Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.01.1970, Az.: BVerwG V B 42.69
Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens; Erlass eines Widerspruchsbescheides nach Ablauf der Frist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 42.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.01.1969 - AZ: IV A 1336/67
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Januar 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering
und die Bundesrichter Dr. Gützkow und Dr. Fink
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1969 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36.400 DM festgesetzt.
Gründe
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.
1.
Zu Unrecht rügt die Klägerin, daß der Steuerinspektor Strack nicht vernommen worden ist. Auf das Beweisthema, zu dem dieser Zeuge hätte gehört werden sollen - die Widerspruchsbehörde sei nach Ablauf der Klagefrist in eine erneute Sachprüfung eingetreten -, kam es nicht an. Entscheidend für das Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens ist nicht die Tatsache, ob die Behörde sachliche Überlegungen in der Frage des Aufgreifens angestellt hat; das muß sie in jedem Fall, weil ohne solche Überlegungen keine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann. Maßgebend ist vielmehr allein, zu welchem Ergebnis die Sachprüfung geführt hat. Das Ergebnis ist hier aber zweifelsfrei. Die Behörde hat sich - abgesehen von einem Betrag über 5.000 DM - auf die Unanfechtbarkeit des Rückforderungsbescheides berufen.
2.
Es ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob ein Widerspruchsbescheid noch nach Ablauf der Klagefrist des § 76 VwGO ergehen kann. Erheblich ist nur die Frage, ob die Klägerin - wie sie in den vor dem Berufungsgericht gestellten Hilfsanträgen geltend gemacht hat - den Erlaß eines Widerspruchsbescheides nach Ablauf dieser. Frist verlangen kann. Ein solches Recht steht ihr jedoch nicht zu (Beschluß des III. Senats vom 30. August 1962 - BVerwG III B 88.61 -).
3.
Ebensowenig ergeben sich zu dem Merkmal "unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles" im Sinne von § 76 VwGO Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Das liegt insoweit schon in der Natur der Sache ("Einzelfall"). Darüber hinaus kann im vorliegenden Falle sogar gesagt werden, daß angesichts der mehrfachen Hinweise der Verwaltungsbehörde auf den Lauf und den Ablauf der Frist nach § 76 VwGO nicht einmal die Unkenntnis vom Lauf der Ausschlußfrist einen besonderen Grund dargestellt hätte.
Soweit der vorliegende Fall in tatsächlicher Hinsicht schwierig ist und es für die Klägerin zeitraubend war, die einzelnen Rechnungsposten nachzuprüfen, sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die die Klägerin an der Fristwahrung durch Einreichung der Klage Schrift gehindert hätten, nachdem sie die Begründung für ihren Widerspruch am 18. Februar 1965 nach Abschluß ihrer Überprüfung dem Beklagten zu 2) zugeleitet hatte.
Der in diesem Zusammenhang angebrachte Hinweis, daß keine Gleichbehandlung der Beteiligten erfolge, wenn der Klägerin zur Überprüfung des Falles nur die Frist des § 76 VwGO eingeräumt werde, während dem Beklagten zu 2) die Zeit von 1952 bzw. 1956 bis 1965 zur Verfügung gestanden habe, liegt neben der Sache. Eine prozessuale Ungleichbehandlung liegt darin ohnehin nicht. Soweit die Zeitdauer auf die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches einen Einfluß haben könnte (Verwirkung), handelt es sich um eine andere Rechtsfrage, eine Frage in der Sache selbst, die hier mangels Zulässigkeit der Klage nicht zur Erörterung steht und daher auch nicht mit der Ausschlußfrist des § 76 VwGO in Zusammenhang gebracht werden kann. Mit dem Gebot der Gleichbehandlung hat dies nichts zu tun.
4.
Auch die Frage, ob die Behörde zumindest in besonderen Fällen zum Erlaß eines Widerspruchsbescheides verpflichtet ist, besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Ein besonderer Fall, wie er der Klägerin vorschwebt, liegt nicht vor; der angefochtene Bescheid enthält in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf den Lauf der Jahresfrist zur Erhebung der Klage, und die Widerspruchsbehörde schneidet nicht treuwidrig eine gerichtliche Nachprüfung der materiellen Voraussetzungen ab, wenn sie es unterläßt, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Vielmehr hat die Klägerin sich selbst durch Versäumung der Frist den Weg zum Verwaltungsgericht abgeschnitten.
5.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 76 VwGO gibt es nicht. Diese Frist ist eine Ausschlußfrist, und die Gründe, die ausnahmsweise eine Überschreitung der Jahresfrist zulassen, sind bereits in § 76 VwGO selbst genannt, nämlich höhere Gewalt und besondere Verhältnisse des Einzelfalles. Diese Fragen beantworten sich unmittelbar aus der Vorschrift selbst und bedürfen daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Liegen hiernach keine Gründe zur Zulassung der Revision vor, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36.400 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [ergibt] aus § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Gützkow
Dr. Fink