Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1970, Az.: BVerwG VIII B 1.70

Zulassung von verspätetem Vorbringen der Ausnahme halber bei lediglich ergänzenden Erläuterungen zu den Beschwerdegründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 1.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.10.1969 - AZ: I A 811/68

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Raschke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der nach seinen Vorbringen vom 23. März 1932 bis zum 21. Juli 1933 zunächst als Volontärarzt und später als etatmäßiger Assistent auf der Inneren Abteilung des Krankenhauses der Deutsch-Israelitischen Gemeinde in Hamburg tätig gewesen und danach nach Palästina ausgewandert ist, beansprucht Wiedergutmachung nach § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073). Sein Antrag, seine Klage und seine Berufung blieben erfolglos. Im Berufungsurteil wurde die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich seine Beschwerde mit dem Begehren, die Revision zuzulassen.

2

Die Beschwerde ist zulässig.

3

Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde binnen einer Monatsfrist ab Zustellung des Urteils einzulegen; innerhalb dieser Monatsfrist ist die Beschwerde gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu begründen. Nachträge zu der Beschwerdebegründung werden nicht berücksichtigt, wenn sie erst nach Ablauf der genannten Monatsfrist bei dem Gericht eingehen; - anders liegt es nur dann, wenn es sich lediglich um ergänzende Erläuterungen zu bereits rechtzeitig vorgebrachten und der Form nach dem § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Zulassungsgründen handelt.

4

Die förmliche Beschwerdeschrift des Klägers ist fristgemäß eingegangen. Zum Vorbringen, das rechtliche Gehör sei versagt worden, heißt es, es würden noch weitere Ausführungen folgen. Ein späterer Schriftsatz vom 19. Januar 1970, der nicht nur Ausführungen zu dieser Frage, vielmehr eine umfassende Ergänzung des Beschwerdevorbringens enthält, muß danach unberücksichtigt bleiben.

5

Die Ausführungen der förmlichen Beschwerdeschrift enthalten nur das folgende, den Forderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3. VwGO entsprechende Vorbringen: Das Urteil weiche von den in der (BVerwGE 29, 20 abgedruckten) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn" im Urteil vom 21. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 89.67 - aufgestellten Grundsätzen ab; die dort aufgestellten Grundsätze seien unbeachtet geblieben.

6

Dagegen entspricht das folgende Vorbringen in der förmlichen Beschwerdeschrift nicht den Forderungen von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO: Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; es liege ein Fall der "Abweichung von den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts" vor; das rechtliche Gehör sei versagt worden. Zu diesem Vorbringen fehlt es an jeder Substantiierung.

7

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein zu prüfende Abweichungstatbestand von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

8

In der Entscheidung BVerwGE 29, 20 (31 f.)[BVerwG 21.12.1967 - VIII C 89/67] wird die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn" im Rahmen von § 31 d BWGöD in Kürze zusammengefaßt mit Hinweisen auf die entsprechend heranzuziehenden Rechtsgrundsätze zur "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn" nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD, wobei insbesondere auf BVerwGE 11, 109 verwiesen wird. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsgrundsätze angewendet und dabei - in Kürze zusammengefaßt - den Fall des Klägers wie folgt gewürdigt:

9

Zur Zeit des Ausscheidens aus dem Krankenhausdienst habe der Kläger keinen Versorgungsanspruch gehabt. Den Umständen nach beständen Bedenken, ob er als Assistenzarzt in einem auf Dauer angelegten Dienstverhältnis gestanden habe und ob er die Absicht gehabt habe, im Dienst dieses Krankenhauses zu bleiben. Sehe man von diesen Bedenken ab, so hätte er als Assistenzarzt und als "Sekundärarzt" keine Anwartschaft auf Versorgung erworben. Dafür, daß er die mit einer Versorgungsanwartschaft versehene Stellung eines Chefarztes erreicht hätte, spreche nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Dafür, daß er mit einem "Ehrensold" hätte rechnen können, liegt nichts vor. - Was dazu im einzelnen dargelegt wird, betrifft die Besonderheiten der "Dienstlaufbahn" eines Arztes an einem jüdischen Krankenhaus in Hamburg, ohne daß eine Abweichung von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar wäre.

10

Die nachträglich im Schriftsatz vom 19. Januar 1970 vorgebrachten Gesichtspunkte können - wie schon dargelegt wurde - nicht berücksichtige werden. Es handelt sich dabei um völlig neue Gesichtspunkte, nicht um eine ergänzende Erläuterung der fristgemäß eingereichten Beschwerdebegründung.

11

Die Beschwerde muß deshalb mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.200 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG festzusetzen.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke