Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.04.1970, Az.: BVerwG VIII C 146/67
Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte; Erstreckung der Behördenzuständigkeit bei nachträglicher Veränderung des dienstlichen Wohnsitzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.04.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 146/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.04.1967 - AZ: OVG I A 1064/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 35, 141 - 146
- DÖV 1971, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Kläger hat seinen dienstlichen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, wenn deren Zuständigkeit durch einen früheren dienstlichen Wohnsitz bestimmt, durch eine nachträgliche Veränderung des dienstlichen Wohnsitzes aber nicht berührt wird.
- 2.
Die Wehrbereichsgebührnisämter sind untere Bundesbehörden mit begrenztem Zuständigkeitsbereich; die Erlasse des Bundesministers der Verteidigung über ihre Errichtung und Zuständigkeit sind vereinbar mit Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG.
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. April 1967 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Juni 1966 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger war Major der Bundeswehr. In Kaufbeuren erhielt er vom Wehrbereichsgebührnisamt VI in München einen Aufrechnungsbescheid vom 20. März 1963 wegen überzahlter Dienstbezüge in Höhe von brutto 2 396,57 DM. Zum 1. Dezember 1963 wurde er von Kaufbeuren nach Porz-Wahn versetzt. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob er 1964 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Köln. Dieses wies die Klage als unzulässig ab mit der Begründung, nach § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO sei das Verwaltungsgericht München am Behördensitz örtlich zuständig, weil der Kläger keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Erlaßbehörde des ursprünglichen Bescheids habe. Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hielt die durch Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 4. Juli 1960 bestimmte Unveränderlichkeit der einmal begründeten Zuständigkeit der Wehrbereichsgebührnisämter bei Versetzungen von Soldaten zwar für wirksam, sah diese "Sonderzuständigkeit" bei der Anwendung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO aber nicht als maßgeblich an. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers; er rügt die Verletzung des § 52 Nr. 4 VwGO. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt; er hält das angefochtene Urteil für unzutreffend.
II.
Die Revision ist begründet. Örtlich zuständig ist nicht das Verwaltungsgericht München, sondern das Verwaltungsgericht Köln.
Der Kläger hat seinen dienstlichen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, wenn deren Zuständigkeit durch einen früheren dienstlichen Wohnsitz bestimmt, durch eine nachträgliche Veränderung des dienstlichen Wohnsitzes aber nicht berührt wird.
§ 52 Nr. 4 Sätze 1 und 2 VwGO regelt die örtliche Zuständigkeit für alle Klagen der Beamten, Soldaten, Ruhestandsbeamten, Soldaten im Ruhestand, früheren Beamten und Soldaten und deren Hinterbliebene aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis. Nach Satz 1 ist örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Nach Satz 2 ist, wenn der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Ist In dem vorliegenden Falle Satz 1 anzuwenden, dann ist örtlich zuständig das Verwaltungsgericht Köln; wäre dagegen Satz 2 anzuwenden, dann wäre örtlich zuständig das Verwaltungsgericht München.
Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit kommt es darauf an, ob und wo der Kläger im Zeitpunkt der Erhebung der Klage seinen dienstlichen Wohnsitz hatte. Nach § 90 Abs. 3 erster Halbsatz VwGO wird die Zuständigkeit der Gerichte durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt; nach § 90 Abs. 1 VwGO wird die Streitsache rechtshängig durch Erhebung der Klage. In diesem Zeitpunkt hatte der Kläger einen dienstlichen Wohnsitz in Porz-Wahn; der nur in Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts vorgesehene Wohnsitz kann deshalb außer Betracht bleiben.
Satz 1 des § 52 Nr. 4 VwGO enthält die allgemeine, vom dienstlichen Wohnsitz des Klägers innerhalb des Gerichtsbezirks ausgehende Regel. Satz 2 dieser Vorschrift enthält eine Ausnahme von dieser Regel insofern, als der Sitz der Behörde innerhalb des Gerichtsbezirks maßgebend sein soll in Fällen, in denen der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, gegen deren Bescheid sich die Klage richtet. Die Regel gilt dann, wenn nicht die Ausnahme zutrifft. Die Voraussetzungen des Satzes 2 liegen hier jedoch nicht vor; denn der dienstliche Wohnsitz des Klägers zur Zeit der Klagerhebung, Porz-Wahn, gehörte zum Zuständigkeitsbereich des Wehrbereiehsgebührnisamtes München, das den angefochtenen Aufrechnungsbescheid erlassen hat. Der Zuständigkeitsbereich dieses Amtes deckte sich nicht mit dem Zuständigkeitsbereich der Wehrbereichsverwaltung, an deren Sitz sie eingerichtet war; er erstreckte sich vielmehr auch auf den dienstlichen Wohnsitz des Klägers.
Durch den Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 19. Dezember 1957 (VMBl. 1958, 66) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1958 die Gebührnisstellen aus den Wehrbereichsverwaltungen herausgelöst und als selbständige, diesen nachgeordnete Behörden der Bundeswehrverwaltung am Sitz der jeweiligen Wehrbereichsverwaltung mit der Bezeichnung "Wehrbereichsgebührnisamt ... (I - VI)" eingerichtet. Ihre örtliche Zuständigkeit bestimmte sich hinsichtlich der Dienstbezüge nach dem jeweiligen Wohnsitz des Bediensteten innerhalb des Wehrbereichs. Sie wurde geändert durch den Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vorn 4. Juli 1960 - VR III 3 - Az. 19 - 01 - 01. Danach sollte mit sofortiger Wirkung bei Versetzungen von Soldaten, Beamten und Angestellten eine Überleitung der Zahlung von Bezügen auf das für den neuen Dienstort (Standort) territorial zuständige Wehrbereichsgebührnisamt entfallen.
Diese Regelung der Behördenzuständigkeit ist vergleichbar der im gerichtlichen Verfahren, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 90 Abs. 3 VwGO, als Folge der Rechtshängigkeit eintretenden Unveränderlichkeit des Gerichtsstandes. (perpetuatio fori). Die sechs für jeden Wehrbereich am Sitz der jeweiligen Wehrbereichsverwaltung errichteten Wehrbereichsgebührnisämter haben zwar einen räumlichen Anknüpfungspunkt ihrer Zuständigkeit insofern, als sie zuständig sind für diejenigen Bediensteten, die innerhalb des Wehrbereichs in die Bundeswehr eingetreten sind. Dadurch aber, daß ihre Zuständigkeit durch eine nachträgliche Veränderung des dienstlichen Wohnsitzes nicht mehr berührt wird, erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich im Einzelfall auf den jeweiligen dienstlichen Wohnsitz, auch wenn dieser außerhalb des Wehrbereichs liegt. Der Soldat bleibt deshalb innerhalb des Zuständigkeitsbereichs, wenn das maßgebliche Anknüpfungsmerkmal in den räumlichen Grenzen des Wehrbereichs gesetzt worden ist.
Den Kern des Zuständigkeitsbereichs bilden somit die Bediensteten im Wehrbereich. Im Randgebiet des Zuständigkeitsbereichs befinden sich die Bediensteten, die infolge späterer Versetzungen aus dem Wehrbereich nicht mehr in diesem ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Die Erstreckung der Zuständigkeit auf diese Personengruppe rechtfertigt jedoch nicht die Unterscheidung des Oberverwaltungsgerichts zwischen einer allgemeinen, auf den Wehrbereich beschränkten Zuständigkeit und einer bei Versetzung außerhalb des Wehrbereichs bestehenden Sonderzuständigkeit mit der Folgerung, daß bei der Anwendung von § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO für den Gerichtsstand maßgeblich der allgemeine Zuständigkeitsbereich einer Behörde sei, wie er sich aus ihrer Stellung im Aufbau der Verwaltung ergebe, und nicht die Erweiterung ihrer Zuständigkeit in besonderen Fällen. Die Erstreckung der Behördenzuständigkeit auf den jeweiligen dienstlichen Wohnsitz bei dessen Verlegung aus dem Wehrbereich, in dem das Wehrbereichsgebührnisamt seinen Sitz hat, in einen anderen Wehrbereich führt vielmehr zur Bejahung eines dienstlichen Wohnsitzes des versetzten Bediensteten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Wehrbereichsgebührnisamtes, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat; denn dessen Zuständigkeit erstreckt sich nunmehr auf den neuen dienstlichen Wohnsitz. Damit scheidet die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, in dessen Bezirk dieses Wehrbereichsgebührnisamt seinen Sitz hat, gemäß Satz 2 des § 52 Nr. 4 VwGO aus und ist gemäß Satz 1 dieser Vorschrift die örtliche Zuständigkeit desjenigen Verwaltungsgerichts gegeben, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz hat.
Die Erlasse des Bundesministers der Verteidigung über die Errichtung und Zuständigkeit der Wehrbereichsgebührnisämter sind vereinbar mit Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG.
Nach dieser Vorschrift können für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden durch Bundesgesetz errichtet werden. Das Verwaltungsgericht hat die Unvereinbarkeit der Erlasse des Bundesministers der Verteidigung über die Errichtung und die Zuständigkeit der Wehrbereichsgebührnisämter mit dieser Vorschrift darin gesehen, daß diese Ämter nicht die gleiche regionale Zuständigkeit hätten wie die Wehrbereichsverwaltungen, sondern für einen begrenzten Personenkreis eine auf das gesamte Bundesgebiet erweiterte Zuständigkeit, daß der Bundesminister der Verteidigung damit den Wehrbereichsgebührnisämtern den Charakter von Bundesoberbehörden gegeben habe, solche aber nur durch Bundesgesetz errichtet werden könnten und dürften und deshalb der Bundesminister der Verteidigung die ihm vom Grundgesetz eingeräumte Kompetenz überschritten habe. Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Wehrbereichsgebührnisämter keine Bundesoberbehörden sind. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG. Dieses hat ausgeführt, aus dem Begriff der selbständigen Bundesoberbehörde ergebe sich, daß sie nur für Aufgaben errichtet werden könne, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau und ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder - außer für reine Amtshilfe - wahrgenommen werden können (BVerfGE 14, 197 [211]). Nach dieser Auffassung deckt sich der örtliche Zuständigkeitsbereich der selbständigen Bundesoberbehörde mit dem Bundesgebiet; für die ihr übertragenen Aufgaben kann die selbständige Bundesoberbehörde nur die einzige Behörde im Bundesgebiet sein. Nach den Erlassen des Bundesministers der Verteidigung bestehen jedoch im gesamten Bundesgebiet, der Zahl der Wehrbereiche entsprechend, sechs Wehrbereichsgebührnisämter. Sie bestehen nebeneinander; ihr Zuständigkeitsbereich ist gegeneinander abgegrenzt und somit für jedes einzelne Amt begrenzt. Ihre Zuständigkeit ist räumlich beschränkt auf die Bediensteten, die innerhalb ihres Wehrbereichs eingestellt worden sind; nur für diesen Personenkreis greift sie über den Wehrbereich hinaus im Falle einer Versetzung in einen anderen Wehrbereich. Sie wurden zwar aus den Wehrbereichsverwaltungen ausgegliedert, aber deren Dienst- und Fachaufsicht unterstellt; sie sind deshalb den Wehrbereichsverwaltungen als Mittelbehörden nachgeordnete Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung. Es kann aus diesem Grunde offenbleiben, ob das Grundgesetz eine regional beschränkte Zuständigkeit der Mittel- und Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung gebietet oder ob diese Forderung nur gilt für die in Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG bezeichneten bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden (vgl. BVerfGE 10, 20 [48]; Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 87 RdNrn. 12, 24, 58).
Da das Verwaltungsgericht durch Prozeßurteil entschieden hat, war die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen (BVerwGE 28, 317 [BVerwG 13.12.1967 - IV C 147/65]).
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 400 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf