Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1970, Az.: BVerwG I WB 146/69
Widerstand gegen die Versetzung bei der Bundeswehr; Ungleichbehandlung bei der Berücksichtigung der Beförderung; Geltendmachung ungerechtfertigter Benachteiligungen im Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 146/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 12845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Besetzung der erhofften Beförderungsstelle mit einem anderen Bewerber und eigene Wegversetzung. Einfluß des in § 17 WBO nicht erwähnten § 3 SG (Eignung, Leistung, Befähigung) auf Ermessen bei Wegversetzung.
Der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 30. Januar 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Kapitän zur See Looks, Fregattenkapitän Reger als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist im Jahre 1922 geboren und zum 1. Januar 1957 als Oberleutnant zur See in die Bundeswehr eingetreten. Er hat den Stabsoffizierlehrgang im Juli 1964 als Wiederholer und ohne besondere Qualifikation bestanden. Seit dem 1. Oktober 1964 war er als Staffelkapitän im Marinefliegergeschwader ... und seit dem 1. Juli 1966 als S 3 der Fliegenden Gruppe eingesetzt. Seine Gesamtleistungen wurden am 14. August 1965, am 20. September 1967 und am 2. Februar 1968 mit "gut" beurteilt. Bereits in der Beurteilung vom August 1965 wurde unter Verwendung auf weitere Sicht "Kommandeur einer Fliegenden Gruppe" und seit der Beurteilung vom 20. September 1967 "Kommandeur Fliegende Gruppe MFG ..." vermerkt. Unter Stärken und besondere Eignung wurden Qualifizierung für den Truppendienst, Tatkraft und Organisationstalent erwähnt, unter Schwächen und Mängel die Notwendigkeit, seine starke Impulsivität zu dämpfen.
Mit Verfügung vom 22. Juli 1969 wurde der Antragsteller von der bisherigen Stelle des Einsatz- und Seenot-Flugzeugführer-Stabsoffiziers beim Stab der Fliegenden Gruppe des Marinefliegergeschwaders (MFG) ..., K... - Stelle laut Stellenplan A 13/14 - zum 1. September 1969 auf die gleichdotierte Stelle eines Leiters des SAR-Dienstes zum Flottenkommando nach G... versetzt.
Er beschwerte sich gegen diese ihm am 5. August 1969 eröffnete Verfügung mit Schriftsatz vom 15. August 1969 - beim Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) eingegangen am 18. August 1969 - mit dem folgenden Sachvortrag:
Er sei von seinen Vorgesetzten als zukünftiger Kommandeur der Fliegenden Gruppe vorgesehen gewesen. Diese Verwendung würde seiner Ausbildung, seiner Leistung und seiner Eignung entsprochen haben. Statt dessen habe nun der erst zu diesem Zweck beförderte, sechs Jahre ältere Fregattenkapitän S... den Posten erhalten, obwohl jener eine den Anforderungen der Stelle wesentlich weniger dienende Ausbildung hinter sich habe und überdies für einen ganz anderen Einsatz vorgesehen gewesen sei. Seine, des Antragstellers, Versetzung beruhe damit allein auf sachfremden Erwägungen. Sie verstoße gegen das Ausleseprinzip, das sich an Eignung und Leistung zu orientieren habe, nicht aber an außerhalb des Aufgabenbereiches der Bundeswehr liegenden Erwägungen.
Der Antragsteller hat diesen Vortrag später dahin ergänzt, daß auch vom Seenotrettungsdienst her keine Notwendigkeit bestanden habe, ihn dorthin zu versetzen, weil dessen bisheriger Leiter, der Korvettenkapitän L..., inzwischen wieder dienstfähig sei. Die Aufgabe könne jeder andere Offizier, der den Coast-Guard-Kursus absolviert habe, gleichermaßen erfüllen. Ein fliegerischer Einsatz sei, da nur Koordinierungsmaßnahmen zu erbringen seien, mit der neuen Tätigkeit nicht mehr verbunden. Man habe ihn mit der Versetzung auf ein totes Gleis geschoben.
Der BMVtdg hat die Sache dem Senat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1969 zur Entscheidung vorgelegt. Er hält den Antrag für unbegründet. Korvettenkapitän L... vom Seenotrettungsdienst sei nur noch eingeschränkt dienstfähig. Die Besetzung der Stelle mit einem anderen Offizier sei daher dringend geboten gewesen. Der Antragsteller sei hierfür geeignet, weil er hinreichende englische Sprachkenntnisse besitze und aufgrund seiner bisherigen Verwendung, insbesondere seiner Tätigkeit bei der ehemaligen SAR-Unterleitstelle See in K... sacherfahren sei. Andere Offiziere hätten nicht zur Verfügung gestanden. Fregattenkapitän S..., der Korvettenkapitän L... ... vorübergehend vertreten habe, fehlten die ausreichenden Sprachkenntnisse. Kapitänleutnant C... werde den Sachbearbeiter der SAR-Leitstelle, Kapitänleutnant F... ablösen, komme also somit als Leiter nicht in Frage. Bindende Zusagen hinsichtlich der Besetzung der Stelle des Kommandeurs in der Fliegenden Gruppe des MFG ... seien dem Antragsteller nicht gemacht worden. Er habe hierzu auch noch gar nicht herangestanden. Auf die insoweit von den unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers gehegten Vorstellungen komme es nicht an. Fregattenkapitän S... sei sechs Jahre älter als der Antragsteller, habe den Stabsoffizierlehrgang mit überdurchschnittlichem Ergebnis bestanden und erfülle auch sonst hinsichtlich Ausbildung, Eignung und Leistung die an die Besetzung des Dienstpostens zu stellenden Anforderungen. Seine Dienstzeit sei nicht etwa "verlängert", sondern lediglich seine besondere Altersgrenze als gesetzliche Folge der Beförderung zum Fregattenkapitän um zwei Jahre hinausgeschoben worden. Die Versetzung des Antragstellers und die Besetzung der Kommandeursstelle stellten daher weder objektiv noch subjektiv eine Benachteiligung des Antragstellers dar.
Der Antragsteller hat demgegenüber weiter den Standpunkt vertreten, daß seine Versetzung weder aufgrund der dienstlichen Belange noch auch aufgrund von Zweckmäßigkeitsüberlegungen gerechtfertigt sei. Er hat Beweis dafür angetreten, daß seine Ausbildungsstationen nach dem Willen seiner Vorgesetzten sämtlich dazu gedient hätten, ihn auf die erstrebte Kommandeursstellung vorzubereiten und daß seine Eignungswertungen diesem Ziel entsprochen hätten, während Fregattenkapitän S... einen hierfür weniger geeigneten Ausbildungsgang hinter sich gebracht habe und nach der ausgesprochenen Dienstzeitverlängerung überhaupt nur für eine Verwendung als Kommandeur T oder Leiter RCC vorgesehen gewesen sei.
II
Der Antrag ist unbegründet.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben. Der Antragsteller hat dem substantiierten Vortrag des BMVtdg über die nur noch beschränkte Verwendbarkeit des bisherigen Leiters der SAR-Stelle, Korvettenkapitän L..., Maßgebliches nicht entgegenzusetzen. Der Hinweis darauf, daß die Erkrankung des Korvettenkapitäns L... zur Zeit der Versetzung bereits behoben gewesen sei, genügt insoweit nicht. Der BMVtdg hält die Neubesetzung der Stelle nicht der Erkrankung L... wegen weiterhin für geboten, sondern deshalb, weil Korvettenkapitän L... nach der am 3. September 1969 eingegangenen ärztlichen Mitteilung trotz behobener Erkrankung nur noch "eingeschränkt dienstfähig" ist.
Die Versetzung erscheint auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller hat selbst nicht in Abrede stellen können, daß er als sacherfahrener Offizier mit den erforderlichen englischen Sprachkenntnissen für die neue Verwendung in besonderem Maße qualifiziert erscheint. Der von ihm insoweit für gleich geeignet erachtete Kapitänleutnant C... scheidet hierfür schon deshalb aus, weil dieser nicht als Leiter sondern als Sachbearbeiter der SAR-Stelle eingesetzt werden wird. Andere in Betracht kommende Offiziere hat auch der Antragsteller nicht namhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller die Unzweckmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß mit dem Antrage an den Senat gemäß § 17 Abs. 3 WBO nur die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Unzweckmäßigkeit einer Maßnahme geltend gemacht werden kann. Darauf, ob die Entscheidung über die Stellenbesetzung von der Aufgabenerfüllung der Bundeswehr her getragen wird, kommt es daher nicht an. Ebenso ist unerheblich, ob bei der Besetzung des Kommandeurspostens mit Fregattenkapitän S... die Grundsätze des § 3 SG beachtet worden sind. § 3 SG gehört nicht in den Kreis der zur Antragstellung aus § 17 WBO berechtigenden Vorschriften. Die Forderung, daß die Verwendung des Soldaten sich nach Eignung, Leistung und Befähigung zu richten habe, kann allerdings auch für die Auslegung von Inhalt und Grenzen der Fürsorgepflicht von Bedeutung sein, die den zur Entscheidung Berufenen auch in Fällen der vorliegenden Art anhält, sich von sachlichen Erwägungen, Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten zu lassen. Das wäre insbesondere dann von Belang, wenn dem Antragsteller etwa mit der Wegversetzung ungerechtfertigterweise die Möglichkeit genommen worden wäre, in absehbarer Zeit befördert zu werden. Dies läßt sich jedoch nicht feststellen.
Mag auch zutreffen, daß in den letztgenannten Beurteilungen als Verwendungsvorschlag auf weitere Sicht "Kommandeur Fliegende Gruppe MFG ... aufgeführt ist und daß der Antragsteller eine umfangreiche Ausbildung genossen hat, so ist allein damit noch nicht erwiesen, daß die Wegversetzung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist. Auch bei Zugrundelegung der vom Antragsteller unter Beweis gestellten Behauptungen war der BMVtdg nicht verpflichtet, die Kommandeursstelle für den Antragsteller freizuhalten und ihn demgemäß nicht mehr anderweitig einzusetzen. Die Verwendungsvorschläge der unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers mögen für den BMVtdg, der allein über den Einsatz des Offiziers zu bestimmen hat, von Interesse sein, sie sind für ihn aber nicht maßgebend. Bindende Zusagen sind dem Antragsteller von den dazu befugten Stellen nicht gemacht worden. Daß der BMVtdg den Antragsteller, auch wenn dieser bereits seit Juli 1966 im Stab der Fliegenden Gruppe eingesetzt war, noch nicht als für eine Verwendung in einer Kommandeursstellung heranstehend bewertet hat, ist nicht zu beanstanden. Schließlich aber stellt der Einsatz als Leiter der SAR-Stelle schon in Anbetracht der Bedeutung dieser Einrichtung eine Abwertung nicht dar; sie nimmt dem Antragsteller auch nicht die Möglichkeit, sein fliegerisches Können zu erhalten, er ist im Gegenteil auch dort zur Inübunghaltung verpflichtet.
Andererseits durfte der BMVtdg berücksichtigen, daß Fregattenkapitän S... erheblich älter ist als der Antragsteller und daher im Zweifel größere Erfahrungen besitzt und daß er vor allem, wie unbestritten vorgetragen, den Stabsoffizierlehrgang im Gegensatz zum Antragsteller mit überdurchschnittlichem Ergebnis bestanden hat. Dafür, daß alles ein "abgekartetes Spiel" sei, um den Antragsteller seiner Aussichten zu berauben und ihn auf ein "totes Gleis abzuschieben", fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Vermutungen, die der Antragsteller insoweit an die Verlängerung der Dienstzeit des Fregattenkapitäns S... knüpft, erledigen sich bereits dadurch, daß die Hinausschiebung der besonderen Altersgrenze die gesetzliche Folge der Beförderung darstellt.
Der Senat hat den Antrag daher, da der Antragsteller sonstige persönliche oder familiäre Gründe gegen die Versetzung nicht vorgebracht hat, als unbegründet zurückgewiesen.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Looks
Reger