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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.1970, Az.: BVerwG IV B 16.69

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Pflicht der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens zur Leistung von Sonderkostenbeiträgen an die Teilnehmergemeinschaft; Durchführung von Bodenverbesserungsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV B 16.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 31.05.1968 - AZ: 241 VII 67

Fundstellen

  • GemTag 1972, 275
  • RdL 1971, 40

Amtlicher Leitsatz

Zu dem Verhältnis der Absätze 1-3 in § 19 FlurbG. Zu den Voraussetzungen für die Erhebung von Sonderkostenbeiträgen nach § 19 Abs. 2 FlurbG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Isendahl und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 31. Mai 1968 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO; denn grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.

2

Die von der Beschwerdeführerin für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob als Gegenleistung für die in kleineren Teilen des Flurbereinigungsgebiets ... vorgenommenen Planierungen und Auffüllarbeiten, die Aufwendungen in Höhe von rund 29.000 DM erfordert haben sollen, von den dadurch begünstigten Teilnehmern Sonderkostenbeiträge nach § 19 Abs. 2 FlurbG erhoben werden dürfen, wurde vom Flurbereinigungsgericht zutreffend verneint. Die Pflicht der Teilnehmer zur Leistung von Beiträgen an die Teilnehmergemeinschaft regelt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 FlurbG, Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß die Teilnehmer für ihre Beiträge eine Gegenleistung erhalten, nämlich die sich aus der Flurbereinigung ergebende allgemeine Wertsteigerung der Besitzstände (vgl. Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 244.65 - [RdL 1969, 299]). Dementsprechend ist es einmal nach § 19 Abs. 3 FlurbG gerechtfertigt, einen Teilnehmer ganz oder teilweise von den Kosten zu befreien, wenn er überhaupt nicht oder nur in geringem Umfange an den Umlegungsvorteilen beteiligt ist. Zum anderen könnte es naheliegen, einen Teilnehmer, der aus der Umlegung über die allgemeine Wertsteigerung seiner Abfindung hinausgehende Vorteile erzielt hat, zu erhöhten Beiträgen heranzuziehen. Dem steht jedoch die Vorschrift des § 19 Abs. 2 FlurbG entgegen, die die Leistungspflicht von Sonderkostenbeiträgen davon abhängig macht, daß nur für bestimmte Teile des Flurbereinigungsgebietes zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind. Diese einschränkende Formulierung des § 19 Abs. 2 FlurbG stellt nicht darauf ab, ob ein Teilnehmer besondere, unter Umständen anders nicht auszugleichende Vorteile erzielt, und zeigt damit, daß diese Vorschrift nur dann Anwendung finden soll, wenn im Rahmen der Flurbereinigung im Interesse einzelner Teilnehmer Anlagen erforderlich werden, die durch diese Teilnehmer aus besonderen, enger begrenzten Zwecken und nicht allein aus dem Zweck der Flurbereinigung (§ 1 FlurbG) veranlaßt sind, und es daher unangemessen wäre, alle Teilnehmer mit den dadurch verursachten Aufwendungen zu belasten. Nach dieser Vorschrift wäre beispielsweise die Erhebung von Sonderkostenbeiträgen für besondere Aufwendungen gerechtfertigt, die durch besondere den gewerblichen oder wasserwirtschaftlichen Zwecken einzelner Teilnehmer dienende Maßnahmen bedingt sind. Im vorliegenden Falle waren für die Aufbonitierung der durch die Flurbereinigung eingezogenen Wegefläche des "alten M." solche Interessen einzelner Teilnehmer nicht maßgebend; vielmehr lag der Grund für die durchgeführten Bodenverbesserungsmaßnahmen letzten Endes darin, daß - wie die Beklagte im Beschluß vom 25. Juli 1967 ausgeführt hat - der eingezogene Weg wegen des sogenannten B. nicht stärker hat ausgebaut werden können und daß seihe Linienführung eine zweckmäßige Gestaltung der Flurbereihigung behindert hat. Entfällt die Anwendung des § 19 Abs. 2 FlurbG im vorliegenden Falle schon aus diesem Grunde, so bedarf die Auslegung des Begriffs "Anlage" keiner weiteren Erörterung mehr, und damit scheidet auch eine Revisionszulassung wegen der Frage aus, ob mit Sonderkostenbeiträgen aufgerechnet werden kann.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Isendahl
Dr. Weyreuther