Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1970, Az.: BVerwG V C 11.70
Anforderungen an die Berücksichtigung eines Wunsches des Sozialhilfeempfängers nach einer besonderen Gestaltung der Hilfe; Beurteilung des Erholungsaufenthaltes eines Sozialhilfeempfängers als eine durch dessen Gesundheitszustand veranlasste Maßnahme der vorbeugenden Gesundheitshilfe; Erstattung von Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe durch den Sozialhilfeträger im Falle einer Mittellosigkeit des Sozialhilfeempfängers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 11.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 15504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 17.11.1969 - AZ: VI 640/67
- VG Sigmaringen - 25.07.1967
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 2 BSHG
- § 5 BSHG
- § 10 BSHG
- § 36 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 35, 287 - 291
- DVBl 1971, 526 (Kurzinformation)
- DVBl 1971, 799 (Kurzinformation)
- DÖV 1970, 857-858 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Wunsch des Hilfeempfängers nach besonderer Gestaltung der Hilfe zu entsprechen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1970 in Stuttgart
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. November 1969 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Die Klägerin bittet im Wege der Sozialhilfe um Erstattung der Kosten, die ihr durch einen Erholungsaufenthalt in dem Heim eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege entstanden sind. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Klägerin stattgegeben, das Berufungsgericht hat es zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, der Erholungswunsch der Klägerin verursache unvertretbare Mehrkosten, gemessen an den Kosten, die aufzuwenden gewesen wären, hätte die Klägerin ein Heim des Beklagten in Anspruch genommen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erstrebt.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, daß dem Wunsche der Klägerin stattzugeben sei.
II.
Die Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die Rügen nicht erhoben werden, war der Erholungsaufenthalt der Klägerin eine durch deren Gesundheitszustand veranlaßte Maßnahme der vorbeugenden Gesundheitshilfe im Sinne des § 36 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Die hierdurch entstandenen ungedeckten Kosten hat der Beklagte, da die Klägerin, eigene Mittel nicht hat, zu tragen.
Der Wunsch der Klägerin, ihr die Kosten des Erholungsaufenthalts zu erstatten, ist rechtzeitig angebracht worden. Die geltend gemachten Kosten sind dadurch entstanden, daß der Erholungsbedarf der Klägerin auf deren Wunsch hin in dem Heim eines freien Trägers befriedigt worden ist. Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich vor, daß ein derartiger Wunsch auf besondere Gestaltung der Hilfe (§ 3 Abs. 2 BSHG) zuvor bei dem Träger der Sozialhilfe anzubringen sei. Indessen ergibt sich die Notwendigkeit, auch Wünsche auf besondere Gestaltung der Hilfe vor dem Einsetzen der Hilfe anzubringen, schon aus dem allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsatz, daß Sozialhilfe für die Vergangenheit regelmäßig nicht gewährt werden darf.
Der Wunsch der Klägerin, ihren Erholungsaufenthalt in dem Heim des freien Trägers zu nehmen, ist an dem Tage, an dem die Klägerin ihren Erholungsaufenthalt in dem Heim angetreten hat, bei dem Beklagten vorgebracht worden. Mithin hat die Klägerin nicht die Befriedigung eines vergangenen Bedarfs erbeten. Freilich müßte das Begehren der Klägerin womöglich auch dann zurückgewiesen werden, wenn sie den Beklagten mit dem Antritt ihres Erholungsaufenthalts vor vollendete Tatsachen gestellt und ihm dadurch insbesondere die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen unmöglich gemacht hätte. Indessen ist auch das nicht der Fall.
Die Notwendigkeit des Erholungsaufenthalts war nicht umstritten.
Unschädlich ist auch, daß der Wunsch der Klägerin zunächst durch die Vermittlung des freien Trägers an den Beklagten herangetragen worden ist. Die Sozialhilfe setzt nämlich nach§ 5 BSHG ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Erfordert die Sozialhilfe aber keinen förmlichen Antrag, so braucht auch der Wunsch des Hilfeempfängers nach § 3 Abs. 2 BSHG nicht in der Form einer rechtsgeschäftlichen Erklärung geäußert zu werden. Hieraus folgt weiter, daß auch die Weitergabe eines Wunsches nach § 3 Abs. 2 BSHG nicht der Deckung durch eine Vollmacht bedarf. Vielmehr kommt es insoweit lediglich darauf an, daß die Klägerin tatsächlich den Wunsch hatte, den Erholungsaufenthalt im Heim des freien Trägers zu verbringen. Daß dies der Fall war, wird aber bereits dadurch belegt, daß die Klägerin das Heim aufgesucht hat. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, mit der Gewährung der Sozialhilfe werde womöglich ein Ersatzanspruch ausgelöst. Da die Entstehung des Kostenersatzanspruchs nach§ 92 BSHG a.F. an die tatsächliche Gewährung der Sozialhilfe anknüpft, nicht an die Gewährung auf Grund eines rechtsgeschäftlich wirksamen Antrages, kann es auch für den nach§ 3 Abs. 2 BSHG zu beachtenden Wunsch nach besonderer Gestaltung der Hilfe nicht darauf ankommen, ob der Wunsch in rechtsgeschäftlich wirksamer Form geäußert worden ist.
Mithin bleibt allein zu prüfen, ob die sonstigen Voraussetzungen für die besondere Gestaltung der Hilfe nach Wunsch des Hilfeempfängers, wie sie in § 3 Abs. 2 BSHG umschrieben sind, vorliegen. Nach § 3 Abs. 2 BSHG gilt:
"Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern."
Der Wunsch der Klägerin war angemessen. Was unter einem angemessenen Wunsch im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung zu verstehen ist, bedarf im vorliegenden Falle keiner allgemeinen Erörterung. Da sich § 3 Abs. 2 BSHG mit der Gestaltung der im einzelnen Falle zu gewährenden Hilfe beschäftigt, muß als angemessen jedenfalls ein Wunsch angesehen werden, der zur Deckung des sozialhilferechtlich erheblichen Bedarfs führt. Hierbei wird durch das Tatbestandsmerkmal "keine unvertretbaren Mehrkosten" in wirtschaftlicher Hinsicht eine ausreichende Beziehung zwischen dem angestrebten Ziel und den einzusetzenden Mitteln hergestellt. Ob auch in anderer als wirtschaftlicher Beziehung sich das Zweck-Mittel-Verhältnis in bestimmter Weise darzustellen hat, um als angemessen bezeichnet werden zu können, kann hier auf sich beruhen. Nichts ist nämlich dafür ersichtlich, daß der Aufenthalt im Heim des freien Trägers unter anderen Bedingungen stattgefunden hätte als in einem Heim des Beklagten, dies jedenfalls, soweit es sich um die Gesundheitsvorsorge handelt. Ob die für die Erholung im Heim des freien Trägers vorgebrachten Gründe zwingend, ob sie das Ergebnis wohlabgewogener Überlegungen waren, all dies spielt rechtlich keine Rolle.
Wenn § 3 Abs. 2 BSHG die Wünsche des Hilfeempfängers so lange gelten läßt, als sie nicht zu einem unangemessenen Ergebnis führen, so wird schon hierin deutlich, daß die Wünsche des Hilfeempfängers weder begründet werden, noch begründet sein müssen, sind sie nur nicht unangemessen. Anders wäre auch dem mit § 3 Abs. 2 BSHG bezeugten Respekt des Gesetzes vor den Wünschen des Hilfeempfängers als Person und Mitgestalter der Hilfe nicht Rechnung zu tragen. Schließlich wäre die Verweisung des Gesetzes auf die Wünsche des Hilfeempfängers auchüberflüssig, wenn nur hinreichend begründete Wünsche Berücksichtigung finden dürften. Der Träger der Sozialhilfe ist ohnedies gehalten, die jeweils optimale Hilfe einzusetzen. Die Verweisung auf die Wünsche des Hilfeempfängers kann also nur eine - wenn auch eingeschränkte - Entbindung von diesem Zwang bedeuten.
Der Wunsch der Klägerin verursacht auch keine unvertretbaren Mehrkosten.
Der Beklagte stützt seine Auffassung, der Wunsch der Klägerin verursache unvertretbare Mehrkosten, darauf, daß sein eigenes Heim unterbelegt gewesen sei und auch die nicht belegten Plätze in seinem Heim laufende Kosten verursachten, die neben den Kosten in dem von der Klägerin ausgewählten Heim bei dem Kostenvergleich mitberücksichtigt werden müßten.
Da es sich bei den laufenden Kosten des Beklagten um Kosten handelt, die unabhängig davon entstehen, ob sein Heim belegt ist, fragt es sich, ob von einem unvertretbare Mehrkosten verursachenden Wunsch des Hilfeempfängers auch dann gesprochen werden muß, wenn der Hilfeempfänger nicht zu einer Kostenminderung beim Träger der Sozialhilfe beiträgt. Indessen mag diese Frage im vorliegenden Fall unbeantwortet bleiben. Die Träger der Sozialhilfe und die Träger der freien Wohlfahrtspflege sollen nach § 10 BSHG zusammenarbeiten (BVerfGE 22, 180 [202]). Grundsätzlich sind daher Einrichtungen der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der Träger der Sozialhilfe austauschbar. Dann müssen aber auch bei beiden Trägern die in den gleichwertigen Einrichtungen entstehenden Regiekosten bei einem Kostenvergleich außer Betracht bleiben oder bei beiden Trägern angesetzt werden. Anderenfalls erhielte der Träger der Sozialhilfe einen Kostenvorteil, eine Belegungsgarantie, die den Träger der freien Wohlfahrtspflege in eine der Gleichordnung widersprechende Aushilfsrolle abdrängen würde. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn in der Versorgung mit Einrichtungen der hier interessierenden Art ein Ungleichgewicht eingetreten ist oder einzutreten droht, etwa weil am Bedarf vorbeigebaut worden ist, mag auf sich beruhen. Nichts ist im vorliegenden Falle dafür ersichtlich, daß die Belegungssituation in den Einrichtungen des Beklagten von der in den Einrichtungen der freien Träger gewichtig abweichen würde. Hieraus folgt, daß der Beklagte zu Unrecht den Wunsch der Klägerin nachÜbernahme der Kosten ihres Erholungsaufenthalts mit der Begründung abgelehnt hat, es entstünden unvertretbare Mehrkosten. Weil der Beklagte zu dem Wunsch der Klägerin nur ja sagen kann, weil anders nach Lage der Dinge die der Klägerin zustehende Hilfe gänzlich versagt würde, eine Ermessensbetätigung also schon aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, ist das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 188 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 176 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz