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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1970, Az.: BVerwG III B 81.70

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG III B 81.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 12966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 09.06.1970 - AZ: III E 218/67

Fundstelle

  • ZLA 1971, 51

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Messerschmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Juni 1970 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der vom Ehemann der Klägerin und Franz N. im Mai 1939 für den Erwerb eines in Königsberg/Eger belegenen Textilgroßhandelsunternehmens mit Wäscheerzeugung einschließlich Grundvermögen aus jüdischem Besitz gezahlte Kaufpreis eine angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV darstellt. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage verneint und die Klage abgewiesen. Mit der auf Zulassung der Revision gerichteten Beschwerde macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe die sogenannte Arisierungsabgabe in Höhe von 5.100 RM zu Unrecht nicht als Teil des Kaufpreises behandelt. Diese Frage habe grundsätzliche Bedeutung.

2

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Es kann auf sich beruhen, daß der Kaufpreis auch nach der Berechnungsweise der Beschwerde in einem Mißverhältnis zum Verkehrswert des Unternehmens stehen dürfte. Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 125.68 - (ZLA 1970, 129) im Anschluß an die Entscheidung des V. Senats vom 25. Oktober 1968 (BVerwGE 30, 319) dahin erkannt, daß die sogenannte Arisierungsabgabe keine Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ist. Ein Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen, ist nicht ersichtlich. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist daher durch die Rechtsprechung geklärt und verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.700 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Messerschmidt