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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1970, Az.: BVerwG II WD 39/70

Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten; Einbruch in die Ehe eines Kameraden als Dienstvergehen; Untragbarkeit als Soldat in Vorgesetztenstellung auf Grund Verletzung der Ehre eines Kameraden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1970
Aktenzeichen
BVerwG II WD 39/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG B - 18.02.1970 - AZ: B 2 VL 3/70

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. September 1970,
an der teilgenommen hahen:
Bundesrichter Dr. Leußer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Glöckner als weitere richterliche Mitglieder,
Major Ballner, Unteroffizier Bensch als militärische Beisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts B vom 18. Februar 1970 aufgehoben.

Dem Beschuldigten wird wegen eines Dienstvergehens das Aufsteigen im Gehalt für zwei Jahre versagt.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Beschuldigten, die der Berufungsinstanz dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 24 Jahre alte Beschuldigte trat nach Verlassen der Realschule mit dem Zeugnis der mittleren Reife am 1. Juli 1964 als Freiwilliger in die Bundeswehr ein und wurde am 4. Juli 1964 mit der Urkunde vom 15. Juni 1964 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit förmlich zum Flieger ernannt. Seine Dienstzeit wurde zuletzt auf acht Jahre bis zum 30. Juni 1972 festgesetzt. Nach der Grundausbildung bei der 2. /Luftwaffenausbildungsregiment ... in P. wurde er zur Vorausbildung für einen integrierten Stab zur 6./Fluganwärterregiment in U. versetzt. Danach erhielt er bei der 1./Fernmelderegiment ... in M. eine Vorausbildung als Fernsprecher. Seit Mitte Januar 1966 wurde er als Baufernsprecher beim Natohauptquartier Europa-Mitte zunächst in Fo., später in Br. verwendet. Seit März 1968 gehörte er dem Fernmeldebataillon ... in L. und K. an. Dort wurde er zunächst als Erster Baufernsprecher und dann als Erster Betriebsfernsprecher eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1969 wurde er als Ausbilder zur Ausbildungskompanie ... und vom 16. Februar 1970 an als Ausbilder zum Ausbildungszentrum (TV) ... in Mü. kommandiert. Er wurde am 8. Januar 1965 zum Gefreiten, am 12. Juli 1966 zum Obergefreiten, am 25. August 1967 zum Hauptgefreiten und am 19. Dezember 1968 zum Unteroffizier befördert. Seine Beurteilungen lauten meistens auf "befriedigend". Die in erster Instanz vernommenen früheren Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten, der Kompaniechef der 2./Fernmeldebataillon ..., Hauptmann Sch., und der Kompaniechef der Ausbildungskompanie ..., Hauptmann Bil, deren Aussagen in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 99 Satz 2 WDO verlesen wurden, bezeichneten ihn als noch sehr jungenhaft. Hauptmann Sch. sagte ferner aus, daß der Beschuldigte zum Guten wie zum Schlechten leicht zu beeinflussen sei; er sei eben noch kein "richtiger Mann" und habe durch seine Vorgesetzten immer geführt und beaufsichtigt werden müssen. Sein in der Berufungshauptverhandlung als Zeuge vernommener derzeitiger Disziplinarvorgesetzter, Major Br., bekundete: Er kenne den Beschuldigten bereits seit dem Jahre 1968. Damals sei dieser für vier Wochen zum Ausbildungszentrum (TV) ... als Ausbilder kommandiert gewesen. Er habe schon vor zwei Jahren ein gutes Fachwissen gehabt, sei aber damals noch sehr jungenhaft gewesen. Er, der Zeuge, habe ihn jetzt wieder gern als Ausbilder genommen und würde ihn auch gern behalten. Sein Fachwissen und seine Leistungen seien noch ebenso gut wie früher. Er habe auch von seinem Humor und Witz nichts verloren, sei aber insgesamt ruhiger und ernster geworden. Der Beschuldigte sei im Unteroffizierkorps und bei seinen Untergebenen anerkannt. Der Vorfall, der Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sei und den der Beschuldigte ihm, dem Zeugen, sofort bei Dienstantritt gemeldet habe, sei in der Einheit nicht bekannt.

2

Der Beschuldigte erhielt am 14. Juli 1969 einen strengen Verweis, weil er am 3. Juli 1969 den Befehl eines Feldwebels, ein Sportgerät ins UvD-Zimmer zu schaffen, nicht ausgeführt, sondern die Ausführung mit Worten verweigert habe. Er wurde am 18. September 1969 mit der Schützenschnur in Bronze ausgezeichnet.

3

Er ist seit dem 29. Dezember 1969 verheiratet. Aus der Ehe ist ein drei Monate altes Kind hervorgegangen. Die Ehefrau befindet sich noch in der Berufsausbildung als Dolmetscherin und Übersetzerin. Sie war bisher drei Semester auf einem Dolmetscherinstitut und hat auch eine Sekretärinnenschule besucht. Zur Beendigung der Ausbildung muß sie noch drei weitere Semester studieren.

4

Der Beschuldigte wird bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Oktober 1966 aus der zweiten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes besoldet und erhält monatlich ca. 940 DM brutto und 790 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

5

II

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren, das der Befehlshaber im Wehrbereich V am 27. Oktober 1969 eingeleitet hat, hat der Wehrdisziplinaranwalt dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 22. Januar 1970 als Dienstvergehen zur Last gelegt, er habe vom 4. Februar bis etwa Mitte März 1969 in K. zu der Ehefrau des Stabsunteroffiziers Bernd He. von der 2./Fernmeldebataillon ... ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten, in dessen Verlauf es Anfang Februar 1969 zu einer Begegnung im Lokal "Gu.", am 11. Februar 1969 in der Wohnung der Eheleute He. zum Geschlechtsverkehr und einige Zeit danach am selben Orte noch einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei.

6

Das Truppendienstgericht hat den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 18. Februar 1970 des angeschuldigten Dienstvergehens schuldig befunden und ihn durch Urteil vom selben Tage

7

zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten

8

verurteilt. Es hat den angeschuldigten Sachverhalt festgestellt und das Verhalten des Beschuldigten, beginnend mit einer Verabredung mit Frau He. zum gemeinsamen Besuch des Lokals "Gu.", als vorsätzlichen Einbruch in die Ehe eines Kameraden angesehen und rechtlich als Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht und die Ansehenswahrungspflicht unter der verschärften Haftung, der ein Soldat in Vorgesetztenstellung unterliegt, und damit als Dienstvergehen gewürdigt (§§ 12, 17 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 23 Abs. 1 SG). Bei der Strafzumessung hat es zugunsten des Beschuldigten dessen brauchbare Leistungen und dessen Unbestraftheit sowie die Tatsache berücksichtigt, daß er Frau He. - von einer Verführung zum Beischlaf am 11. Februar 1969 abgesehen - nicht eigentlich verführt habe. Gleichwohl hat es die Verletzung der Ehre des Kameraden als so schwerwiegend angesehen, daß der Beschuldigte z.Zt. jedenfalls als Soldat in Vorgesetztenstellung untragbar sei. Einen gehobenen Mannschaftsdienstgrad hat es dem Beschuldigten nur deshalb belassen, weil dieser eine noch unausgereifte Persönlichkeit sei, die das Ausmaß ihrer Schuld nicht voll zu überlegen imstande gewesen sei.

9

Gegen dieses ihm am 12. März 1970 zugestellte Urteil hat der Beschuldigte am 23. März 1970 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er hat zu Beginn der Berufungsschrift erklärt, daß er nur die Höhe des Strafmaßes anfechten wolle, sich in der Begründung aber auch gegen die Annahme des Truppendienstgerichts gewandt, daß schon das Treffen in dem Lokal "Gu." und die Verabredung dazu als Einbruch in eine fremde Ehe anzusehen seien. Er hat ferner die Ansicht vertreten, daß das Truppendienstgericht bei der Strafzumessung die aktive Rolle der Frau He. bei diesem Liebesverhältnis, seine Unschlüssigkeit vor dem Besuch in der Nacht zum 12. Februar 1969, seine Zwangslage bei dem zweiten Besuch infolge seiner Befürchtung, Frau He. werde durchdrehen, wenn er sich abrupt und endgültig von ihr abwende, und seine jugendliche Unreife zu wenig berücksichtigt habe. Er hat gerügt, daß das Truppendienstgericht keine Feststellungen über den Umfang seines Alkoholgenusses am 11. Februar 1969 getroffen habe. Zum Beweis dafür, daß Frau He. das zweite Treffen in ihrer Wohnung in der ersten Hälfte des Monats März 1969 gewünscht habe, hat er deren Brief vom 11. März 1969 vorgelegt. Er hat ferner darauf hingewiesen, daß die mit der Degradierung verbundene Gehaltsminderung für seine Familie eine schwerwiegende soziale Härte bedeute und ihm den Aufbau seiner Ehe erheblich erschwere. Er hat daher gebeten, ihm seinen jetzigen Dienstgrad zu belassen.

10

Der Wehrdisziplinaranwalt, der schon in der Hauptverhandlung erster Instanz nur die Einstufung des Beschuldigten in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe beantragt hatte, ist dem Antrage des Beschuldigten nicht entgegengetreten. Er hat darauf hingewiesen, daß die ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkte Berufung in Wahrheit eine unbeschränkte sei, weil der Beschuldigte gleichzeitig mit und im Widerspruch zu der Beschränkung die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts, daß schon das Treffen im Lokal "Gu." pflichtwidrig gewesen sei, angegriffen und außerdem mangelnde Feststellungen zur Höhe seines Alkoholgenusses am 11. Februar 1969 gerügt habe. Im übrigen hat er zu der Berufungsbegründung wie folgt Stellung genommen:

11

Der Einwand des Beschuldigten, er habe vor dem ersten Besuch bis zuletzt geschwankt, ob er Frau He. aufsuchen solle, und sich nur infolge des Alkoholgenusses dazu entschlossen, vermöge ihn nicht zu entlasten. Das Truppendienstgericht habe überzeugend ausgeführt, daß der Beschuldigte schon vor dem Alkoholgenuß den Entschluß zu diesem Besuch gefaßt habe. Im übrigen habe es eine "enthemmte Stimmungslage" des Beschuldigten in seine Beurteilung einbezogen. Der Brief der Frau He. vom 11. März 1969 sei unerheblich, weil es das Truppendienstgericht bei der Bewertung des Dienstvergehens für unbeachtlich gehalten habe, ob Frau He. besonders zu dem Besuch aufgefordert habe oder ob er von selbst gekommen sei. Bei seinem zweiten Besuch habe eine "Zwangslage" nicht bestanden. Der Brief der Frau He. vom 11. März 1969 ergebe deutlich, daß sie eine gewisse Distanz zu den Ereignissen gewonnen hatte und Zweifel an der Neigung des Beschuldigten hegte. Dieser habe daher bei ihr keine Kurzschlußreaktion zu befürchten brauchen. Das Truppendienstgericht habe jedoch nicht den Umstand berücksichtigt, daß der Beschuldigte jetzt verheiratet sei, seine Ehefrau sich noch in der Berufsausbildung befinde und die Dienstgradherabsetzung infolge der damit verbundenen finanziellen Einbuße die Errichtung eines eigenen Hausstandes erheblich erschweren würde. Diese Tatsache und die über das übliche Maß hinausgehende Beteiligung der Frau He. sowie das verminderte Interesse der Öffentlichkeit an der Ahndung von Verstößen gegen die Sexualmoral ließen das Dienstvergehen insgesamt in einem milderen Lichte erscheinen.

12

Auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat in der Berufungshauptverhandlung die Ansicht vertreten, daß eine Degradierung nicht erforderlich sei, und hat die Zurückstufung um eine Dienstaltersstufe beantragt.

13

III

Die Berufung, gegen deren Zulässigkeit gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO keine Bedenken bestehen, mußte Erfolg haben.

14

1.

Der Senat hatte dem Sachverhalt neu nachzugehen, eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und sie daraufhin zu würdigen, ob und inwieweit in ihnen ein Dienstvergehen liegt; denn die Berufung ist als unbeschränkt eingelegt anzusehen. Der Beschuldigte hat sein Rechtsmittel zwar ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt; er hat aber gleichzeitig bezüglich des Treffens in dem Lokal "Gu." und der Verabredung dafür eine Pflichtwidrigkeit geleugnet. Damit hat er eine rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts angegriffen. Für den Umfang der Berufung ist aber bei einem Widerspruch zwischen einer ausdrücklichen Erklärung über den Umfang und der gleichzeitig gegebenen Begründung mit Rücksicht auf den in § 93 Abs. 2 WDO normierten Begründungszwang letztere maßgeblich (vgl. BDH Urteil vom 26. Januar 1967 - II WD 25/66).

15

2.

Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung auf Grund der Einlassung des Beschuldigten, der gemäß § 99 Satz 2 WDO verlesenen erstinanzlichen Zeugenaussage des Stabsunteroffiziers Bernd He. und der fünf Briefe der Frau Waltraud He. an den Beschuldigten vom 5., 7. und 12. Februar sowie 11. und 20. März 1969 folgendes festgestellt:

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Der Beschuldigte lernte am Abend des 1. Februar 1969 zusammen mit seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau bei den Eheleuten Stabsunteroffizier Hermann und Jeannine S. Frau Waltraud He., die Ehefrau des Stabsunteroffiziers Bernd He. von der 2./Fernmeldebataillon ..., kennen. Am Vormittag des nächsten Tages, eines Sonntags, waren der Beschuldigte und seine Freundin, die in der Wohnung der Eheleute S. übernachtet hatten, in der Wohnung der Eheleute He. zu einem kleinen Frühschoppen. Da die Freundin des Beschuldigten abends eine schlechte Bahnverbindung nach ihrem Wohnort G. hatte, erklärte sich Stabsunteroffizier He. bei dieser Gelegenheit bereit, sie in seinem Personenkraftwagen nach Hause zu fahren. In den Abendstunden brachen die Eheleute He., der Beschuldigte und seine Freundin nach G. auf. Hier lud der Beschuldigte alle noch zu einem Umtrunk im Caf' "Le." ein. Dabei schlossen die beiden Frauen untereinander sowie der Beschuldigte und Stabsunteroffizier He. mit der Frau bzw. Freundin des anderen Brüderschaft, wobei jeweils der Bruderschaftskuß ausgetauscht wurde. Im Laufe des Abends küßte der Beschuldigte Frau He. noch einmal und umarmte sie. Ein erneuter Versuch, sie zu küssen, mißlang. Jedoch legte auch Frau He. den Arm um den Beschuldigten.

17

Nachts fuhr der Beschuldigte mit den Eheleuten He. zurück nach K.e. Er saß hinter Frau He., die auf dem Beifahrersitz Platz genommen hatte. Während der Heimfahrt ergriff er die neben dem Sitz herunterhängende rechte Hand der Frau He. und liebkoste sie; Frau He. ließ ihn gewähren. Beim Abschied sagte er leise sinngemäß zu ihr, sie solle mal wieder etwas von sich hören lassen. Der Ehemann sollte und konnte dies nicht hören. Schon am nächsten Tage rief Frau He. den Beschuldigten wiederholt in der Kaserne an, konnte ihn aber erst nach mehreren vergeblichen Versuchen erreichen. Ob schon an diesem Tage oder erst an einem der folgenden Tage eine Verabredung getroffen wurde, ließ sich nicht mit Sicherheit feststellen. Jedenfalls telefonierten Frau He. und der Beschuldigte auch an den folgenden Tagen miteinander. Am 5. Februar 1969 schrieb Frau He. dem Beschuldigten ihren ersten Brief, den dieser am 6. Februar 1969 erhielt. In diesem Briefe nahm sie auf die Vorfälle des Sonntagabends Bezug und ließ erkennen, wie angenehm ihr die Zärtlichkeiten des Beschuldigten gewesen seien und wie sehr sie sich eine Fortsetzung der Beziehungen wünsche. Sie teilte ihm mit, daß sie wegen ihres Verhaltens im Caf' "Le." von ihrem Ehemann Vorwürfe erhalten und dieser vor der angeblich leichten Art des Beschuldigten gewarnt habe, daß sie das Mißtrauen ihres Ehemannes aber damit habe einschläfern können, daß sie ihm erklärt habe, es gebe wohl nichts Blöderes mehr als den Beschuldigten. Sie gab dann noch der Erwartung und der Vorfreude auf einen sehr lieben Brief des Beschuldigten Ausdruck und ließ ihn zum Abschluß sehr herzlich gegrüßt und ein bißchen geküßt sein.

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Wahrscheinlich kam es erst nach Erhalt dieses Briefes zu der Verabredung für das Lokal "Gu.", weil Frau He., die in ihren Briefen sonst immer auf alles Bezug nimmt, was sie mit dem Beschuldigten erlebt hat oder erleben wird, darin kein Wort von einer bevorstehenden Zusammenkunft erwähnte. Jedenfalls trafen sich der Beschuldigte und Frau He. gegen Abend des 6. Februar 1969 in der Stadt und gingen ins Lokal "Gu.". Das Zusammensein dauerte nicht sehr lange, weil der Beschuldigte schon um 20.30 Uhr an einem gemeinsamen Essen der Unteroffiziere teilnehmen mußte. Der Beschuldigte trennte sich von Frau He. mit einem Kuß auf die Wange.

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Auf das Zusammentreffen vom Vorabend nahm Frau He. in ihrem Brief vom 7. Februar 1969 Bezug. Sie gestand dem Beschuldigten darin offen ihre Liebe, schrieb, wie schön das Zusammensein gewesen sei und wie schön es erst werden könnte, wenn der Beschuldigte bei ihr im Wohnzimmer wäre, ein Bierchen tränke, Händchen hielte "und so", und gab der Hoffnung Ausdruck, daß ihr Ehemann bald zum Feldwebellehrgang kommen möge, da sie dann mit dem Beschuldigten ein paar schöne Stunden haben würde, auf die sie sich schon sehr freue.

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An einem der nächsten Tage rief Frau He. wieder beim Beschuldigten an und bat ihn festzustellen, ob ihr Ehemann am 11. Februar 1969 UvD-Dienst habe. Dies bestätigte der Beschuldigte ihr. Dabei wurde sein Besuch in der Wohnung der Eheleute He. in Aussicht genommen, und es wurde verabredet, daß er im Falle seines Kommens nicht vor 23.00 Uhr erscheinen würde, um nicht von anderen Mietern des von Bundeswehrangehörigen bewohnten Blocks gesehen zu werden. Der Beschuldigte machte am Abend des 11. Februar 1969 mit einem Kameraden einen Lokalbummel durch K., bei dem Bier und Wein getrunken wurde, und ging dann gegen 23.00 Uhr in animierter Stimmung zu Frau He.. Während beide dem Fernsehprogramm zusahen, kam es zu Liebkosungen, Umarmungen und Küssen. Schließlich griff der Beschuldigte vorn in Frau He. Bundhose und spielte dort herum. Frau He. ging daraufhin in das Schlafzimmer und wechselte einen Teil ihrer Unterkleidung. Der Beschuldigte setzte dann zunächst sein Spiel fort. Nach einiger Seit gingen beide ins Schlafzimmer und verkehrten geschlechtlich miteinander. Gegen 4.00 Uhr verließ der Beschuldigte die Wohnung.

21

In ihrem Brief vom 12. Februar 1969 schrieb Frau He. dem Beschuldigten, wie glücklich er sie gemacht habe und wie sehr sie ihn liebe. Sie erwähnte darin, daß der Beschuldigte sie wohl nicht so sehr liebe wie sie ihn und auch nüchterner denke, sonst hätte er nicht lange überlegt, ob er zu ihr gehen solle. Sie fragte an, ob sie sich noch einmal vor dem Urlaub des Beschuldigten sehen könnten, und bat ihn, es ihr zu sagen, falls er sie einmal nicht mehr leiden möge.

22

Zu einem Treffen kam es im Februar 1969 nicht mehr. Der Beschuldigte war vom 13. oder 14. Februar bis zum 10. März 1969 im Urlaub. Zusammen mit seiner Freundin besuchte er deren Eltern und seine Eltern und wurde sich während dieser Zeit darüber schlüssig, daß er die Freundin heiraten wollte. Ob und was er Frau He. in dieser Zeit geschrieben hat, ließ sich nicht mit Sicherheit feststellen.

23

Am 11. März 1969 schrieb Frau He. wieder an den Beschuldigten und beklagte sich darüber, daß sie drei Wochen nichts voneinander gehört hätten, weil der Beschuldigte zu faul zum Schreiben sei. Sie bat um eine Aussprache und teilte dem Beschuldigten mit, daß er sich nicht etwa nur deshalb mit ihr abgeben müsse, weil sie es so wolle oder weil er Angst habe, sie werde etwas Dummes anstellen, wenn er ihr absagen würde.

24

Danach kam es nach einigen Telefongesprächen, zu einem zweiten nächtlichen Besuch des Beschuldigten in der Wohnung der Eheleute He. in Abwesenheit des Ehemanns. Zu der von ihm beabsichtigten Erklärung, daß das Verhältnis ein Ende haben müsse, fand der Beschuldigte nicht den Mut. Stattdessen kam es zwischen ihm und Frau He. erneut zum Geschlechtsverkehr.

25

Am folgenden Tage schrieb der Beschuldigte an sie, daß er das Verhältnis mit ihr nicht fortsetzen könne, weil er entschlossen sei, seine Freundin zu heiraten. Nach einem klärenden Telefongespräch schrieb Frau He. dem Beschuldigten am 20. März 1969 einen versöhnlichen Brief, in dem sie zugab, sich in etwas verrannt zu haben, obgleich sie gewußt habe, daß daraus nichts werden könne, weil sie ihren Ehemann zu sehr liebe. Mit diesem Brief und einigen belanglosen Telefongesprächen in den nächsten Tagen endeten die Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und Frau He..

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Stabsunteroffizier He. erfuhr davon erst, als er eines Tages im September 1969 auf der Suche nach Lesestoff die Briefe seiner Ehefrau zufällig im unverschlossenen Wertfach des Spindes des Beschuldigten entdeckte. Er ließ davon Fotokopien machen und meldete die Sache seinem Kompaniechef. Er verzieh seiner Ehefrau. Die Ehe ist wieder intakt. Frau He. entschuldigte ihr Nichterscheinen in der Hauptverhandlung erster Instanz damit, daß sie im achten Monat schwanger sei.

27

3.

Der Beschuldigte hat ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG). Durch sein Eindringen in die Ehe des Stabsunteroffiziers He. hat er seine Pflicht zur Kameradschaft und zu achtungswürdigem Verhalten vorsätzlich verletzt (§§ 12, 17 Abs. 2 SG). Nicht erst die Ehebrüche waren pflichtwidrig, sondern schon die Verabredung zu dem Treffen in dem Lokal "Gu." und dieses Treffen selbst, wie schon das Truppendienstgericht mit Recht angenommen hat. Der Einlassung des Beschuldigten, er habe sich bei dieser Verabredung und dem Besuch des Lokals mit Frau He. nichts gedacht, vermochte der Senat nicht zu glauben. Wenn ein Mann sich mit einer verheirateten Frau, mit der er geflirtet und die ihm ihre Zuneigung zu verstehen gegeben hat, hinter dem Rücken des Ehemanns verabredet, so muß er wissen, daß die Frau sich schuldhaft ehewidrig verhält, daß der Ehemann damit nicht einverstanden sein kann und daß er selbst durch sein Verhalten die Rechte des Ehemanns mißachtet. Daß der Beschuldigte sich hierüber durchaus im klaren war, ergibt sich schon daraus, daß er seine Bemerkung in der Nacht zum 3. Februar 1969, Frau He. möge wieder einmal etwas von sich hören lassen, so leise machte, daß der Ehemann sie nicht hören konnte und sollte. Im übrigen wußte der Beschuldigte spätestens durch den Brief der Frau He. vom 5. Februar 1969 und damit vor dem Treffen im Lokal "Gu." am 6. Februar 1969, daß das Verhalten der Frau He. ihm gegenüber von dem Ehemann nicht gebilligt wurde und daß sie deswegen schon Vorwürfe bekommen hatte. Ob darüber hinaus bereits das Verhalten des Beschuldigten im ' "Le." und während der Heimfahrt nach k. pflichtwidrig war, entzog sich der Beurteilung des Senats; denn dieses Verhalten ist nicht angeschuldigt worden, und die Anschuldigungsschrift bestimmt Umfang und Grenzen des Prozeßstoffs (§ 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Satz 1 WDO).

28

4.

Das Dienstvergehen des Beschuldigten, der als Soldat in Vorgesetztenstellung verschärft haftet, weil er nach § 10 Abs. 1 SG zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet ist, wiegt schwer. Die Kameradschaft ist eine wesentliche Grundlage des militärischen Zusammenhalts. Bricht ein Soldat in die Ehe eines Kameraden ein, so muß dies zwangsläufig Rückwirkungen auf den dienstlichen Bereich haben, weil der Betrogene dem anderen künftig nicht mehr vertrauen kann. Das gilt besonders dann, wenn beide Soldaten - wie hier - derselben Einheit angehören.

29

Bei dem ehebrecherischen Verhalten des Beschuldigten handelte es sich nicht um den Ausdruck echter Zuneigung und um eine Schicksal hafte Verstrickung. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, daß auch der Beschuldigte von Frau He. entflammt war und sich zu ihr hingezogen fühlte; er dachte aber niemals ernstlich an eine dauerhafte Bindung. Weder von einer Scheidung der Frau He. noch von einer Heirat war zwischen beiden jemals die Rede.

30

Das Verhalten des Beschuldigten erscheint auch nicht deshalb in milderem Lichte, weil er vor seinem ersten Besuch in der Wohnung der Eheleute He. nach seiner Einlassung im Zweifel gewesen ist, ob er hingehen solle, und sich erst nach Genuß von Alkohol dazu entschlossen hat. Allerdings glaubt der Senat dem Beschuldigten im Gegensatz zum Truppendienstgericht, daß er zunächst wirklich geschwankt hat. Das ergibt sich aus der. Brief der Frau He. vom 12. Februar 1969, in dem sie feststellt, daß das Gefühl des Beschuldigten zu ihr nicht so stark sein könne wie ihr eigenes, da er erst lange überlegt habe, ob er zu ihr kommen solle. Die Annahme des Truppendienstgerichts, daß der Beschuldigte sich mit solchen Äußerungen Frau He. noch mehr habe gefügig machen wollen, teilt der Senat nicht. Erklärungen, die den Partner an der Stärke des eigenen Gefühls zweifeln lassen, sind kaum geeignet, ihn liebeswilliger zu machen, wenn er dazu nicht ohnehin bereit ist. Dieses Schwanken des Beschuldigten kann ihn aber deshalb nicht entlasten, weil er gleichwohl alles zur Vorbereitung seines Besuchs Erforderliche getan hat. Er hat auf die Aufforderung von Frau He. hin festgestellt, wann ihr Ehemann UvD-Dienst hatte, und er hat sein Erscheinen erst für 23.00 Uhr in Aussicht gestellt und damit vorgesorgt, daß er bei seinemspäten Kommen nicht etwa vor verschlossenen Türen stand. Er kann sich auch nicht zu seiner Entlastung auf die enthemmende Wirkung von Alkohol berufen, wenn er diesen zu sich genommen hat, um sich damit Mut anzutrinken und seine Bedenken hinwegzuspülen.

31

Auch die für den zweiten Besuch bei Frau He. vom Beschuldigten vorgebrachten Milderungsgründe greifen nicht durch. Allerdings trifft es zu, daß dieses zweite Zusammentreffen auf Wunsch von Frau He. zustande gekommen ist. Das ergibt sich aus ihrem Brief vom 11. März 1969. Der Senat glaubt dem Beschuldigten auch, daß Frau He. dieses Zusammentreffen in ihrer Wohnung wünschte, um sich mit ihm ungestört aussprechen zu können. Das erklärt jedoch noch nicht, warum er diesem Verlangen nachgegeben hat, obgleich er entschlossen war, das Verhältnis zu beenden. Seine Befürchtung, es würde bei Frau He. zu Kurzschlußreaktionen kommen, wenn er ihr abschriebe, findet in dem Brief vom 11. März 1969 keine Stütze. Dieser zeigt im Gegenteil, daß Frau He. durch die vierwöchige Trennung eine gewisse Distanz gewonnen hatte. Die Einlassung des Beschuldigten entbehrt auch der Logik. Wenn bei Frau He. wirklich eine Kurzschlußreaktion zu befürchten gewesen wäre, hätte man sie eher nach der erneuten Liebesnacht als nach einer vierwöchigen Trennung erwarten können. Unmittelbar nach dem zweiten Besuch bei Frau He. scheute sich der Beschuldigte aber nicht, ihr den Abschiedsbrief zu schreiben. Unter diesen Umständen läßt sich zugunsten des Beschuldigten allenfalls feststellen, daß er es für seine Anstandspflicht hielt, dem Wunsche der Frau He. nach einer Aussprache in ungestörter Umgebung nachzukommen und ihr seine Entscheidung mündlich mitzuteilen und daß er dann doch nicht den Mut dazu fand. Als nicht besonders erschwerend ist es dagegen anzusehen, daß dann bei dem Beisammensein der beiden lebenslustigen jungen Leute der Funke wieder übersprang und es erneut zum Geschlechtsverkehr kam.

32

Die Schwere des Dienstvergehens ließ die vom Truppendienstgericht verhängte Strafe als durchaus naheliegend erscheinen. Wenn der Senat gleichwohl zu einem milderen Ergebnis gekommen ist, so waren dafür einige besondere Umstände maßgebend, die den Sachverhalt von den sonst üblichen Ehebruchsfällen unterscheiden.

33

In erster Linie spricht für den Beschuldigten die ungewöhnlich aktive Rolle der Frau He.. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß der Beschuldigte selbst die ersten Weichen am Abend des 2. Februar 1969 gestellt hatte. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich jedoch noch um einen verhältnismäßig harmlosen Flirt, der so schnell wie er begonnen hatte, sein Ende gefunden hätte, wenn Frau He. sich nicht mehr gemeldet hätte. Vom 3. Februar 1969 an übernahm sie jedoch die Initiative, die über das Treffen im Lokal "Gu." am 6. Februar 1969 direkt in ihr Schlafzimmer in der Nacht zum 12. Februar 1969 führte. Die Annahme des Truppendienstgerichts, der Beschuldigte habe sie in dieser Nacht verführt, wird dem Sachverhalt nicht gerecht. Schon der Brief vom 5. Februar 1969 zeigt, daß Frau He. Feuer gefangen hatte. In dem Brief vom 7. Februar 1969 gestand sie dem Beschuldigten offen ihre Liebe und träumte darin von einem gemeinsamen Beisammensein in ihrem Wohnzimmer. Sie sorgte dann alsbald dafür, daß es dazu am 11. Februar 1969 kommen konnte. Daß sie dabei nur "Bierchen trinken" und "Händchen halten", wie es in dem Brief heißt, im Sinne hatte, widerspricht der Lebenserfahrung. Das Schwergewicht des Briefes lag in den Wörtchen "und so". Eine Ehefrau, die einem anderen Manne brieflich ihre Liebe gestanden hat, die ihn zu einem Besuch in ihrer Wohnung während des UvD-Dienstes ihres Ehemannes einlädt und die ihn nachts um 23.00 Uhr empfängt, braucht nicht erst verführt zu werden. Sie muß von vornherein damit rechnen, daß ihr Liebhaber auf's Ganze gehen wird, und erwartet das auch.

