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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1970, Az.: BVerwG IV C 134.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV C 134.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 15.08.1968 - AZ: VI OE 42/68

Fundstellen

  • BRS 37, 249 - 251
  • DVBl 1970, 835 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1970, 861-862 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1971, 19
  • VerwPrax 1971, 111
  • ZMR 1971, 66

Amtlicher Leitsatz

Ein Verwaltungsakt, der durch eine nach seinem Erlaß verkündete Ortssatzung gedeckt wird, ist rechtmäßig, wenn sich die Ortssatzung rechtmäßig rückwirkende Kraft auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides beilegt (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG VII B 120.60).

Eine Ortssatzung der Gemeinde über Erschließungsbeiträge kann sich rückwirkende Kraft beilegen (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 87.68).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. August 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.880 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger wendet sich als Miteigentümer des Grundstückes L.straße 21 in Bad Hersfeld gegen die Anforderung eines Erschließungsbeitrages von rund 2.870 DM durch Bescheid vom 16. Dezember 1963 für die Herstellung der Scheidemannstraße, an die das Grundstück ebenfalls angrenzt. Anläßlich der Errichtung eines Wohngebäudes im Jahre 1958 hatte der Magistrat der Stadt dem Kläger mitgeteilt, daß noch Anliegerbeiträge für die Scheidemannstraße entstehen würden. In den Jahren 1959 bis 1962 wurde die Scheidemannstraße ausgebaut. Aufgrund der Beitragssatzung vom Jahre 1961 wurden die Ausbaukosten nach der Breite der anliegenden Grundstücke umgelegt. Während der Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 20. Juli 1964 zurückgewiesen wurde, hob das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 10. Dezember 1965 die angefochtenen Bescheide auf, weil die Beitragssatzung nicht ordnungsgemäß verkündet worden sei.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hingegen wies die Klage durch Urteil vom 15. August 1968 ab, weil die Beitragsforderung rechtmäßig sei. Die ordnungsgemäß beschlossene und genehmigte Beitragssatzung sei zwar durch ihre Veröffentlichung in der Hersfelder Zeitung vom 7. Oktober 1961 nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Indessen sei die Beitrags Satzung am 17. März 1965 für den Kläger rechtswirksam erneut in der Hersfelder Zeitung veröffentlicht worden, nachdem die neue Hauptsatzung vom Januar 1965 für die Verkündung von Satzungen allein eine Veröffentlichung in der Hersfelder Zeitung vorgeschrieben habe. Zwar sei es nicht rechtmäßig, wenn sich die Beitragssatzung eine Rückwirkung auf den 29. Juni 1961 beilege. Durch eine an sich zulässige Rückwirkung der Beitragssatzung dürfe nicht die Möglichkeit eröffnet werden, solche Beitragsforderungen geltend zu machen, die im Falle der Verkündung der Satzung in dem rückwirkend festgelegten Zeitpunkt wegen der dann eingetretenen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Die Satzung sei aber dahin auszulegen, daß eine Rückwirkung nur auf den 1. Januar 1962 stattfinde, dem frühesten Zeitpunkt nämlich, an dem die dreijährige Verjährungsfrist sich nicht habe auswirken können. Da die Scheidemannstraße erst im Jahre 1962 endgültig hergestellt worden sei, sei somit auch eine Beitragsforderung der Beklagten entstanden.

3

Die Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag sei auch in formeller Hinsicht durch die seinerzeit bereits geltende Beitragssatzung gedeckt. Zwar gehe die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung überwiegend davon aus, daß ein Beitragsbescheid auch dann nicht auf eine erst nach seinem Erlaß verkündete Beitragssatzung gestützt werden könne, wenn diese Satzung rechtmäßig mit einer entsprechenden Rückwirkung in Kraft gesetzt worden sei. Danach müsse die Behörde vielmehr nach der Verkündung einer solchen Beitragssatzung einen neuen Beitragsbescheid erlassen. Diese Frage brauche hier jedoch nicht abschließend geklärt zu werden, weil die Beklagte nach der erneuten Verkündung der Satzung im Schriftsatz vom 19. November 1965 ausdrücklich erklärt habe, daß sie ihren Beitragsbescheid aufrechterhalte. Dieser Erklärung komme die Bedeutung einer erneuten Geltendmachung des Beitragsanspruchs zu, die auf jeden Fall rechtmäßig sei, da sie nach der ordnungsgemäßen Verkündung der Beitragssatzung und vor der mit dem Ende des Jahres 1965 ablaufenden Verjährung liege.

