Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1969, Az.: BVerwG VIII C 207.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 207.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 26.09.1967 - AZ: 482 I 67
- VG Augsburg - 26.09.1967 - AZ: 386 I 67
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 34, 273 - 278
- DVBl 1970, 983 (Kurzinformation)
- DÖV 1970, 719 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1970, 706-707 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1203-1205 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Wehrpflichtige kann sich nicht mit Erfolg auf einen Zurückstellungsgrund berufen, den er unter rechtsmißbräuchlicher Ausnutzung einer ihm aus einem anderen Grund eingeräumten Zurückstellungsfrist selbst herbeigeführt hat (Modifizierung von BVerwGE 20, 240 und 21, 140).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Dr. Korbmacher sowie die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. September 1967 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid über die Ablehnung seines Antrages auf Zurückstellung vom Wehrdienst und gegen den Einberufungsbescheid. Bei der Musterung wurde er bis zum 31. Juli 1967 zurückgestellt, weil er geltend gemacht hatte, er stehe im Bau- und Zimmereigeschäft seines Vaters in der Berufsausbildung als Maurer und besuche daneben den Praktikantenkurs am Polytechnikum in Augsburg. Als ihm das Kreiswehrersatzamt ankündigte, er werde zum 2. Oktober 1967 einberufen werden, beantragte er seine weitere Zurückstellung bis zum Abschluß seiner Berufsausbildung mit der Begründung, er habe im Oktober 1966 das Studium am Polytechnikum aufgenommen und stehe jetzt im zweiten Semester. Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 7. Juni 1967 ab: Er habe nach dem vorzeitigen Abschluß seiner Lehre gegen seine Pflicht aus der Wehrüberwachung verstoßen, den Wegfall der Zurückstellungsvoraussetzungen unverzüglich anzuzeigen; deshalb könne er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die durch eine rechtzeitige Anzeige vermeidbare Unterbrechung seines Studiums bedeute für ihn eine besondere Härte. Der Widerspruch blieb erfolglos. Durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 17. Juli 1967 wurde der Kläger mit Wirkung vom 2. Oktober 1967 zum vollen Grundwehrdienst einberufen. Auch der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg.
Mit getrennt erhobenen, vom Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen hat der Kläger die Aufhebung des die Zurückstellung ablehnenden Bescheids und des Einberufungsbescheids sowie der dazu ergangenen Widerspruchsbescheide beantragt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Der Kläger mache mit Recht einen Zurückstellungsgrund geltend, weil die Einberufung mit dem Studium am Polytechnikum einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Seinem Zurückstellungsbegehren stehe nicht ein pflichtwidriges Verhalten hinsichtlich seiner Anzeigepflichten aus der Wehrüberwachung entgegen. Da er auch nach der Aufnahme des Studiums am Polytechnikum und trotz seines Aufenthaltes am Studienort seine Lehre und sein Lehrziel weder rechtlich noch tatsächlich aufgegeben habe, sei der im Musterungsbescheid angenommene Zurückstellungsgrund nicht mit der Folge weggefallen, daß eine Anzeigepflicht ausgelöst worden sei. Auf die Frage, ob die neben dem Studium fortgesetzte Lehre als eine "ordnungsmäßige" Lehrzeit im Sinne der Handwerksordnung anzusehen sei und ob er ohne Verlängerung der Lehrzeit die Gesellenprüfung ablegen könne, komme es nicht an. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, ergebe sich daraus nur, daß er wegen der Lehre, für die er im Musterungsbescheid hinreichend lange zurückgestellt worden sei, nicht eine weitere Zurückstellung verlangen könne. Auf sein Zurückstellungsbegehren wegen des während der Lehrzeit begonnenen Studiums habe die mögliche Verlängerung des Lehrabschlusses demgegenüber keinen Einfluß. Insoweit habe euch keine Meldepflicht aus der Wehrüberwachung bestanden, nach der nur die Anzeige des Wegfalles, nicht aber die der Entstehung eines Zurückstellungsgrundes gefordert werde. Im übrigen komme hinzu, daß die Zurückstellung auch deshalb geboten sei, weil es dem öffentlichen Interesse entspreche, einen Wehrpflichtigen nicht unter allen Umständen möglichst frühzeitig einzuberufen, sondern davon abzusehen, wenn er bei einer späteren Einberufung seinem zivilen Berufsbild und seiner zivilen Ausbildung entsprechend militärfachlich eingesetzt werden könne.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts und stellt den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
Den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit Revisionsrügen nicht angegriffen und für das Bundesverwaltungsgericht deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich sind, ist zu entnehmen, daß der Kläger zu dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt des Diensteintritts zwei Semester seines ein Jahr vorher aufgenommenen Studiums vollendet und damit sowohl nach der Semesterzahl als auch nach dem Zeitablauf ein Drittel der für sein Studium regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit zurückgelegt hatte. Insoweit waren die Voraussetzungen gegeben, unter denen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Wehrpflichtiger gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), zur Vermeidung der vom Gesetz als besondere Härte angesehenen Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts in der Regel vom Wehrdienst zurückgestellt werden soll (BVerwGE 31, 318 [322]). Gleichwohl begegnet die Ablehnung der Zurückstellung in den angefochtenen Bescheiden im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, weil der Kläger von der Geltendmachung dieses Zurückstellungsgrundes aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist.
