kurze Zeit diese Straße benutzen. Die Gefahrenlage ist im ersten Fall unvergleichlich größer und erfordert daher auch andere Maßnahmen. Dasselbe gilt auch für Fußgänger, die nicht ohne weiteres so gefährdet sind wie der Kraftfahrzeugverkehr. Aber selbst wenn man das bejaht, dann könnte der Gleichheitssatz nicht dazu führen, das Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge aller Art aufzuheben, sondern nur die Pflicht der zuständigen Behörden begründen, auch den übrigen Verkehr zu unterbinden und die Fußgänger am Betreten des Geländes zu hindern.

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Die weiteren Fragen über das Verhältnis straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO zu Maßnahmen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, die ebenfalls eine Handhabe zur Beseitigung der für die Sicherheit des Straßenverkehrs bestehenden Gefahr bieten, bedürfen nicht der Klärung. Ein Einschreiten nach den allgemeinen polizeilichen oder ordnungsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts könnte in bezug auf den Straßenverkehr - von der Ausnahme eines vorläufigen, aufgrund besonderer Umstände notwendigen Handelns abgesehen - nicht erfolgen, weil die Abwehr der dem Straßenverkehr drohenden Gefahren durch Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen bundesrechtlich den Straßenverkehrsbehörden vorbehalten ist (vgl. hierzu § 45 Abs. 1 StVO).

15

Auch das Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899) - SchutzBerG - schließt das Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörden nicht aus. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 25. Mai 1965 - BVerwG I C 85.63 - (Buchholz 451.20 § 51 GewO Nr. 1 = DVBl. 1965,766 = JZ 1965,640 = VerwRspr. Band 17 S. 718) geklärt. Zwar handelte, es sich in jenem Falle um das Verhältnis zwischen dem allgemeinen polizeilichen (ordnungsbehördlichen) Einschreiten und dem Tätigwerden der Schutzbereichbehörden. Die dort entwickelten Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall, der das Verhältnis der Straßenverkehrsbehörden zu den Schutzbereichbehörden betreffen. Für die Tätigkeit der letzteren Behörden ist Voraussetzung, daß das Gebiet, in dem die nach dem Schutzbereichgesetz zulässigen Maßnahmen durchgeführt werden sollen, zum Schutzbereich erklärt, worden ist. Solange das Munitionslager nicht zum Schutzbereich erklärt worden ist, kann die zuständige Schutzbereichbehörde nichts gegen die vom Lager auf den Straßenverkehr ausgehenden Gefahren unternehmen. Aus welchen Gründen die Erklärung zum Schutzbereich bisher unterblieben ist und ob und inwieweit gegen die amerikanischen Stationierungsstreitkräfte vorgegangen werden kann, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, so daß sich aus diesem. Fragenkreis keine klärungsbedürftigen Probleme für das Revisionsverfahren ergeben.

16

Die Straßenverkehrsbehörden und auch die obersten Landesverkehrsbehörden haben keinen Einfluß darauf, daß der Schutzbereich angeordnet oder die vom Munitionslager ausgehende Gefahr von den amerikanischen Stationierungskräften beseitigt wird. Für sie ist allein maßgebend, daß tatsächlich eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr besteht. Aufgrund dieses Tatbestandes, wird unabhängig von den Möglichkeiten des Schutzbereichgesetzes und eines etwaigen Einschreitens der Ordnungsbehörden gegenüber den amerikanischen Streitkräften, ihre Pflicht begründet, geeignete Maßnahmen für die Sicherheit des Verkehrs zu ergreifen, die im vorliegenden Falle in, einer Sperrung von Straßenabschnitten und in einer Umleitung des Verkehrs, auf außerhalb des Gefahrenbereichs liegende Straßen bestehen. Die Verantwortung der Straßenverkehrsbehörden würde im Falle, eines Schadenseintritts nicht dadurch aufgehoben, daß andere Stellen nicht gehandelt haben, die Straßenverkehrsbehörde dagegen die bestehende Gefahr klar erkannt, dennoch aber Verkehrssicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Deshalb ist der Hinweis der Kläger, es habe eine funktionsfremde Behörde gehandelt, verfehlt. Auch ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger, die Straßenverkehrsbehörde habe infolge der Anweisung durch das Ministerium kein Ermessen ausüben können, keine klärungsbedürftige Rechtsfragen. Daß Behörden, denen für ihre Entscheidung ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, durch vorgesetzte Behörden angewiesen werden können, dieses Ermessen in einem bestimmten Sinne auszuüben, ist allgemein anerkannt. Andererseits schließt diese Anweisung nicht aus, daß das Gericht zu prüfen hat, ob die Entscheidung der zuständigen Behörde, die sie auf Anweisung ihrer vorgesetzten Behörde erlassen hat, einer sachgerechten Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens entspricht. Aber auch diese Prüfung vermag im vorliegenden Fall der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu geben, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, daß sich unter besonderen Umständen nur eine bestimmte Entscheidung als ermessensfehlerfrei erweisen kann, so daß also für eine rechtlich gegebene Erinessensfreiheit praktisch kein Raum bleibt (vgl. BVerwGE 11, 95 [98]). Bei der von dem Munitionslager ausgehenden Gefahr verbleibt der Straßenverkehrsbehörde keine andere Möglichkeit, als die hier angefochtenen Anordnungen zu erlassen.

