Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1970, Az.: BVerwG IV CB 88.69
Flurbereinigung; Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Unzulässige Verfahrensrevision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV CB 88.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München - 25.04.1969 - AZ: 84 VII 68
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- RdL 1970, 302
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Januar 1970
durch
den Senatspräsidenten Profi Külz und
die Bundesrichter Clauß und Isendahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Flurbereinigungsgericht) vom 25. April 1969 wird zurückgewiesen und ihre Revision gegen dieses Urteil verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Soweit die Kläger ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützen, fehlt in der Beschwerdeschrift jede Angabe darüber, inwieweit die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben soll. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, was dieser Sache eine solche Bedeutung geben könnte.
Da die Kläger selbst nicht geltend machen, daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), könnte die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aber auch dies ist nicht der Fall.
Die Rüge unzureichender Sachaufklärung durch das Flurbereinigungsgericht geht fehl. Die Ausführungen der Kläger hierzu verkennen durchweg, daß es für den Umfang der nach § 86 Abs. 1 VwGO erforderlichen Sachaufklärung auf die Rechtsauffassung ankommt, von der das Flurbereinigungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist (Beschluß vom 30. Juni 1969 - BVerwG IV CB 18.69 -). Nach den tatsächlichen, von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts haben die Kläger gegen die am 6. April 1965 festgestellten Ergebnisse der Schätzung Beschwerde nicht eingelegt, sondern erst unter dem 24. Juli 1967 und zugleich die nachträgliche Zulassung zur Schätzungsbeschwerde begehrt, und der Spruchausschuß hat dies in dem Beschwerdebescheid vom 14. Dezember 1967 abgelehnt, nachdem bereits am 21. Juli 1967 die vorzeitige Ausführungsanordnung durch das Flurbereinigungsamt erlassen worden war. Unter diesen. Umständen ist die Rechtsansicht des Flurbereinigungsgerichts nicht zu beanstanden, daß eine Verpflichtung des Spruchausschusses nicht bestand, die Schätzungsbeschwerde nachträglich zuzulassen. Denn für eine unverschuldete Versäumung der Beschwerde und ihre unverzügliche Nachholung nach Behebung des Hindernisses haben die Kläger keinen Anhaltspunkt gebracht. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (RdL 1963, 217), auf die sich das Flurbereinigungsgericht im vorliegenden Falle berufen hat, eine nachträgliche Zulassung der Schätzungsbeschwerde nur dann durch Ermessensentscheidung erfolgen kann, wenn nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte für die betroffenen Teilnehmer vorliegen würde und diese unbillige Härte auch offenbar wäre, kann von einer unzureichenden Sachaufklärung in dieser Beziehung nicht die Rede sein; denn das Flurbereinigungsgericht hat ausgeführt, "die Ortsbesichtigung" habe "keinen Anhaltspunkt für eine derartige Fehlerhaftigkeit der Schätzung ergeben", daß diese Voraussetzungen angenommen werden könnten.
Zudem hat das Flurbereinigungsgericht in dieser Beziehung weiter ausgeführt, daß der Boden an sich den durch die Schätzung festgestellten Wert habe. Darin kommt hinreichend zum Ausdruck, daß nach Auffassung des Flurbereinigungsgerichts eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde nur dann geboten gewesen wäre, wenn offenbar, d.h. ohne besondere Untersuchungen zutage tretend, eine Diskrepanz zwischen der Schätzung und den tatsächlichen Bodenverhältnissen vorhanden gewesen wäre. Es liegt auf der Hand, daß nicht jede etwa vorhandene Fehlschätzung zur nachträglichen Zulassung einer Beschwerde führen muß. Daraus folgt, daß das Flurbereinigungsgericht nicht verpflichtet war, bis in alle Einzelheiten die Schätzung nachzuprüfen, sondern daß eine summarische - oberflächliche - Betrachtung genügen muß, daß also eine intensive Untersuchung des Bodens jedenfalls dann - entgegen der Meinung der Kläger - nicht erforderlich ist, wenn sie nicht offensichtlich erkennbar ein anderes Schätzungsergebnis herbeiführen muß. Falls die tatsächlichen Feststellungen u.a. in den Gründen des angefochtenen Urteils auf Seite 10 bezüglich der Nichtbewirtschaftung der Ersatzflächen durch die Kläger und bezüglich der früheren Bewirtschaftung durch die Vorbesitzer unzutreffend sein sollten, wie die Kläger jetzt behaupten, hätten sie gemäß § 119 VwGO Berichtigung des Tatbestandes insoweit beantragen müssen. Dies haben sie nicht getan. Im übrigen aber ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt über die nachträgliche Zulassung der Schätzungsbeschwerde auf einer etwaigen unzureichenden Aufklärung beruhen könnte. Weiterhin kann die durchaus bedauernswerte schwere Kriegsbeschädigung der Kläger deswegen keinen Grund für eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG abgeben, weil diese Kriegsbeschädigung zwar körperliche Schäden verursacht haben mag, diese aber selbst nach dem Vorbringen der Kläger nicht ursächlich für die Versäumung der Beschwerdefrist war. Von einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO kann unter diesen Umständen keine Rede sein und darüber hinaus auch nicht davon, daß ein ordnungsgemäßes Protokoll über die Ortsbesichtigung vom 24. April 1969 nicht geführt worden sei. Einzelheiten darüber, inwiefern eine nicht ordnungsgemäße Protokollierung vorgelegen haben soll, haben die Kläger nicht dargelegt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Insbesondere mit diesem letzten Argument, der nicht ordnungsgemäßen Protokollierung über die Ortsbesichtigung, können die Kläger deswegen nicht gehört werden, weil sie in diesem Termin und im Termin zur mündlichen Verhandlung am folgenden Tage anwaltlich vertreten waren und daher einen insofern etwa vorliegenden Mangel sogleich hätten rügen und entsprechende Anträge stellen müssen.
Soweit die Kläger bemängeln, das Flurbereinigungsgericht habe zu einzelnen Punkten auf den Seiten 11, 12 und 13 seines Urteils nicht dargelegt, wie es zu seiner Auffassung gelangt sei, ist darin eine ordnungsgemäße Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht zu erblicken.
Selbst wenn das angefochtene Urteil im Kostenpunkt unrichtig wäre, wie die Kläger meinen, so würde darin kein Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen. Zudem ist die Kostenentscheidung auch nicht zu beanstanden, weil der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, Rechtsanwalt Dr. Dr. W., in dem Beschwerdeverfahren, wie sich aus dem Beschwerdebescheid und aus den Beschwerdeakten zweifelsfrei ergibt, seine Vollmacht vom 20. Juni 1967 und seinen Schriftsatz vom 24. Juli 1967 sodann am 25. Juli 1967 eingereicht hat, also erst zu einem Zeitpunkt tätig geworden ist, als sich ein Teil, der von den Klägern persönlich erhobenen Beschwerde bereits durch den Vorstandsbeschluß vom 23. Mai 1967 erledigt hatte. Da die Kläger somit im Vorverfahren - soweit es sich nicht schon erledigt hatte, bevor es zum Spruchausschuß gelangte - wie auch im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht unterlegen waren, kam eine den Klägern teilweise günstigere Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens ohnehin nicht in Betracht. Darüber hinaus sind nach dem insoweit eine besondere Kostenregelung für das Flurbereinigungsgesetz enthaltenden § 147 Abs. 5 FrurbG die Gebühren eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Entsprechendes gilt nach Art. 30 Bayer.AGFlurbG.
Der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht ersichtlich. Die Kläger haben eine rationelle und landwirtschaftliche Nutzung der Gewanne ... und ... selbst für unmöglich erklärt wegen der Gestaltung dieser Flächen, nicht aber wegen des Fehlens einer Überfahrt über den Weiherabzugsgraben Flurstück ..., der - wie feststeht - vorgesehen ist. Nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts haben die Kläger die als Wiese ausgewiesenen Flächen der Gewanne ... und des nördlichen Teils der Gewanne ... unbewirtschaftet liegengelassen. Wenn das Flurbereinigungsgericht daraus den Schluß gezogen hat, die Kläger hätten diese Flächen "verkommen lassen", so ist darin kein Verstoß gegen die Gesetze der Logik zu erblicken. Denn, wer trotz der Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung hiervon keinen Gebrauch macht, kann für einen dadurch entstehenden - vorübergehenden - Nachteil seiner Zuteilung einen Ausgleich nicht verlangen. Unter diesen Umständen mußte sich auch eine weitere Sachaufklärung dem Flurbereinigungsgericht nicht in der Richtung aufdrängen, die die Kläger im jetzigen Beschwerdeverfahren aufzeigen. Darauf, wie die Vorbesitzer die entsprechenden Flächen genutzt haben, kann es deswegen nicht ankommen, weil der Besitz an diesen Flächen durch die vorzeitige Ausführungsanordnung vom 21. Juli 1967 nach der Aberntung im Wirtschaftsjahr 1967 auf die Kläger übergegangen ist. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß in dem Wunschtermin die Zuteilung der Kläger in den Gewannen 10/12 nicht besprochen worden ist, so ist davon jedenfalls in dem Anhörungstermin vom 26. April 1967 die Rede gewesen, wie die Erklärungen des Klägers zu 1) (Bl. 256 FN) eindeutig ergeben. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätten die Kläger ihre Schätzungsbeschwerde vorbringen müssen, sie haben es indessen erst am 24. Juli 1967, also drei Monate später, getan. Zudem haben die Kläger die Möglichkeit, die Schätzungsbeschwerde zu erheben, selbst dann nicht wahrgenommen, als ihnen im späteren Anhörungstermin am 23. Mai 1967 die Änderung des Neuverteilungsplans, d.h. die Zuteilung der Gewannen ... und ..., bekanntgegeben worden war.
Was die Kläger unter II der Revisions- und Beschwerdeschrift vortragen, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, zur Zulassung der Revision zu führen. Die Kläger rügen Verletzung des rechtlichen Gehörs, übersehen indessen, daß ausweislich des Protokolls über die Ortsbesichtigung am 24. April 1969 ihr Prozeßbevollmächtigter mit 35 Minuten Verspätung erschienen ist und dann erst den einen Vertagungsantrag enthaltenen Schriftsatz vom 22. April 1969 überreicht und daß schließlich zu Beginn des Termins zur mündlichen Verhandlung am 25. April 1969 der Prozeßbevollmächtigte der Kläger auf Befragen des Vorsitzenden erklärt hat, "daß er den Vertagungsantrag vom 22. April 1969 nicht mehr stelle". Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern den Klägern durch die Entscheidung über den - also nicht mehr gestellten - Vertagungsantrag das rechtliche Gehör versagt worden sein soll. Daher kann auch die Rüge, das Urteil enthalte über diesen Antrag und über die Gründe für die Nichtentscheidung dieses Antrages keine Gründe, nicht gemäß § 133 Nr. 5 VwGO die zulassungsfreie Revision rechtfertigen, worauf noch zurückzukommen ist.
Eine Verletzung des § 108 VwGO liegt nicht vor. Die Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1963 - BVerwG I B 67.63 - geht fehl. Zwar sind im Urteil nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung des Gerichts leitend gewesen sind; dem hat das Flurbereinigungsgericht im vorliegenden Falle auch entsprochen, soweit dies erforderlich war. Das Gericht braucht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht alle von den Beteiligten überhaupt geltend gemachten Argumente zu erörtern und zu widerlegen, es kann sich vielmehr darauf beschränken, die für die Entscheidung wesentlichen Punkte abzuhandeln. Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO spricht nur den Grundsatz der freien Beweiswürdigung aus, daß der der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt von dem Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens in freier Überzeugung gewonnen wird. Sie verpflichtet aber nicht das Gericht, alle während des Verfahrens angeführten entscheidungserheblichen Fragen des materiellen Rechts zu erörtern und auch das für nicht entscheidungserheblich gehaltene tatsächliche Vorbringen der Streitbeteiligten zu würdigen (Beschluß vom 1. September 1967 - BVerwG II B 72.67 -). Damit erledigt sich auch die Rüge, das Urteil sage nichts darüber aus, "inwiefern die Ortsbesichtigung keinen Anhalt für die Fehlerhaftigkeit der Schätzung ergeben hätte". Denn es kommt, wie bereits oben dargelegt, allein darauf an, ob eine unbillige Härte offensichtlich ist, die Fehlerhaftigkeit einer Schätzung allein genügt nicht zur nachträglichen Zulassung der Schätzungsbeschwerde. Es genügt, wenn das Gericht die Gründe angibt, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind; es braucht sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten auseinanderzusetzen (Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 -). In dem von den Klägern erwähnten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1963 ist es indessen mit Recht als verfahrensfehlerhaft angesehen worden, daß das dortige Gericht seine frühere Rechtsansicht über einen bestimmten Punkt aufgegeben und ohne nähere Begründung nunmehr eine von den Auffassungen beider Streitparteien auch noch abweichende Meinung vertreten hatte. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Mit diesen Hinweisen erledigen sich die Bemängelungen in der Revisions- und Beschwerdeschrift, in dem Urteil sei u.a. nicht im einzelnen dargelegt, warum für die ungünstige Form der Ersatzzuteilung in den Gewannen 10/12 eine Mehrausweisung von 0,027 ha genügt habe und welcher Prozentsatz des Abzuges nach § 47 FlurbG auf die Gemeindestraßen entfiele, ob die Aufstockungszuteilung für die Aussiedler Dannreuther und privilegierte Vorstandsmitglieder, besonders des Beigeladenen F., gegebenenfalls in welchem Verhältnis, durch den Ankauf eines ganzen Hofes sowie einer größeren Fläche gemäß § 52 FlurbG gewonnen worden sein soll und worauf sich der übermäßig hohe Flächenabzug von 8,5 % im Verhältnis zu dem wesentlich geringeren Bedarf für Wege und Gärten zusammensetzt.
Es trifft nicht zu, daß es hinsichtlich der von den Klägern behaupteten Ungleichwertigkeit ihres Ersatzes mit der Einlage in dem Urteil an Gründen fehle. Das Flurbereinigungsgericht hat im Gegenteil gerade dazu ausgeführt, die Kläger könnten ihre Zuteilung nicht ablehnen, und es hat diese seine Auffassung auf Seite 11 des Urteils eingehend begründet. In der Nichtbefragung der Vorbesitzer dieser Ersatzflächen durch das Flurbereinigungsgericht liegt deswegen kein Verfahrensmangel, weil der Besitz bereits nach der Aberntung im Wirtschaftsjahr 1967 auf die Kläger übergegangen ist, die Ortsbesichtigung indessen erst im April 1969 stattgefunden hat. Selbst wenn die Vorbesitzer die fraglichen Wiesenflächen nicht bestellt haben sollten, so wäre es darauf, hinsichtlich der Bewertung durch die Schätzung nicht angekommen.
Nach alledem erweist sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger als unbegründet.
Die Revision hingegen ist unzulässig. Da sie nicht zugelassen ist, kann sie nur auf einen der in § 133 VwGO genannten Gründe gestützt werden, dazu gehört die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls nicht. Denn in § 133 VwGO sind die Verfahrensmängel, die zur zulassungsfreien Revision führen, abschließend aufgezählt. Im Gegensatz zu §. 138 Nr. 3 VwGO ist in § 133 VwGO die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich nicht als Grund für die zulassungsfreie Revision angeführt. Für die Zulässigkeit der Revision nach § 133 Nr. 5 VwGO genügt es nicht, wenn die Revisionskläger lediglich behaupten, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen. Vielmehr ist insofern eine schlüssige Behauptung erforderlich. Eine solche Behauptung haben die Kläger aber nicht aufgestellt, sondern - abgesehen von dem oben bereits erwähnten in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellten Vertagungsantrag - lediglich mehrfach bemängelt, daß das Urteil nicht auf alle ihre Angriffe gegen den Flurbereinigungsplan eingegangen sei und daß es insofern in dem Urteil überhaupt an Gründen fehle. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Urteil aber nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihm nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren, oder wenn Gründe zwar vorhanden sind, diese aber ganz unverständlich und verworren sind, sachlich inhaltslos und sich auf leere Redensarten oder die einfache Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken. Daß derartige Mängel dem angefochtenen Urteil anhaften, haben die Kläger weder behauptet noch dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Isendahl