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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1970, Az.: BVerwG II C 10/69

Anrechnung von Wartezeit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf die Jubiläumszuwendung eines Beamten; Anforderungen an die Berücksichtigung unverschuldeter Wartezeiten; Wirkungen der Verzögerung der Übernahme in den Volksschuldienst als eine Verzögerung der Wiederverwendung des Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1970
Aktenzeichen
BVerwG II C 10/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.10.1968 - AZ: OVG VI A 20/67

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge,
Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die im Jahre ... in. der Nähe von ... geborene Klägerin besuchte in Rußland eine ... pädagogische Hochschule. Nach ihrer Umsiedlung nach ... (Bezirk ...) unterrichtete sie dort an einer Volksschule. Im Januar 1945 mußte sie nach ... übersiedeln. Nach ihrer Aussiedlung durch die ... nahm sie vom 1. Januar bis zum ... September ... am Pädagogischen Institut in ... an einem Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für die Grundschule teil und bestand die Abschlußprüfung am 20. August 1946. Am ... Mai ... bestand sie nach einer Tätigkeit als Schulamtsbewerberin in ... die erste Lehrerprüfung. Dort war sie bis zu ihrer Flucht nach Berlin West am ... Januar ... als Lehrerin tätig.

2

Die Klägerin erhielt vom Senat von Berlin für sich, ihren Ehemann und ihren am ... Februar ... geborenen Sohn einen Flüchtlingsausweis. Sie nahm ihren Wohnsitz in....

3

Bis Ende Januar 1955 war die Klägerin beruflich nicht tätig. Auf ihre Bewerbung vom 13. Januar 1955 wurde sie mit Wirkung vom 31. Januar 1955 im Volksschuldienst von ... beschäftigt, zunächst als Krankenvertreterin im Angestelltenverhältnis. Die in der Sowjetzone von ihr abgelegte erste Lehrerprüfung erkannte der Senator für Volksbildung durch Erlaß vom 18. April 1954 an; er forderte jedoch die Wiederholung der zweiten Lehrerprüfung in verkürzter Form. Diese Prüfung bestand die Klägerin nach Wiederholung am 16. Januar 1957. Bis zum 31. März 1961 war sie in ... als Volksschullehrerin tätig, seit Oktober 1959 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Der Senator für Volksbildung versetzte sie im Einvernehmen mit dem Kultusminister des beklagten Landes im März 1961 an eine Volksschule in ...; dort trat sie im April ... den Dienst an.

4

Im März 1966 machte die Klägerin zwecks Berechnung der Dienstzeiten im Sinne des § 3 der Jubiläumszuwendungsverordnung vom 30. Juli 1963 (GV.NW. S. 263) - JZV - folgende Angaben:

  1. 1.

    Schulamt ... vom 1. 8. ... bis 17. 3. ...

  2. 2.

    Volksschule ... vom 18. 3. ... bis 8. 5. ...

  3. 3.

    Unverschuldete Wartezeit im polnisch besetzten Gebiet vom 9. 5. ... bis 31.12. ...

  4. 4.

    Volksschule ... vom 1. 1. ... bis 1. 9. ...

  5. 5.

    Volksschule... vom 2. 9. ... bis 4. 1. ...

  6. 6.

    Unverschuldete Wartezeit: Flucht nach ... Mutterschutz; arbeitslos vom 5. 1. ... bis 30. 1. ...

  7. 7.

    ... vom 31. 1. ... bis 31. 3. ...

  8. 8.

    Schulverband ... ... vom 1.4. ... bis 1. 8. ...

5

Bei Summierung dieser Zeiten ergibt sich, daß die Klägerin am 1. August ... eine Dienstzeit von 25 Jahren vollendet hätte.

6

Der Regierungspräsident in Münster lehnte aber die Anrechnung der Zeit vom 5. Januar ... bis zum 30. Januar ... durch Bescheid vom 21. Juni 1966 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies er durch Bescheid vom 26. Juli 1966 zurück. Zur Begründung führte er an: Die Zeit vom 5. Januar ... bis zum 30. Januar ... falle nicht unter § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 JZV; auch die Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Jubiläumszuwendungsverordnung (vom 31. Juli 1963 [MBl. NW. S. 1419]) biete nicht die Möglichkeit einer Anrechnung. Unverschuldete Wartezeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 7 JZV seien nämlich nur die Zeiten nach dem ersten Weltkrieg, in denen für zahlreiche Lehrkräfte keine Beschäftigungsmöglichkeit im öffentlichen Volksschuldienst bestanden habe. -

7

Mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren hat die Klägerin daraufhin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 21. Juni und 26. Juli 1966 zu verpflichten, die Zeit vom 5. Januar ... bis 30. Januar ... auf ihre Dienstzeit im Sinne der Jubiläumszuwendungsverordnung anzurechnen.

8

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Urteil vom 17. November 1966 der Klage stattgegeben.

9

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 11. Oktober 1968 das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit bestätigt, als es sich um die Anrechnung der Zeit vom 5. Januar ... bis zum 31. März ... handelt. Im übrigen hat es unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen.

10

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgender Begründung:

11

Vom 5. Januar ... bis 31. Januar ... sei die Klägerin, die im Februar ... ein Kind geboren habe, als Hausfrau tätig gewesen. Den Familienunterhalt habe damals ihr Ehemann verdient. Ob diese - von der Klägerin nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 JZV verbrachte - Zeit gemäß § 3 Abs. 2 JZV "auch als Dienstzeit" auf die Jubiläumsdienstzeit anrechenbar sei, hänge davon ab, ob einer der Fälle des § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 vorliege. Von diesen Fällen kämen allenfalls Nr. 5 und Nr. 7 in Betracht. Nr. 5 ermögliche für Personen, die durch das Gesetz zu Art. 131 GG erfaßt werden, eine Anrechnung der Zeit vom 9. Mai ... bis zum 31. März ..., während der sie im öffentlichen Dienst nicht wiederverwendet wurden. Die Klägerin habe nach ihrem Vortrag am 8. Mai ... bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsgebietes des Gesetzes zu Art. 131 GG Dienst geleistet und diesen aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen aufgeben müssen. Da sie bis zum 31. Dezember ... ihren Wohnsitz in ... genommen habe, also den im Gesetz zu Art. 131 GG bestimmten Zuzugsstichtag erfülle, müsse die Zeit ihrer Nichtbeschäftigung vom 5. Januar ... bis zum 31. März ... nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 JZV angerechnet werden.

12

Für die Anrechnung der anschließenden Zeit bis zum 31. Januar ... komme nur § 3 Abs. 2 Nr. 7 JZV in Betracht. Dieser Anrechnungstatbestand decke sich mit dem des - die Anrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit betreffenden - § 123 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GV.NW. S. 272) - LBG 62 -. Er erfasse "die Zeit, während der ein Beamter nach Ablegung der vorgeschriebenen Fachprüfungen - bei Volksschullehrern der ersten Lehrerprüfung - unverschuldet auf die Einstellung oder Anstellung im öffentlichen Schuldienst hat warten müssen".

13

Gemäß Nr. 3.27 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Jubiläumszuwendungsverordnung gelte für die Berücksichtigung von unverschuldeten Wartezeiten Nr. 4.7 der zu § 123 LBG 62 ergangenen Richtlinien vom 27. August 1962 (MBl. NW. S. 1539 [1546]). Diese Richtlinie besage, daß eine unverschuldete Wartezeit nur für Lehrer und nur dann in Betracht komme, wenn es sich um Verzögerungen handele, die im Zusammenhang mit den Unterbringungsschwierigkeiten nach dem ersten Weltkrieg stehen, und daß Verzögerungen, die in der Person des Lehrers selbst liegen, die Berücksichtigung nicht rechtfertigen.

14

Sie gelte zwar mangels einer Ermächtigung, die der in § 165 Abs. 3 LBG 62 enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung entspricht, nicht für die Jubiläumszuwendungsverordnung. Gleichwohl sei nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 7 JZV nur eine Berücksichtigung der nach dem ersten Weltkrieg liegenden Wartezeiten möglich. Während nach dem zweiten Weltkrieg Unterbringungsschwierigkeiten gleichermaßen für alle Beamten bestanden hätten, sei nach dem ersten Weltkrieg die Lage für die Verwaltungsbeamten nicht so ungünstig gewesen. Die Verwaltungsbeamten hätten nach 1918, sofern sie nicht leitende Stellen bekleidet oder die fremde Staatsangehörigkeit abgelehnt hatten, in den vom Deutschen Reich abgetrennten Gebieten zu einem erheblichen Teil ihre Ämter behalten; und die damals in das Deutsche Reich umgesiedelten Beamten hätten durch den Aufbau neuer Verwaltungszweige neue Beschäftigungsmöglichkeiten gefunden. Dagegen sei die Zahl der Schulen durch den Verlust von Elsaß-Lothringen, Eupen-Malmedy, Nordschleswig, der Provinzen Posen und Westpreußen sowie Oberschlesiens, in denen die Lehrer als Vermittler deutschen Kulturgutes nicht weiterbeschäftigt worden seien, erheblich geringer gewesen als vor 1918. Wegen der vordringlichen Unterbringung der Flüchtlingslehrer hätten die Anwärter für das Lehramt zurückstehen müssen und oft viele Jahre nach Abschluß ihrer Ausbildung keine Anstellung gefunden. Eine dem Gesetz zu Art. 131 GG entsprechende Regelung sei nach dem ersten Weltkrieg nicht ergangen. Die alle Beamten in ungefähr gleichem Maße treffenden unverschuldeten Wartezeiten nach dem zweiten Weltkrieg seien im Rahmen dieses Gesetzes berücksichtigt. Es habe für den Gesetzgeber kein Auftrag und kein Anlaß bestanden, die nach dem 8. Mai 1945 liegenden unverschuldeten Wartezeiten bei Lehrern anders zu behandeln als bei den übrigen Beamten.

15

Eine Berücksichtigung unverschuldeter Wartezeiten, die nur auf Lehrer beschränkt war, habe es im früheren Beamten- und Besoldungsrecht nicht gegeben. Erst das Änderungsgesetz zur Dritten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1949 (GV.NW. S. 261) - ÄndGes./3. SparVO - habe in § 3 bestimmt, daß die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 18. Lebens jahres und nach Ablegung der vorgeschriebenen Fachprüfungen unverschuldet auf die Einstellung oder Anstellung warten müsste, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne. Dazu heiße es in den Durchführungsbestimmungen (Runderlaß des Finanzministers und des Innenministers vom 24. September 1949 [MBl. NW. S. 924]), daß die Vorschrift insbesondere den Verhältnissen der Lehrpersonen Rechnung tragen solle, sie nach dem ersten Weltkrieg nach Ablegung der vorgeschriebenen Fachprüfungen deshalb nicht ein- oder angestellt werden konnten, weil freie Stellen wegen der Unterbringung der Flüchtlingslehrer nicht zur Verfügung standen.

16

Die Berücksichtigung unverschuldeter Wartezeiten sei dann in § 122 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 (GS.NW. S. 225) - LBG 54 - in ähnlicher Weise wie in § 3 ÄndG es./3.SparVO - jedoch beschränkt auf Lehrer - geregelt und in den Neufassungen des Landesbeamtengesetzes beibehalten worden. Die Beschränkung auf Lehrer werde daher nur verständlich, wenn man davon ausgehe, daß es sich um unverschuldete Wartezeiten im Zusammenhang mit den Unterbringungsschwierigkeiten nach dem ersten Weltkrieg handele. Eine Anrechnung unverschuldeter Wartezeiten nach dem zweiten Weltkrieg würde eine ungerechtfertigte Besserstellung der Lehrer an öffentlichen Schulen gegenüber anderen Landesbeamten bedeuten. -

17

Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. November 1966 auch insoweit zurückzuweisen, als es um die Anrechnung der Zeit vom 1. April ... bis zum 30. Januar ... auf die Dienstzeit nach der Jubiläumszuwendungsverordnung geht.

18

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

19

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

20

II.

Das angefochtene Urteil hält zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.

21

Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß § 3 Abs. 2 Nr. 7 JZV entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht nur solche unverschuldeten Verzögerungen erfaßt, die im Anschluß an den ersten Weltkrieg eingetreten sind. Für eine derart einschränkende Auslegung bietet der Wortlaut der Vorschrift keine Grundlage. Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht nicht für diese Einschränkung. Schließlich ist sie auch nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, mittels des hier ohnehin bedenklichen - Rückgriffs auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zwar zutreffend dargelegt, daß § 3 Abs. 2 Nr. 7 JZV die die Anrechnung von Wartezeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit regelnde "Kann"-Vorschrift des § 123 Abs. 1 Nr. 4 LBG 62, die mit § 122 Abs. 1. Nr. 4 LBG 54 inhaltsgleich ist, zum Vorbild hat und daß die beiden letztgenannten Vorschriften auf die Regelung des § 3 Abs. 1 ÄndGes./3. SparVO zurückzuführen sind. § 3 Abs. 1 ÄndGes./3. SparVO bezog sich aber nicht nur auf beamtete Lehrpersonen, sondern auf Beamte schlechthin. Schon deshalb können von dieser Vorschrift nicht nur diejenigen unverschuldeten Wartezeiten erfaßt sein, die sich für Lehrpersonen nach dem ersten Weltkrieg vor der Ein- oder Anstellung deshalb ergaben, weil freie Stellen bevorzugt den Flüchtlingslehrern aus den damals abgetretenen Gebieten zugewiesen wurden. Demgemäß spricht der zur Durchführung des § 3 ÄndGes./3. SparVO ergangene Runderlaß des Finanzministers und des Innenministers des beklagten Landes vom 24. September 1949 auch nur davon, daß die genannte Gesetzesbestimmung "insbesondere" den Verhältnissen der Lehrpersonen Rechnung tragen soll. Diese Gesetzesbestimmung erfaßte mithin auch andere als die in diesem Runderlaß angeführten unverschuldeten Verzögerungsgründe. In bezug auf die Verzögerungsgründe der Ein- und Anstellung bringen § 122 Abs. 1 Nr. 4 LBG 54 und § 123 Abs. 1 Nr. 4 LBG 62 ebensowenig wie § 3 Abs. 2 Nr. 7 JZV gegenüber der Regelung des § Abs. 1 ÄndGes./3. SparVO eine Einschränkung zum Ausdruck; sie enthalten lediglich bezüglich des Personenkreises eine Einschränkung, und auch diese übrigens nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang, denn der Kreis der Beamten "im öffentlichen Schuldienst", von dem in diesen Vorschriften die Rede ist, erfaßt nicht nur die beamteten Lehrpersonen, mögen diese auch den überwiegenden Teil der Beamten im öffentlichen Schuldienst darstellen, sondern alle Beamten im öffentlichen Schuldienst. Diese Beschränkung des Personenkreises ist aber allein nicht geeignet, eine Beschränkung auch der Verzögerungsgründe erkennbar zu machen. Mithin darf § 3 Abs. 2 Nr. 7 JZV nicht mit der Einschränkung angewandt werden, die das Berufungsgericht für geboten hält.

22

Daß dem angefochtenen Urteil im Ergebnis gleichwohl zu folgen ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

23

§ 3 Abs. 1 Nr. 7 JZV erfaßt nur die erste Einstellung oder Anstellung nach Ablegung der vorgeschriebenen Fachprüfung, bei Volksschullehrern, wie der Klägerin, nach Ablegung der ersten Lehrerprüfung. Das ergibt bereits der Wortlaut der Regelung. Da eine Einstellung oder Anstellung die vorherige Ablegung der jeweils vorgeschriebenen Prüfung voraussetzt, kann nämlich mit der in die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 7 JZV gleichwohl eingefügten ausdrücklichen Erwähnung dieser Prüfungen nur ausgedrückt sein, daß es sich um die der Prüfung folgende (erste) Ein- oder Anstellung handeln muß. Anderenfalls hätte es zudem nähergelegen, außer von der Einstellung und der Anstellung auch von der "Wiedereinstellung" und der "Wiederanstellung" zu sprechen. Daß dies nicht geschehen ist, hat auch seine innere Berechtigung. Denn es kann nicht der Sinn und Zweck der in Rede stehenden Regelung sein, Härten auszugleichen, die sich in unzähligen Fällen beim Zusammenbruch des Jahres 1945 durch die Verzögerung der Wiederbeschäftigung amtsverdrängter oder amtsenthobener Angehöriger des öffentlichen Dienstes ergeben haben. Dem Ausgleich solcher Härten dienen schon die Sonderregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 5 JZV und das in dieser Vorschrift angeführte Gesetz zu Art. 131 GG. Auch der im Runderlaß vom 24. September 1949 enthaltene Hinweis, daß § 3 ÄndGes./3. SparVO "insbesondere den Verhältnissen der Lehrpersonen Rechnung tragen" soll, "die nach dem ersten Weltkrieg ... deshalb nicht ein- oder angestellt werden konnten, weil freie Stellen wegen der Unterbringung der Flüchtlingslehrer ... nicht zur Verfügung standen", spricht schließlich für die Richtigkeit der vom Beklagten vorgetragenen Auffassung, daß § 3 Abs. 2 Nr. 7 JZV ebenso wie die erwähnten Vorbilder dieser Regelung im Änderungsgesetz zur Dritten Sparverordnung und im Landesbeamtengesetz jedenfalls nur Härten ausgleichen soll, die sich dadurch ergeben, daß ein im Anschluß an die vorgeschriebenen Fachprüfungen - bei Volksschullehrern im Anschluß an die erste Lehrerprüfung - eingereichtes Gesuch um Übernahme in den öffentlichen Schuldienst aus vom Gesuchsteller nicht verschuldeten Gründen nicht alsbald Erfolg hatte.

24

Auf einen solchen Sachverhalt hat sich die Klägerin selbst nicht berufen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil stellt sich die nach der Übersiedlung der Klägerin aus der sowjetisch besetzten Zone nach Berlin West eingetretene Verzögerung ihrer Übernahme in den Volksschuldienst als eine Verzögerung der Wiederverwendung (Wiedereinstellung oder Wiederanstellung) dar, die bei Vorliegen der - vom Berufungsgericht bejahten - Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 5 JZV zwar zur Anrechnung der Zeit bis zum 31. März ..., nicht aber darüber hinaus in Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 7 JZV zu der Anrechnung auch der folgenden Zeit bis zum 30. Januar ... führen kann.

25

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.