4

Zum Ausbau der Scheidemannstraße sei auch nicht die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich gewesen, weil die Straße eine Anlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles darstelle, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich sei. Zumindest vom östlichen Teil der Straße aus bestehe eine durchgehende Bebauung bis in den Kernbereich der Stadt. Das für die Straße benötigte Gelände sei in der erforderlichen Breite vorhanden gewesen, und die äußeren Begrenzungen der Straße seien nicht verändert worden. Die Straße sei zu einem wesentlichen Teil bereits bebaut, so daß eine Festlegung der zulässigen Bebauung nicht unbedingt geboten gewesen sei. Schließlich habe die Beklagte gegenüber dem Kläger auch nicht auf die Erhebung eines Erschließungsbeitrages verzichtet. Im Gegenteil habe sie den Kläger darauf hingewiesen, daß Erschließungskosten zu seinen Lasten entstehen würden. Auch habe nicht etwa eine Verpflichtung der Beklagten bestanden, aus Gründen der Gleichbehandlung von der Erhebung eines Erschließungsbeitrages abzusehen. Die Beklagte habe sich zwar gegenüber den Eigentümern, die ihre Grundstücke vor dem Jahre 1945 bebaut hätten, verpflichtet, von der Erhebung eines Anliegerbeitrages abzusehen. Damals sei die Beklagte jedoch an einer baldigen Bebauung der Straße interessiert gewesen, weil zu jener Zeit beabsichtigt gewesen sei, die Scheidemannstraße in besonderer Weise herzustellen. Nach dem Jahre 1945 sei geplant gewesen, die Straße nur noch als normale Ortsstraße einzurichten. Insoweit seien die Sachverhalte verschieden, und der Kläger hätte vortragen müssen, daß auch Eigentümer, die ihre Grundstücke erst nach diesem Zeitpunkt bebaut hätten, nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden seien.

5

Mit der zugelassenen Revision weist der Kläger darauf hin, daß vom Berufungsgericht der Begriff des Streitgegenstandes im Anfechtungsprozeß, insbesondere der maßgebliche Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage, verkannt worden sei. Angefochten werde derjenige Verwaltungsakt, der seinerzeit in der Fassung des Widerspruchsbescheides vorgelegen habe. Nur über ihn sei zu entscheiden. Auch könne im Schriftsatz der Beklagten vom 19. November 1965 keine obrigkeitliche Anordnung gesehen werden, die dem angefochtenen Bescheid gleichsam eine zweite Fassung gebe. Nur vorsorglich werde an der Auffassung festgehalten, daß die Rückwirkungsvorschrift der Beitragssatzung insgesamt nichtig sei. Gegebenenfalls werde gebeten, die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils über den Gleichheitsgrundsatz zu überprüfen.

6

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig. Ihrer Ansicht nach ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur die Möglichkeit bejaht worden, eine Beitragssatzung mit rückwirkender Kraft zu erlassen, sondern bereits entschieden worden, daß ein Bescheid auch dann rechtmäßig ist, wenn er vor der Verkündung einer Satzung erlassen worden ist, die sich rechtmäßig rückwirkende Kraft über den Zeitpunkt der Bescheiderteilung hinaus beigelegt hat.

7

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

8

Daß sich eine Beitragssatzung im Sinne von § 132 des Bundesbaugesetzes - BBauG - rückwirkende Kraft beilegen kann, hat der erkennende Senat bereits in der Sache BVerwG IV C 87.68 (DVBl. 1969, 273) ausgesprochen. In jenem Urteil ist die Frage offengelassen worden, auf wie lange Zeit eine solche Rückwirkung ausgesprochen werden kann, ohne daß dem Bürger der ihm im Rechtsstaat zustehende Schutz versagt wird. Allerdings ist auch seinerzeit bereits festgestellt worden, daß durch die Rückwirkung der Ortssatzung nicht der Verjährungszeitraum erweitert worden sei. In diesem Sinne hält das Berufungsgericht eine Rückwirkung nur bis zu demjenigen Zeitpunkt für rechtmäßig, von dem an eine Verjährung der Beitragsforderung bis zur tatsächlichen Verkündung der Satzung nicht hätte eintreten können, wenn die Beitragsforderung bei rechtzeitiger ordnungsgemäßer Verkündung der Satzung bereits seinerzeit entstanden wäre. Auch der erkennende Senat hält es für erforderlich, eine Grenze für den Zeitraum einer möglichen Rückwirkung zu finden. Die vom Berufungsgericht hierzu angestellten Erwägungen erscheinen ihm beachtlich. Diese Frage braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht endgültig geklärt zu werden. Diese Frage kann offenbleiben, weil das Berufungsgericht richtig erkannt hat, daß in einem Falle, in dem sich eine Beitragssatzung eine Rückwirkung auf einen zu langen Zeitraum beilegt, nicht die gesamte Rückwirkung wegen Nichtigkeit der Vorschrift entfällt, diese Rückwirkung vielmehr nur auf einen Zeitraum zu erstrecken ist, dessen Länge unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen ist. Wenn der Bürger, wie im vorliegenden Falle, mit dem Erlaß einer Ortssatzung rechnen mußte, weil sie vom Bundesbaugesetz verlagt wird, dann ist der vom Berufungsgericht gefundene Zeitraum für die Rückwirkung auf jeden Fall gerechtfertigt. Ist die Ortssatzung damit so auszulegen, daß sie sich rechtmäßig Rückwirkung auf den 1. Januar 1962 beigelegt hat, so ist die Scheidemannstraße unter der Geltung dieser Ortssatzung hergestellt worden. Die Beitragspflicht des Klägers ist daher nach § 133 Abs. 2 BBauG mit der Herstellung der Straße entstanden.

