Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1970, Az.: BVerwG VI C 111.65
Landesrecht als irrevisibles Recht in beamtenrechtlichen Streitigkeiten; Fürsorgepflicht und Anspruch auf Beförderung; Schadensersatz wegen verletzter Fürsorgepflicht; Fürsorgepflicht und berechtigte Interessen des Dienstherrn und des Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 111.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.10.1965 - AZ: OVG VI A 442/65
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Februar 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1917 geborene Kläger, der Kriegsbeschädigter mit einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. ist, war bei Kriegsende außerplanmäßiger Inspektor bei der Stadtverwaltung ... . Im Juni 1947 wurde er als Angestellter in den Dienst der Beklagten übernommen. Nachdem er am 3. November 1949 die Prüfung für den gehobenen Verwaltungs- und Kassendienst mit der Note "ausreichend" bestanden hatte, wurde er am 11. Juni 1950 zum Stadtinspektor im Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Am 10. Juni 1954 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, am 14. Mai 1955 zum Stadtoberinspektor und am 1. Mai 1957 zum Stadtamtmann befördert. Während des vorliegenden Rechtsstreits wurde er am 30. Mai 1965 zum Stadtoberamtmann befördert.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus verletzter Fürsorgepflicht wegen verspäteter Beförderung zum Stadtoberamtmann.
Das Berufungsgericht hat dazu im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Aufspaltung des Haupt- und Personalamtes der Beklagten in zwei Ämter war wegen Überlastung des Amtsleiters vom Betriebsrat bereits mit dem vom Kläger selbst entworfenen Schreiben vom 19. Februar 1954 gefordert worden. Der Kläger ist seit 27. Mai 1957 Leiter dieses Amtes. Im Stellenplan für das Rechnungsjahr 1958 war im Unterabschnitt 020 (Hauptverwaltung) eine Stelle der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 11 (Amtmann) und eine Stelle der BesGr. A 8 (Hauptsekretär) ausgewiesen. Am 8. März 1.958 regte der Kläger eine Höherstufung seiner Stelle von BesGr. A 11 nach BesGr. A 12 (Oberamtmann) an und stellte am 7. Januar 1959 einen entsprechenden Antrag unter Hinweis auf vergleichbare Stellen in anderen Städten. In der Sitzung des Personalausschusses der Beklagten am 12. Februar 1959 beantragte er die Verlegung einer Inspektorenstelle mit Zulage zum Hauptamt wegen des dortigen besonders starken Arbeitsanfalles. Der Stadtdirektor schlug vor, das Haupt- und Personalamt zu trennen; im Hauptamt sollte als Abteilungsleiter ein befähigter Oberinspektor eingesetzt werden. Im Entwurf des Stellenplanes für das Rechnungsjahr 1959 vom 2. März 1959 waren im Unterabschnitt 020 drei Planstellen ausgewiesen, und zwar eine dorthin verlegte Inspektorenstelle mit Zulage, eine Oberinspektorenstelle und eine Oberamtmannstelle, letztere durch Umwandlung der Amtmannstelle. In der Sitzung vom 26. März 1959 beschloß der Hauptausschuß, die Hebung der Stelle des Leiters des Haupt- und Personalamtes von BesGr. A 11 nach BesGr. A 12 zu beantragen, da es sich nach der bisherigen Geschäftsverteilung und dem vorliegenden Stellenplan um ein einheitliches Amt handele.
Unter dem 31. März 1959 teilte der Stadtdirektor dem Vorsitzenden des Rates der Beklagten unter Bezugnahme auf diesen Beschluß mit, er habe vor der Beschlußfassung erneut die Trennung des Amtes angekündigt; diese sei inzwischen durchgeführt.
Am 13. April 1959 beschloß der Rat der Beklagten, nachdem der Stadtdirektor erneut die Trennung des Haupt- und Personalamtes angekündigt hatte, im Unterabschnitt 020 die Stelle der BesGr. A 11 in eine Stelle der BesGr. A 12 umzuwandeln.
Am 22. April 1959 verfügte der Stadtdirektor u.a., in der nächsten Rundverfügung sei aufzunehmen, daß er das Hauptamt und das Personalamt mit Wirkung vom 1. April 1959 getrennt habe. Bis auf weiteres würden die Aufgaben des Hauptamtes vom Leiter des Personalamtes mit erledigt. Der Kläger wurde nach dieser Verfügung mit der weiteren Veranlassung beauftragt. Dem Oberkreisdirektor in Moers berichtete der Stadtdirektor am selben Tag u.a.: Die Stelle des Leiters des Haupt- und Personalamtes sei nach BesGr. A 12 ausgewiesen. Er habe das Haupt- und Personalamt mit Wirkung vom 1. April 1959 getrennt und den bisherigen Leiter im Personalamt belassen. Hieraus folge, daß eine Anhebung dieser Stelle von BesGr. A 11 nach BesGr. A 12 nicht möglich sei. Der Rat sei diesem Vorschlag nicht gefolgt. Die Stelle des Leiters des Hauptamtes habe er in seinem Vorschlag an den Rat mit BesGr. A 10 bewertet.
Am 24. und 29. April 1959 erhob der Kläger gegen die Durchführung der Trennung Einwendungen. Die Aufnahme der Verfügung des Stadtdirektors vom 22. April 1959 in die Rundverfügung unterblieb. Durch Verfügung vom 27. April 1959 bat der Oberkreisdirektor als Aufsichtsbehörde, von einer Aushändigung von Ernennungsurkunden und Einweisungsverfügungen in eine Planstelle der BesGr. A 12 vorerst abzusehen und über die Gründe für die Trennung von Haupt- und Personalamt zu berichten. Am 4. Mai 1959 wies der Stadtdirektor die Einwendungen des Klägers zurück.
In der Sitzung vom 6. Mai 1959 gab der Stadtdirektor eine Erklärung zur Trennung des Haupt- und Personalamtes sowie zur Bewertung der Stelle nach der Stellungnahme der Aufsichtsbehörde einschließlich der Rechtslage. Der Rat der Beklagten stellte fest, daß eine Trennung des Haupt- und Personalamtes nach Arbeitsgebieten bisher nicht durchgeführt sei, und beschloß die Beförderung des Klägers zum Stadtoberamtmann als Leiter des Haupt- und Personalamtes und seine. Einweisung in die bei dem Unterabschnitt 020 vorhandene Planstelle der BesGr. A 12 mit Wirkung vom 1. April 1959.
Am 20. Mai 1959 beanstandete der Stadtdirektor gemäß § 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GONW - den Ratsbeschluß über die Umwandlung der Stelle der BesGr. A 11 in eine Stelle der GesGr. A 12 wegen der angeordneten Trennung des Haupt- und Personalamtes, über die er allein zu entscheiden habe (§ 53 GONW). Mit Rundverfügung vom 30. Mai 1959 beauftragte der Stadtdirektor mit Wirkung vom 1. Juni 1959 den Stadtoberinspektor ... mit der Leitung des Hauptamtes.
Am 21. September 1959 wies der Rat der Beklagten, ohne die Begründung der Beanstandung des Stadtdirektors zur Kenntnis zu nehmen, die Beanstandung als ungerechtfertigt zurück. Diesen Sachverhalt unterbreitete der Stadtdirektor dem Oberkreisdirektor als Aufsichtsbehörde, der daraufhin den Bürgermeister der Beklagten am 2. November 1959 auf die Notwendigkeit hinwies, die Begründung der Beanstandung des Stadtdirektors bekanntzugeben. Am 9. November 1959 beschloß der Rat der Beklagten nach Bekanntgabe der Begründung der Beanstandung des Stadtdirektors ebenso wie am 21. September 1959.
Durch Verfügung vom 9. Februar 1960 hob der Oberkreisdirektor den Beschluß des Rates der Beklagten vom 13. April 1959 insoweit auf, als er die Stellenumwandlung im Unterabschnitt 020 des Hauptamtes betraf, weil die Stelle des Leiters des Personalamtes eine solche Einstufung nicht rechtfertige.
Als der Rat bei den Beratungen zum Haushaltsplan 1960 am 25. April 1960 entgegen dem Vorschlag des Stadtdirektors im Unterabschnitt 020 wiederum die Planstelle der BesGr. A 11 in eine solche der BesGr. A 12 umwandelte, beanstandete der Stadtdirektor diesen Beschluß am 30. April 1960. Nachdem der Rat der Beklagten die Beanstandung zurückgewiesen hatte, hob der Oberkreisdirektor durch Bescheid vom 3. November 1960 den Beschluß vom 25. April 1960 auf.
Am 28. Oktober 1960 beanstandete der Stadtdirektor vorsorglich auch den Ratsbeschluß vom 6. Mai 1959 über die Beförderung und die Planstelleneinweisung des Klägers. Der Rat verblieb jedoch bei seinem Beschluß.
Am 30. Januar 1961 beschloß der Rat der Beklagten für den Stellenplan 1961 erneut die Umwandlung der strittigen Planstelle der BesGr. A 11 in eine Planstelle der BesGr. A 12. Nachdem der Rat die Beanstandung des Stadtdirektors zurückgewiesen hatte, hob der Oberkreisdirektor durch Bescheid vom 17. April 1961 die Ratsbeschlüsse vom 30. Januar 1961 und vom 6. Mai 1959 auf. Die Aufhebung des Beschlusses vom 6. Mai 1959 erkannte der Rat am 16. Mai 1961 an. Hiervon setzte der Rat den Kläger auf seine Eingabe vom 24. September 1961 in Kenntnis.
Auf die Anfechtungsklage der Beklagten des vorliegenden Verfahrens gegen die Verfügungen des Oberkreisdirektors in Moers vom 9. Februar 1960, vom 3. November 1960 und vom 17. April 1961 hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf durch rechtskräftiges Urteil vom 1. Februar 1962 die Verfügung vom 9. Februar 1960 aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung, ob das Haupt- und Personalamt getrennt werde, stehe gemäß § 53 GONW dem Stadtdirektor zu. Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes sei der Rat an den Organisationsplan des Stadtdirektors gebunden. Im Stellenplanentwurf für das Rechnungsjahr 1959 seien aber Haupt- und Personalamt noch vereinigt gewesen. Als der Rat mit seinem Beschluß vom 13. April 1959 dem Stellenplanentwurf gefolgt sei, habe zwar der Stadtdirektor bereits erklärt gehabt, er wolle Haupt- und Personalamt trennen. Da aber im Stellenplan im Unterabschnitt 020 immer noch sowohl für das Hauptamt als auch für das Personalamt nur eine Leiterstelle mit der BesGr. A 12 ausgewiesen gewesen sei, hätte der Eindruck entstehen können, daß der Stadtdirektor es begrüßen würde, wenn der Rat von dem Stellenplanentwurf abginge und Stellen für ein Hauptamt und ein selbständiges Personalamt und dementsprechend keine Stelle der BesGr. A 12 auswiese, daß der Stadtdirektor aber auch bereit sei, von einer Trennung des Haupt- und Personalamtes abzusehen, wenn der Rat den Stellenplan dem Entwurf entsprechend beschlösse. Der Stadtdirektor habe auch in der Sitzung vom 13. April 1959 dem Antrag, einen Umwandlungsbeschluß zu fassen, nicht widersprochen und bis zum 13. April 1959 keine Maßnahmen zur Trennung von Haupt- und Personalamt getroffen, die dem Rat bekannt gewesen wären. Erst mit der Rundverfügung vom 30. Mai 1959 über die Beauftragung des Stadtoberinspektors ... mit der Leitung des Hauptamtes seien, abgesehen von dem schon vorher unterrichteten Kläger, die Bediensteten über die Trennung von Haupt- und Personalamt unterrichtet worden. Somit habe der Beschluß vom 13. April 1959 die Organisationsbefugnis des Stadtdirektors nicht geschmälert. Die übrigen Aufsichtsverfügungen bestünden dagegen zu Recht, weil zur Zeit der Beschlüsse über die Stellenpläne 1960 und 1961 Haupt- und Personalamt bereits getrennt gewesen seien. Für die getrennte Stelle sei aber nur eine Einstufung in die BesGr. A 11 berechtigt. Die Trennung des Haupt- und Personalamtes habe die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht verletzt.
Am 20. März 1962 wurde der Kläger mit der Leitung des Steueramtes beauftragt.
Mit Beschluß vom 16. Juli 1962 beauftragte der Rat den Stadtdirektor, den Beschluß über die Beförderung des Klägers am 6. Mai 1959 durchzuführen. Der Stadtdirektor beanstandete am 16. August 1962 diesen Beschluß, weil der Beschluß vom 6. Mai 1959 nicht mehr bestehe. Da der Vorsitzende des Rates diesem die Beanstandung nicht vorlegte, unterrichtete der Stadtdirektor den Oberkreisdirektor, der am 7. November 1962 die Vorlage der Beanstandung an den Rat forderte. Am 18. Februar 1963 beschloß der Rat, den Beschluß vom 16. Juli 1962 nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Eine Klage des Klägers gegen den Oberkreisdirektor auf Aufhebung seiner Verfügung vom 17. April 1961 hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf durch rechtskräftiges Urteil vom 14. Februar 1963 als unzulässig abgewiesen.
Am 23. Oktober 1963 beantragte der Kläger Schadensersatz wegen Nichtbeförderung zum Stadtoberamtmann in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach BesGr. A 11 und BesGr. A 12 ab 1. April 1958. Dar Stadtdirektor lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 18. Dezember 1963 ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18. Dezember 1963 und vom 2. Juni 1964 für verpflichtet zu erklären, dem Kläger als Schadensersatz den Unterschiedsbetrag zwischen der BesGr. A 11 und der BesGr. A 12 vom 1. April 1959 bis zum 30. Mai 1965 zu gewähren, nebst 4 v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit,
hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf durch Urteil vom 3. Februar 1965 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 8. Oktober 1965 zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung:
Der Stadtdirektor sei allein für die Trennung von Haupt- und Personalamt zuständig gewesen. Nach § 53 Abs. 1 GONW leite und verteile er die Geschäfte. Inwieweit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Befugnisse des Stadtdirektors einengten, könne offenbleiben, weil für Bedenken in dieser Richtung kein Anhalt gegeben sei. Dem Stadtdirektor habe es freigestanden, dem Arbeitsanfall durch Vermehrung der Stellen im Haupt- und Personalamt oder durch Trennung der Ämter Rechnung zu tragen. Die Möglichkeit der Trennung sei auch nicht an das Rechnungsjahr gebunden gewesen. Daß die Bewertung der Stelle des Leiters des Personalamtes allein eine Einstufung in BesGr. A 12 nicht rechtfertige, werde auch vom Kläger nicht bestritten. Der Stadtdirektor habe die Absicht der Trennlang von Haupt- und Personalamt bereits in der Sitzung des Personalausschusses vom 2. Februar 1959 und in den Sitzungen des Hauptausschusses vom 23. und 26. März 1959 erklärt gehabt. Er habe weiter dem Bürgermeister am 31. März 1959 geschrieben gehabt, daß die Trennung in zwei Ämter schon durchgeführt sei. Bei dieser Sachlage habe der Rat zumindest sachwidrig gehandelt, wenn er trotzdem die Stellenumwandlung beschlossen habe. Der Trennung habe der Stadtdirektor dann am 22. April 1959 durch seine Anweisung an den Kläger zur Aufnahme der Verfügung über die Trennung in die Rundverfügung Ausdruck gegeben. In dem Augenblick, in dem der Leiter der beiden verbundenen Ämter von dieser Anordnung Kenntnis erhalten habe, sei die Trennung durchgeführt gewesen. Wenn nun der Rat in der Sitzung vom 6. Mai 1959 trotz Kenntnis der schon im Gang befindlichen Trennung von Haupt- und Personalamt - auch wenn sie im einzelnen nach Arbeitsgebieten noch nicht durchgeführt gewesen sei - die Beförderung des Klägers zum Stadtoberamtmann beschlossen habe, so habe der Stadtdirektor nicht sachwidrig gehandelt, wenn er die Urkunde nicht ausgehändigt habe. Da er die Trennung der Ämter bereits am 22. April 1959 gegenüber dem Leiter des bis dahin vereinigten Amtes angeordnet gehabt habe und die Stelle des Leiters des Personalamtes eine Eingruppierung nach BesGr. A 12 nicht gerechtfertigt habe, hätte der Stadtdirektor mit der Aushändigung der Urkunde dem §. 29 des Besoldungsanpassungsgesetzes zuwidergehandelt, wonach die mit Landesbeamten vergleichbaren Beamten der Gemeinden nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften und Bestimmungen in die Gruppen der Besoldungsordnung einzureihen seien. Er hätte damit gegen § 67 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225) verstoßen, wonach der Beamte für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung die volle persönliche Verantwortung trage. Diese Dienstpflicht werde durch die Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger nicht aufgehoben oder geändert. Die Fürsorgepflicht habe nur ergänzende Bedeutung und trete hinter anderen Dienstpflichten zurück. Es gebe grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Es seien auch keine Besonderheiten in der Person des Klägers erkennbar, die ausnahmsweise einen solchen Anspruch gerechtfertigt hätten. Der verhältnismäßig schnell zum Amtmann beförderte Kläger sei nach allgemeiner Verwaltungsübung keineswegs schon zur erneuten Beförderung - noch dazu in die Spitzengruppe des gehobenen Dienstes - herangestanden. Ob in Einzelfällen andere Bedienstete diese Spitzengruppe in kürzerer Gesamtdienstzeit erreicht hätten, sei ohne Bedeutung, weil dem Kläger daraus nie ein Anspruch auf entsprechende Beförderung erwachsen könne.
Selbst wenn man die Fürsorgepflicht nicht auf das innegehabte Amt beschränke, sondern sie auch darauf erstrecke, daß ein Beamter in den Kreis der für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerber mit einzubeziehen sei, würde das zu keiner anderen Beurteilung führen, da hier gerade eine Beförderung nicht habe ausgesprochen werden sollen, weil die vom Stadtdirektor angeordnete Organisationsänderung eine Beförderung trotz formal genehmigter Planstelle nicht zugelassen habe.
Die Aufhebung der Beanstandung des Oberkreisdirektors hinsichtlich der Stellenumwandlung für das Haushaltsjahr 1959 ändere nichts an der Rechtslage, weil der Stadtdirektor angesichts der von vornherein gewollten und spätestens mit seiner Verfügung vom 22. April 1959 in Gang gesetzten Trennung von Haupt- und Personalamt die Rechtsgrundlage für die Besetzung einer Planstelle der BesGr. A 12 im Bereich des Haupt- und Personalamtes beseitigt gehabt habe. Der Stadtdirektor habe auch nicht gegenüber dem Oberkreisdirektor die Unwahrheit gesagt, als er diesem am 22. April 1959 mitgeteilt habe, das Haupt- und Personalamt seien getrennt. Denn er habe diese Trennung bereits am selben Tag mit der Anweisung an den Kläger in Gang gesetzt gehabt. Er wäre auch ohne eine Bitte des Oberkreisdirektors, eine Ernennungs- und Einweisungsurkunde nicht auszuhändigen, dazu verpflichtet gewesen. Der Beschluß des Rates vom 6. Mai 1959 habe für den Kläger noch keinerlei rechtliche Bedeutung gehabt; eine Ernennung werde erst mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam. Der Kläger habe auch keinen Rechtsanspruch auf Aushändigung der Urkunde gehabt. Nachdem der Stadtdirektor die Stellenumwandlung beanstandet gehabt habe, habe er schon aus diesem Grund bis zum Abschluß der Klärung der Rechtswirksamkeit der Beanstandung die Ernennungsurkunde für eine Beförderung in die beanstandete Stelle nicht aushändigen dürfen. Auch die Fürsorgepflicht habe ihn nicht dazu anhalten können. Wie das dem Stadtdirektor gegebene Beanstandungsrecht zeige, sei er nicht unbedingt an die Ratsbeschlüsse gebunden. Seine Beanstandung sei auch sachlich durchaus gerechtfertigt gewesen. Schon deshalb fehle es an einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverstoß.
Im Zeitpunkt der Aufhebung der Beanstandungsverfügung des Oberkreisdirektors sei das Rechnungsjahr 1959 abgelaufen und für die folgenden Rechnungsjahre jeweils eine Beanstandungsverfügung ergangen gewesen. In der Sitzung vom 16. Mai 1961 habe der Rat dann seinen Beschluß vom 6. Mai 1959 nicht mehr aufrechterhalten. Das gleiche gelte für den Beschluß vom 16. Juli 1962. Inzwischen sei der Kläger auch mit der Leitung des Steueramtes beauftragt worden. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, daß er in der Zwischenzeit hätte befördert werden müssen. Die Schwerbeschädigteneigenschaft gebe dem Kläger keinen Rechtsanspruch auf Beförderung.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht gemäß § 127 Abs. l BRRG (u.F.) zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein bisheriges Klagebegehren weiterverfolgt.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung konnte gemäß § 141,§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Revision den Verfahrensmangel der Verletzung der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 1. Februar 1962 in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Form gerügt hat. Denn hierbei handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1956 - BVerwG V C 42.55 -, vgl. auch Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 121 RdNr. 9), sofern im übrigen eine zulässige Revision vorliegt. Das ist hier der Fall, weil die Rüge der Verletzung materiellen Rechts in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise erhoben ist, und zwar auch insoweit, als die Revision Verletzung revisiblen Rechts geltend macht. Es geht hier um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Die Revision hat dazu vorgetragen, der Stadtdirektor der Beklagten sei auch dem Kläger gegenüber zur Aushändigung der Ernennungsurkunde verpflichtet gewesen. Ihre Nichtaushändigung stelle eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Damit hat die Revision die verletzte Rechtsnorm, nämlich die Vorschrift des § 85 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 1962 (GV. NW. S. 271) über die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, hinreichend im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Daß dabei der Gesetzesparagraph nicht angegeben wurde, ist bei dieser Sachlage unschädlich (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 139 RdNr. 21).
Die Rüge der Revision ist unbegründet. Der Kläger war zwar an dem mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Februar 1962 abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahren der Beklagten gegen den Oberkreisdirektor in Moers als Beigeladener beteiligt mit der Folge, daß die materielle Rechtskraft dieses Urteils in bezug auf den entschiedenen Streitgegenstand gemäß § 63 Nr. 3,§ 121 VwGO auch zwischen ihm und der Beklagten wirksam ist. Das angefochtene Urteil beruht aber nicht auf einer Verletzung der Rechtskraft des genannten Urteils. Durch dieses Urteil wurde die Aufsichtsverfügung des Oberkreisdirektors vom 9. Februar 1960 gegen den Beschluß des Rates der Beklagten vom 13. April 1959 über die Umwandlung der Amtmann- (BesGr. A 11) in eine Oberamtmannstelle (BesGr. A 12) im Unterabschnitt 020 des Stellenplanes für 1959 aufgehoben und die Anfechtungsklage gegen die weiteren Aufsichtsverfügungen, mit denen eine entsprechende Stellenumwandlung in den Stellenplänen für 1960 und 1961 aufgehoben worden waren, abgewiesen. Damit steht für die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits - soweit in diesem Zusammenhang von Bedeutung - fest, daß der Ratsbeschluß vom 13. April 1959 rechtmäßig war. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich dieses Beschlusses in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß er bei der gegebenen - und näher dargelegten - Sachlage "zumindest sachwidrig" gewesen sei. Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen die Rechtskraft des Urteils vom 1. Februar 1962. Dies erscheint zumindest zweifelhaft. Der beanstandeten Formulierung kann nicht ohne weiteres und nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß das Berufungsgericht damit bei seiner Entscheidung abweichend von dem Urteil vom 1. Februar 1962 davon ausgegangen ist, der Beschluß vom 13. April 1959 sei rechtswidrig gewesen. Betrachtet man diesen Satz des Berufungsurteils im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen und Würdigungen des Berufungsgerichts, so ist eher die Annahme gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht den genannten Beschluß bei der gegebenen Sachlage als sachwidrig im Sinne von unzweckmäßig und nicht im Sinne von rechtswidrig angesehen hat. Es bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung dieser Frage. Denn selbst wenn der strittige Satz des Berufungsurteils im Sinne der Revision und als Verstoß gegen die Rechtskraftbindung des Urteils vom 1. Februar 1962 zu verstehen wäre, könnte das der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Berufungsurteil - wie noch darzulegen sein wird - auch allein durch die übrige Begründung getragen wird, letztlich also nicht auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht.
Mit ihren übrigen(materiellrechtlichen) Angriffen verkennt die Revision weitgehend die Grenzen der Prüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts. Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden, und das Revisionsgericht kann deshalb das angefochtene Urteil nur dahin überprüfen, ob das Berufungsgericht Bundesrecht richtig angewandt hat. Gemäß § 127 Nr. 2 BRRG kann allerdings bei Urteilen über Klagen aus dem Beamtenverhältnis die Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden. Damit wird aber nicht für Streitigkeiten der genannten Art das gesamte Landesrecht zum revisiblen Recht erklärt, sondern nur das Landesbeamtenrecht; sonstige Normen des Landesrechts, insbesondere solche auf dem Gebiet des Gemeinderechts, des Gemeindeaufsichtsrechts und des Landesorganisationsrechts gehören deshalb auch in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zum irrevisiblen Recht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 14. Dezember 1966 - BVerwG VI B 43.66 - und vom 13. Oktober 1967 - BVerwG II B 46.67 - unter Hinweis auf BVerwGE 13, 303). Die Anwendung und Auslegung des danach irrevisiblen Rechts kann vom Revisionsgericht nicht überprüft werden, es ist insofern vielmehr an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gebunden (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang tatsächliche Feststellungen getroffen hat, ist das Revisionsgericht hieran ebenfalls gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO), soweit nicht in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind, was hier nicht der Fall ist. Demnach sind die gesamten Angriffe der Revision gegen die Anwendung und Auslegung von Vorschriften der Gemeindeordnung durch das Berufungsgericht unbeachtlich. Dem erkennenden Senat ist es deshalb insbesondere verwehrt nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Stadtdirektor auch nach Erlaß des Beschlusses des Rates der Beklagten vom 13. April 1959 kraft seiner Organisationsbefugnis die Trennung des Haupt- und Personalamtes in zwei Ämter vornehmen konnte und diese Anordnung rechtmäßig war. Insoweit verstößt das Berufungsurteil ersichtlich auch nicht gegen die Rechtskraft des Urteils vom 1. Februar 1962. Denn in diesem Urteil ist gerade festgestellt, daß durch den Beschluß vom 13. April 1959 die Organisationsbefugnis des Stadtdirektors nicht geschmälert wurde, was schließlich dazu führte, daß die Klage gegen die Aufsichtsverfügungen des Oberkreisdirektors gegen die Beschlüsse des Rates der Beklagten über die Planstellenumwandlung für die Rechnungsjahre 1960 und 1961 nach Durchführung der Trennung von Haupt- und Personalamt als unbegründet abgewiesen worden ist.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, daß eine schuldhafte Verletzung - und nur eine solche kann einen Schadensersatzanspruch begründen (vgl. BVerwGE 13, 17 [24/25], ständige Rechtsprechung) - der der Beklagten dem Kläger gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht nicht vorliegt.
Der Beamte hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn grundsätzlich nicht, dem Beamten einen günstigeren Rechtsstand zu verleihen. Die beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet, dienen in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen desöffentlichen Dienstes. In der Nichtbeförderung eines Beamten als solcher kann deshalb eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht gesehen werden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfaßt zwar auch das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und deshalb auch seinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidungüber seine Beförderung (vgl. BVerwGE 19, 252 [254/255]; Urteil vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 5.63 - [ZBR 1967, 17]). Das bedeutet aber nur, daß die Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn verbietet, sich bei der Entscheidung über die Beförderung eines Beamten von anderen als sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen (vgl. BVerwGE 15, 3 [7]; 19, 252 [255]). Andererseits darf aber die Fürsorgepflicht nicht zu einer Vernachlässigung der berechtigten Interessen des Dienstherrn führen (vgl. Urteile vom 10. April 1962 - BVerwG II C 41.6.0 -, vom 27. September 1962 - BVerwG II C 164.61 - [ZBR 1963, 213] und vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 179.62 -).
Die Frage, ob überhaupt ein Beamter und welcher allein nach sachlichen Gesichtspunkten auszuwählende Beamte zu befördern ist, stellt sich aber grundsätzlich erst dann, wenn ein entsprechendes Aufgabengebiet und eine entsprechende Planstelle vorhanden sind. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach der gesamten Organisation des Dienstherrn bzw. der betreffenden Behörde des Dienstherrn. Diese organisatorische Struktur wiederum richtet sich nicht nach den Beförderungsvorstellungen und -wünschen einzelner Beamter, sondern maßgebend nach den dem Dienstherrn obliegenden Aufgaben und einer davon ausgehenden im wesentlichen nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen, effektiven und sparsamen Verwaltung orientierten inneren Struktur und Organisation des Dienstherrn und seiner Behörden und Ämter. Daraus ergibt sich aber gleichzeitig, daß die Nichtbeförderung eines bestimmten Beamten grundsätzlich keine Fürsorgepflichtverletzung darstellen kann, solange die genannten innerbehördlichen Voraussetzungen für die Beförderung irgendeines Beamten nicht gegeben sind.
Im vorliegenden Fall war allerdings durch den Beschluß des Rates der Beklagten vom 13. April 1959 die Stelle des Leiters des Haupt- und Personalamtes, die der Kläger innehatte, in eine Stelle der BesGr. A 12 umgewandelt worden, so daß an sich die organisatorischen haushaltsmäßigen Voraussetzungen für eine entsprechende Beförderung des Klägers gegeben waren. Diesem Gesichtspunkt kommt aber hier letztlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn nach der auf irrevisibles Recht gegründeten und deshalb für das Revisionsgericht bindenden Auffassung des Berufungsgerichts hinderte das den Stadtdirektor nicht, das bisher einheitliche Haupt- und Personalamt zu trennen und zwei Ämter zu schaffen, was er nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts auch in rechtmäßiger Weise getan hat. Hinzu kommt, daß der Stadtdirektor den Beschluß vom 13. April 1959 beanstandet und schließlich der Oberkreisdirektor insoweit die Aufsichtsverfügung vom 9. Februar 1960 erließ, der Bestand des Beschlusses vom 13. April 1959 also in der Schwebe war. Nach den unstreitigen Feststellungen des Berufungsgerichts war jedoch nach der Trennung des Haupt- und Personalamtes eine Einstufung des Leiters des Personalamtes in die BesGr. A 12 nicht gerechtfertigt.
Bei dieser Sachlage kann die Nichtbeförderung des Klägers im Anschluß an den Beschluß vom 13. April 1959 jedenfalls nicht als schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht angesehen werden, und zwar auch nicht im Hinblick auf den Beschluß des Rates der Beklagten vom 6. Mai 1959 über die Beförderung des Klägers zum Stadtoberamtmann (BesGr. A 12). In der Nichtausführung dieses Beschlusses durch Ausfertigung und Aushändigung der entsprechenden Ernennungsurkunde kann schon deshalb keine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung gesehen werden, weil nach der auf Grund des irrevisiblen Gemeinderechts und damit für das Revisionsgericht bindend vorgenommenen Beurteilung des Berufungsgerichts der Stadtdirektor an die Ratsbeschlüsse nicht unbedingt gebunden ist, der Beschluß vom 6. Mai 1959 erst ergangen ist, nachdem der Stadtdirektor die Trennung des Haupt- und Personalamtes am 22. April 1959 angeordnet hat, für den Leiter des Personalamtes eine Planstelle der BesGr. A 12 aber nicht gerechtfertigt war und der Stadtdirektor außerdem auch den Beschluß vom 6. Mai 1959 beanstandet hatte mit der Folge, daß auch dessen Bestand in der Schwebe geblieben war. Das Unterlassen des Vollzugs einer Beförderung kann nicht als Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht angesehen werden, solange das Vorhandensein der innerbehördlichen Voraussetzungen hierfür (entsprechendes Aufgabengebiet und eine entsprechende Planstelle) und die Beschlußfassung des zuständigen Organs über die Beförderung noch offen sind.
Auch die Nichtbeförderung des Klägers nach Erlaß des Urteils vom 1. Februar 1962 und der darin ausgesprochenen Aufhebung der die Stellenhebung für das Rechnungsjahr 1959 betreffenden Aufsichtsverfügung des Oberkreisdirektors vom 9. Februar 1960 stellt keine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Abgesehen davon, daß eine rückwirkende Beförderung des Klägers rechtlich nicht zulässig war, war diese Entscheidung ohne Einfluß darauf, daß auf Grund der (rechtmäßigen) Anordnung des Stadtdirektors das Haupt- und Personalamt seit dem Jahre 1959 getrennt waren, die Stelle des Leiters des Personalamtes, die dem Kläger nach der Trennung übertragen worden war, eine Einstufung nach BesGr. A 12 nicht rechtfertigte und außerdem seit dem Rechnungsjahr 1960 auf Grund der Bestätigung der Aufsichtsverfügungen des Oberkreisdirektors vom 3. November 1960 und vom 17. April 1961 durch das Urteil vom 1. Februar 1962 eine Planstelle der BesGr. A 12 für das dem Kläger übertragene Aufgabengebiet nicht vorhanden war, die innerbehördlichen Voraussetzungen für eine Beförderung zum Stadtoberamtmann demnach also nicht gegeben waren. Schließlich war auch der Beschluß des Rates der Beklagten vom 6. Mai 1959 durch die Aufsichtsverfügung des Oberkreisdirektors vom 17. April 1961 aufgehoben worden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß auch die Schwerbeschädigteneigenschaft des Klägers zu keiner anderen Beurteilung führen konnte. Insoweit wird das Berufungsurteil auch von der Revision nicht angegriffen.
Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO als unbegründet zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier