Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1970, Az.: BVerwG VII C 19.70
Wiederholungsprüfung nach nicht bestandener ärztlicher Vorprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 19.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.11.1969 - AZ: V A 873/69
Rechtsgrundlagen
- § 27 Bestallungsordnung vom 15.9.1953 (BGBl. I S. 1334)
- § 34 Bestallungsordnung vom 15.9.1953 (BGBl. I S. 1334)
Fundstellen
- BVerwGE 35, 353 - 355
- BVerwGE 35, 353
- DÖV 1972, 63 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1971, 71-72 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 261-262 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr. 22, 35
Amtlicher Leitsatz
Auch innerhalb der Wiederholungsprüfung kann bei der ärztlichen Vorprüfung ein einzelnes Fach wiederholt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, geboren im Jahre 1940, bestand im Jahre 1968 die ärztliche Vorprüfung nicht. Er hatte in den Fächern Anatomie und Physiologie die Note "mangelhaft" erhalten, so daß er in dem Fach physiologische Chemie nicht geprüft wurde.
Bei der Wiederholungsprüfung erhielt er am 18. Juli 1968 im Fach Physiologie und am 14. August 1968 im Fach Anatomie jeweils die Note "befriedigend". Im Fach physiologische Chemie war der Prüfungstermin auf den 17. September 1968 festgelegt. Der Kläger erkrankte jedoch an einer fiebrigen Grippe, die sich zu einer Harnweginfektion verschlimmerte. Er bat daher um Verlegung des Prüfungstermins. Die Sekretärin des Vorsitzenden des Beklagten erklärte ihm, die letzte Möglichkeit, sich im Sommersemester prüfen zu lassen, bestehe am 30. September 1968. Danach müsse der Prüfer an einer Tagung der Biochemiker teilnehmen. Als nächster frühester Termin komme das Frühjahr 1969 in Betracht. Am 27. September 1968 erlitt der Kläger nach seinen Angaben einen Rückfall der Harnweginfektion mit hohem Fieber. Trotzdem begab er sich am 30. September 1968 zum vorgesehenen Ort der Prüfung. Dort wurde ihm mitgeteilt, die Prüfung finde in einem anderen Institut statt. Der Prüfer, Professor Dr. K. nahm ihn im Wagen mit. Während der Fahrt will der Kläger von seiner Erkrankung berichtet haben. Der Termin wurde nicht verschoben.
Der Kläger unterzog sich der Prüfung, und Professor Dr. K. trug die Note "mangelhaft" ein. Professor Dr. Kn. änderte diese Note als Vorsitzender jedoch schriftlich in "nicht genügend", und zwar weil sich Professor Dr. K. verschrieben habe. Der Beklagte entschied nun sinngemäß, daß die Prüfung endgültig nicht bestanden sei und der Kläger gemäß § 34 Abs. 3 der Bestallungsordnung zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen werde. Der Kläger erhielt unter dem 2. Oktober 1968 die Mitteilung, daß er die ärztliche Vorprüfung auch in der Wiederholung nicht bestanden habe. Ihm wurde nahegelegt, entweder einen Fakultätswechsel oder die Exmatrikulation zu beantragen.
Unter dem 7. Oktober 1968 bat der Kläger den Innenminister des Landes N. um eine Erlaubnis zur Wiederholung des Prüfungsfaches physiologische Chemie. Der Regierungspräsident in M. faßte dieses Schreiben als Widerspruch auf und wies diesen mit einem Bescheid vom 7. November 1968 zurück.
Mit der Klage begehrt der Kläger,
die Prüfungsentscheidung vom 30. September 1968 und den Widerspruchsbescheid vom 7. November 1968 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor: Nach den auch für die Wiederholungsprüfung maßgeblichen Vorschriften der Bestallungsordnung habe er nicht etwa die ganze Prüfung, sondern nur das Fach physiologische Chemie nicht bestanden. Er könne daher verlangen, in diesem Fach nochmals geprüft zu werden.
Ferner sei er wegen Krankheit am 30. September 1968 nicht prüfungsfähig gewesen.
Endlich habe Professor Dr. Kn. die Note "mangelhaft" nicht in "nicht genügend" ändern dürfen.
Auch wegen dieser Verfahrensmängel sei das Urteil, er habe die Prüfung im ganzen und endgültig nicht bestanden, rechtswidrig.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Bei richtiger Auslegung der Bestallungsordnung habe der Kläger die Prüfung im ganzen nicht bestanden. Auf seine Erkrankung könne er sich nicht nachträglich berufen. Die Note "nicht genügend" habe der Kläger im Fach physiologische Chemie mit Recht erhalten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Urteil vom 23. Mai 1969 stattgegeben. Es hat die Prüfungsentscheidung aufgehoben.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit dem Urteil vom 24. November 1969 zurückgewiesen. Es führt, im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht, aus: Da nach der Bestallungsordnung für die Wiederholungsprüfung keine arideren Vorschriften gälten als für die erste Prüfung, habe der Kläger die Wiederholungsprüfung nicht im ganzen nicht bestanden, sondern nur im Fach physiologische Chemie. Die Prüfung sei daher zu Unrecht als nicht bestanden erklärt worden. Der Kläger könne im Fach physiologische Chemie noch einmal geprüft werden. Auf die Frage, ob der Kläger sich mit Erfolg auf seine Erkrankung hätte berufen können, komme es daher nicht mehr an. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision zu.
Mit der Revision begehrt der Beklagte,
unter Aufhebung der angefochtenen Urteile die Klage abzuweisen.
Er führt aus, bei richtiger Auslegung der Bestallungsordnung habe der Kläger die Wiederholungsprüfung im ganzen nicht bestanden. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts führe dazu, daß eine zweite Wiederholung, also ein dritter Versuch der ärztlichen Vorprüfung zugelassen werde. Dies sei nicht der Sinn der Vorschriften.
Der Kläger bittet um
Zurückweisung der Revision.
Er tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen. Weiter wiederholt er seinen bisherigen, vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Vortrag, daß er nicht prüfungsfähig gewesen sei und daß seine Note nicht nachträglich habe geändert werden dürfen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, unterscheidet die Bestallungsordnung vom 15. September 1955 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Mai 1965 (BGBl. I S. 447), zwischen dem Fall, daß die ärztliche Vorprüfung im ganzer nicht bestanden ist und in allen Fächern wiederholt werden muß (§ 34 Abs. 2), und dem Fall, daß die Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden ist und nur in diesem Fach wiederholt werden muß (§ 34 Abs. 1). Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend darlegt, gelten für die Wiederholungsprüfung keine anderen Vorschriften wie für die erste Prüfung. Der Kläger hat also nur im Fach physiologische Chemie nicht bestanden und kann dieses Fach nochmals wiederholen.
Der Beklagte will aus § 27 Abs. 2 schließen, daß der Kläger die Wiederholungsprüfung im ganzen nicht bestanden habe und zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen werden könne. Das ist nicht überzeugend. § 27 Abs. 2 bestimmt, daß zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen werde, wer auch bei der Wiederholungsprüfung nicht bestehe. Hieraus kann nicht geschlossen werden, daß die Wiederholungsprüfung schon dann im Sinne dieser Vorschrift nicht bestanden sei, wenn ein Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden ist. § 34 unterscheidet zwar zwischen dem Fall, daß eine Prüfung im ganzen nicht bestanden sei, und dem Fall, daß sie nur in einem Fach nicht bestanden sei. Er macht aber keine Unterschiede für die erste Prüfung und für die Wiederholungsprüfung. Da § 27 Abs. 2 nicht erläutert, wann eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden sei, müssen auch für die Wiederholungsprüfung die Bestimmungen des § 34 angewendet werden. Danach kann der Prüfling nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 innerhalb der Wiederholungsprüfung ein Prüfungsfach wiederholen. Der Beklagte beruft sich auf das Urteil des Senats vom 26. Mai 1961 - BVerwG VII C 62.60 - (BVerwGE 12, 258), jedoch zu Unrecht. In jener Sache legte der Senat die Bestallungsordnung in einer früheren Fassung aus. Die naturwissenschaftliche und die ärztliche Vorprüfung waren damals noch nicht getrennt. Der damalige § 29 enthielt über die Wiederholungsprüfung andere Regeln als der jetzt anwendbare § 34. Die Erwägungen jenes Urteils können daher nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
Hiernach ist die Revision zurückzuweisen, und zwar mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus