Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1969, Az.: BVerwG IV C 41.69
Verweigerung einer Stundung eines unanfechtbar gewordenen Erschließungsbeitrages; Beitragspflicht für landwirtschaftlich genutztes Gelände
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 41.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.02.1969 - AZ: 69 VI 68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1971, 231
- DÖV 1970, 866 (amtl. Leitsatz)
- GemTag 1970, 75
- RdL 1970, 83
- VerwRspr 21, 684 - 685
- ZMR 1970, 149
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung der Gemeinde, die Beitragsforderung zu stunden, weil das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muß, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 1967, mit dem eine weitere Stundung des unanfechtbar gewordenen Erschließungsbeitrages in Höhe von rd. 7.200 DM für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an der K.straße in Mü. abgelehnt wird, weil sich der Kläger geweigert hatte, der Beklagten an diesem Grundstück eine Grundschuld zu bestellen. Sein Widerspruch blieb erfolglos. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht München abgewiesen.
Auch die Berufung des Klägers wurde vom Verwaltungsgerichtshof München durch Urteil vom 14. Februar 1969 zurückgewiesen, weil die Beklagte bei Ablehnung der weiteren Stundung ihr Ermessen nicht verletzt habe. Zur Verringerung der finanziellen Belastung der Gemeinden habe das Bundesbaugesetz die Beitragspflicht für Erschließungsanlagen auch in dem Falle entstehen lassen, daß erschlossene Grundstücke noch nicht baulich oder gewerblich genutzt wurden. Die Beitragspflicht sei insbesondere auch für landwirtschaftlich genutztes Gelände entstanden. In diesem Falle könne zwar der Beitrag solange gestundet werden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden müsse. Eine solche Stundung liege jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Diese habe dabei auch zu bedenken, ob es nicht zweckmäßig sei, von einer Stundung abzusehen, um den Eigentümer zu veranlassen, ein bebaubares Grundstück als Baugrundstück zu verkaufen und damit den noch immer anhaltenden Preisauftrieb für Bauland zu vermindern. Im vorliegenden Falle habe die Beklagte ihr Ermessen nicht fehlerhaft angewendet, weil sie hinreichend Anlaß gehabt habe, die Beitragsschuld abzusichern. Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstückes bestehe der Vorrang der Ansprüche auf Entrichtung öffentlicher Grundstückslasten nämlich nur wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge. An dem Rangverlust könne die Stundung der Beiträge nichts ändern, da sie erst nach der Fälligkeit des Beitrages ausgesprochen worden sei. Die Eintragung einer Grundschuld sei auch grundbuchrechtlich zulässig, weil zwischen der öffentlichen Last als solcher und den sich aus ihr ergebenden Leistungspflichten zu unterscheiden sei. Deren Sicherung stehe aber das Grundbuchrecht nicht entgegen.
Mit der zugelassenen Revision trägt der Kläger vor, die Beklagte könne die Eintragung einer Grundschuld nicht verlangen, weil dies sowohl unzulässig als auch ermessensfehlerhaft sei. Das Grundstück hafte bereits jetzt dinglich für die öffentliche Last der Beitragsschuld. Der Vorrang dieser öffentlichen Last gehe durch eine weitere Stundung nicht verloren. Die Eintragung einer Grundschuld sei auch deswegen nicht erforderlich, weil der Kläger mit seinem gesamten Vermögen für die Beitragsschuld hafte. In Wirklichkeit gehe es der Beklagten darum, den Kläger zum Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken zu veranlassen, um eine weitere Bebauung zu ermöglichen. Diese Folge müsse auch notwendig eintreten, da der Kläger für weitere landwirtschaftliche Grundstücke Erschließungsbeiträge von insgesamt 100.000 DM schulde. Bestehe die Beklagte in allen Fällen auf Eintragung von Grundschulden, so entstünden dem Kläger unwirtschaftliche Kosten in unzumutbarer Höhe. In jedem Falle sei der Bestand seines landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet, während die Stundungsvorschrift doch gerade dem Schutz der Landwirtschaft diene. Wenn wie im vorliegenden Falle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stundung gegeben seien, dann seien nur wenige Fälle denkbar, bei denen eine Ablehnung der Stundung nicht ermessensfehlerhaft sei. In diesem Sinne habe die Beklagte bisher auch jeweils die erbetene Stundung verlängert. Wenn sie jetzt die Beitragsschuld nicht weiter stunden wolle, so handele sie ermessensfehlerhaft, da sie dann auch ihre gegebene Zusage nicht einhalte.
Die Beklagte weist darauf hin, daß es sich bei der Stundung zugunsten von Landwirten um eine echte Ermessensvorschrift handele. Sie habe ihr Ermessen jedoch nicht überschritten, wenn sie die weitere Stundung von der Eintragung einer Grundschuld abhängig gemacht hebe. Durch die Tatsache, daß der Anspruch auf Entrichtung des Erschließungsbeitrages fällig geworden sei, habe die Forderung im Falle einer Zwangsversteigerung nur vier Jahre lang die Rangklasse 3, sinke dann aber in die 7. Rangklasse ab. Damit falle sie nicht mehr in das geringste Gebot. Durch die Eintragung einer Grundschuld werde wenigstens die 4. Rangklasse gesichert, die zumeist vom geringsten Gebot gedeckt werde. Daß die Vermögensverhältnisse des Klägers gegenwärtig gesichert seien, sei ohne Bedeutung. Eine Zusage auf weitere Stundung habe die Beklagte nicht gegeben. Übrigens sei der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers nicht gefährdet, wenn das Grundstück nicht weiterhin landwirtschaftlich genutzt werde.
Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hält das angefochtene Urteil für richtig, da nach anerkannter Rechtsprechung eine öffentliche Last im Falle einer Zwangsversteigerung im Range absinke und die Sicherung durch eine private Grundschuld rechtlich möglich sei.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Nach § 135 Abs. 4 BBauG kann der Erschließungsbeitrag solange gestundet werden, wie ein Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muß. Daß es sich dabei um keine echte Ermessens Vorschrift handeln sollte, wie Brügelmann-Förster (Ann. III 3 c) und Schrödter (2. Aufl. Anm. 4) annehmen, ist nicht einzusehen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, läßt bereits die Tatsache, daß vom Bundestag ein Antrag abgelehnt worden ist, der in der genannten Vorschrift statt des Wortes "kann" das Wort "ist" einsetzen wollte, auf eins echte Ermessensvorschrift schließen (Stenographische Berichte, 3. WP 116. Sitzung S. 6647). Es sind auch durchaus Fälle denkbar, in denen die Notwendigkeit einer Stundung beim Vorliegen der gesetzlichem Voraussetzungen nicht anzuerkennen ist. Cholewa erwähnt das Beispiel, daß der Landwirt zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebes andere Grundstücke in Anspruch nennen kann, die ihn zur Verfügung stehen (3. Aufl., Textziff. 308). Zu denken ist auch an den Fall, daß ein Industrieller nebenbei eine Landwirtschaft betreibt. Ihn wäre zuzumuten, auf die Wirtschaftlichkeit - vielleicht vorübergehend - zu verzichten. Ob freilich im Rahmen der Ermessensausübung davon ausgegangen werden kann, daß die Gemeinde einen Landwirt durch Ablehnung der Stundung in Interesse der notwendigen Bebauung zu einen Verkaufe zwingen könne, erscheint dem erkennenden Senat fraglich. Diese Möglichkeit sollte durch die Stundungsvorschrift im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Betriebes wohl ausgeschaltet sein. Immerhin bleiben Fälle offen, in denen eine Stundung trotz Vorliegens der Voraussetzung von § 135 Abs. 4 BBauG abgelehnt werden kann. Dann aber kann nach anerkannter Rechtsprechung gegenüber der Gemeinde eine Stundung nur dann erzwungen werden, wenn bei richtiger Ermessensausübung nur die Möglichkeit einer Stundung übrig bleibt.
Indessen liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Den Rangverlust hat das Berufungsgericht richtig beurteilt. Das Zwangsversteigerungsgesetz gewährt in § 10 Abs. 1 Nr. 3 lediglich den Ansprüchen auf Entrichtung der öffentlichen Lasten wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge den 3. Rang und ordnet ältere Rückstände in den 7. Rang ein. Daß darunter auch einmalige Beiträge fallen, ist unstreitig. Solange der Bundesgerichtshof nicht darüber entschieden hat, wird man von der Aufrechterhaltung der früheren Rechtsprechung ausgehen müssen, die auf der Entscheidung des Reichsgerichtes von 1913 RGZ 83, 87 beruht. Schon die Möglichkeit der Entscheidung im Sinne der bisherigen Rechtsauffassung rechtfertigt aber die Sorge der Beklagten, sie könne gegebenenfalls mit ihrer Forderung leer ausgehen, da die gegenwärtige Zahlungsfähigkeit des Klägers nicht auf die Dauer unterstellt werden kann.
Zu einer vom Berufungsurteil abweichenden Auffassung könnte man nur gelangen, wenn man aus § 134 Abs. 2 BBauG entnehmen könnte, die Eintragung einer privaten Grundschuld sei deswegen unmöglich, weil der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstücke ruht. Daß der Gesetzgeber jedoch eine weitergehende Sicherung habe ausschließen wollen, ist aus dieser Vorschrift nicht ersichtlich. Es mag dahinstehen, ob diese Sicherung durch verschiedene Grundpfandrechte erfolgen kann. Auf jeden. Fall ist die Eintragung einer Grundschuld möglich, die von einer Forderung nicht abhängig ist.
Die kostenmäßige Belastung des Klägers wäre such unter Berücksichtigung aller seiner beitragspflichtigen Grundstücke nicht so hoch, daß die Entscheidung der Beklagten, eine weitere Stundung nur nach Eintragung einer Grundschuld zu gewähren, ihr Ermessen verletzen würde.
Danach war die Revision mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler