Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1970, Az.: BVerwG I D 18.70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 18.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.04.1970
Rechtsgrundlage
- § 18 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 43, 125 - 127
- DokBer B 1971, 3873
Amtlicher Leitsatz
Die Bindung erfaßt die inneren Beziehungen des Täters zur Tat, insbesondere auch die Feststellung des Zeitpunktes des Tatentschlusses (im Anschluß an BDH 3, 172, 177).
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. September 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Amelung,
Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Kriminalkommissar ..., Bundesbahnobersekretär ... als Beamtenbeisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Justitiar ... als Verteidiger,
Amtsrat ... als Protokollführer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - Düsseldorf -, vom 9. April 1970 geändert.
Der Postoberschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Hohe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres bewilligt.
Er trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Der jetzt 43 Jahre alte Postoberschaffner H. B. stammt aus Essen-Borbeck und ist Sohn eines Kaufmanns. Nach der Volksschule erlernte er den Zimmererberuf und bestand die Gesellenprüfung mit "gut". Er war dann etwa ein Jahr beim Arbeitsdienst. Nach Kriegsende arbeitete er als Koch bei einer englischen Einheit. Später war er bei verschiedenen Firmen, und zwar überwiegend als Lagerist und Versandleiter tätig. Zwischendurch war er mehrfach kurzfristig arbeitslos. Von 1953 bis 1955 durchlief er eine Ausbildung als Diakon, die er nicht beendete.
Im Mai 1960 trat er als Postfacharbeiter bei dem Postamt Düsseldorf 2 in den Postdienst ein. Seit 1962 gehörte er dem Postamt Velbert an; er war bei dem Postamt Heiligenhaus eingesetzt. Im Mai 1964 bestand er die Prüfung für den einfachen Postdienst mit "befriedigend". Im August 1965 wurde er Postschaffner und Beamter auf Lebenszeit und im Dezember 1966 Postoberschaffner.
Die früher über ihn abgegebenen Beurteilungen waren günstig. In der während des Verfahrens abgegebenen Beurteilung wird bemerkt, daß er, sich dienstlich gut geführt und im allgemeinen zufriedenstellend gearbeitet habe. Seine Kassenführung sei allerdings mehrfach zu beanstanden gewesen, insbesondere seien wiederholt unaufgeklärte hohe Minderbeträge aufgetreten. Bei fehlender Beaufsichtigung im Sonntagsdienst sei er nicht immer zuverlässig und gewissenhaft gewesen, doch hätten die Postkunden über ihn nicht geklagt. Als Mitglied des Personalrats habe er sich um eine verständnisvolle Zusammenarbeit mit der Betriebsleitung bemüht. Außerdienstlich sei er nicht aufgefallen. Nach Einleitung des Verfahrens hätten jedoch Kollegen berichtet, daß er außerhalb des Dienstes oft getrunken und Lagen ausgegeben habe.
B. ist - von den jetzt ihm vorgeworfenen Verfehlungen abgesehen - nicht vorbestraft. Auch Disziplinarmaßnahmen sind gegen ihn bisher nicht verhängt worden. Im Jahre 1966 wurde er ernsthaft ermahnt, weil er sich in zwei Fällen im Gehaltsabhebungsverfahren Beträge hatte auszahlen lassen, für die auf seinem Konto keine ausreichende Deckung bestand.
B. ist seit 1956 verheiratet. Aus der Ehe stammen eine Tochter und zwei Söhne (11 bis 13 Jahre alt). Alle Kinder besuchen noch die Schule.
Die Dienstbezüge des Beamten aus der Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 8, betragen zur Zeit brutto 1.231,40 DM, netto 1.144,72 DM, einschließlich der Kinderzuschläge. Das Ruhegehalt (Mindestruhegehalt) ist auf 732,91 DM ohne Kinderzuschläge berechnet worden.
Seit Einleitung des Verfahrens ist B. des Dienstes enthoben. 200 DM von seinen Dienstbezügen werden einbehalten. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. An Miete einschließlich Heizung gezahlt der Beamte 300 DM monatlich. Seine Ehefrau hat eine Teilzeitbeschäftigung in einer Wäscherei mit einem monatlichen Entgelt von etwa 250 DM netto.
Der Gesundheitszustand des Beamten ist im allgemeinen wenig günstig. In den Jahren 1952, 1953, und 1958 war er mehrfach längere Zeit krank. Er litt auch von 1951 an lange Jahre an Geschwüren des Zwölffingerdarms. Deshalb war er bei der Einstellunguntersuchung im August 1960 zunächst als dienstuntauglich bezeichnet worden. Im Mai 1961 wurde, er dann als diensttauglich angesehen. Im Jahre 1962 war er längere Zeit an Durchblutungsstörungen erkrankt. Im Jahre 1965 war sein Gesundheitszustand dagegen günstig. Nach Aufdeckung der jetzigen Verfehlungen wurde er stationär in einem Krankenhaus behandelt. Er litt damals an Durchblutungsstörungen, sowie an Magenbeschwerden und einer Leberschwellung. Er bezeichnet sich auch jetzt noch als arbeitsunfähig. Sein Hausarzt ist ebenfalls dieser Auffassung. Dagegen sind die Amtsärzte, Oberregierungsmedizinalrat Dr. S. und Regierungsmedizinaldirektor Dr. K. laut Gutachten vom 19. Mai 1950, der Meinung, daß der Beamte nicht dauernd dienstunfähig sei, Dr. S. hat nur Durchblutungsstörungen in Armen und Beinen bei B. festgestellt.
Ein Rentenantrag des Beamten ist abgelehnt worden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Ehefrau und Kinder sind gesund.
II.
In April 1968 wurden gegen B. Vorermittlungen wegen Verfehlungen im Gehaltsabhebungsverfahren eingeleitet und später auf die Unterschlagung eines Zahlungsanweisungsbetrages erstreckt. B. versuchte zunächst, die Ermittlungen durch einen Hinweis auf seine Erkrankung und sein baldiges Ableben zu verzögern, war dann aber geständig. Die Oberpostdirektion Düsseldorf erstattete im Juli 1968 Strafanzeige. Das Schöffengericht Velbert verurteilte Bierbrauer am 5. März 1969 wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenvernichtung sowie wegen fortgesetzten Betruges zu sieben Monaten Gefängnis und setzte die Strafvollstreckung auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aus. Das Urteil wurde durch allseitigen Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig. Durch Verfügung vom 26. Juli 1968 hatte der Präsident der Oberpostdirektion Düsseldorf inzwischen das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und später durch Verfügung vom 6. August 1968 auf einen weiteren Vorwurf erweitert, weil sich der Beamte in unzulässiger Weise bei der Postzustellung einer nicht dem Postdienst angehörigen Person als Hilfskraft bedient hatte. Nach Abschluß des Strafverfahrens wurde eine Untersuchung durchgeführt.
In der Anschuldigungsschrift vom 4. Februar 1970 warf der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten vor,
innerhalb des Dienstes dadurch ein beamtenunwürdiges Verhalten gezeigt und gegen seine Pflicht zuzuneigennütziger Amtsführung verstoßen zu haben, daß er sich
- a)
der schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenvernichtung,
- b)
des fortgesetzten Betruges als Teilnehmer am Gehaltsabhebungsverfahren durch die Hergabe ungedeckter Beamtenschecks und
- c)
der Verletzung des Postgeheimnisses schuldig machte, indem er sich von einem postfremden Jugendlichen bei der Postzustellung gegen Entgelt helfen ließ, und durch dieses vorschriftswidrige Verhalten eine Unterschlagung des Helfers verschuldete.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - Düsseldorf -, verurteilte Bierbrauer am 9. April 1970 zur Versetzung in das Amt eines Postschaffners der Besoldungsgruppe A 2. Die Kammer stellte auf Grund ihrer gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils und - hinsichtlich des letzten Vorwurfs - auf Grund des Geständnisses des Beamten folgenden Sachverhalt fest:
a)
B. war zuletzt als Zusteller im "Vereinigten Zustelldienst" beim Postamt Heiligenhaus eingesetzt.
Am Morgen des 15. März 1968 bekam er beim Verteildienst eine für seinen Schwager B. bestimmte Zahlungsanweisung über 314,50 DM in die Hand. Er befand sich zu dieser Zeit in finanziellen Schwierigkeiten, weil er im Vorgriff auf eine zu erwartende Lohnsteuerrückzahlung und, eine bevorstehende, Gehaltsnachzahlung größere Anschaffungen getätigt hatte. Er kam dadurch auf den Gedanken, die Zahlungsanweisung, obwohl sie nicht zu seinem Zustellbezirk gehörte, an sich zunehmen und den darauf entfallenden Geldbetrag für sich, zu behalten. Entsprechend dieser vorgefaßten Absicht ließ er sich den entsprechenden Geldbetrag an der Kasse aushändigen, ohne ihn an den Empfänger zuzustellen. Er behielt das Geld für sich und unterschrieb zur Verschleierung dieses Verhaltens die Empfangsbescheinigung auf der Rückseite des Mittelabschnitts der Anweisung mit dem Namen des Empfängers. Daneben brachte er einen Auszahlungsvermerk an, wonach der Betrag ordnungsgemäß ausgezahlt war. Den Empfängerabschnitt der Zahlungsanweisung vernichtete er. Nach seiner Rückkehr vom Zustellgang trug er neben den tatsächlich ausgezahlten Beträgen auch den zurückbehaltenen als ausgezahlt in das "Zustellblatt" ein und rechnete entsprechend ab.
b)
Da die finanziellen Schwierigkeiten anhielten, kam B. auf den Gedanken, sich durch Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens Gelder zu verschaffen. In Rahmen dieses Verfahrens ist es Angehörigen der Bundespost, die ein Postscheckkonto haben, möglich, sich gegen Vorlage einer Postüberweisung bei einer Zahlstelle der Post den in der Überweisung eingetragenen Geldbetrag ohne vorherige Prüfung des Postscheckkontos auszahlen zu lassen. Auf diese Weise erfolgende Abhebungen dürfen jedoch nur bei entsprechender Deckung des Kontos erfolgen. Dies war auch Bierbrauer bekannt. Er wußte auch, daß sein Postscheckkonto Anfang April 1968 nur noch ein Guthaben von 0,32 DM aufwies. Gleichwohl legte er entsprechend seinen vorgefaßten Plan am 5. April 1968 bei der Zahlstelle des Postamts Heiligenhaus eine Postüberweisung über 400 DM vor und ließ sich den entsprechenden Betrag auszahlen. An 8. April 1968 legte er erneut eine deckungslose Postüberweisung über 500 DM vor. Von dem daraufhin ausgezahlten Geld überwies er sogleich mittels einer Zahlkarte wieder 400 DM auf sein Postscheckkonto, um den Ausgleich hinsichtlich der Abhebung vom 5. April 1968 herzustellen. An 10. April 1968 ließ er sich wiederum 600 DM auf die gleiche Weise deckungslos auszahlen. Hiervon überwies er am 16. April 1968 300 DM per Zahlkarte auf sein Postscheckkonto. Der zunächst beabsichtigte volle Ausgleich der am 8. April 1968 erfolgten Abhebung war ihn wegen dringender Verpflichtungen nicht möglich, so daß insgesamt 800 DM ungedeckt blieben.
