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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1970, Az.: BVerwG II WD 1/70

Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG II WD 1/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 13157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG - 03.12.1969 - AZ: D 4 VL 30/69

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 23. Juni 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer, Bundesrichter Lippold als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Schirmer, Leutnant von Barfus als militärische Beisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts D vom 3. Dezember 1969 aufgehoben.

Dem Beschuldigten wird wegen eines Dienstvergebens das Gehalt um ein Zwanzigstel für sechs Monate gekürzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 24 Jahre alte Beschuldigte trat nach dem Abitur im Jahre 1965 als Offizieranwärter bei der Bundeswehr ein und wurde in der Folge als Soldat auf Zeit übernommen; seine Verpflichtungszeit endet am 30. September 1970. Gleichzeitig mit seiner Beförderung zum Leutnant am 1. April 1968 wurde er zur 4./Gebirgsjägerbataillon ... in M. versetzt, wo er befriedigend, später voll befriedigend beurteilt wurde. Seit dem 1. April 1970 ist er zur Ausbildungskompanie ... in R. versetzt.

2

Er befindet sich mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. September 1966 in der 2. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe A 9 mit monatlichen Bruttobezügen von annähernd 1.000 DM.

3

Der Beschuldigte ist ledig. Seit Februar 1966 ist er Inhaber des Bundeswehrführerscheines der Klassen A, B und C und seit Dezember 1966 des Führerscheines der Klassen 2 und 3.

4

II

Anfang April 1969 besuchte der Beschuldigte seine Eltern in Ar. Dabei kam es bei einer Fahrt mit seinem "NSU Prinz" zu einem Unfall, der zu einem Strafverfahren führte. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 30. September 1969 wurde er wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 750 DM verurteilt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Das Urteil ging von folgendem Sachverhalt aus:

5

Während seines Besuches in Ar. suchte der Beschuldigte am 4. April 1969 gegen 17.00 Uhr eine Gastwirtschaft auf. Nach dem Genuß etlicher Biere trat er gegen 21.30 Uhr die Heimfahrt an. Nach einer Fahrtstrecke von 300 bis 400 m geriet er auf die linke Fahrbahnseite und prallte dort gegen einen vorschriftsmäßig geparkten Pkw, wobei beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Der Beschuldigte war absolut fahruntüchtig; die ihm um 22.14 Uhr entnommene Blutprobe ergab nämlich einen Blutalkoholgehalt von 1,96 Promille und damit für die Unfallzeit von mehr als 1,3 Promille. Der Unfall war nur durch die Fahruntüchtigkeit erklärbar, das Verhalten des Beschuldigten fahrlässig.

6

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der .... Gebirgsdivision vom 27. August 1969 eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift vom 11. November 1969 der strafgerichtlich abgeurteilte Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt.

7

Durch Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts D vom 3. Dezember 1969 wurde der Beschuldigte freigesprochen.

8

Die Kammer übernahm gemäß § 62 Abs. 3 WDO die strafgerichtlichen Feststellungen. Zusätzlich führte sie aus, daß der Beschuldigte, der sonst ein bis zwei Bier trinke, in Ar. mehrere Schulkameraden getroffen und in diesem Kreise in der Gastwirtschaft mehrere Halbe Märzen-Bier getrunken habe. Für die Fahrt zu der etwa 1 km entfernten Wohnung seiner Eltern habe er sich fahrtüchtig gefühlt. Nach dem Zusammenstoß habe er erkannt, daß das angefahrene Fahrzeug dem Sohn eines näheren Bekannten seiner Eltern gehört habe er habe sich unverzüglich zu dieser Familie begeben, aber die Anzeige, zu der es sonst nicht gekommen wäre, sei bereits erstattet gewesen. Bei dem angefahrenen Fahrzeug seien der vordere linke Kotflügel, der linke Scheinwerfer und die vordere Stoßstange beschädigt worden.

9

Zur disziplinären Würdigung führte das Truppendienstgericht aus:

"Die Kammer hatte entgegen ihrer bisherigen Rechtsprechung bei außerdienstlichen Fällen von Trunkenheit am Steuer im vorliegenden Falle Bedenken, auf Grund der gesamten Tatumstände dem Beschuldigten ein Dienstvergehen anzulasten, da die hierfür erforderlichen Tatbestandsmerkmale einer Ansehens- und Vertrauens Schädigung unter den haftungsschärfenden Voraussetzungen der Vorgesetztenstellung gemäß § 7, § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 SG nicht hinreichend gegeben scheinen:

Sowohl das Verhalten des Beschuldigten vor und nach der Unfallfahrt als auch der günstige Gesamteindruck desselben in der Hauptverhandlung lassen seine fahrlässige Verfehlung nicht eindeutig als Ausdruck einer laxen oder rücksichtslosen Gesinnung oder gar charakterliche Fehlhaltung erscheinen, welches bei Außenstehenden in Ar. als für einen jungen Offizier der Bundeswehr besonders anstößig, achtungs- oder vertrauensunwürdig empfunden wurde oder werden könnte, sondern es kann trotz des strafbaren Mißverhaltens aus der Sicht eines den derzeitigen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen und der Bundeswehr unvoreingenommen denkenden Betrachters noch dem normalen menschlichen Versagensbereich des sonst tadelfreien Beschuldigten in rein privater Sphäre zugerechnet werden.

Somit konnte dem Beschuldigten nach Auffassung des Truppendienstgerichts mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit ein Dienstvergehen nicht nachgewiesen werden und er war unter Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Bundeskasse freizusprechen."

10

Gegen dieses Urteil hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt. Der Wehrdisziplinaranwalt hat in der Berufungsbegründung Bestrafung des Beschuldigten beantragt und ausgeführt, daß nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c StGB stets ein Dienstvergehen sei.

11

III

Die Berufung hatte Erfolg.

12

Der Senat war - wie auch das Truppendienstgericht - bei den Tat- und Schuldfeststellungen gemäß § 62 Abs. 3 WDO an die strafgerichtlichen Feststellungen gebunden. Er hatte demgemäß davon auszugehen, daß der Beschuldigte fahrlässigerweise im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit seinem Pkw am Straßenverkehr teilgenommen und einen Unfall herbeigeführt hat.

13

Damit stehen alle Tatbestandsmerkmale eines Verhaltens fest, das in ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte als Verstoß gegen die sich aus § 17 Abs. 1 SG ergehende Pflicht eines Soldaten zu einem das Ansehen der Bundeswehr wahrenden, achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gewertet wird. Die Gründe der gegenteiligen Auffassung im angefochtenen Urteil sind im wesentlichen eine Wiedergabe der Begründung, mit der in dem Beschluß des Bundesdisziplinarhofes vom 31. Dezember 1965 (BDH 7, 94) ein Dienstvergehen bei einem leichten Verkehrsunfall verneint worden ist. In dieser Entscheidung heißt es jedoch ausdrücklich, daß ein derartiger Fall nicht vergleichbar ist mit einem verkehrswidrigen Verhalten, das sich etwa in alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit äußert. Die Begründung des Truppendienstgerichts gibt daher keine Veranlassung, nochmals auf die Gründe für die einhellige Rechtsprechung zu dieser Frage einzugehen.

14

Im übrigen besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Frage, ob Trunkenheit am Steuer ein Dienstvergehen ist, eine Rechtsfrage und nicht eine Tatfrage ist. Das Truppendienstgericht folgert aus § 17 Abs. 2 SG zu Unrecht, daß Ansehens- und Vertrauensschädigung Tatbestandsmerkmale seien, die bewiesen werden müßten und deren Nichterweislichkeit zu einem Freispruch mangels Beweises führe. Die in dieser Vorschrift aufgestellte Pflicht ist verletzt, wenn der Täter mit seinem Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die sein Dienst als Soldat erfordert. Dazu genügt, daß das Verhalten geeignet war, eine Ansehens- und Vertrauensschädigung herbeizuführen. Einer eingetretenen Schädigung bedarf es nicht. Bei § 17 Abs. 2 SG handelt es sich um eine wertausfüllungsbedürftige Vorschrift. Das bedeutet, daß ein bestimmtes Verhalten festzustellen und dann die Frage zu entscheiden ist, ob dieses Verhalten als achtungs- und vertrauensunwürdig gewertet werden muß und daher ein Dienstvergehen im Sinne des§ 23 Abs. 1 SG darstellt. Diese Wertung ist mit ja oder nein zu beantworten, aber nicht dahin, es könne, "mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit ein Dienstvergehen nicht nachgewiesen werden".

15

Bei der Bemessung der Strafe für das Dienstvergehen des Beschuldigten war ebenfalls von der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstsenate auszugehen, wonach Trunkenheit am Steuer grundsätzlich eine Laufbahnstrafe nach sich zieht. Hiervon könnte im vorliegenden Fall allenfalls abgesehen werden, weil der Beschuldigte bereits im Strafverfahren mit einer Geldstrafe von 750 DM bestraft worden ist. Allerdings spricht gegen die Annahme, es bedürfe deswegen keiner disziplinaren Reaktion mehr, der Dienstgrad des Beschuldigten, der gemäß § 10 Abs. 1 SG Veranlassung geben muß, einen schärferen Maßstab anzulegen. Dazu kommt, daß der Beschuldigte in Vertretung des Kompaniechefs gelegentlich Belehrungen über die Gefahren des Alkohols am Steuer durchzuführen hat und daß solche Belehrungen bei einem Offizier, der sich dies selbst zuschulden kommen ließ, unglaubwürdig wirken müssen. Nicht außer Betracht bleiben kann auch, daß dem Beschuldigten für längere Zeit die Fahrerlaubnis entzogen war, wodurch er außerstande gesetzt wurde, sich in Notfällen selbst ans Steuer zu setzen.

16

Andererseits war nicht zu verkennen, daß der Beschuldigte als sehr mäßiger Trinker die Folgen eines geselligen Beisammenseins mit alten Freunden nicht in Rechnung stellte und daß er sonst ein Soldat mit einwandfreier Führung und guten Leistungen ist. Unter diesen Umständen konnte der Senat die erforderliche Gehaltskürzung auf das Mindestmaß beschränken.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 1 WDO.

Dr. Scherer
Dr. Leußer
Lippold
Schirmer
von Barfus