Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.1970, Az.: BVerwG II B 7.70
Begriff des Beamtenrechts; Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der gesundheitlichen Eignung im Zusammenhang mit der Regelbeförderung eines Beamten des höheren Dienstes ; Laufbahnrechtliche Voraussetzungen einer Beförderung nach der Laufbahnverordnung; Berufungsmöglichkeit einer Behörde auf in eigener Verantwortung entstandene Umstände ; Berechtigung und Verpflichtung des Dienstherrn zur Übertragung eines Beförderungsamtes eines Beamten unter Missachtung der öffentlichen Interessen an effektiver Aufgabenerfüllung und bestmöglicher Besetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.07.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 7.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.11.1969 - AZ: VI A 1057/67
Rechtsgrundlagen
- § 25 Abs. 4 LBesG NW i.d.F. v. 19.8.1965
- § 25 Abs. 6 LBesG NW i.d.F. v. 19.8.1965
- § 2 LaufbahnVO NW i.d.F. v. 30.6.1964 u. 1.4.1966
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstelle
- DÖV 1971, 572 (Kurzinformation)
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juli 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beantragt wird, bleibt erfolglos.
Als grundsätzlich bezeichnet die Beschwerde zunächst die Frage, "ob bei der Regelbeförderung die gesundheitliche Eignung des Beamten (erneut) zu überprüfen ist, obwohl mit der Beförderung eine höherwertigere und höhere Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht stellende Tätigkeit nicht verbunden ist, und ob deshalb die Regelbeförderung mit dem Hinweis auf die fehlende Eignung des Beamten in körperlicher Hinsicht abgelehnt werden kann". Diese Frage verleiht jedoch der vorliegenden Rechtssache nicht grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie bedarf nicht der höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie offensichtlich schon nach den einschlägigen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Beamtenrechts zu bejahen ist.
Über die "Regelbeförderung" von Beamten des höheren Dienstes bestimmt § 25 Abs. 4 und Abs. 6 des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 19. August 1965 (GV.NW S. 258) - LBesG -:
"(4)
Beamte des höheren Dienstes, die die für ihre Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung und Ausbildung besitzen und für die ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 Eingangsamt ihrer Laufbahn ist, sollen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden, wenn sie die 9. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 erreichen und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllen....
(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Leistung oder die Führung des Beamten eine Beförderung nicht oder noch nicht rechtfertigt."
Bezüglich der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen einer Beförderung bestimmt § 2 der Laufbahnverordnung in den Fassungen vom 30. Juni 1964 (GV.NW S. 220) und vom 1. April 1966 (GV.NW S. 240) - LVO -:
"Bei Einstellung, Anstellung und Beförderung der Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht ... zu entscheiden."
Daß der Begriff "Eignung" auch die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht umfaßt, ist wiederholt entschieden worden und bedarf keiner weiteren Klärung.
Nach den soeben wiedergegebenen Vorschriften ist die Regelbeförderung nach § 25 Abs. 4 LBesG von vornherein ausgeschlossen, wenn die Leistung des Beamten - auch wegen, gesundheitlicher Schwachen - eine Beförderung nicht rechtfertigt (§ 25 Abs. 6 LBesG). Aber auch wenn dieser Ausschlußgrund nicht gegeben ist, so ist die Regelbeförderung dann ausgeschlossen, wenn der Beamte nicht die laufbahnrechtliche Voraussetzung der Eignung (§ 2 LVO), und zwar auch der gesundheitlichen Eignung, für das Beförderungsamt erfüllt. Das Gesetz schreibt also die Prüfung der gesundheitlichen Eignung für das Beförderungsamt ausdrücklich vor, und zwar für die Regelbeförderung nicht weniger deutlich als für die normale Leistungsbeförderung. Dies entspricht den allgemein für Beförderungen geltenden Grundsätzen des Beamtenrechts, nach denen die Vorschriften über die Beförderung von Beamten "in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes dienen" (vgl. BVerwGE 15, 3 [6]; 19, 252 [254]). Obschon diese Vorschriften in zweiter Linie auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg dienen (vgl. BVerwGE 19, [255]), ist stets zu beachten, daß der öffentliche Dienst seinem Zweck und Wesen nach der möglichst effektiven Erfüllung öffentlicher Aufgaben, nicht dagegen der Versorgung und Förderung minder leistungsfähiger Personen zu dienen bestimmt ist. Auch dies bedarf keiner weiteren Klärung.
Das Vorbringen der Beschwerde, trotz der dargelegten Rechtslage sei vor Beförderungen, insbesondere Regelbeförderungen, die gesundheitliche Eignung des Beamten nicht erneut zu prüfen, weil sie schon bei der Einstellung geprüft worden sei und mithin feststehe, solange der Beamte nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werde, ist offensichtlich unzutreffend. Zwar ist vor der Einstellung und vor der Anstellung die gesundheitliche Eignung des Beamten für das Eingangsamt seiner Laufbahn zu untersuchen; und ohne diese Eignung darf er nicht ein- oder angestellt werden. Daraus folgt aber nicht, daß auf Grund der Ein- oder Anstellung die gesundheitliche Eignung feststehe. Denn die Tatbestands- und die Feststellungswirkung des Einstellungs- oder Anstellungsaktes erstrecken sich nicht auf die Frage der gesundheitlichen Eignung. Und tatsächlich ist es durchaus möglich, daß die gesundheitliche Eignung - z.B. durch eine zu wohlwollende Behörde - zu Unrecht angenommen worden ist. Noch weniger folgt aus der Tatsache der Ein- oder Anstellung, daß die ursprünglich zutreffend festgestellte gesundheitliche Eignung weiterhin bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst Unfähigkeit feststehe. Denn der ursprünglich ausreichende Gesundheitszustand kann sich im Laufe des Dienstes verschlechtern, ohne daß schon eine die Versetzung in den Ruhestand gebietende dauernde Dienstunfähigkeit vorzuliegen braucht oder - bei dauernder Dienstunfähigkeit - ohne daß sogleich die Versetzung in den Ruhestand durchgeführt werden kann. Deshalb entspricht es nicht nur den rechtlichen Vorschriften, sondern auch den tatsächlichen Notwendigkeiten, vor einer Beförderung die gesundheitliche Eignung des Beamten für das Beförderungsamt zu prüfen, und zwar gleichviel, ob das Beförderungsamt höhere oder nur die gleichen Anforderungen stellt wie das bisherige Amt.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die Beschwerde nicht angreift und auch schwerlich mit Erfolg angreifen könnte, war der Kläger schon den Aufgaben seines Amtes (der Besoldungsgruppe A 13) "körperlich nicht gewachsen" (S. 12 der Urteilsausfertigung) und erfüllte er auch "seit Anfang 1964 nicht das Mindestmaß an körperlicher Tüchtigkeit, das von einem Beamten in einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 zu fordern ist" (S. 12/13 a.a.O.). Danach erfüllte der Kläger mangels gesundheitlicher Eignung nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen der Regelbeförderung in ein, Amt der Besoldungsgruppe A 14. Für eine revisionsgerichtliche Klärung hiermit zusammenhängender Rechtsfragen bietet nach allem der vorliegende Rechtsstreit keinen Anlaß. -
Als grundsätzlich bezeichnet die Beschwerde ferner die Frage, "ob sich eine Behörde auf Umstände berufen kann, die sie selbst in objektiv pflichtwidriger Weise gesetzt hat, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt". Auch diese Frage verleiht jedoch der Rechtssache nicht grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie stellt sich in dem vorliegenden Fall nicht so allgemein, wie die Beschwerde sie formuliert, sondern allenfalls konkret dahin, ob der Beklagte sich gegenüber dem Beförderungsbegehren auf sine Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers berufen darf, die er, der Beklagte, objektiv pflichtwidrig - wenn auch schuldlos - verursacht hat. Es kann nun schon zweifelhaft sein, ob ein Revisionsverfahren Gelegenheit zur Erörterung dieser Frage geben würde; denn die Darlegungen des Berufungsurteils, die eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens des Beklagten verneinen, bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines objektiv pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten in bezug auf den Gesundheitszustand des Klägers. Aber auf diese Zweifel braucht nicht näher eingegangen zu werden. Denn aus den oben erörterten Vorschriften und Grundsätzen des Beamtenrechts ergibt sich ohne weiteres, daß ein Dienstherr nicht berechtigt ist und erst recht nicht verpflichtet sein kann, unter Mißachtung des öffentlichen Interesses an möglichst effektiver Aufgabenerfüllung und bestmöglicher Besetzung der Beamtenstellen ein Befördorungsamt einem Beamten zu übertragen, der für dieses Amt gesundheitlich nicht geeignet ist, auf welchen Gründen auch immer der Eignungsmangel beruhen mag. Hat der Dienstherr den Eignungsmangel verursacht, so kommt ein Schadensersatzanspruch des Beamten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht, jedoch nur bei Verschulden des Dienstherrn und nicht mit dem Anspruch, ein Amt übertragen zu erhalten, für das er nicht geeignet ist. Auch dies ist so offensichtlich, daß es nicht der weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.
Hiernach ist die Beschwerde mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625). Sie entspricht, ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend, dem einjährigen Unterschieds betrag zwischen den Höchst-Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 13, und A 14 BBesO.
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer