Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1970, Az.: BVerwG II D 19.70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 19.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.04.1970
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 43, 157 - 162
- DokBer B 1971, 3905
- ZBR 1971, 185
Amtlicher Leitsatz
Einfache homosexuelle Betätigung außerhalb des Dienstes kann ohne besondere Dienstbezogenheit nicht mehr als Dienstvergehen angesehen werden.
In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, II. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. Dezember 1970
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Techn. Fernmeldeoberamtmann Oskar Basel, Posthauptsekretär Hans Leuffert als Beamtenbeisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt, ... als Verteidiger,
... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 14. April 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung seines Verteidigers, fallen dem Bund zur Last.
Gründe
A.
I.
Der 46jährige Beamte ist als Sohn eines Postassistenten in A. geboren. Er besuchte eine Oberrealschule bis zur mittleren Reife und wurde am 15. April 1941 als Postinspektoranwärter in den Postdienst übernommen. Im Jahre 1942 bestand er die vereinfachte Prüfung für den gehobenen Postdienst und wurde anschließend Soldat. Bei Kriegsende geriet er in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er im Sommer 1949 entlassen wurde.
1944 war der Beamte zum apl. Postinspektor ernannt worden. Nach Rückkehr in die Heimat setzte er den Vorbereitungsdienst beim Postamt A. fort und wurde in der Folgezeit in N.-U., F. und L. beschäftigt. Am 11. September 1952 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Postinspektor ernannt. Im Jahre 1961 wurde er zum Postoberinspektor befördert und 1967 nach einem Wechsel in den nichttechnischen Fernmeldedienst zum Postamtmann. Er führt jetzt die Amtsbezeichnung Fernmeldeamtmann. Seit 1969 ist er Dienststellenleiter bei der Hausverwaltung des Fernmeldeamts A.
Die dienstlichen Leistungen des sehr pflichtbewußten und verantwortungsfreudigen Beamten werden als "merklich hervortretend" bezeichnet.
II.
Durch Urteil des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht A. vom 29. August 1968 - II AR 85/68 a-c/14 Ls 21/68 - wurde der Beamte wegen fortgesetzter widernatürlicher Unzucht nach § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 8 Wochen verurteilt. Auf seine strafmaßbeschränkte Berufung wurde das Strafmaß durch rechtskräftiges Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts A. vom 29. Oktober 1968 dahin geändert, daß der Beamte anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt wurde. Diese Verurteilung ist nach Art. 98 des 1. StrRG (BGBl 1969 I 679) im Strafregister getilgt.
Der Verurteilung lag nach den Feststellungen des Amtsgerichts A. folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem Beamten und seinem Mitangeklagten M. den er in A. an einem Treffpunkt für Homosexuelle kennengelernt hatte, kam es im Herbst 1967 in mindestens vier Fällen zu gleichgeschlechtlichem Verkehr zumindest in Form wechselseitiger Onanie. Der Beamte handelte dabei auf Grund eines von vornherein gefaßten Vorsatzes, das angeknüpfte Verhältnis zu mehrmaligem gleichgeschlechtlichen Verkehr auszunutzen.
In einem wegen dieses Vorganges mit Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion M. vom 17. Februar 1969 gegen den Beamten eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat die Kammer IV - ... - des Bundesdisziplinargerichts den Beamten durch Urteil vom 14. April 1970 freigesprochen. Sie hat sich die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts A. als bindend zu eigen gemacht und dazu ausgeführt: Das Verhalten des Beamten sei nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zu beurteilen. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, daß nicht jedes anstoßerregende außerdienstliche Verhalten ein Dienstvergehen darstelle. Schon vor der Neufassung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG sei anerkannt gewesen, daß die Verwirklichung eines Straftatbestandes allein nicht schon notwendig ein Dienstvergehen sein müsse. Es komme vielmehr auf die wirkliche Qualität der Straftat in ihrer Auswirkung auf die dienstrechtliche Stellung des Beamten an. Im vorliegenden angeschuldigten Verhalten könne daher ein Dienstvergehen nicht schon deshalb liegen, weil es die damals geltenden Strafgesetze verletzt habe. Konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächlich eingetretene Vertrauens- und Ansehenseinbuße fehlten jedoch. Das Verhalten des Beamten sei aber auch, und zwar schon zur Tatzeit nicht mehr geeignet gewesen, seine berufliche Integrität in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Zwar sei damals die einfache gleichgeschlechtliche Unzucht noch strafbar gewesen. Doch komme der neugeregelten Straflosigkeit besondere Bedeutung zu, weil sich in dieser Änderung des Strafgesetzes eine grundlegende Wendung der allgemeinen Rechts und Sittenvorstellungen unserer Gesellschaft auf dem Gebiet der Sexualität zeige. Diese Wandlung sei naturgemäß nicht erst mit der Verabschiedung des Strafrechtsreformgesetzes von 1969 eingetreten, sondern habe sich schon Jahre zuvor in der allgemeinen Diskussion angebahnt. So sei bereits auf dem Deutschen Juristentag 1968 eine auffallende Einmütigkeit in der. Forderung erkennbar gewesen, den anzuerkennenden Freiheitsbereich für sexuelle Betätigungen gegen Fälle wirklich sozialschädlichen Verhaltens, abzugrenzen. Die Ansicht der Fachgelehrten sei zwar nicht notwendig für das allgemeine Rechts- und Sittlichkeitsempfinden repräsentativ, doch seien ihre Erwägungen für das öffentliche Bewußtsein von wesentlicher Bedeutung, um so mehr, wenn sich das Volk durch seinen Gesetzgeber in der Rechtsordnung zu solchen veränderten Vorstellungen bekenne. Im vorliegenden Falle stehe fest, daß der Beamte im privatesten Bereich ohne Teilnahme oder Kenntnis dritter Personen oder der Öffentlichkeit und ohne erschwerende Umstände, wie Gewalt, List oder Abhängigkeit gleichgeschlechtlichen Verkehr gehabt habe, der heute strafrechtlich nicht mehr vorwerfbar sei. Da die Änderung des Strafrechts eine direkte Auswirkung des veränderten Sittlichkeitsempfindens in der Bevölkerung sei, könne nicht ohne weiteres von einer unveränderten wesentlichen Ablehnung gleichgeschlechtlichen Verkehrs durch die Öffentlichkeit ausgegangen werden. Zur Zeit der hier angeschuldigten Straftaten sei in unserem Volke durch alle Kommunikationsmittel eine Auseinandersetzung mit sexuellen Fragen im Gange, gewesen, so daß von einem Zeitalter der sexuellen Revolution gesprochen werde. Es sei unter diesen Umständen nicht möglich, in der notwendigen verbindlichen Weise festzustellen, daß in der Meinung der Gesellschaft die gleichgeschlechtlichen Beziehungen des Beamten überwiegend auf eine solche Ablehnung stoßen würden, daß damit sein berufliches Ansehen in besonderem Maße beeinträchtigt wäre.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt und diese zugleich wie folgt begründet: Der Ansicht der Kammer, daß die außerdienstlichen homosexuellen Handlungen des Beamten nicht geeignet seien, Achtung und Vertrauen in einem besonderen Maße zu beeinträchtigen, könne nicht beigepflichtet werden. Sie stehe in eindeutigem Widerspruch zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung homosexueller Verhaltensweisen entwickelten Grundsätzen. In der Praxis der Disziplinargerichte sei die homosexuelle Betätigung eines Beamten seit jeher als Dienstvergehen angesehen worden, und zwar auch wenn es sich um eine einmalige Entgleisung außerhalb des Dienstes gehandelt habe und auch nach Inkrafttreten des Neuordnungsgesetzes vom 1. Oktober 1967. Wenn durch das 1. Strafrechtsreformgesetz die Strafbarkeit der einfachen Homosexualität aufgehoben sei, dann könne dies allein keine Änderungen der disziplinarrechtlichen Beurteilung rechtfertigen. Für die Annahme eines Dienstvergehens sei die Strafbarkeit eines Verhaltens nicht entscheidend. In dem Wegfall der Strafbarkeit liege kein Werturteil dahin, daß es sich bei der einfachen Homosexualität um ein, wenn auch von der Norm abweichendes, so doch ethisch zu billigendes Tun handele. Lediglich die Gefährdung der sozialen Gemeinschaft werde in diesen Fällen verneint. Wenn die Kammer, annehme, daß sich zugleich mit der Informierung des Sexualstrafrechts in der Öffentlichkeit ein Meinungswandel dahin vollzogen habe, daß eine homosexuelle Betätigung grundsätzlich nicht mehr moralisch zu mißbilligen sei, habe sie ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, zu dieser für einen Teilaspekt der disziplinaren Bewertung relevanten Frage einer Beeinträchtigung des Ansehens des Beamtentums objektiv mögliche. Feststellungen zu treffen. Die noch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1968 - II D 34.67 - vertretene Ansicht, daß die einfache Homosexualität von, der überwiegenden Mehrheit als ein abartiges moralisch verwerfliches und verächtliches Verhalten angesehen werde, decke sich mit dem einschlägigen Schrifttum und mit statistischen Erhebungen in jüngster Zeit. Wenn aber eine homosexuelle Betätigung nach wie vor, als ansehensschädigend angesehen werde, dann gelte das, in besonderem Maße für das Verhalten eines Beamten. Das bedeute zwar noch nicht, daß jede Handlung dieser Art im außerdienstlichen Bereich pflichtwidrig sei. Es komme auf den Einzelfall an. Möglicherweise sei eine Pflichtverletzung bei einer einmaligen, situationsbegünstigten und persönlichkeitsfremden Entgleisung zu verneinen, nicht aber, wenn es sich - wie hier - um das fortgesetzte Versagen eines homosexuell veranlagten Beamten handele. Daß sich die Handlungen völlig im privaten Bereich abgespielt hätten, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, da nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG die Eignung eines Verhaltens zur Ansehensbeeinträchtigung genüge. Außerdem dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß der Beamte seine Verfehlungen mit einem übel beleumundeten Strichjungen begangen habe, den er an einem stadtbekannten Homosexuellen-Treffpunkt angesprochen habe.
Selbst wenn man davon ausgehe, daß es nicht auf die Ansicht der Mehrheit der Bevölkerung, sondern auf die Ansicht eines Betrachters ankomme, der sein Urteil in Kenntnis aller für die Bewertung homosexuellen Verhaltens bedeutsamen Aspekte abgebe, und wenn ein solcher Betrachter zu dem Ergebnis kommen sollte, daß eine bedeutsame Ansehens Schädigung nicht bewirkt worden sei, müsse das Verhalten des Beamten dennoch als pflichtwidrig angesehen werden, denn es sei entscheidend geeignet, das für eine ordnungsmäßige Ausübung des Dienstes unabdingbare Vertrauensverhältnis zu beeinträchtigen. Die Eignung des Verhaltens zu einer solchen Beeinträchtigung sei hier unter Berücksichtigung der Tatsache gegeben, daß der Beamte dem gehobenen Dienst angehöre und sein Verhalten Ausfluß homosexueller Neigungen sei. Der Beamte gehöre zu den Dienstkräften, denen im Postdienst Leitungs-, Aufsichts-, Ausbildungs- und Vorgesetztenfunktionen übertragen würden. Dem damit festzustellenden Dienstvergehen sei erhebliches Gewicht beizumessen. Die Verhängung einer erforderlichen Gehaltskürzung stehe § 14 BDO im vorliegenden Falle nicht entgegen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Antrag angekündigt, auf eine angemessene Gehaltskürzung zu erkennen.
Die Verteidiger des Beamten sind diesen Ausführungen in einem Schriftsatz vom 30. Juli 1970 mit dem Antrage, die Berufung zurückzuweisen, entgegengetreten. Sie haben sich im wesentlichen der Auffassung der Kammer angeschlossen und ergänzend bemerkt: Die Berufung begründe ihre Ansicht zu Unrecht mit Urteilen aus der Zeit vor der Strafrechtsreform, mit der eine grundlegende Wandlung der sittlichen und rechtlichen Beurteilung gleichgeschlechtlichen Verhaltens eingetreten sei. Im vorliegenden Falle könne das Ansehen des Beamtentums nicht geschädigt sein, da niemand von seinem privaten Verhalten Kenntnis erlangt habe. Die Ausführungen über ein fortgesetztes Versagen des homosexuell veranlagten Beamten seien nicht haltbar. Dieser habe sich niemals zu anderen homosexuellen Handlungen bekannt, sondern vielmehr mit Erfolg seinen homosexuellen Neigungen widerstanden. Auch der Vorwurf eines Umganges mit einem übel beleumdeten Strichjungen könne den Beamten nicht treffen, da die Bekanntschaft völlig unvorbereitet zustande gekommen und ihm der Leumund seines Partners nicht bekannt gewesen sei. Die Ausführungen über eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses stünden unter dem Aspekt des vielleicht Möglichen. Nachweisbar sei dagegen, daß der Beamte stets das Private vom Dienstlichen, getrennt habe.
In der Hauptverhandlung hat der Bundesdisziplinaranwalt die Entscheidung in das Ermessen des Senats gestellt.
B.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist unbegründet.
Die wegen der Unbeschränktheit des Rechtsmittels erforderliche Überprüfung aller tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen der Kammer führt zu keinem vom angefochtenen Urteil abweichenden Ergebnis.
Hinsichtlich des Sachverhalts ist der Senat ebenfalls an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil vom 29. August 1968 gebunden. Er hat keine Veranlassung gesehen, sich von diesen im wesentlichen ohnehin unstreitigen Feststellungen durch Mehrheitsbeschluß nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BDO zu lösen.
Im Ergebnis zutreffend hat die Kammer das damit feststehende außerdienstliche Verhalten des Beamten nicht als Dienstvergehen angesehen. Dabei ist es allerdings nach Auffassung des Senats unzulässig, sich auf die Feststellung zu beschränken, daß dies, Verhalten nicht "im besonderen Maße" geeignet sei, die berufserforderliche Integrität des beschuldigten Beamten zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG), da es im vorliegenden Falle nicht möglich ist, überhaupt eine Integritätsbeeinträchtigung im Sinne der disziplinarrechtlichen Grundnorm (§ 54 Satz 3 BBG) festzustellen. Der Beamte hat dann aber auch einen Anspruch darauf, daß dies im Urteil zum Ausdruck kommt.
Daß die einfache homosexuelle Betätigung außerhalb des Dienstes für sich gesehen das berufliche Ansehen eines Beamten beeinträchtigen könnte, läßt sich auf Grund der Entwicklung seit dem Urteil des Senats vom 13. März 1968 - II D 34.67 - nicht mehr mit hinreichender Sicherheit bejahen. Dem Bundesdisziplinaranwalt ist allerdings zuzugeben, daß die Aufhebung der Strafbarkeit der einfachen Homosexualität durch das 1. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 - BGBl I 645 ff - für diese Frage ohne unmittelbare Bedeutung ist. Der Strafgesetzgeber hat lediglich - und nur insoweit konnte er verbindlich entscheiden - die Sozialschädlichkeit einfacher Homosexualität verneint. Er hat weder eine darüber hinausgehende moralische Wertentscheidung in Richtung auf eine Tolerierung einfacher Homosexualität getroffen noch eine Entscheidung über ihre disziplinarrechtliche Erheblichkeit, die zwar von der Sozialschädlichkeit eines Verhaltens mittelbar beeinflußt werden kann, von ihr aber prinzipiell unabhängig ist. Ein wesentlicher Teil denkbarer Dienstpflichtverletzungen ist nicht sozialschädlich. Doch ist andererseits durch die öffentliche Auseinandersetzung im Zusammenhange mit der Aufhebung, des § 175 StGB a.F. verdeutlicht worden, daß sich nicht nur die strafrechtlichen Anschauungen, sondern auch die allgemein moralische Einstellung zur Duldung homosexueller Verhaltensweisen grundlegend geändert haben. Für die Frage aber, ob das berufliche Ansehen eines Beamten durch Verstöße gegen, die Sexualmoral beeinträchtigt sein könnte, kommt es entscheidend darauf an, ob homosexuelles Verhalten überhaupt noch als rechtlich relevanter Verstoß gegen diese angesehen werden kann.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat insoweit darauf verwiesen, daß nach Umfrageergebnissen eine eindeutig überwiegende Mehrheit der Bevölkerung homosexuelle Betätigungen weiterhin für moralwidrig, sogar für strafwürdig hält. Der Senat unterstellt, daß es in der Tat nach wie vor einen solchen Mehrheitskonsens in der Bevölkerung gibt. Dieser Umstand ist jedoch für die Entscheidung im vorliegenden Falle nicht erheblich.
Zwar kann einer derartigen Bewertung der Homosexualität in der Bevölkerung nicht schon deshalb schlechthin jede Geltung versagt, werden, weil sie naturwissenschaftlichen Erkenntnissen widerspräche. Richtig ist daran nur, daß die traditionellen Moralanschauungen nach heute herrschender Ansicht durchweg mit Vorurteilen belastet sind (vgl. Bräutigam: Formen der Homosexualität Seite 121, ff), die allerdings im Hinblick auf die Homosexualität offensichtlich vorwiegend dem Problemkreis der Sozialschädlichkeit angehören (vgl. Hanack ZStW 77.398 ff [417]). Es bedarf hier keiner Vertiefung dieser Frage. Jedenfalls ist unverkennbar, daß es sich bei solchen Vorurteilen oft genug um tradierte Versuche rationaler Begründungen von Anschauungen handelt, die wesentlich tiefer wurzeln. Die psychologischen und anthropologischen Grundlagen einer Ablehnung homosexueller Verhaltensweisen dürfen nicht übersehen werden (Leferenz ZStW 77.379 ff [385]). Homosexualität als Verfehlen normgemäßen Verhaltens (Giese: Der homosexuelle Mann in der Welt S. 199 ff) widerspricht zumindest einer der beiden Funktionen menschlicher Sexualität (vgl. dazu Waider ZStW 75.220 [234], Klimmer: Die Homosexualität S. 11), nämlich der generativen Funktion, die durchaus vorurteilsfrei - auch normativ - als ein übergeordneter Wert anerkannt werden kann. Ob dieser Wert in jedem Falle dem im Sittengesetz verankerten Toleranzgebot überzuordnen, ist, bleibt letztlich eine freie - denkgesetzlich nicht vorgezeichnete - Wertentscheidung.
Wieweit nun der zuvor unterstellte Mehrheitskonsens der Bevölkerung auf derart legitimen widerspruchsfreien Wertentscheidungen beruht, bedarf keiner Nachprüfung, abgesehen davon, daß die Durchführbarkeit einer solchen Prüfung fragwürdig erscheint. Denn wie groß auch immer die Gruppe der Bevölkerung sein mag, die homosexuelle Betätigung legitim für moralwidrig und damit ansehensschädigend hält, steht ihr mit Sicherheit eine - wenn auch wahrscheinlich kleinere - Gruppe gegenüber, die ebenso legitim für eine Tolerierung jeder sexuellen Betätigung, zumindest für eine Tolerierung fixierter Neigungshomosexueller eintritt. Es handelt sich dabei nicht um ein laxes meinungsloses Hinnehmen der Homosexualität, das allerdings nicht weniger verbreitet ist und keine Anerkennung verdienen würde, sondern um die engagierte und überzeugte Wertentscheidung eines auch zahlenmäßig nicht mehr unbedeutenden Bevölkerungskreises, wie angesichts zahlreicher Äußerungen im Schrifttum und in der öffentlichen Diskussion nunmehr offenkundig ist.
Damit verliert aber eine gegen die Homosexualität gerichtete Wertentscheidung ihre rechtliche Wirksamkeit für die vorliegende Entscheidung. Für das Disziplinarrecht fehlt es an der Evidenz der Pflichtwidrigkeit homosexuellen Verhaltens, jedenfalls soweit dessen Dienstbezogenheit nur in der Eignung zur allgemeinen Ansehensbeeinträchtigung besteht. Denn angesichts der Möglichkeit, sich legitim für unterschiedliche Wertungen der Homosexualität zu entscheiden, kann ein schuldhaftes Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit, die nur auf einer dieser Wertungen beruhen würde, nicht mehr festgestellt werden. Es fehlt außerdem objektiv an einem sicheren Maßstab für eine zweifelsfreie Auslegung des wertausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriffs der, disziplinaren Grundnorm. Im Zusammenhange damit würde, bei derart offener Lage ein gerichtliches Unwerturteil gegen das rechtliche Toleranzgebot verstoßen, das anders als im sittengesetzlichen Bereich hier hinreichend bestimmbar ist. Denn es entspricht dem rechtsstaatlich freiheitlichen Prinzip rechtlicher Toleranz, daß privates Verhalten von den staatlichen Stellen im Zweifel zu tolerieren ist, wenn wenn nämlich der Eingriff in die private Sphäre nicht zweifelsfrei geboten ist. Dem dissentierenden Bürger sollen nicht umstrittene Wertvorstellungen aufgedrängt werden (vgl. Werner: Recht und Toleranz S. 11, 13.).
Das festgestellte Verhalten des Beamten ist aber auch nicht deshalb pflichtwidrig, weil es über die - rechtlich zu tolerierende - einfache homosexuelle Betätigung hinausgehend dienstliche Interessen im Ansehens- und Vertrauensbereich verletzt. Es ist dem Bundesdisziplinaranwalt zuzugeben, daß derartige Pflichtverletzungen bei homosexuellem, zumindest nicht weniger als bei heterosexuellem Verhalten in vielfacher Weise denkbar wären. Doch ist dergleichen, im vorliegenden Falle nicht erwiesen.
Ein aufsehenerregendes anstößiges Verhalten in der Öffentlichkeit ist nicht dargetan. Es bedarf keiner Erörterung, wieweit der fortgesetzte Umgang eines homosexuell veranlagten Beamten mit einem Strichjungen die Voraussetzungen der §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllen könnte. Denn dem Beamten ist nicht zu widerlegen, daß ihm der üble Leumund seines Partners M. als Strichjunge unbekannt war. Nach seiner unwiderlegten Darstellung standen auch für M. sexuelle Interessen im Vordergrunde. Er hat diesem zwar einmal Geld gegeben, aber eben nicht in jedem Falle. Auch aus dem ersten Treffpunkt beider können zwingende Folgerungen insoweit nicht gezogen werden, wobei es unerheblich ist, ob der Beamte wußte, daß es sich um einen stadtbekannten Treffpunkt der Homosexuellen Augsburgs handelt. Denn es ist weder zu beweisen, daß der Beamte die fragliche Bedürfnisanstalt am Bahnhof zum Zwecke einer homosexuellen Kontaktaufnahme aufgesucht hat, noch daß er den eigentlichen Charakter M. abgesehen von seiner homosexuellen Veranlagung bei dieser Gelegenheit erkannt hat. Der Beamte hat sich im übrigen denkbar diskret verhalten, so daß Aufsehen nach menschlichem Ermessen nicht entstehen konnte.
Das außerdienstliche Verhalten des Beamten greift auch, soweit feststellbar, nicht derart in den dienstlichen Bereich über, daß der Betriebsfrieden oder die Funktionsfähigkeit des Dienstes beeinträchtigt oder gefährdet sein könnten.
Der Beamte hat seine homosexuellen Neigungen nicht provokativ in den dienstlichen Bereich hineingetragen und somit auch nicht die notwendigen engen beruflichen und menschlichen Kontakte, insbesondere zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, mit Spannungen belastet, die anderenfalls bei der aller Wahrscheinlichkeit nach überwiegend heterosexuellen Einstellung der übrigen Beamten und Angestellten kaum vermeidbar gewesen waren. Nach den Aussagen der Zeugen J. und S. ist er bisher niemals auch nur andeutungsweise auf seiner Dienststelle und unter Kollegen als Homosexueller in Erscheinung getreten. Seine homosexuellen Neigungen sind der Belegschaft nach glaubhafter Darstellung dieser Zeugen praktisch unbekannt. Korrumpierende Einflüsse sind nicht erkennbar. Deshalb kommt auch der Tatsache, daß der Beamte Vorgesetzter ist, entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinaranwalts hier keine Bedeutung zu. Die allgemein begründete Möglichkeit, daß Neigungen und außerdienstliches Verhalten des Beamten auf der Dienststelle bekannt werden und bei Untergebenen Anstoß erregen könnten, reicht für die Annahme einer verschuldeten Gefährdung dienstlicher Interessen nicht aus. Ein einfaches außerdienstliches Verhalten, das als solches toleriert werden muß, erlangt nicht schon damit eine nicht mehr tolerierbare Qualität, daß es in dieser Art in den Dienst hineinwirkt, abgesehen davon, daß die Gefahr eines solchen Einwirkens hier nicht hinreichend konkretisiert ist. Was die Verwaltung als außerdienstliches Verhalten eines Beamten aus Rechtsgründen hinzunehmen hat, muß auch der Vorgesetzte oder Untergebene im Dienstverhältnis hinnehmen. Geschieht das nicht, dann liegt der damit bei einzelnen Kollegen möglicherweise eintretende Ansehensverlust jedenfalls nicht mehr im Verantwortungsbereich des betreffenden Beamten.
Der beschuldigte Beamte ist auch nicht voraussehbar anderweitig in seiner dienstlichen Verwendbarkeit beschränkt. Seine Neigungen machen ihn nicht für dienstliche Aufgaben funktionsunfähig, die ein besonderes Maß an sexueller Integrität erfordern. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Untersuchung, wann dies bei außerdienstlicher homosexueller Betätigung der Fall sein könnte. In Betracht kämen insoweit besondere dienstliche Interessen an der Verwendbarkeit von Erziehern und Ausbildern, vor allem in eng zusammenlebenden Gemeinschaften. Der Beamte ist aber kein Ausbilder in diesem Sinne, er kommt insbesondere als Nichttechniker für die Ausbildung der Lehrlinge seines Fernmeldeamtes nicht in Betracht. Daß er gelegentlich auch bei der Ausbildung von Inspektorenanwärtern mitwirken mag, bedeutet in Verbindung mit seiner homosexuellen Neigung noch keine realistische Gefährdung dienstlicher Interessen an einer störungsfreien Ausbildung des beruflichen Nachwuchses. Dabei bedarf es nicht einmal des Hinweises auf die bisher bewiesene Zurückhaltung des Beamten im dienstlichen Bereich, die erwarten läßt, daß er seine Neigungen auch weiterhin nicht in diesen Bereich hineintragen wird.
Der Beamte ist deshalb mit Recht freigesprochen worden, so daß die Berufung zurückgewiesen werden mußte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 2 BDO.
Arndt
Dr. Hardraht