17

Da ein Schutzbereich nicht angeordnet ist, kann in einer künftigen Revisionsentscheidung nicht geklärt werden, welche Bedeutung § 7 SchutzBerG hat. Jedenfalls wird derzeit ohne Rücksicht auf die Auslegung dieser Rechtsvorschrift die Rechtmäßigkeit der von der Straßenverkehrsbehörde erlassenen Anordnungen nicht in Frage gestellt, weil sie in § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO eine ausreichende Rechtsgrundlage finden.

18

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Straßenvefkehrsbehörde die zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 34/2, Munition und Explosivstoffe, Teil 2, Schutz- und Sicherheitsbestimmungen, Juni 1961, zur Ermittlung der vom Munitionslager für den Straßenverkehr ausgehenden Gefahr heranziehen darf, gibt ebenfalls keinen Anlaß, die Revision zur Klärung dieser Frage zuzulassen. Es handelt sich hierbei um eine Frage der Feststellung und Würdigung tatsächlicher Verhältnisse, die, wenn das Berufungsgericht sie durch die ZDv 34/2 nicht für ausreichend geklärt gehalten hätte oder hätte halten dürfen, von ihm hätte weiter aufgeklärt werden müssen. Die Heranziehung dieser zentralen Dienstvorschrift kann daher für die Zulassung der Revision nur von Bedeutung sein, wenn es sich dabei um einen Verfahrensmangel handelt, den die Kläger mit ihrer Rüge der mangelnden Sachaufklärung als weiteren Zulassungsgrund auch geltend machen. Dieses Vorbringen rechtfertigt jedoch, ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, weil Verfahrensmängel nicht vorliegen. Das Berufungsgericht hat eingehend begründet, weshalb es die allgemeine Dienstvorschrift verwertet hat. Es ist nach Prüfung dieser Vorschrift zu derÜberzeugung gelangt, daß sie eine zuverlässige Erkenntnisquelle für die vom Munitionslager für den Straßenverkehr ausgehende Gefahr darstellt, weil sie aufgrund von Versuchen und Erfahrungen aus Unglücks fällen erarbeitet worden ist. Das Gericht hat darüber hinaus - wenn auch nur informatorisch, wozu die Kläger ihr Einverständnis erteilt haben - den Oberstleutnant Schäfer, der als Stabsoffizier für munitionstechnische Sicherheit im Wehrbereichskommando IV tätig ist, angehört und aus dessen Erklärungen, die zwar nicht protokolliert, aber im Urteil wiedergegeben worden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1962 - BVerwG VI C 154.60 - [Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 1]) ebenfalls die Überzeugung gewonnen, daß schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Explosion oder Detonation nicht auszuschließen und daß die Gefahr im Falle einer solchen Explosion deshalb besonders groß ist, weil etwa 80 % der eingelagerten Munition aus. Beständen der höchsten Gefahrenklassen bestehen.

19

Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Beweisanträge habe das Oberverwaltungsgericht zu UnrechtÜbergängen. Dem Antrag, durch Vornahme einer Ortsbesichtigung darüber Beweis zu erheben, daß die rechts und links unmittelbar an der Kreisstraße 25 und der Landesstraße 369 gelegenen Munitionsbunker leer seien und die Türen sogar offenstünden, hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht stattgegeben, weil es nach seiner Entscheidung darauf nicht ankam.

20

Das Berufungsgericht ist nach Auswertung der Richtlinien und der Erklärungen des Oberstleutnant Schäfer davon ausgegangen, daß der einzuhaltende Sicherheitsabstand von jedem Munitionslagerort, also auch von den zum Lagerinnern gelegenen Bunkern festgelegt wird. Die von ihnen ausgehende Gefahr (Splitterwirkung und Detonationswelle) bestimme somit die Festlegung der Zone 1 unabhängig davon, ob auch die vorhandenen Randbunker belegt seien. Ihre Belegung würde lediglich zu einer noch größeren Ausweitung der Sicherheitszone führen müssen. Nach diesen Ausführungen des Berufungsgerichts konnte es also auf das Beweiserbieten der Kläger nicht ankommen. Ebensowenig mußte das Berufungsgericht die von den Klägern beantragte Vernehmung der Frau Molter durchführen. Durch ihre Aussage sollte unter Beweis gestellt werden, daß etwa in der Mitte des Lagers zwischen der Landesstraße 369 und der Kreisstraße 25 fast täglich bis zu fünf Munitionssprengungen in einer dafür geschaffenen offenen Mulde stattfänden. Selbst wenn man das unterstellt, wird die aufgrund der Gefahrenzone 1 bestehende Gefahr für denöffentlichen Straßenverkehr nicht als gering und unbedeutend anzusehen sein. Auch das hat das Berufungegericht zutreffend damit begründet, daß derartige, unter besonderen Vorkehrungen und unter Beachtung der hierfür bestehenden Sicherheitsbestimmungen herbeigeführte und deshalb kontrollierbare Sprengungen nicht mit den Auswirkungen in Beziehung gebracht werden können, die sich im Falle einer plötzlichen Detonation eines oder mehrerer Bunker ergäben.

21

Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Das von den Klägern bezeichnete Urteil vom 16. Januar 1968 - BVerwG I A 1.67 - (BVerwGE 29, 52) befaßt sich mit der Polizeipflicht der hoheitlichen Verwaltung des Bundes aufgrund Landesrechts und bejaht diese grundsätzlich (a.a.O. S. 56-58). Die Frage, ob und inwieweit die aufgrund des Vertrages über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253) stationierten amerikanischen Streitkräfte polizeipflichtig sind, ist in diesem Urteil nicht behandelt. Den Gründen dieses Urteils läßt sich auch nichts für diese Frage entnehmen, weil sich die Entscheidung allein auf die Vorschriften des Bundesrechts, also auf nationales Recht stützt. Das Berufungsgericht konnte daher mit seinen Ausführungen darüber, ob die amerikanischen Streitkräfte zur Beseitigung der Gefahr in Anspruch genommen werden können, von diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht abweichen. Es ergibt sich auch nicht in diesem Zusammenhang eine grundsätzliche Rechtsfrage. Für die Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde ist, wie bereits ausgeführt, allein entscheidend, daß die Sicherheit des Verkehrs gefährdet ist und daß dieser Gefahr begegnet werden muß. Die von den Klägern aufgeworfene Frage könnte daher in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

22

Auch die von den Klägern gerügte Abweichung der Entscheidung des Berufungegerichts von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 195.65 - (BVerwGE 30, 235) ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befaßt, in welchem Umfange der in den Landesstraßengesetzen geregelte Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen im Revisionsverfahren nachgeprüft werden kann und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß er von der grundgesetzlichen Gewährleistung der Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG erfaßt wird. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beziehen sich auf das Straßenverkehrsrecht und legen dar, daß das zum Gemeingebrauch zählende Befahren einer Straße durch ein generelles Verkehrsverbot ausgeschlossen werden kann, wenn nur durch diese Anordnung der Verkehr vor einer besonderen Gefahrenlage geschützt werden kann. Mit derartigen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen befaßt sich die vorgenannte Entscheidung des IV. Senats nicht. Ihr Verhältnis zu den Maßnahmen nach dem Straßenrecht ist bereits durch die genannten Entscheidungen des Senats vom 28. November und 12. Dezember 1969 (a.a.O.) geklärt worden.

23

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1970, mit der die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklagen wiederherstellenden Beschluß des Verwaltungsgerichts aufgehoben worden ist, ist unzulässig. Außer den in § 152 Abs. 1 VwGO ausdrücklich genannten Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte, zu denen der angefochtene Beschluß nicht gehört, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben.

24

Eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach § 80 Abs. 6 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Anfechtungsklagen, da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unbegründet ist, erfolglos bleiben werden.

25

Die Kläger haben gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision auf 12.000 DM und für das andere Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Witten
Fischer
Dr. Heddaeus