Die besondere Härte, die § 12 Abs. 4 WpflG in allen seinen Tatbeständen zur Rechtfertigung einer Zurückstellung vom Wehrdienst verlangt, ist die Folge des Eingriffs in die privaten Belange des Wehrpflichtigen, den die Forderung der Wehrdienstleistung unter den in dieser Bestimmung genannten Tatbestandsmerkmalen bewirkt. Da die Zurückstellung nur auf den vorübergehenden Aufschub, nicht aber auf die Aufhebung der Dienstleistungspflicht gerichtet ist, kann die besondere Härte ihre Ursache voraussetzungsgemäß nicht in der Inanspruchnahme des Wehrpflichtigen für die Wehrdienstleistung überhaupt haben, sondern in der besonderen Belastung, die die Heranziehung zur Dienstleistung gerade zu dem festgesetzten Einberufungszeitpunkt unter besonders erschwerenden Verhältnissen für den Wehrpflichtigen bedeutet (BVerwGE 30, 281 [283]). In solchen Fällen stellen, die Zurückstellungsregelungen unter Anerkennung der besonderen Härte der Einberufung das in der Sicherung einer geordneten Wehrersatzlage begründete öffentliche Interesse an der alsbaldigen Heranziehung des zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen hinter sein privates Interesse zurück, den Wehrdienst einstweilen, nämlich grundsätzlich bis zum Wegfall des Härtegrundes, nicht antreten zu müssen.
An einem in diesem Sinne vom Wehrpflichtgesetz als schutzwürdig anerkannten Interesse des Wehrpflichtigen auf Zurückstellung fehlt es indessen, wenn zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Zurückstellungsgrundes gegeben sind, die besondere Härte der Einberufung zum festgesetzten Diensteintrittszeitpunkt aber auf ein pflichtwidriges Verhalten des Wehrpflichtigen selbst zurückgeht. Dabei ist für die Beantwortung der Frage, wann dem Wehrpflichtigen ein pflichtwidriges Verhalten mit der Folge der Unbeachtlichkeit eines an sich gegebenen gesetzlichen Zurückstellungsgrundes vorgeworfen werden kann, grundsätzlich davon auszugehen, daß sich im Wehrpflichtrecht keine Vorschrift findet, die den Wehrpflichtigen nach seiner Erfassung oder nach seiner Musterung daran hindert, im Rahmen seiner allgemeinen Handlungsfreiheit für seinen, persönlichen Bereich Entscheidungen zu treffen, die bei ihrer Ausführung entweder sofort oder nach einer gewissen zeitlichen Entwicklung zu einem Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WpflG führen. Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit in dieser Richtung sind insbesondere weder dem in § 3 WpflG umschriebenen Inhalt der Wehrpflicht noch den in § 24 WpflG enthaltenen Pflichten aus der Wehrüberwachung zu entnehmen. Die auf persönliche Gründe des Wehrpflichtigen abstellenden Zurückstellungsvorschriften des § 12 Abs. 4 WpflG setzen seine von der Wehrpflicht unberührte Handlungsfreiheit vielmehr voraus und dienen ihrer Sicherung, indem sie in den von ihnen bezeichneten Fällen die Zurückstellung grundsätzlich mit Rücksicht auf diejenigen häuslichen, wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen vorsehen, wie sie gerade in dem von der Wehrbehörde angeordneten Einberufungszeitpunkt tatsächlich bestehen. Sie enthalten damit die Konkretisierung des mit verfassungsrechtlichem Rang ausgestatteten, aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verbots des Übermaßes (BVerfGE 19, 342 [348]), das sich im vorliegenden Zusammenhang dahin auswirkt, daß der an sich zulässige Eingriff der Einberufung jedenfalls im Hinblick auf den Zeitpunkt der geforderten Dienstleistung von einer unverhältnismäßigen Härte freibleibt.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß der Wehrpflichtige nicht schon deshalb pflichtwidrig handelt, weil er die Bedingungen für den Eintritt eines Zurückstellungsgrundes selbst setzt und dadurch seine Einberufung möglicherweise verzögert. Pflichtwidrig ist sein Verhalten vielmehr erst dann, wenn dies unter Umständen geschieht, die mit dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie die ganze Rechtsordnung - so auch die Rechtsbeziehungen des öffentlichen Rechts beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar sind, und deshalb die Berufung auf die Zurückstellungsvorschriften als mißbräuchliche Rechtsausübung erscheinen lassen. Dabei sind die die Anwendung jenes Grundsatzes voraussetzenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Wehrpflichtigen und den zur Ausführung des Wehrpflichtgesetzes berufenen Wehrbehörden nicht erst mit der durch die Einberufung bewirkten Überführung des Wehrpflicht Verhältnisses in das Wehrdienstverhältnis, sondern schon vom Beginn der Wehrpflicht an gegeben. Zwar kommt; dem Grundsatz von Treu, und Glauben im Wehrdienstverhältnis wie in allen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen erhöhte Bedeutung zu, gegenseitige Treuepflichten zwischen Wehrbehörden und Wehrpflichtigem bestehen jedoch auch im Rahmen des Rechtsverhältnisses, das durch den gesetzlichen Eintritt der Wehrpflicht begründet wird. Die Eigenart des Grundsatzes von Treu und Glauben als einer weitgefaßten Generalklausel über die Ausübung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten schließt allerdings seine inhaltliche Bestimmung für alle im vorliegenden Zusammenhang etwa in Betracht kommenden Anwendungsfälle aus. Wie er jedoch einerseits für das Verhalten der Verwaltung maßgebend sein muß, bindet er andererseits auch das Verhalten des Wehrpflichtigen. Dieser verletzt die gegenseitige Pflicht zu einer Treu und Glauben entsprechenden Rechtsausübung jedenfalls dann, wenn er - worauf es für den vorliegenden Rechtsstreit ankommt - die ihm auf seinen Antrag aus einem bestimmten Grund gewährte Zurückstellungsfrist nicht zur Behebung des Härtegrundes, sondern mißbräuchlich zur Herbeiführung der Voraussetzungen für einen neuen Zurückstellungsgrund benutzt. Ein in diesem Sinne zurückstellungswidriges Verhalten des Wehrpflichtigen schließt für den neuen Zurückstellungsgrund die Berufung auf die besondere Härte der Einberufung aus, weil der den Zurückstellungsregelungen zugrunde liegende Gedanke des am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Ausgleichs zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen versagen muß gegenüber einem Interessenkonflikt, den der Wehrpflichtige in rechtlich zu mißbilligender Weise selbst herbeiführt. Für die Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung im Einzelfall gegeben ist, ist die Feststellung, daß der Wehrpflichtige zugleich auch gegen Meldepflichten aus der Wehrüberwachung verstoßen hat und insoweit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Bußgeldvorschrift des § 45 WpflG vorliegt, weder erforderlich noch für sich allein ausreichend. Die Versagung der Zurückstellung trotz Vorliegens eines gesetzlichen Zurückstellungsgrundes findet in Fällen der vorliegenden Art ihren rechtfertigenden Grund nicht in der Verletzung einer anderen Zwecken dienenden Ordnungsvorschrift, sondern in der rechtsmißbräuchlichen Herbeiführung der als Zurückstellungsgrund geltend gemachten besonderen Härte. Mit dieser rechtlichen Beurteilung knüpft der erkennende Senat an die Rechtsprechung des früher auf dem Gebiet des Wehrpflichtrechts zuständig gewesenen VII. Senats an, an der er nach Maßgabe der vorangegangenen Erwägungen festhält (vgl. z.B. BVerwGE 20, 240 [243 f] und 21, 140).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall muß zur Abweisung der Klage führen. Der Kläger war bei seiner Musterung am 25. Juni 1965 bis zum 31. Juli 1967 zurückgestellt worden, damit er Gelegenheit habe, vor seiner Einberufung die von ihm als Zurückstellungsgrund geltend gemachte Maurerlehre abzuschließen. Innerhalb der auf die Dauer der Lehrzeit bemessenen Zurückstellungsfrist hat er seine Lehre indessen nicht beendet, sondern vom 3. Oktober 1966 an durch die Aufnahme des wesentlich über den Zurückstellungszeitraum hinausreichenden und von der Zurückstellungsentscheidung ersichtlich nicht umfaßten sechssemestrigen Studiums am Polytechnikum unterbrochen. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - das Lehrverhältnis gleichwohl in rechtlicher Hinsicht fortbestanden hat und ob das Studium auch für den vom Kläger erst später nachgeholten Lehrabschluß förderlich gewesen ist. Denn jedenfalls steht der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seine Lehre nach Studienbeginn auch tatsächlich fortgesetzt, die sie ausschließende, mit Revisionsrügen nicht angefochtene Feststellung entgegen, er habe sich vom 5. Oktober 1966 bis zum 30. Juni 1967, mithin während der beiden bis zum Einberufungszeitpunkt von ihm zurückgelegten Studiensemester, mit Ausnahme der Ferien am Studienort und damit außerhalb des Sitzes seiner Lehrfirma aufgehalten. Von dieser Feststellung ist im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen. Danach hat der Kläger unbeschadet ihres möglichen rechtlichen Fortbestandes seine Maurerlehre tatsächlich nicht mehr weiterbetrieben, sondern zugunsten des im Schütze der früheren Zurückstellungsfrist aufgenommenen Studiums zumindest vorübergehend tatsächlich unterbrochen. Darin liegt ein im Sinne der vorangegangenen Erwägungen zurückstellungswidriges Verhalten mit der Folge, daß der Kläger gegenüber der Einberufung nicht mit Erfolg einwenden kann, sie bedeute im Hinblick auf den unter rechtsmißbräuchlicher Ausnutzung der Zurückstellungsfrist herbeigeführten neuen Zurückstellungsgrund eine besondere Härte.
Danach mußte die Revision der Beklagten Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf