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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1970, Az.: BVerwG II D 1.70

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1970
Aktenzeichen
BVerwG II D 1.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 07.10.1969

Fundstellen

  • BVerwGE 43, 76 - 78
  • DokBer B 1976, 3795

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Mißachtung wiederholter dienstlicher Belehrungen über die Nüchternheitspflicht im Straßenverkehr als Indiz für das Erfordernis einer zusätzlichen Pflichtenmahnung nach § 14 BDO.

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, II. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. März 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Arndt,
Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Oberregierungsrat Josef Schmitz, Fernmeldehauptwart Wilhelm Ortner als Beamtenbeisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt, ... als Verteidiger,
... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 7. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung seines Verteidigers, werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

A.

I.

Der jetzt 55jährige Beamte ist in U. geboren, wo er auch jetzt noch tätig ist. Nach dem Besuch der Volksschule erlernte er das Schreinerhandwerk und war dann bis 1938 bei verschiedenen Arbeitgebern des Bau- und Schreinergewerbes tätig.

2

Am 28. November 1938 trat I. als Telegrafenhilfsarbeiter beim Telegrafenbauamt U. in den Postdienst. Im Kriege war er Soldat. Er geriet in englische Kriegsgefangenschaft, aus der er im August 1945 entlassen wurde. Nachdem er Ende August 1945 den Dienst wieder aufgenommen hatte, fand er Verwendung zunächst als Telegrafenarbeiter und nach Ablegung der entsprechenden Prüfung als Telegrafenbauhandwerker. Er wurde im März 1951 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Telegrafenleitungsaufseher ernannt, am 3. März 1954 als Beamter auf Lebenszeit übernommen und im März 1967 zum Fernmeldeoberwart befördert. Im Jahre 1961 erhielt er den Postführerschein. Er nahm in der Folgezeit seinen Dienst als Außenentstörer beim Fernmeldeamt U. mit einem Dienstkraftfahrzeug wahr. Später und zwar schon vor den Vorgängen, die Gegenstand des Verfahrens sind, war er bei den Schaltarbeiten an der Wählvermittlungsstelle U.. Mitte nicht mehr auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Seit dem Sommer 1969 wird er als Pförtner verwendet, da er - abgesehen von einer Herzkrankheit - wegen einer Verletzung des Rückenwirbels keinen anderen Dienst leisten kann.

3

Der Beamte ist seit 1945 kinderlos verheiratet. Sein Gesundheitszustand ist nicht zufriedenstellend. Nach einem im März 1967 erlittenen Herzinfarkt leidet er seit Mai 1968 erneut an Herzbeschwerden.

4

Die dienstlichen Leistungen des Beamten sind zufriedenstellend. Er ist fleißig und einsatzfreudig, verhält sich kameradschaftlich, neigt aber zu einer gewissen Empfindlichkeit und Eigenwilligkeit.

5

II.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts U. vom 13. Februar 1968 - 3 Ds 1631/67 - wurde der Beamte wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 315 c Abs. 1 Ziff. 1 a sowie wegen Unfallflucht in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von 3 Wochen Gefängnis verurteilt, deren VollstrReplace_all zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Fahrerlaubnis wurde ihm für die Mindestdauer von 5 Monaten entzogen. Nach den Feststellungen des Strafurteils lag der Verurteilung folgender Sachverhalt zugrunde:

6

Am 4. August 1967 suchte der Beamte vormittags den Arzt auf, wurde krank geschrieben und begab sich hierauf in eine Gastwirtschaft, in welcher er bis 13:00 Uhr mehrere halbe Liter Bier trank. Anschließend fuhr er mit seinem Wagen nach Hause, dann gegen 15:30 Uhr seine Ehefrau zur Arbeit und anschließend wiederum zur Gaststätte "Wengenstüble". Dort blieb er kartenspielend, essend und vor allem trinkend bis gegen 19:00 Uhr. Danach fuhr er einen Bekannten zu dessen Wohnung am E.. Er nahm die Rückfahrt über den M. Weg abwärts an der K.kaserne vorbei und bog nach rechts auf die N.brücke ein. Dabei näherte er sich rasch einem vor ihm fahrenden Opel-Kadett-Wägen, bremste, um nicht aufzufahren, stieß aber doch noch leicht auf diesen Wagen auf. Dessen Fahrer, der Amerikaner H., hielt sogleich an. Weil sich der Verkehr auf der schmalen Brücke sogleich staute, hupten die von hinten aufschließenden Fahrer, so daß erst H. und hinter ihm der Beamte wieder anfuhren und jenseits der Brücke, wo sich die Fahrbahn verbreitert, wieder anhielten. Beide Fahrer stiegen aus und es gab auf englisch und deutsch einen vor allem von Seiten des Beamten lautstark geführten Wortwechsel. Zeuge hierbei war der zufällig des Weges kommende Lokomotivführer i.R. Julius B.. Der Amerikaner H. zeigte dem Beamten die durch das Auffahren verursachte Beschädigung. Dieser ließ sich nicht, belehren, blieb uneinsichtig, so daß es dem zuhörenden Zeugen B. zu bunt wurde. Auch er wies den Beamten auf die Beschädigung hin, worauf er von diesem zurechtgewiesen wurde. B. erklärte, daraufhin, er werde die Polizei herbeirufen. Auch der Amerikaner gab dies dem Beamten, zu verstehen, der sich aber unbekümmert in seinen Wagen setzte und davonfuhr.

7

Er fuhr nach dem Unfall wiederum in das "Wengenstüble", wo er seine Frau treffen wollte. Sie war nicht mehr dort und er fand sie zu Hause vor und fuhr mit ihr nach Unterelchingen in das "Cafe H.", wo er im Laufe des Abends zwei Becher Bier trank. Gegen 23:15 Uhr fuhr er mit seiner Ehefrau nach Ulm zurück und suchte die Gaststätte "G. Z." auf. Dort trank er nur noch einen Schluck Bier, als die Polizei im Lokal erschien und nach ihm fragte, weil das Kennzeichen seines Pkw bekannt war.

8

Die bei dem Beamten um 1:40 Uhr und um 2:25 Uhr entnommenen Blutproben ergaben nach Abzug des Nachtrunkes und Zurückrechnung auf die Unfallzeit für diese nach den Gutachten des medizinischen Sachverständigen ein Blutalkoholgehalt von mindestens 1,1 Promille. Das Amtsgericht führte aus, daß der dabei angenommene Abbauwert von 0,1 Promille offensichtlich nicht richtig sei, denn die gemessenen Abbauwerte seien mindestens doppelt so hoch, was bei einer Rückrechnung um sechs Stunden viel eher auf einen um 0,6 Promille höheren Blutalkoholwert hätte schließen lassen müssen. Trotzdem bestehe an der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Beamten - insbesondere nach der Art und Weise, wie es zu dem Unfall kam, und nach seinem Auftreten gegenüber dem Amerikaner nach dem Unfall - kein Zweifel. Er habe auch ebensogut wie der Amerikaner das Aufstoßen auf den anderen Wagen verspürt und sei in eindeutiger Weise auf die wenn auch leichte Beschädigung an dem nagelneuen Pkw des Amerikaners hingewiesen worden.

9

Wegen dieses Vorganges hat der Präsident der Oberpostdirektion S. durch Verfügung vom 25. April 1969 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet.

10

Die Kammer III - ... - des Bundesdisziplinargerichts hat das Verfahren durch Urteil vom 1. Oktober 1969 eingestellt. Sie hat sich in den Gründen die nach § 18 BDO bindenden strafgerichtlichen Feststellungen zu eigen gemacht und das festgestellte Verhalten des Beamten als Dienstvergehen im Sinne der §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet, da eine Trunkenheitsfahrt in Verbindung mit Unfallflucht in besonderem Maße geeignet sei, achtungsschädigend zu wirken. Es handele sich um eine mittelschwere Verfehlung, für die demgemäß grundsätzlich eine Gehaltskürzung in Betracht komme. Von diesem Grundsatz abzuweichen, bestehe hier kein Anlaß. Erschwerend komme hinzu, daß der Beamte als Inhaber des Postführerscheins ständig dienstlich über die Gefahren des Alkoholmißbrauchs am Steuer belehrt worden sei. Auch die Unfall flucht beruhe nicht auf einem bloßen Versagen. Zugunsten des Beamten seien dessen zufriedenstellende Leistungen und die bisher einwandfreie Führung zu berücksichtigen.

11

Die Verhängung einer Gehaltskürzung sei jedoch nach § 14 BDO unzulässig, da dessen Ausnahmevoraussetzungen nicht erfüllt seien. Jedenfalls fehle es an dem Bedürfnis nach einer zusätzlichen Pflichtenmahnung. Eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme wäre zwar erforderlich, wenn das außerdienstliche Fehlverhalten über die Erfüllung der Straftatbestände hinaus nachteilige Auswirkungen auf den dienstlichen Bereich gehabt hätte, die für den Strafrichter nicht von Bedeutung gewesen seien. Der Beamte habe auch seinen Postführerschein durch das Strafurteil verloren. Doch seien dadurch wesentliche Störungen des Dienstbetriebes nicht eingetreten, weil er schon vor der Tat zeit für seine Dienstgeschäfte ein Kraftfahrzeug nicht mehr benötigte und weil er auch für die Zukunft für derartige Dienstgeschäfte nicht mehr vorgesehen sei. Die bloß hypothetische Einschränkung seiner Verwendbarkeit als Kraftfahrer Dienst reiche nicht aus, um ein zusätzliches Bedürfnis nach einer Pflichtenmahnung darzulegen. Konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Störung des Dienstbetriebes seien nicht erkennbar, weil einerseits dienstliche Gründe für einen anderen dienstlichen Einsatz des Beamten nicht zu erwarten seien, andererseits dessen gesundheitliche Beeinträchtigung eine stärkere dienstliche Belastung als zur Tatzeit kaum zulassen würde. Die Kammer sei weiterhin der Auffassung, daß ein zusätzliches Bedürfnis nach Pflichtenmahnung nicht allein daraus hergeleitet werden könne, daß ein Beamter trotz wiederholter dienstlicher Belehrungen als Postkraftfahrer nunmehr außerhalb des Dienstes gegen den Inhalt der Belehrungen verstoße. Die dienstlichen Belehrungen bezögen sich ausschließlich auf das Fahrverhalten im Dienst. Der Beamte habt aber nicht im Dienst gegen solche Belehrungen verstoßen. Soweit ihm durch dienstliche Belehrungen in besonderer Weise die Gebote richtigen Fahrverhaltens vor Augen geführt worden seien, befinde er sich in keiner wesentlich anderen Situation als jeder andere Verkehrsteilnehmer, der ständig durch Massenmedien über die Gefahren des Alkoholmißbrauchs im Verkehr aufgeklärt werde. Die in vorliegendem Falle ersichtliche Uneinsichtigkeit eines Verkehrsteilnehmers gegenüber allen Geboten zur Nüchternheit im Verkehr sei bereits durch das Strafurteil erfaßt. Es könne daher bei dieser Ersttat eines sonst unbescholtenen Beamten darauf vertraut werden, daß das Strafurteil ausreiche, ihn zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten.

12

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Der Auffassung der Kammer, es fehle an einer konkreten Störung des Dienstbetriebes und die dienstlichen Belehrungen des Beamten über das Alkoholverbot im Straßenverkehr hätten keine Bedeutung für den außerdienstlichen Bereich, könne nicht gefolgt werden. Die Einsatzmöglichkeit des Beamten sei zur Zeit sehr eingeschränkt. Sie werde aber dadurch, daß er keine Fahrerlaubnis mehr besitze, noch stärker beschränkt. Dies sei nicht nur eine hypothetische, sondern eine konkrete Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Beamte überhaupt nicht mehr in der Lage wäre, ein Dienstfahrzeug zu führen. Die dienstlichen Belehrungen bezögen sich nicht nur auf das dienstliche Fahrverhalten. Für die zusätzliche Pflichtenmahnung sei entscheidend, daß der Beamte die ihm durch dienstliche Ermahnungen immer wieder aufs neue vor Augen geführten Auswirkungen einer Trunkenheitsfahrt auf den dienstlichen Bereich und seine dienstliche Tätigkeit außer acht gelassen habe. Das hierin liegende spezifisch Pflichtwidrige seines Verhaltens im disziplinarrechtlichen Sinne werde jedoch durch Straftatbescheid und Strafurteil nicht erfaßt. In der Persönlichkeitsprognose könne schließlich nur negativ ins Gewicht fallen die von der Kammer im Rahmen des § 14 BDO zu Unrecht nicht gewürdigte charakterliche Fehlhaltung, die der Beamte nach dem Verkehrsunfall an den Tag gelegt habe.

13

Die Verhängung, einer Gehaltskürzung sei auch erforderlich, um das Ansehen des Beamtentums zu wahren, da die Öffentlichkeit mit Recht erwarte, daß auf ein so schwerwiegendes Verkehrsversagen eines dienstlich besonders belehrten Beamten auch dienstlich reagiert werde.

14

Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt, gegen den Beamten eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen.

15

B.

Die Berufung ist unbegründet.

16

Zutreffend ist die Kammer davon ausgegangen, daß das wegen der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen des Beamten als mittelschwere Verfehlung an sich eine Gehaltskürzung erfordern würde.

17

Im Ergebnis jedenfalls zutreffend hat die Kammer dann jedoch die Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme nach § 14 BDO als unzulässig angesehen, da der Beamte wegen desselben Sachverhalts bereits strafgerichtlich verurteilt worden ist. Die Ausnahmevoraussetzungen des § 14 BDO sind nicht erfüllt, weil es schon an dem Erfordernis einer zusätzlichen disziplinaren Pflichtenmahnung neben der vom Strafrichter verhängten Gefängnisstrafe fehlt.

18

Zwar würde eine zusätzliche Pflichtenmahnung hier deshalb prinzipiell in Betracht kommen, weil der Beamte auch dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut war, so daß nach einer solchen Trunkenheitsfahrt mit Unfallflucht Zweifel an seiner Zuverlässigkeit als Kraftfahrer auch für den dienstlichen Bereich begründet sind, abgesehen von einer faktischen Einschränkung der Verwendungsmöglichkeit, die schon durch den Verlust des Postführerscheins eingetreten ist. Diesen dienstlich erheblichen Umständen hat das Strafurteil jedenfalls keine Rechnung getragen.

19

Indessen enfällt hier ein objektives Bedürfnis nach einer zusätzlichen Pflichtenmahnung zumindest für den besonderen Dienstbereich als Kraftfahrer, weil der Beamte ohnehin als Kraftfahrer nicht mehr verwendet werden kann. Nach einer vom Senat eingeholten postärztlichen Stellungnahme vom 2. März 1970 wird er auf Grund eines schon vor dem Unfall erlittenen Herzinfarktes, abgesehen von schweren Abnutzungserscheinungen im Bereich der Brust und Lendenwirbelsäule, aller Voraussicht nach niemals mehr für den Kraftfahrdienst tauglich sein. Die Frage, ob dieser Umstand allein ausreichen würde, das Bedürfnis nach einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme auszuschließen, braucht nicht vertieft zu werden, denn es bedarf hier letztlich auch unabhängig von dem Wegfall des dienstlichen Interesses an der Zuverlässigkeit des Beamten als Kraftfahrer aus subjektiven Gründen keiner solchen weiteren Pflichtenmahnung.

20

Nach der Rechtsprechung der Disziplinarsenate ist allerdings die Mißachtung wiederholter dienstlicher Belehrungen über ein ordnungsmäßiges Verkehrsverhalten, insbesondere das Verbot einer Teilnahme am Verkehr unter Alkoholeinfluß, ein konkretes Indiz für das Erfordernis einer zusätzlichen dienstlichen Mahnung. Den Ausführungen der Kammer, die dieses Indiz für unbeachtlich hält, kann nicht gefolgt werden. Der Hinweis darauf, daß sich die dienstlichen Belehrungen ausschließlich auf das Fahrverhalten im Dienst bezögen, ist ein Scheinargument, das sich zu Unrecht auf einen Teil des rein äußeren Gehaltes solcher dienstlicher Belehrungen stützt. Richtig ist, daß hier jedenfalls - es ist nach Kenntnis des Senats nicht immer so - die formularmäßige Belehrung vom 18. Februar 1960 und das Alkoholmerkblatt für Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen der Deutschen Bundespost, dem Beamten am 28. Juli 1965 gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt, sinngemäß in erster Linie - den vordringlichen Interessen der Verwaltung entsprechend - nur die ordnungsmäßige Erfüllung der eigentlichen dienstlichen Aufgaben als Postfahrer zum Ziele haben und die außerdienstlichen Pflichten insoweit zumindest nicht ausdrücklich erwähnen. Wesentlicher ist aber, daß zu diesem Zweck ein korrektes Fahrverhalten, insbesondere die Vermeidung des Alkohols im Verkehr, schlechthin gefordert und ganz allgemein vor den Folgen eines Verstoßes in dieser Richtung gewarnt wird. Diese Warnung ist unteilbar. Aus der Sicht des Verkehrs ist das Fahren unter Alkoholeinfluß, immer eine Gefahr, unabhängig davon, ob der Fahrer dienstlich oder privat fährt. Kein vernünftiger Mensch wird eine Warnung insoweit - ob er sie dienstlich oder außerdienstlich erhält - nur auf einen dieser Bereiche beziehen, die sich nur hinsichtlich der rechtlichen Folgen, nicht aber hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen unterscheiden, abgesehen davon, daß jeder Beamte weiß oder doch wissen sollte, daß er insoweit auch außerdienstliche Beamtenpflichten hat. Der Senat verkennt nicht, daß derartige Belehrungen mit der Zeit mehr oder minder mechanisch zur Kenntnis und oft genug nicht mehr ernst genommen werden. Es ist aber die Pflicht der Verwaltung, wegen der vielfältigen erheblichen Gefahren, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, immer wieder besondere Warnungen auszusprechen, wobei ein gewisser Abnutzungseffekt unvermeidbar und jedenfalls von der Verwaltung nicht zu verantworten ist, zumal hier von einer allzu häufigen formularmäßigen Belehrung keine Rede sein kann. Es ist deshalb vielmehr das Risiko des Beamten, wenn er derartige Belehrungen, die ihm nicht zuletzt auch in seinem Interesse erteilt werden, nicht ernst nimmt. Die Ansicht der Kammer, ein Beamter befinde sich in keiner wesentlich anderen Situation als jeder Verkehrsteilnehmer, der ständig durch Massenmedien über die Gefahren des Alkoholmißbrauchs im Verkehr aufgeklärt werde, ist offensichtlich unrichtig. Ein beamteter Berufsfahrer erhält - anders als dies durch die Massenmedien mehr oder minder unverbindlich geschieht - ganz gezielte dienstliche Belehrungen, die er unterschriftlich bestätigen muß. Selbst bei oberflächlicher Aufnahme solcher Belehrungen und ohne ihren Inhalt im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen, ist unvermeidbar, daß dem Beamten bei solcher Gelegenheit der ganze Komplex seiner wesentlichen Bedeutung nach in Erinnerung gerufen wird, abgesehen davon, daß er es dienstrechtlich, wie bereits ausgeführt, selbst zu verantworten hat, wenn er einem solchen gezielten Anruf keine Bedeutung beimißt. Dazu kommt noch folgendes: Die Massenmedien, deren Wirkung auf diesem Gebiet erfahrungsgemäß vergleichsweise gering ist, sind jedenfalls in Verbindung mit den jeweiligen persönlichen Erfahrungen der Betroffenen bei einer Personengruppe einigermaßen erfolgreich, nämlich bei den echten Berufsfahrern, denen immer wieder deutlich wird, was sie beruflich bei Alkoholmißbrauch im Verkehr riskieren. Das gilt aber nicht in gleicher Weise für die Berufsfahrer im öffentlichen Dienst, die ihre Beamtenstellung noch nicht bei einem solchen Verkehrsdelikt aufs Spiel setzen, nicht einmal im Wiederholungsfalle. Ihr berufliches Risiko liegt folgerichtig - da die Schwelle für eine Dienstentfernung bei Beamten höher liegt als für eine Entlassung bei sonstigen Arbeitnehmern - in der Verhängung erzieherischer Disziplinarmaßnahmen, und die dienstlichen Belehrungen haben nicht zuletzt den Zweck, gerade auf dieses Risiko hinzuweisen, und zwar, auch wenn sie ausdrücklich nur die innerdienstlichen Pflichten ansprechen, für das dienstliche Verhältnis insgesamt.

21

Wenn der Senat gleichwohl in diesem Falle auf die Mißachtung wiederholter dienstlicher Belehrungen kein entscheidendes Gewicht legt, dann sind dafür folgende Gründe maßgebend gewesen:

22

Die wiederholten dienstlichen Belehrungen konnten im Falle des Beamten ohne dessen Verschulden nicht so wirksam werden wie in einem Normalfall. Schon vor seinem Herzinfarkt im März 1967 war er im Dienst nicht mehr unbedingt auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Monatelang war er dann - und auch noch zur Tatzeit - dienstunfähig erkrankt. Notwendig mußte sich ihm, als er am fraglichen Tage erneut für längere Zeit krank geschrieben wurde, die Vorstellung aufdrängen, daß er für den Außendienst nicht mehr tauglich sein werde. Jedenfalls ist die Möglichkeit einer solchen Vorstellung in der damaligen Situation nicht auszuschließen, zumal der Beamte schon seit über einem Jahrzehnt aus Gesundheitsgründen nicht voll leistungsfähig war. Unter solchen Umständen mußten frühere dienstliche Belehrungen, die an eine aktive Tätigkeit als Kraftfahrer anknüpften, in seiner Vorstellung an Gewicht verlieren, jedenfalls wäre es unrealistisch und gegenüber dem Beamten unbillig, aus der Mißachtung solcher Belehrungen in seiner damaligen Lage die Notwendigkeit einer zusätzlichen disziplinaren Pflichtenmahnung herzuleiten. Denn andererseits läßt sich weder aus den Besonderheiten der Tat noch aus dem Persönlichkeitsbild des Beamten ein konkreter Anhaltspunkt für eine allgemein labile Haltung herleiten, die das dienstliche Verhältnis schlechthin belasten und die es erforderlich machen könnte, ihn wegen dieses Vorfalles neben der Kriminalstrafe eine disziplinare Warnung zu erteilen.

23

Dabei ist wesentlich, daß es sich um keine Wiederholungstat handelt und daß der Beamte auch sonst niemals durch Alkoholmißbrauch in Erscheinung getreten ist. In diesem Zusammenhange spricht auch nicht entscheidend gegen ihn, daß er sich neben dem Fahren unter Alkoholeinfluß außerdem einer Unfallflucht schuldig gemacht hat. Denn es handelt sich um keinen der typischen Fälle von Unfallflucht, die ein bedenkliches Licht auf die allgemeine charakterliche Haltung eines Beamten werfen könnten. L. hat weder die Feststellung seiner Person noch die seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung unmöglich gemacht. Durch den Unfallbeteiligten und einen weiteren Zeugen war sein Fahrzeug und damit er selbst ohne weiteres zu ermitteln. Daß er mit dieser Möglichkeit nicht gerechnet hätte, ist unbeweisbar, insbesondere reicht seine erste Reaktion bei der Vernehmung durch die Polizei nicht aus, wie der Bundesdisziplinaranwalt meint, einen solchen Beweis als geführt anzusehen. Vielmehr ist sogar wahrscheinlicher, daß der Beamte nach dem Streit mit dem Unfallbeteiligten und dem Zeugen weiterfuhr, nicht um sich irgendwelchen Feststellungen zu entziehen, sondern um die Auseinandersetzung abzubrechen, deren Fortsetzung er offenbar nicht für sinnvoll hielt. Das ist wieder, abgesehen von dem Alkoholeinfluß, der Eigenwilligkeit des Beamten und seiner Art zuzuschreiben, auf subjektiv empfundenes Unrecht empfindlich zu reagieren. Sein Verhalten mag durchaus verfehlt gewesen sein, kann aber nicht als Ausdruck eines schwerwiegenden, dienstlich relevanten Charaktermangels angesehen werden, zumal es sich letztlich um einen Bagatellunfall handelte. Wenn derartig Empfindlichkeiten auch schon dienstlich in Erscheinung getreten sind, so haben sie doch offensichtlich zu keinen wirklichen Störungen des Dienstbetriebes geführt. Von einer charakterlich verwurzelten Unbelehrbarkeit des Beamten kann jedenfalls entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts keine Rede sein. Nichts Entscheidendes ist auch aus dem Umstand herzuleiten, daß sich der Vorgang während des Krankenstandes des Beamten abgespielt hat. Mit gutem Grunde ist dies nicht zum Gegenstand der Anschuldigung gemacht worden, und es ist auch zur allgemeinen Charakterisierung des Beamten nicht brauchbar. Immerhin ist zu bedenken, daß er den akuten schweren Krankheitszustand nach dem Herzinfarkt bereits überwunden hatte und in gewissem Sinne als Rekonvaleszent anzusehen war, dem schon einmal gestattet sein muß, Gastwirtschaften aufzusuchen. Daß dies hier ein solches Ausmaß angenommen hat, ist für den Beamten nicht charakteristisch und mag gerade durch den Umstand verständlich werden, daß er an diesem Tage erneut krank geschrieben wurde. Denn es ist unwiderlegbar, daß ihn dies in erheblichem Grade deprimiert hat, da andererseits nicht unterstellt werden kann, daß der sonst fleißige und einsatzfreudige Beamte den Krankenstand als eine bequeme Art der Lebensführung begrüßt hätte. Seine Beurteilungen zeigen im übrigen, daß er stets - trotz seiner gesundheitlichen Belastungen - Zufriedenstellendes geleistet und sich auch charakterlich in den langen Jahren seiner Tätigkeit für die Bundespost als ein recht ordentlicher, vor allem kameradschaftlicher Mitarbeiter erwiesen hat.

24

Es ist nach allem zu erwarten, daß die verhängte Kriminalstrafe ausreicht, um den Beamten künftig auch zur Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten.

25

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 2 BDO.

Vogel
Arndt
Dr. Hardraht