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Zu Unrecht hat das Truppendienstgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß Frau He. erst im Laufe des Abends einen Teil ihrer Unterkleidung wechselte. Auch wenn eine Frau sich vorher noch so sehr um das Zustandekommen der Begegnung bemüht hat, gibt es in den Beziehungen der Geschlechter einen Zeitpunkt, in dem die Initiative nach den üblichen Spielregeln zwangsläufig auf den Mann übergehen muß. Eine Frau, die auch nur etwas auf sich hält, bietet sich einem Liebhaber nicht zum Geschlechtsverkehr an. Sie wartet ab und überläßt dem Mann die Initiative. Gerade die Tatsache aber, daß Frau He. dem Beschuldigten bei seinen dreisten Zärtlichkeiten nicht auf die Finger klopfte, sondern im Gegenteil ihre Unterkleidung wechselte, um ihm das Spiel zu erleichtern, beweist eindeutig, daß der Abend die von ihr erwartete Wendung nahm und sie von vornherein mit allem einverstanden und zu allem bereit war.

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Dieses Entgegenkommen einer von der Ehe etwas enttäuschten jungen Ehefrau traf hier auf einen 23jährigen jungen Mann, dem seine Disziplinarvorgesetzten für die damalige Zeit Jungenbaftigkeit, Unreife und leichte Beeinflußbarkeit bescheinigen. Er konnte der Versuchung einfach nicht widerstehen. Für ihn spricht aber, daß er nach kurzer Zeit wieder zur Vernunft kam und das Verhältnis freiwillig von sich aus löste.

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Zugunsten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, daß seine Beziehungen zu Frau He. in der Einheit kaum bekannt wurden und auch keinerlei nachhaltige Folgen hatten. Das Verhältnis ist erst mehrere Monate nach seiner Beendigung durch einen Zufall entdeckt worden. Die Spannungen in der Ehe des Stabsunteroffiziers He. waren zu dieser Zeit bereits beseitigt, der Ehemann hat seiner Frau verziehen. Im April 1970 dürfte das erste Kind geboren worden sein. Der Beschuldigte selbst hat seine damalige Freundin geheiratet und dürfte gegen ähnliche Versuchungen künftig gefeit sein. Sein jetziger Disziplinarvorgesetzter hat in der Berufungshauptverhandlung als Zeuge bestätigt, daß der Beschuldigte im Verhältnis zu 1968 ernster und reifer geworden sei.

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Für den Beschuldigten sprechen schließlich auch seine zufriedenstellenden dienstlichen Leistungen und seine tadelfreie Führung bis zu dem hier abzuurteilenden einmaligen Versagen. Auch danach hat er sich - von dem nicht sehr gewichtigen und auch nicht einschlägigen Vorfall vom 3. Juli 1969 abgesehen - einwandfrei geführt.

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Aus all diesen Gründen hielt der Senat die Degradierung für eine zu harte Strafe. Jedoch hätte es wegen der objektiven Schwere der Verfehlung nahegelegen, die drittschwerste Laufbahnstrafe der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 WDO) zu verhängen. Der Senat hätte den Beschuldigten auch zweifellos um eine Dienstaltersstufe zurückgestuft, wenn er nicht unmittelbar vor dem Aufsteigen in die dritte Dienstaltersstufe gestanden hätte und eine Zurückstufung um eine Dienstaltersstufe, d.h. eine Einstufung in die erste Dienstaltersstufe, deshalb fast einer Zurückstufung um zwei Dienstaltersstufen gleichgekommen wäre. Diese Strafe erschien wegen ihrer erheblichen finanziellen Auswirkungen als noch zu hart. Der Beschuldigte hat erst vor kurzem eine Familie gegründet, und seine Ehefrau befindet sich noch in der Berufsausbildung. Eine so erhebliche geldliche Einbuße, wie sie die Herabstufung um zwei Dienstaltersstufen mit sich bringen würde, würde die junge Ehe zu stark belasten. Die vom Senat verhängte Strafe entspricht in ihren Auswirkungen einer Zurückstufung um eine Dienstaltersstufe, die im Oktober 1970 verhängt worden wäre (vgl. §§ 45, 46 WDO).

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5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1 WDO.

Dr. Leußer
Lippold
Dr. Glöckner
Ballner
Bensch