Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1970, Az.: BVerwG I C 10.69
Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung; Voraussetzungen einer Einbürgerung; Begriff des Vertriebenen; Bindungswirkung eines Vertriebenenausweises; Bindung der Staatsangehörigkeitsbehörden an einen Vertriebenenausweis; Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit; Voraussetzungen der Einziehung eines Vertriebenenausweises
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 10.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München - 03.12.1968 - AZ: 20 V 63
Rechtsgrundlagen
- Art. 116 Abs. 1 GG
- § 6 Abs. 1 1. StARegG
- § 8 1. StARegG
- § 9 Abs. 1 1. StARegG
- § 15 Abs. 4 BVFG
- § 15 Abs. 5 BVFG
Fundstellen
- BVerwGE 35, 316 - 319
- BayVBl. 1970, 403
- DÖV 1970, 712-713 (Volltext mit amtl. LS)
- Fachber. 1972, 310
- MDR 1970, 950-951 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, inwieweit die Kennzeichnung von Vertriebenen- und Flüchtlingsausweisen nach § 15 Abs. 4 BVFG die Bindungswirkung der Statusfeststellung nach § 15 Abs. 5 BVFG berührt (Ergänzung zum Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG I C 20.66 - [BVerwGE 34, 90]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Oppenheimer, Dr. Paul, Dr. Pakuscher und Dörffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 1968 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt seine. Einbürgerung nach dem Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz - 1. StARegG -.
Nach eigenen Angaben ist sein Lebensschicksal bis 1953 wie folgt verlaufen: Am 30. Oktober 1917 in K. (Oberschlesien) geboren, siedelte er Mitte der Zwanziger Jahre mit seinen Eltern nach Warschau über. 1940 oder 1942 wurde er in das Getto und 1943 in das Konzentrationslager Majdanek bei Lublin verbracht. Von dort floh er 1944 und schloß sich der Partisanenarmee, an. Nach Kriegsende war er von 1945 bis 1948 Filmhauptinspektor im polnischen Ministerium für Information und Propaganda in Kattowitz und ab 1948 selbständiger Textilkaufmann. Im Sommer 1950 wanderte er nach Israel aus. Von dort reiste er im Herbst 1952 über Frankreich nach Österreich.
Mitte 1953 reiste der Kläger illegal in die Bundesrepublik ein, in deren Gebiet er sich 1947 schon einmal einige Wochen aufgehalten hatte. 1955 bemühte er sich erfolglos um eine Auswanderung nach Kanada. Die kanadische Botschaft in Köln teilte mit, der Einwanderungsantrag sei daran gescheitert, daß Zweifel an der Vergangenheit des Klägers aufgetaucht seien; diese hätten zu seiner Ablehnung aus Sicherheitsgründen geführt.
Im September 1956 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Heimatvertriebener nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -, Mit Bescheid vom 3. April 1957 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger nicht deutscher Volkszugehöriger sei. Auf seine Beschwerde erhielt der Kläger nach Einholung einer Äußerung der Landsmannschaft der Oberschlesier e. V. mit Bescheid vom 10. Dezember 1957 den Vertriebenenausweis A mit dem Vermerk, daß Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 BVFG nicht in Anspruch genommen werden, können. Die Landeshauptstadt München nahm diesen Bescheid unter dem 24. Februar 1959 zurück. Auf den Widerspruch des Klägers hob die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 21. November 1960 den Rücknahmebescheid auf.
Zuvor hatte der Kläger am 27. Juni 1958 unter Bezugnahme auf seine Vertriebeneneigenschaft die Einbürgerung beantragt. Die Regierung von Oberbayern lehnte sie durch Bescheid vom 5. Februar 1962 mit dem Hinweis ab, die Mitteilung der kanadischen Botschaft in Kölnüber die Gründe, die zur Ablehnung des Einwanderungsantrages geführt hätten, genüge zu der Annahme, daß der Kläger die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik im Sinne von§ 6 Abs. 1 des 1. StARegG gefährde. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung mit Bescheid vom 21. August 1962 mit der Begründung zurück: Der Kläger sei nicht Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Grundgesetzes. Er sei 1953 nicht, als Vertriebener in die Bundesrepublik gekommen. Er habe zuvor, in Israel Aufnahme gefunden und die israelische Staatsangehörigkeit erworben. Dahinstehen könne, ob er deutscher Volkszugehöriger sei. Im übrigen werde auch an der Sicherheitsklausel festgehalten.
Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht München den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Regierung von Oberbayern, den Kläger einzubürgern. Es sah die Voraussetzungen von § 8 des 1. StARegG als gegeben an und führte aus, eine Gefährdung der inneren oderäußeren Sicherheit der Bundesrepublik könne aus der Tätigkeit des Klägers im polnischen Informationsministerium nicht abgeleitet werden.
Im Berufungsverfahren hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil durch sein Berufungsurteil vom 3. Dezember 1968 auf und wies die Klage ab. Er führte im wesentlichen aus: Das Gericht sei, wie es in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, durch den dem Kläger erteilten Vertriebenenausweis nicht gebunden. Es habe vielmehr die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach §§ 6 ff. des 1. StARegG selbständig zu prüfen. Der Kläger könne nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden. Schon aus diesem Grunde müßte die erstrebte Einbürgerung scheitern. Es könne dahinstehen, wie der Aufenthalt des Klägers in Israel vom Jahre 1950 an und wie die über die Staatsangehörigkeit des Klägers auf Grund der Beweisaufnahme des Gerichts aufgetretenen Zweifel zu beurteilen seien.
Hiergegen hat der Kläger die wegen der Frage zugelassene Revision eingelegt, ob die Bindungswirkung des § 15 Abs. 5 BVFG auch die Einbürgerungsbehörden umfaßt. Er stützt sich in erster Linie auf den erteilten Vertriebenenausweis und meint, daß dieser hinsichtlich der Frage der deutschen Volkszugehörigkeit auch für die Einbürgerungsbehörden verbindlich sein müsse. Er beantragt, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen.
Der Beklagte ist der Revision unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Urteils entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und die Auffassung vertreten, daß § 15 Abs. 5 BVFG auch die Staatsangehörigkeitsbehörden binde.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 1969 hat der Senat die Beteiligten auf das Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG I C 20.66 - hingewiesen, in dem er die Bindungswirkung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG auch für die Staatsangehörigkeitsbehörden bejaht hat. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1969 beantragt, das Revisionsverfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, und zur Begründung angeführt, das bayerische Staatsministerium des Innern habe die Regierung von Oberbayern angewiesen, die Einziehung des Vertriebenenausweises des Klägers gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 BVFG in die Wege zu leiten. Der Kläger hat der Aussetzung widersprochen und darauf hingewiesen, der Vertriebenenausweis sei bereits am 24. Februar 1959 zurückgenommen, auf Widerspruch jedoch von der Regierung von Oberbayern als rechtmäßig bestätigt worden. Gegenstand der Prüfung sei der gleiche Sachverhalt gewesen, aus dem jetzt die Einziehung gerechtfertigt werden solle.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz.
Die von dem Beklagten angeregte Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO erschien dem Senat nicht zweckdienlich. Sie wäre nicht geeignet gewesen, den Rechtsstreit über die vom Kläger begehrte Einbürgerung zu fördern. Sie hatte lediglich einen Teil der zu beantwortenden Tat- und Rechtsfragen der Klärung in einem, anderen Verfahren überlassen, in dem für den Kläger wiederum der Weg zu den Verwaltungsgerichten offengestanden hätte. Zudem hat der Kläger zutreffend geltend gemacht, daß die Anweisung des bayerischen Staatsministeriums des Innern an die Regierung von Oberbayern, die Einziehung des dem Kläger erteilten Vertriebenenausweises in die Wege zu leiten, sich, soweit erkennbar, auf den gleichen Sachverhalt stützt, den die Regierung von Oberbayern in ihrem Bescheid vom 21. November 1960 als für eine Rücknahme des Ausweises nicht ausreichend angesehen hat.
Die für den Kläger in Betracht zu ziehenden Einbürgerungsvorschriften der §§ 6, 8 und 9 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StARegG - setzen unter anderem voraus, daß er deutscher Volkszugehöriger im Sinne von§ 6 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) in der Fassung vom 25. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) - BVFG - ist. Das Berufungsgericht hat bereits das Vorliegen dieser Voraussetzung verneint und die Klage deswegen abgewiesen. Es hat sich auf die Erwägung gestützt, der dem Kläger erteilte Vertriebenenausweis A sei für die Einbürgerungsbehörden nicht verbindlich, so daß die in ihm festgestellten Voraussetzungen im Rahmen der Einbürgerungsvorschriften des 1. StARegG selbständig nachzuprüfen seien. Der erkennende Senat hat diese Auffassung mit Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG I C 20.66 - (BVerwGE 34, 90 = DÖV 1970, 65 = NJW 1970, 162) als nicht Rechtens erklärt. Danach erstreckt sich die Bindungswirkung von Vertriebenenausweisen gemäß § 15 Abs. 5 BVFG, der durch das 2. ÄndG BVFG vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) mit Wirkung vom 21. August 1957 in das Gesetz eingeführt worden ist, auch auf die Staatsangehörigkeitsbehörden. Auf die Gründe dieses Urteils, das den Beteiligten bekannt ist, wird Bezug genommen.