9

Die Beitragsforderung der Beklagten ist auch rechtmäßig geltend gemacht worden und somit nach § 135 BBauG fällig, geworden. Es kann dahinstehen, ob es im Sinne des berufungsgerichtlichen Urteils eine überwiegende Rechtsprechung gibt, die für die Rechtmäßigkeit eines aufgrund einer rückwirkenden Norm ergangenen Bescheides voraussetzt, der Bescheid müsse nach der Verkündung dieser Norm ergangen sein. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg I OVG A 11/65 (DVBl. 1968, 397) kann zum Vergleich hier nicht herangezogen werden, weil dort ausdrücklich darauf abgestellt wird, daß es sich bei einer nachträglichen Widmung einer öffentlichen Straße um die nachträgliche Setzung eines Tatbestandsmerkmales handele. Soweit das Preußische Oberverwaltungsgericht (OVGE 78, 124 und 85, 143) und das Oberverwaltungsgericht Münster in der Sache III A. 451/64 (DVBl. 1967, 585) die Wiederholung des Verwaltungsaktes verlangen, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen; das Oberverwaltungsgericht Münster hat diese Rechtsprechung im übrigen inzwischen aufgegeben (vgl. Urteile vom 16. Juli und vom 8. Oktober 1969 - II A 714/66 und II A 217/67 - in DVBl. 1970, 427 und 430). Der Senat schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Sache 69 IV 56 (DVBl. 1961, 749) und der Rechtsansicht von Schmidt an (Handbuch des Erschließungsrechts 2. Aufl. 1966 S. 134). Damit befindet er sich auch in Übereinstimmung mit BVerwG VII B 120.60. Danach ist der. Beitragsbescheid vom Dezember 1963 durch nachträgliche Heilung rechtmäßig geworden, und es bedarf keiner Prüfung der Frage, ob er während des gerichtlichen Verfahrens nach der Verkündung der rückwirkenden Ortssatzung aufrechterhalten worden ist.

10

Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Ortssatzung vom Jahre 1961 nicht bereits durch ihre erste Veröffentlichung in der Hersfelder Zeitung vom 7. Oktober 1961 ordnungsgemäß verkündet worden ist. Gegen die strengen Anforderungen des Berufungsgerichts an die rechtsstaatlichen Voraussetzungen der Verkündung einer Satzung hat der erkennende Senat Bedenken vor allem insoweit, als das Berufungsgericht eine Bezeichnung der Anzahl und des Standortes der einzelnen Bekanntmachungstafeln verlangt.

11

Soweit das Berufungsgericht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz verneint, ist ihm beizupflichten. In der Sache BVerwG IV C 47.67 (VerwRspr 20, 446) hat der Senat entschieden, daß ein öffentliches Interesse, das den Erlaß des Erschließungsbeitrages zu rechtfertigen vermag, auch darin liegen kann, daß einer Gemeinde an der Ansiedlung gewerblicher Betriebe gelegen ist. Das muß in besonderen Fällen auch für die Besiedlung einer Wohnstraße gelten. Jedenfalls rechtfertigt die unterschiedliche Ausbauabsicht der Gemeinde vor und nach dem Kriege auch die unterschiedliche, der einmal eingegangenen Verpflichtung entsprechende Behandlung der Anlieger hinsichtlich des Erschließungsbeitrages. Abgesehen davon könnte sich der Kläger, dessen Beitragspflicht nach dem neuen Erschließungsrecht zwingend vorgeschrieben ist, heute auch dann nicht auf einen Erlaß der Beiträge gegenüber anderen Anliegern berufen, wenn dieser rechtswidrig gewesen wäre. Im Verwaltungshandeln einer Gemeinde ist vielmehr nur dort Raum für die Anwendung des Gleichheitssatzes, wo es um Entscheidungen geht, die im Rahmen des gemeindlichen Ermessens liegen.

12

Da im übrigen der Begründung des angefochtenen Urteils beizutreten ist, war die Revision mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.880 DM festgesetzt.

Klein zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Weyreuther
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Sendler