B. hat den angerichteten Schaden inzwischen in vollen Umfange, wiedergutgemacht.
c)
Seit Herbst 1967 ließ sich B. in einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Fällen von dem damals 16 Jahre alten, sprachbehinderten Metallschleifer Klaus-Dieter E.s, dem Sohn eines seiner Kollegen, an Samstagen bei der Zustellung helfen. Er übergab ihn dabei nicht nur Zeitungen und gewöhnliche Briefe, sondern auch Post- und Zahlungsanweisungen zur Aushändigung und Auszahlung an die Empfänger. Die Zustellvermerke schrieb er dann nach den Angaben des Jugendlichen selbst nieder. Für die Hilfsdienste erhielt E.s von B. Geldbeträge, zwischen 3 und 5 DM. Zusammen mit einigen anderen Sendungen übergab B. dem Jugendlichen am 24. Februar 1968 einen an die Empfängerin Frau S., Heiligenhaus, Velberter Straße 186, auszuzahlenden Postanweisungsbetrag in Höhe von 60 DM. Erbes vollzog die Empfangsbescheinigung auf der Anweisung mit dem gefälschten Namen der rechtmäßigen Zahlungsempfängerin selbst, warf den Empfängerabschnitt fort und behielt den Geldbetrag für sich. B. gegenüber gab E. an, den Betrag an die Empfängerin ausgezahlt zu haben. Späterhin erstattete der Vater des E. den Betrag von 60 DM an Frau S.. - B. war bekannt, daß er die ihn zur Zustellung übergebenen Sendungen nur den Empfängern, also nicht anderen postfremden Personen, in diesen Falle dem K.-D. E., aushändigen durfte.
Wie die Kammer weiter darlegte, hatte der Beamte den Sachverhalt eingeräumt und dazu erklärt, er könne sich die Unterschlagung der Zahlungsanweisung für seinen Schwager B. nur so erklären, daß er damals unter Alkoholeinwirkung gestanden habe. Wie aus der überreichten Bescheinigung seines Schwagers hervorgehe, habe dieser ihn gestattet, Postsendungen für ihn mitzubringen. Den Geldbetrag habe er dann auch im Juni 1968 an seinen Schwager erstattet. Die Verfehlungen im Gehaltsabhebungsverfahren seien auf seine damalige schwierige finanzielle Lage und seinen schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen. Er habe damals viele Schmerzen gehabt und zu deren Linderung Alkohol getrunken. Die überzogenen Beträge habe er durch seine Dienstbezüge für den Monat Mai 1968 abgedeckt. Den Jugendlichen D. E. habe er bei der Zustellung deshalb beschäftigt, weil dieser gehemmte Junge ihn darum gebeten habe. Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit seien ihm nicht gekommen.
Die Kammer bejahte ihre gesetzliche Bindung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die strafgerichtlichen Feststellungen und lehnte deren Nachprüfung ab. Sie bemerkte dazu, die Einlassung des Beamten zu der Unterschlagung der Zahlungsanweisung sei nicht dahin zu Verstehen, daß er etwa behaupten wolle, er sei in diesem Zeitpunkt zurechnungsunfähig gewesen. Er habe auch bei mehreren Vernehmungen in den Vorermittlungen und im Strafverfahren die einzelnen Geschehnisse dieses Falles eingehend geschildert. Die Unterschrift des Schwagers auf der Zahlungsanweisung habe er selbst angefertigt. Ebenso habe er den Auszahlungsvermerk auf dem Mittelabschnitt der Zahlungsanweisung angebracht und bei der Abrechnung auf dem Postamt den Betrag als ordnungsgemäß ausgezahlt eingetragen. Dies alles lasse nur den Schluß zu, daß B. auch gewußt habe, was er tat.
Die Kammer stellte weiter fest, daß Bierbrauer sich einer Verletzung seiner unmittelbaren Dienstpflichten schuldig gemacht habe, indem er dem Jugendlichen E. unbefugt Postsendungen verschiedener Art zur Weiterleitung an die Postkunden übergab, statt diese selbst zuzustellen. Dadurch habe er die Zuverlässigkeit des Postverkehrs gefährdet und es ermöglicht, daß ein Geldbetrag unterschlagen worden sei. Eine Verletzung des Postgeheimnisses sei hierin allerdings nicht zu finden.
Die Kammer würdigte das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen gemäß §§ 54, 77 BBG. Sie bemerkte zum Disziplinarmaß, die Verfehlungen seien nach ihrem objektiven Gehalt geeignet, die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu rechtfertigen. Jedoch liege eine Reihe gewichtiger Umstände vor, die eine mildere Beurteilung zuließen. Der Beamte habe bisher zufriedenstellend gearbeitet und sich gut geführt. Jetzt sei er dienstunfähig krank und werde wohl nicht mehr arbeitsfähig werden. Die jetzt bestehende Krankheit werde sein Allgemeinbefinden auch schon vorher herabgesetzt haben. Deshalb müsse man davon ausgehen, daß er auch schon vor seiner stationären Behandlung, ernstlich krank gewesen sei. Es sei nicht unglaubhaft, daß er in den Monaten März und April 1968 an starken Schmerzen gelitten und häufig alkoholische Getränke zu sich genommen habe, um die Schmerzen, zu lindern. Bei der Amtsunterschlagung komme hinzu, daß er zunächst mit Einverständnis seines Schwagers B. die Zahlungsanweisung habe, mitnehmen können. An der Amtsunterschlagung ändere dies allerdings nichts. Den angerichteten Schaden habe er wiedergutgemacht. Bärenfeld habe auch in der überreichten Bescheinigung zum Ausdruck gebracht, daß er mit B.r in einem guten Verhältnis lebe. Die Betrugshandlungen im Rahmen des Gehaltsabhebungsverfahrens hätten sich unmittelbar vor Eintritt der Dienstunfähigkeit des Beamten ereignet. Deshalb könne man sein Versagen milder beurteilen. Gleiches gelte in gewissen Umfange für die Heranziehung des Jugendlichen Erbes zu den Zustellgeschäften. Bei dieser Sachlage könne Bierbrauer im Dienst belassen werden. Es genüge, wenn er degradiert werde.
Das Urteil wurde, dem Bundesdisziplinaranwalt am 26. Mai 1970 zugestellt. Er hat am 23. Juni 1970 Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt,
unter Abänderung des Urteils des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - Düsseldorf -, vom 9. April 1970 den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Kammer habe das Gewicht der Verfehlungen des Beamten verkannt. Bereits die schwere Amtsunterschlagung erfordere die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Die Kammer habe insoweit die ständige Rechtsprechung der Disziplinargerichte nicht hinreichend berücksichtigt. Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen, seien hier nicht gegeben. B. habe sich weder in einer ausweglosen unverschuldeten Notlage noch in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Er sei zwar zur Tatzeit gesundheitlich beeinträchtigt gewesen; aber auch dieser Umstand könne ihn nicht vor der Entfernung aus dem Dienst bewahren, und zwar selbst dann nicht, wenn bei ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben sollten. Auch dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. B. habe sich an ihn anvertrauten Geld vergriffen und damit einer der primitivsten Pflichten eines Postbeamten verletzt. In übrigen sei es aber zweifelhaft, ob wirklich eine wesentliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zur Tatzeit vorgelegen habe. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 19. Mai 1970 ergebe sich, daß gegenwärtig kein wesentlicher krankhafter Befund festzustellen sei. B. habe offenbar seine Beschwerden übertrieben, wie er das schon in den Vorermittlungen getan habe. Auch der angeblich übermäßige Alkoholgenuß zur Tatzeit könne eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen, und zwar schon deshalb nicht, weil das Strafgericht davon ausgegangen sei, daß B. bei Dienstantritt von vornherein die Absicht gehabt habe, den auf der Zahlungsanweisung bezeichneten Betrag zu unterschlagen. In diesen Augenblick habe er sich aber noch nicht unter Alkoholeinfluß befunden. Seine Untragbarkeit ergebe sich im übrigen auch aus der Gesamtbewertung seines Verhaltens, insbesondere aus der der Amtsunterschlagung nachfolgenden Untreue im Gehaltsabhebungsverfahren. Auch diese Verfehlung habe erhebliches disziplinares Gewicht.
Der Verteidiger ist den Ausführungen des Bundesdisziplinaranwalts mit Schriftsätzen vom 3. Juli 1970 und 11. August 1970 entgegengetreten. Er verweist in erster Linie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, insbesondere auch darauf, daß B. zunächst damit einverstanden gewesen sei, daß B. die für ihn bestimmten Postsachen zur Zustellung mitnahm. Die Widerstandskraft B. sei damals durch den nicht unerheblichen Alkoholgenuß herabgesetzt worden. Dazu komme sein ungünstiger Gesundheitszustand, der sich aus der Beurteilung durch seinen Hausarzt ergebe. Aus dem Umstand, daß Bierbrauer angeblich noch die Abrechnung am Tattage vorgenommen habe, könne man nichts herleiten, denn es sei nicht auszuschließen, daß er diese Abrechnung durch einen anderen Kollegen habe vornehmen lassen.
Der Senat hat von der Einleitungsbehörde die Abrechnungsunterlagen des Postamts Heiligenhaus über die am 15. März 1968 durchgeführten Zustellungen beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Der beschuldigte Beamte ist vor dem Senat gehört worden und hat eingeräumt, daß er die Abrechnung an diesen Tage selbst geschrieben habe. Ob ihn bei der Abrechnung ein Kollege geholfen habe, wisse er nicht mehr. Er habe im Februar 1968 Betten und Matratzen für seine Kinder gekauft zum Gesamtpreis von etwa 1.000 DM. Auf den Kaufpreis habe er monatliche Raten von etwa 150 bis 200 DM zahlen müssen. Wegen einer Stundung der Raten sei er an den Verkäufer nicht herangetreten. Der Verkäufer habe gegen ihn auch keine Maßnahmen wegen unpünktlicher Zahlung getroffen. Die Ermittlungen wegen der Amtsunterschlagung seien auf eine Anzeige seines Schwagers Bärenfeld, zurückzuführen, der durch eine Rückfrage bei dem Absender des unterschlagenen Betrages von dessen Überweisung Kenntnis erlangt hatte.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den angekündigten Antrag gestellt und gebeten, dem Beamten einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
Der Verteidiger hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
III.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Dadurch sind die von der Kammer getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts für den Senat unangreifbar geworden. Für den Senat steht daher insbesondere, fest, daß B. den Entschluß, den Betrag der Zahlungsanweisung zu unterschlagen, bereits am Morgen des Tattages gefaßt hat, nachdem er die für seinen Schwager bestimmte Zahlungsanweisung unter den von ihn zuzustellenden Sendungen vorfand, und daß er sich bereits auf Grund dieses Entschlusses das zur Auszahlung erforderliche Geld von dem Kassenbeamten hat aushändigen lassen.
Diesen Sachverhalt hatte der Beamte in den Ermittlungen im wesentlichen zugegeben. Seine später erstmalig in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht aufgestellte Behauptung, er habe sich im Laufe des Tages betrunken und erst in diesen Zustand den Entschluß zu der Unterschlagung gefaßt, hatte ihn das Schöffengericht nicht geglaubt. Die Kammer hat ausdrücklich ihre gesetzliche Bindung an diese Feststellungen bejaht und eine Nachprüfung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO abgelehnt. Angesichts der auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung ist der Senat damit endgültig an diese strafgerichtliche Feststellung gebunden. Es handelt sich hierbei um die Feststellung eines wesentlichen Elements des inneren Tatbestandes selbst, nämlich die Feststellung des Zeitpunktes des konkreten Tatentschlusses. Während Feststellungen, die über den Tatbestand selbst hinausgehen, z.B. solche über die Vorplanung eines Vergehens oder über die Vorbereitungen hierzu, an der Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO nicht teilnehmen, werden die Feststellungen hinsichtlich des Tatbestandes selbst und der den gesetzlichen Tatbestand betreffenden seelischen Beziehungen des Täters zur Tat, insbesondere des auf einen bestimmten Erfolg der Tat gerichteten Willens des Täters, von dieser Bindung erfaßt. Das gilt hier für den Zueignungsentschluß des Beamten hinsichtlich des unterschlagenen Betrages, dessen Betätigung das Strafgericht schon für den Morgen des Tattages festgestellt hat (BDH 3, 172, 177; Behnke, BDO 2. Aufl. § 18 Rz. 12, 13).
Da der Senat nicht mehr in der Lage ist, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen, kann der beschuldigte Beamte auch nicht mehr mit der Behauptung gehört werden, er habe sich im weiteren Verlaufe des Tages unter Alkoholeinfluß zur Unterschlagung des für seinen Schwager B. bestimmten Betrages entschlossen. Als er den Tatentschluß morgens faßte, stand er zweifelsfrei nicht unter Alkoholeinwirkung. Seine Behauptung über den Umfang des später im Laufe des Tages genossenen Alkohols ist überdies unglaubhaft, wie die äußerst saubere Handschrift des Beamten in der an diesem Tage bei Dienstende gefertigten Abrechnung eindeutig zeigt, bei der eine ganze Menge Zahlen in ein enggedrucktes Formular einzusetzen war.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst und zur Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages.
B. ist bereits durch die strafgerichtlich als schwere Amtsunterschlagung qualifizierte Veruntreuung des für seinen Schwager B.ld bestimmten Betrages für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Es handelt sich hierbei um einen echten Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder, nicht etwa um eine Veruntreuung von Geldern des Schwagers des beschuldigten Beamten. B.ld hatte von diesem Verhalten Bierbrauers keine Kenntnis. Bierbrauer offenbarte sich ihm auch nicht später, vielmehr vernichtete er den für B. bestimmten Abschnitt. Er vertraute darauf, daß seiner Tat nicht auf die Spur gekommen werde. Erst durch B. Anzeige wurde seine Verfehlung aufgedeckt. Ob dieser allgemein damit einverstanden war, daß B. ihm die nicht zu dessen Zustellbezirk gehörenden Postsendungen vom Postamt mitbrachte, spielt bei der hier gegebenen Sachlage keine Rolle.
Der Zugriff eines Beamten auf ihm anvertraute öffentliche Gelder zerstört in aller Regel das Vertrauensverhältnis zwischen ihn und seinen Dienstherrn so restlos, daß es nicht wiederhergestellt werden kann. Daher werden Beamte, die sich solche Verfehlungen zuschulden kommen lassen, nach der Rechtsprechung aller Disziplinargerichte aus dem Dienst entfernt. Ausnahmen hiervon läßt die Rechtsprechung nur dann zu, wenn ein Beamter in einer unverschuldeten und mindestens aus seiner Sicht ausweglosen Notlage oder in einer entsprechenden psychischen Ausnahmesituation in persönlichkeitsfremder Weise versagt hat. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.
In einer Notlage hat sich der Beamte zweifelsfrei nicht befunden. Seine finanziellen Verhältnisse waren allerdings etwas angespannt. Diesen Umstand hatte er aber selbst dadurch verschuldet, daß er Anschaffungen gemacht hatte, ohne den Eingang der dafür erforderlichen Mittel aus einer Steuerrückvergütung und einer Gehaltsnachzahlung abzuwarten. Die hierdurch entstandenen Schwierigkeiten waren weder unüberbrückbar, noch hat Bierbrauer etwas unternommen, um mit ihnen fertig zu werden.
Sein Gesundheitszustand hatte auf seine Handlungsweise bei der Amtsunterschlagung keinen wesentlichen Einfluß. Zwar war B. damals nicht im Vollbesitz seiner Gesundheit; er wurde einen Monat später arbeitsunfähig krank. Nach dem Krankenbericht des Krankenhauses, der in dem amtsärztlichen Gutachten wiedergegeben wird, ergibt sich aber keinerlei Anhalt dafür, daß der Gesundheitszustand dazu angetan war, die Einsichts- und Willensfähigkeit des Beamten irgendwie nennenswert zu beeinträchtigen. Es kommt hinzu, daß B. mit der Amtsunterschlagung eine ganz grundlegende und für jedermann einfach zu begreifende Pflicht verletzte. Er mußte als Postbeamter, der schon seit langer Zeit in diesen Dienst tätig war, auch ganz erhebliche Hemmungen überwinden, wenn er erstmalig auf amtliches Geld Zugriff. Zutreffen mag, daß der Beamte damals häufig Alkohol getrunken hat. Das geht nicht nur aus seiner Einlassung hervor, sondern auch aus der in der Untersuchung beigezogenen Beurteilung. Aber auch hieraus ergibt sich kein Anhalt für einen echten Abbau der Zurechnungsfähigkeit. In übrigen wäre ein solcher Persönlichkeitsabbau durch Alkoholmißbrauch selbstverschuldet und daher nicht geeignet, einen durch seine Handlungsweise untragbar gewordenen Beamten vor der Entfernung aus dem Dienst zu bewahren. Es handelt sich um eine Verfehlung, die, selbst wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlägen, den Beamten im Sinne disziplinargerichtlicher Rechtsprechung untragbar nacht (BDH 2, 190; 2, 214; 3, 172).
Die weiteren Verfehlungen B. wiegen ebenfalls nicht leicht.
Verfehlungen im Gehaltsabhebungsverfahren können ein sehr verschiedenes Gewicht haben. Sie können in leichten Fällen den Charakter bloßer Ordnungswidrigkeiten haben und können sich in schweren Fällen in ihrer disziplinaren Bedeutung einer Amtsunterschlagung nähern. In vorliegenden Falle erhalten sie ihr Gewicht dadurch, daß B. wegen gleichartiger Pflichtverletzungen schon eindringlich verwarnt worden war. Er hat dennoch wieder mehrfach ungedeckte Beamtenschecks vorgelegt und sich die Beträge von gutgläubigen Kollegen auszahlen lassen, so daß zum Schluß ein nicht unerheblicher Betrag ungedeckt blieb.
Die pflichtwidrige Heranziehung des Jugendlichen E. auf den Zustellgängen ist ebenfalls, nicht leicht zu nennen. Angesichts des Postzwanges ist es ein sehr gefährliches Beginnen, wenn ein Postbeamter Personen, die nicht auf die besonderen Aufgaben eines Postbediensteten verpflichtet sind, zur Ausführung der ihn aufgetragenen Tätigkeiten heranzieht. Das gilt vor allen dann, wenn er einer solchen Person Postsendungen, insbesondere Geldbeträge oder sonstige Werte, aushändigt. Welche Gefahren hieraus erwachsen, hat sich hier deutlich gezeigt, indem der Jugendliche Erbes einen ihn anvertrauten Betrag unterschlagen hat.
Alle drei Verfehlungen zusammen ergeben das Gesamtbild eines unzuverlässig gewordenen Beamten, der das Vertrauen seines Dienstherrn eingebüßt hat und daher aus dem Dienst entfernt werden muß.
Da der Beamte mit der Entfernung aus dem Dienst seine Dienst- und Versorgungsbezüge verliert, ist zu prüfen, ob ihn ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann (§ 77 BDO). Der Senat ist der Überzeugung, daß B. eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig ist, denn er hat sich bis zum Beginn seiner Verfehlungen gut geführt und brauchbare Leistungen erbracht. Er ist einer Unterstützung gegenwärtig auch bedürftig, denn er hat bisher weder eine andere Tätigkeit aufgenommen, noch erhält er bisher die von ihn beantragte Rente. In Hinblick darauf, daß noch nicht abschließend geklärt ist, ob B. eine andere Tätigkeit aufnehmen kann, und mit Rücksicht auf die zu erwartende weitere Dauer des Rentenbewilligungsverfahrens hält der Senat die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf die Dauer eines Jahres für angebracht. Der. Senat bemißt den Unterhaltsbeitrag auf den Höchstsatz von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts, weil B. eine große Familie zu ernähren hat, das erdiente Mindestruhegehalt nicht sehr hoch ist und die Ehefrau aus ihrem Verdienst deinen allzu hohen Beitrag zu dem Familienunterhalt leisten kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff BDO.
Amelung
Dr. Hardraht