Demgemäß war das Berufungsgericht an die in dem Vertriebenenausweis getroffene Feststellung, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger sei, gebunden. Das gilt unbeschadet des Umstandes, daß der ihm erteilte Ausweis gemäß § 15 Abs. 4 BVFG mit dem Vermerk versehen war, daß Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6. BVFG nicht in Anspruch genommen werden können. § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG lautet: "Die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind." Die Vorschrift betrifft nur die Feststellung des Status als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling. Sie gilt nicht für die Entscheidung darüber, ob der Ausweisinhaber auch weitere Voraussetzungen für eine Betreuung, mit den Worten des Gesetzes: "die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem oder einem anderen Gesetz", erfüllt. Dies bestimmt sich nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften. §§ 6, 8 und 9 des 1. StARegG knüpfen an das Bundesvertriebenengesetz lediglich hinsichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 BVFG an. Weder ihr Wortlaut noch ihr Sinn und Zweck erlauben den Schluß, daß bei ihrer Anwendung auch die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 BVFG zu beachten seien. Würden diese Vorschriften ohne ausdrückliche Bezugnahme, wie sie beispielsweise die §§ 7 a, 7 e und 10 a des Einkommensteuergesetzes enthalten, auch für Rechte und Vergünstigungen nach anderen Gesetzen als dem Bundesvertriebenengesetz gelten, so würde die Erteilung eines Vertriebenenausweises mit der Kennzeichnung gemäß § 15 Abs. 4 BVFG ("nach §§ 9 bis 12 zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nicht berechtigt") jeden Zweck verfehlen. Daß § 13 BVFG ausdrücklich von Rechten und Vergünstigungen "nach diesem Gesetz" spricht, während§§ 9 bis 12 ein Gleiches nicht tun, bietet zu einer anderen Auslegung keinen erkennbaren Anlaß (Ehrenforth, BVFG, S. 115; Strassmann-Nitsche, BVFG, 2. Aufl., S. 42).
Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen erlauben eine Entscheidung in der Sache selbst nicht. Für eine Einbürgerung des Klägers nach § 6 des 1. StARegG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 GG ist noch zu klären, ob er "als" Flüchtling oder Vertriebuner deutscher Volkszugehörigkeit, d.h. im Zustand der Vertreibung, im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1927 Aufnahme gefunden hat; ferner ob, wie vom Beklagten geltend gemacht, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes gefährdet. Für eine Ermessenseinbürgerung nach§ 9 Abs. 1 des 1. StARegG, der in Betracht kommt, wenn§ 6 Abs. 1 des 1. StARegG bereits wegen zumutbarer Eingliederung des Klägers in Israel ausscheiden sollte, bedarf es der Prüfung, ob er israelischer Staatsangehöriger geworden ist und ob er deutsche Sicherheitsbelange gefährdet. Die Beantwortung dieser Fragen ist für die im Rahmen der Anwendung von § 9 Abs. 1 des 1. StARegG vorzunehmende Ermessensausübung der Behörde erheblich. Ein Einbürgerungsanspruch nach § 8 des 1. StARegG, dessen Voraussetzungen das erstinstanzliche Urteil angenommen hat, kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift steht nur denjenigen deutschen Volkszugehörigen zur Seite, die schon vor der Vertreibung aus ihrer Heimat dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen haben (BVerwGE 8, 175; Urteil vom 25. November 1965 - BVerwG I C 122.63 - [DÖV 1966, 240]).
Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die Zurückverweisung, wie vom Kläger beantragt, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts vorzunehmen (§ 173 VwGO in Verbindung mit§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sieht der Senat keinen Anlaß. Eine solche Maßnahme liegt im Ermessen des Gerichts. Ein zureichender Grund dafür ist weder vom Kläger geltend gemacht noch ersichtlich.
Streitwertbeschluss:
Der Wort des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Oppenheimer
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler