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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1970, Az.: BVerwG IV C 131.68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV C 131.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 19.08.1968 - AZ: VI OE 56/68

Fundstellen

  • BRS 37, 124 - 125
  • DÖV 1970, 866 (amtl. Leitsatz)
  • GemTag 1970, 268+411
  • ZMR 1970, 252

Amtlicher Leitsatz

Fahrbahn und Bürgersteig der Ortsdurchfahrten einer Bundesstraße sind Teile der gesamten Erschließungsanlage.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1970
durch
den Senats Präsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision und die Anschlußrevision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 1968 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte, die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 830 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstückes M.straße 18 in Darmstadt-Eberstadt gegen die Anforderung eines Erschließungsbeitrages für den Ausbau des nördlichen Bürgersteiges dieser Straße im Jahre 1962. Im Beitragsbescheid waren rund 830 DM verlangt worden, der Widerspruchsbescheid brachte keinen Erfolg. Indessen hob das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide auf, weil die Mühltalstraße bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt gewesen sei.

2

Mit Urteil vom 19. August 1968 hielt der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beitragsforderung in Höhe von rund 410 DM aufrecht, weil die M.straße zwar nicht schon vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes fertiggestellt worden sei, die Beklagte aber den Erschließungsbeitrag falsch berechnet habe. Das Ortsbaustatut der ehemals selbständigen Gemeinde Eberstadt vom 12. Juli 1900 habe in seinem § 9 vorgeschrieben, daß die Gemeinde auf ihre Kosten Gehwege in einer Breite von 1 m pflastern lassen müsse. Eine hiervon abweichende Regelung der Gemeinde sei nicht ersichtlich. Demgegenüber sei es unbeachtlich, daß das Bauamt von Eberstadt den nur mit Randsteinen und Kiesbelag versehenen Bürgersteig in dieser Ausführung möglicherweise als fertiggestellt angesehen habe, da es zur Abweichung von der im Ortsstatut vorgesehenen Regelung einer Entscheidung der Gemeindevertretung oder wenigstens des Gemeindevorstandes bedurft hätte. Die Kosten für den Ausbau des nördlichen Bürgersteiges der M.straße könnten jedoch nicht allein auf die Anlieger an diesem Bürgersteig umgelegt werden, weil dieser Gehweg keine selbständige Erschließungsanlage sei. Vielmehr seien die gesamten Ausbaukosten einer Straße auf alle Eigentümer der erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Danach errechne sich als Beitrag des Klägers ein Betrag von 408,44 DM.

3

Mit der zugelassenen Revision trägt die beklagte Gemeinde vor, die M.straße sei eine Bundesstraße, und Fahrbahnen von Ortsdurchfahrten solcher Straßen seien nicht Teile der Erschließungsanlage. Bürgersteige und etwaige andere Teile von Ortsdurchfahrten seien mithin selbständige Erschließungsanlagen. Es sei daher nicht die gesamte M.straße erst nach Herstellung des nördlichen Bürgersteiges erstmalig und endgültig hergestellt worden, sondern allein der nördliche Bürgersteig dieser Straße als selbständige Erschließungsanlage. Durch ihn würden aber nur die nördlich an die Mühltalstraße angrenzenden Grundstücke erschlossen, da der Bürgersteig vor den Südanliegern bereits vor dem Jahre 1945 endgültig hergestellt gewesen sei. Hinsichtlich des südlichen Bürgersteiges sei für dessen Anlieger bereits nach altem Recht eine Beitragspflicht entstanden, da nach der Allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 den Gemeinden das Recht eingeräumt worden sei, die Kosten für Herstellung der Gehwege den Anliegern aufzuerlegen. Davon habe die Gemeinde Eberstadt in ihrem Ortsstatut auch Gebrauch gemacht, indem sie die Anlieger, verpflichtet habe, den Gehweg ordnungsgemäß herzustellen und zu unterhalten, soweit er die Breite von 1 m überschreite. Diese südlichen Anlieger könnten daher jetzt nicht mehr zu Beiträgen herangezogen werden, zumal der Anspruch gegen sie auch verjährt sei. Der für den nördlichen Bürgersteig entstandene Aufwand habe daher allein auf die Anlieger der nördlichen Straßenseite verteilt, werden müssen. Eine andere Lösung würde auch gegen das Gebot der Gleichheit verstoßen, da die südlichen Anlieger sicher ihrer Herstellungspflicht im Sinne des Ortsstatutes nachgekommen seien.

4

Mit der Anschlußrevision bestreitet der Kläger jede Beitragspflicht, weil die Beklagte keine Kostenspaltung ausgesprochen habe, die nach ihrer Satzung allerdings möglich gewesen wäre. Eines solchen. Anspruches hätte es aber bedurft, weil mit dem Bürgersteig eine Teilanlage hergestellt worden sei, die nur nach Kostenspaltung abgerechnet worden könne. Keinesfalls könne der hergestellte Teil des Bürgersteiges als eine selbständige Erschließungsanlage angesehen werden. Die entstandenen Kosten könnten daher, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, nur auf alle von der Straße erschlossenen Grundstücke umgelegt werden.

5

II.

Revision und Anschlußrevision können keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil Bundesrecht nicht verletzt hat.

6

Erschließungsanlagen sind nach § 127 des Bundesbaugesetzes - BBauG - die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Wäre der Gesetzgeber nicht mit Selbstverständlichkeit davon ausgegangen, daß Bürgersteige Teile der öffentlichen Straßen und nicht etwa eigene Erschließungsanlagen seien, so hätte er das zum Ausdruck gebracht. Ein Bürgersteig ist aber auch dann nur ein Teil der Straße und keine eigene Erschließungsanlage, wenn er später als die Fahrbahn eingerichtet wird. So hat der erkennende Senat einen Gehweg, der außerhalb einer Ortsdurchfahrt neben einer Bundesstraße angelegt worden war, weil sich an diesem Abschnitt der Straße Industriebetriebe angesiedelt hatten, als einen Teil der Bundesstraße und diese selbst als Erschließungsanlage angesehen (BVerwG IV C 47.67 in ZMR 1969, 248 = Verw.Rspr. 20, 446 = BayVBl. 1970, 65).

7

An der Zugehörigkeit des Bürgersteiges zur Straße kann sich auch dadurch nichts ändern, daß es sich um eine Ortsdurchfahrt im Sinne von § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG handelt. In diesen Ortsdurchfahrten sind die Kosten für die Einrichtung der Fahrbahn zwar in gewissem Umfange nicht umlegungsfähig. Daraus kann jedoch nicht etwa geschlossen werden, daß diese Fahrbahnen nicht ebenfalls Teile der Erschließungsanlage seien. Anderenfalls müßte man die Überbreite der Fahrbahn in einer Ortsdurchfahrt, die wiederum umlegungsfähig ist, als Erschließungsanlage, dem restlichen Teil der Fahrbahn jedoch nicht als Erschließungsanlage ansehen. In § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG geht es indessen lediglich darum, daß in einem besonderen Falle gewisse Baukosten nicht dem Erschließungsaufwand zugerechnet werden sollen, nicht jedoch um eine Einengung des in § 127 BBauG festgelegten Begriffes der Erschließungsanlage.

8

Beitragspflichtig für die Herstellung des nördlichen Bürgersteiges der M.straße sind daher die Eigentümer aller von dieser Straße erschlossenen Grunstücke (§ 133 BBauG). Voraussetzung ist freilich, daß die Straße nicht bereits vorher - also auch ohne diesen Teil des Bürgersteiges - endgültig hergestellt war. Das aber hat das Berufungsgericht aufgrund von Landesrecht verneint. Seine Entscheidung kann insoweit mit der Revision nicht angegriffen werden.

9

Sollten die Anlieger der südlichen Straßenseite ihren Bürgersteig allein eingerichtet oder bezahlt haben, so wären sie zwar gegenüber den nördlichen Anliegern im Nachteil, weil sie jetzt auch für den nördlichen Bürgersteig beitragspflichtig sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Beitragspflicht noch verwirklicht werden kann. Auch wenn das der Fall wäre, könnte der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt sein. Im Abgabenrecht ist es nämlich möglich, Steuer- und Beitragspflicht begründende Tatbestände zu ändern. Kein Bürger kann verlangen, daß ein bestimmter Sachverhalt künftig nicht mit einer höheren Steuer belegt wird als bisher oder daß ein bestimmter Sachverhalt deswegen nicht beitragspflichtig wird, weil er es Bisher nicht war. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts freilich, daß dabei von der Gesetzgebung nicht in einen abgeschlossenen Tatbestand eingegriffen wird, also etwa ein bereits entstandener Beitrag erhöht oder etwa eine Steuerfreiheit rückwirkend für einen zurückliegenden Zeitraum aufgehoben wird. Selbst für die Rückwirkung sind aber Ausnahmen zugelassen. Für den vorliegenden Fall ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß der Grundsatz der gleichen Behandlung durch die im Bundesbaugesetz getroffene Regelung des Erschließungsbeitrages verletzt sein könnte, da die M.straße vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht endgültig hergestellt war, ein abgeschlossener Tatbestand mithin nicht vorlag.

10

Aber auch aus dem Gesichtspunkt der Kostenspaltung kann der Kläger die Zahlung des Beitrages nicht verweigern. Allerdings bedarf es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats außer der in § 132 Abs. 3 BBauG vorgesehenen Normierung der Kostenspaltung in der Ortssatzung auch eines besonderen Ausspruches im einzelnen Falle. Der Senat verlangt jedoch nicht, daß hierbei das Wort "Kostenspaltung" erwähnt wird, wenn sich aus der Fassung des Bescheides ergibt, daß eine Teilmaßnahme abgerechnet werden soll. Hier ist im Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Beitragspflicht für Teilbeträge mit der endgültigen Fertigstellung der Teilmaßnahme entsteht. Damit ist zur Genüge zum Ausdruck gekommen, daß mit der Abrechnung des Bürgersteiges eine Teilmaßnahme im Woge der Kostenspaltung abgerechnet werden sollte.

11

Das angefochtene Urteil ist nach alledem nicht zu beanstanden. Revision und Anschlußrevision mußten daher zurückgewiesen werden, was unter Berücksichtigung des jeweiligen Streitwortes dieser Rechtsmittel zur Folge hatte, daß die gerichtlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte anzulasten und die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufzuheben waren.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 830 DM festgesetzt.

Prof. Külz zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Klein
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther