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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.06.1970, Az.: BVerwG VIII C 212.67

Kostentragung bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung; Materielle Prüfungspflicht des Gerichts bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung; Besondere Härte im Sinne des Grundtatbestandes des § 12 Abs. 4 S. 1 Wehrpflichtgesetz (WpflG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 212.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 26.09.1967 - AZ: 235 II 67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. September 1967 wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch Bescheid vom 13. Juli 1967 lehnte das Kreiswehrersatzamt den Antrag des Klägers ab, ihn vom Wehrdienst zurückzustellen, bis er eine am 1. September 1967 bei der Lufthansa aufzunehmende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer abgeschlossen haben werde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage, der das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 26. September 1967 stattgab. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Im Laufe des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten mit der Begründung, der Kläger sei als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden, den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, jeweils der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2

Wenn die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, daß die Kosten des Verfahrens demjenigen Beteiligten zur Last fallen, der voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hätte. Die der Vereinfachung des Verfahrens dienende Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO nötigt das Gericht jedoch nicht dazu, in dem auf den Kostenpunkt beschränkten Streit in eine eingehende Würdigung der für die Entscheidung in der Hauptsache maßgebend gewesenen Rechtsfragen einzutreten oder den Sachverhalt weiter aufzuklären. Lassen sich die Erfolgsaussichten der Beteiligten nach dem gegebenen Sach- und Streitstand nicht abschließend übersehen, so entspricht es vielmehr dem Sinn jener Vorschrift, der Ungewißheit über den mutmaßlichen Prozeßausgang durch eine anteilige Kostenbelastung Rechnung zu tragen.

3

Ein Fall, in dem der Ausgang des Rechtsstreits nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache offen war, ist hier gegeben.

4

Allerdings wäre dem angefochtenen Urteil in materiell-rechtlicher Hinsicht voraussichtlich zu folgen gewesen. Es beruht auf der Annahme, daß die Einberufung eine besondere Härte im Sinne des Grundtatbeständes des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes. - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), bedeuten kann, wenn sie für den Wehrpflichtigen nicht nur zu einer zeitlichen Verschiebung, sondern auch zum endgültigen Verlust einer außergewöhnlichen, durch eine schwierige Eignungsprüfung bereits erschlossenen Ausbildungsmöglichkeit führen würde. In solchen Fällen wird mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen sein, daß der Zweck der Zurückstellungsregelungen, einen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Ausgleich zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Belangen herbeizuführen, grundsätzlich die Zurückstellung erfordert, wenn sie einerseits zur Vermeidung des Ausbildungsnachteiles führt und andererseits nicht die rechtzeitige Einberufung des Wehrpflichtigen zum vollen Grundwehrdienst (§§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 6 WpflG) vereitelt.

5

Soweit die Beklagte diesen Erwägungen aus rechtlichen Gründen entgegengetreten ist, hätte ihre Revision demnach voraussichtlich keinen Erfolg haben können. Indessen hätte sie durchdringen müssen mit ihrer verfahrensrechtlichen Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob für eine so begründete Zurückstellung im vorliegenden Falle die tatsächlichen Voraussetzungen gegeben waren. Es erscheint insbesondere rechtlich bedenklich, daß sich das Verwaltungsgericht für seine tatsächlichen Feststellungen mit den vom Kläger vorgelegten Auskünften der Lufthansa begnügt und zu der entscheidungserheblichen Frage keine eigenen Ermittlungen angestellt hat. Solche Ermittlungen wären geboten gewesen im Hinblick auf den von der Beklagten hervorgehobenen Umstand, daß die vorliegenden Auskünfte der Lufthansa nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennen ließen, ob in der Tat von einem endgültigen Verlust der vom Kläger erstrebten Ausbildungsmöglichkeit hätte ausgegangen werden müssen, wenn er vor der Aufnahme der Berufsausbildung den Wehrdienst hätte leisten müssen. Auf die Rüge unzureichender Sachverhaltsfeststellungen hin hätte das angefochtene Urteil demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden müssen.

6

Die unter diesen Umständen im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht mehr zu behebende Ungewißheit über den endgültigen Prozeßausgang läßt es billig erscheinen, das Prozeßkostenrisiko unter den Parteien in der Weise zu verteilen, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst und die gerichtlichen Kosten zur Hälfte trägt.

7

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO war das Verfahren einzustellen; zugleich war das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Korbmacher