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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1970, Az.: BVerwG I WB 115/70

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.12.1970
Aktenzeichen
BVerwG I WB 115/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 43, 162 - 166

In der Beschwerdesache hat
der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Dezember 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Weber,
Hauptmann Schöppl als militärische Beisitzer
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Zur Vorbereitung des Gedenkens zum 17. Juni 1970 ergingen die nachstehenden fernschriftlichen, bis zu den Bataillonen und selbständigen Kompanien verteilten Erlasse:

"I.
BMVg - Fü S I 3 - vom 25.5.1970

Der Tag der Deutschen Einheit am 17. Juni 1970 ist im Rahmen eines vom Einheitpführer durchzuführenden Unterrichts, der nach Möglichkeit am 16. Juni 1970 stattfinden sollte, zu behandeln. Hierbei ist den Soldaten ein Überblick über die Geschehnisse des 17. Juni 1953 sowie der Deutschlandpolitik der Bundesregierung zu gehen. Unterrichtsmaterial wird zeitgerecht zugesandt.

II.
BMVg - Fü S I 6 - vom 11.6.1970

1.
Als unterläge für den Staat Bürgerlichen Unterricht zum 17.6. dienen wie in den vergangenen Jahren

a)
Goldatenheft 1963 'Wir wollen freie Menschen sein'.

b)
Schriftenreihe Innere Führung, 'Politische Geschichte unserer Zeit', Seite 71 ff.

c)
'Information für die Truppe': jeweils im Juni-Heft. 1970 im Mai-Heft unter 'Gestalten, Taten, Ereignisse', Seite 481.

2.
Der Bundesminister der Verteidigung hat befohlen, daß bei Gelegenheit dieses Unterrichts auch ein Überblick über die Deutschlandpolitik der Bundesregierung zu geben ist.

(Siehe ATG -Fernschreiben vom 25.5.70).

3.
Das Bestreben der Bundesregierung ist es, eine Erleichterung in den menschlichen Beziehungen herbeizuführen, 'das Nebeneinander zu intensivieren und das Miteinander zu versuchen.'

Die Schwierigkeit und der Stand der Verhandlungen ergeben sich aus einer 'Aufzeichnung über den gegenwärtigen Stand der Deutschlandpolitik' - eine Information des Bundesministers für Innerdeutsche Beziehungen -, die der Truppe am 13.6.70 in den 'Mitteilungen für den Soldaten' (Innenseiten) zugestellt wird."

2

Der Antragsteller hat als Kompaniechef der Ausbildungskompanie ... mit Schreiben vom 19. Juni 1970 - beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg)eingegangen am 25. Juni 1970 - gegen den Befehl vom 11. Juni 1970 Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats gestellt. Er ist der Ansicht, daß der Befehl vom 11. Juni 1970 gegen § 15 SG verstößt, demzufolge der Soldat sich nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen dürfe. Der Befehl des Ministeriums, die Deutschlandpolitik der Bundesregierung den Soldaten nahe zu bringen, sei Parteipolitik, die in eine bestimmte politische Richtung ziele.

3

Der BMVg bat die Sache dem Senat mit Schriftsatz vom 21. August 1970 zur Entscheidung vorgelegt. Er hält den Antrag für unbegründet. Die Weisung, bei der aktuellen Information aus Anlaß des 17. Juni auch die Deutschlandpolitik der Bundesregierung anzusprechen, sei legitim. Zur staatsbürgerlichen Unterrichtung gehöre notwendig, auch die Darstellung der von der Regierung verfolgten innen- und außenpolitischen Ziele, die der Bundeskanzler als Regierungschef im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz bestimme (Art. 65 Satz 1 GG). Dabei handle es sich nicht um Parteipolitik, sondern um den bekundeten politischen Willen der Mehrheit der Staatsbürger, auf den sich die Regierung stütze.

4

In den Erlassen sei weder der Befehl zu einer einseitigen - etwa parteipolitischen - Darstellung gegeben worden, noch könnten die Erlasse dahin ausgelegt werden, daß der Unterrichtende von den Bestimmungen der §§ 15 und 33 SG abweichen solle oder dürfe. Aus dem angefochtenen Erlaß könne ferner nicht geschlossen werden, daß auf die Art der Darstellung der Regierungspolitik durch den Unterrichtenden Einfluß genommen werden sollte. Wortlaut und Sinn des Erlasses enthielten auch keine Beschränkung der Einheitsführer bei der Durchführung des Unterrichts oder gar den Auftrag zu parteipolitischer Beeinflussung. Im übrigen folge schon aus dem Wortlaut des gerügten Satzes, wonach auch ein Überblick über die Deutschlandpolitik der Bundesregierung zu geben sei, daß auch andere Meinungen zulässiger Gegenstand des Unterrichts sein könnten. Der Satz besage mithin nicht, daß der Unterricht sich nur auf die Darstellung der Politik der Bundesregierung hätte beschränken sollen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

5

II

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

6

Der angefochtene Erlaß enthält keine Verletzung dem Antragsteller gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO.

7

Der Befehl, anläßlich des zum 17. Juni durchzuführenden Unterrichts auch einen Überblick über die Deutschlandpolitik der Bundesregierung zu geben, hält sich im Rahmen des § 11 SG. Er verletzt weder die Menschenwürde, noch ist er zu nichtdienstlichen Zwecken erteilt. Die staatsbürgerliche Unterrichtung des Soldaten obliegt nach § 33 SG dem Vorgesetzten. Der Soldat, hat als Staatsbürger, der nach § 7 SG verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und notfalls sein Leben hinzugeben, Anspruch darauf, zu wissen, wofür und wogegen er kämpfen soll. Er muß einen geistigen Standort gewinnen und die verteidigungswürdigen Werte unserer Lebensauffassung kennen, um sie vertreten zu können. Die Grundlage für die damit erforderliche, laufende geistige Auseinandersetzung soll ihm mit durch den staatsbürgerlichen Unterricht vermittelt werden, der demgemäß auch die Behandlung politischer Fragen zum Inhalt haben muß. Dabei ist allerdings selbstverständlich und im Gesetz auch ausdrücklich hervorgehoben, daß der Vorgesetzte die Behandlung derartiger Fragen nicht auf die Darlegung einseitiger Meinungen beschränken darf. Das darf ihn demgemäß auch nicht befohlen werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist vielmehr so zu gestalten, daß die Soldaten nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflußt werden (§ 33 Abs. 1 SG).

8

Das Verlangen nach Unterrichtung der Soldaten über die neuere Entwicklung der Deutschlandpolitik gerade anläßlich des Gedenkens zum 17. Juni verstößt weder gegen diese Grundsätze des § 33 SG, noch enthält es eine dem Sinngehalt des § 15 SG zuwiderlaufende Aufforderung, sich zugunsten einer politischen Richtung zu betätigen. Unter politischer Betätigung wird jede Handlungsweise verstanden, die darauf abzielt, für Tragen, deren Behandlung zum Tätigkeitsbereich des Staates oder der politischen Parteien gehört, eine bestimmte Auffassung zur Wirksamkeit zu bringen (vgl. Scherer, SG 3. Aufl. § 15 Anm. 1). Eine derartige Zielsetzung läßt sich dem beanstandeten Befehl nicht entnehmen. Daß sich die seit langen Jahren durchgeführte Unterrichtung der Soldaten über die Bedeutung des 17. Juni 1953 im Rahmen der §§ 15 und 33 SG bewegte, steht außer Zweifel. Es ist daher den für den Unterricht verantwortlichen Vorgesetzten auch niemals der Vorwurf gemacht worden, sie hätten sich in der Behandlung der bisher einheitlich ausgerichteten Auffassung von Ablauf und Bedeutung des Geschehnisses auf die Wiedergabe einer einseitigen Meinung beschränkt. Gerade in Anbetracht der derzeitigen Versuche, trotz jener Geschehnisse mit dem Osten zu einem erträglichen Nebeneinander zu kommen, mußte es daher zu den Aufgaben des unterrichtenden Vorgesetzten gehören, seinen Soldaten nun auch hierüber die notwendige Aufklärung zu geben und ihnen das Gefühl zu nehmen, daß das weiter geübte Gedenken des 17. Juni möglicherweise mit der Wirklichkeit nicht mehr zu vereinbaren sei. Das aber konnte, auch ohne daß der BMVg es besonders befohlen hätte, ohnehin nur auf dem Wege referierender Darstellung der von der Bundesregierung verfolgten außenpolitischen Planung erreicht werden, wobei unerheblich ist, welche eigene Einstellung der Vorgesetzte zu dieser Planung hat. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Planungen der Bundesregierung, über die aufgeklärt zu werden der Soldat Anspruch hat, sich gemeinhin mit den Vorstellungen der die Regierung tragenden politischen Parteien decken. Denn die Pflicht des Vorgesetzten aus § 33 SG geht auch insoweit nur dahin, über diese Planungen objektiv, tendenzlos und unter Bezeichnung des Standpunktes der Gegenmeinung zu berichten.

9

Eine Aufforderung, sich über diese referierende Darstellung hinaus im Sinne eines den Grad politischer Betätigung erreichenden Einsatzes für die Ziele der von der Bundesregierung vertretenen politischen Richtung zu verwenden, enthält der angefochtene Erlaß nicht. Dies kann zwar, wie der Antragsteller zutreffend, betont hat, nicht aus der Formulierung gefolgert werden, daß "auch" ein Überblick über die Deutschlandpolitik zu geben sei. Denn dieses "auch" bezieht sich schon grammatikalisch nur auf das zuvor unter a bis c aufgeführte Unterrichtsmaterial. Auch wäre es der Klarheit im Sinne des § 33 SG dienlicher gewesen, wenn der angefochtene Erlaß etwa dahin gelautet hätte, daß bei Gelegenheit dieses Unterrichts auch ein Überblick über die neuere Entwicklung der Deutschlandpolitik unter Berücksichtigung der Ziele der Bundesregierung zu geben sei. Denn damit wäre bereits dem Wortlaut nach unzweideutig herausgestellt worden, daß der Befehl die ausschließliche Wiedergabe einer bestimmten politischen Meinung, nämlich der der Bundesregierung, nicht verlangt. Es ergibt sich jedoch andererseits schon aus dem Gebrauch des Wortes "Überblick", daß mehr als die bloße darstellende Wiedergabe nicht befohlen worden war. Darüber hinaus aber brachte jedenfalls der Teil des Befehls, demzufolge als Unterrichtsmaterial weiterhin die seit Jahren verwendete Schriftenreihe Innere Führung und das Soldatenheft 1963 zu benutzen waren, für den unvoreingenommenen noch hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der bisherigen Auffassung vom Geschehen des 17. Juni auch diesmal freie Entfaltungsmöglichkeit belassen bleiben sollte. Der Antragsteller war daher nicht gehindert, in der Behandlung der aufgeworfenen Fragen auch die gegenteiligen Ansichten zu erörtern, und konnte den Befehl im Rahmen der ihm durch § 33 SG auferlegten, oben wiedergegebenen Pflichten auch gar nicht anders verstehen. Daß dem Inhalt des der Truppe überreichten besonderen, in dem Befehl erwähnten Unterrichtsmaterials die Tendenz zur Beeinflussung in einer bestimmten politischen Richtung beigelegt werden könne, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet.

10

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Scherübl
Mühlenfeld
Saalmann
Weber
Schöppl