Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1969, Az.: BVerwG VI C 67/63
Anrechnung von Rente auf Versorgungsbezüge; Ermittlung des anzurechnenden Rententeils aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Weiterversicherung eines Beamten; Besondere Berechnung der anzurechnenden Rententeils aus der Überversicherung; Erweiterung der Anwendungsfälle der Rentenanrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 67/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 21.02.1963 - AZ: IV B 35.61
- nachfolgend
- BVerwG - 26.11.1969 - AZ: BVerwG Gr. Sen. 1.68
Rechtsgrundlagen
- § 115 Abs. 2 BBG
- § 106 b Abs. 1 LBG
Amtlicher Leitsatz
Zur Anrechnung von Renten aus der Sozialversicherung auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Februar 1963 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Mai 1961 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1891 geborene Kläger war seit 1919 bei verschiedenen B... Gerichten im Angestelltenverhältnis tätig. Mit Wirkung vom 20. August 1955 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Justizobersekretär übernommen. Mit Ablauf des 31. Juli 1956 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.
Mit Wirkung vom 1. August 1956 erhält der Kläger vom Beklagten Versorgungsbezüge nach dem Landesbeamtengesetz für Berlin. Außerdem zahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger auf Grund seiner Sozialversicherung Ruhegeld, das auf Pflichtversicherung während seines Angestelltenverhältnisses, auf Überversicherung in dieser Zeit und auf freiwilliger Weiterversicherung während seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit beruht.
Der Beklagte setzte durch Bescheid vom 29. Februar 1960 die nach § 106 b des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) - LBG - auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Rententeile fest. Er ging dabei davon aus, daß Versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten mit einer Dauer von 27 vollen Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden sind, und entnahm aus den Unterlagen der Versicherungsanstalten eine "Gesamtversicherungszeit einschließlich der Inflationsbeiträge und Ersatzzeiten" mit einer Dauer von 44 Jahren, von der 42 Jahre auf die Zeit der Pflichtversicherung und zwei Jahre auf die Zeit der freiwilligen Weiterversicherung nach der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entfallen; in den 42 Jahren der Pflichtversicherung sind enthalten 15 Jahre, in denen eine Überversicherung vorgelegen hat.
Zur Ermittlung des anzurechnenden Rententeils aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Weiterversicherung wandte der Beklagte die folgende sich aus den allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 106 b LBG vom 25. Mai 1960 (Amtsblatt für Berlin S. 645 [651]) ergebende Berechnungsformel an:
Versicherungspflichtige Ruhegehaltzeiten/Angerechnete Versicherungsjahre x Rente x 1/2 = Anzurechnender Rententeil.
Dabei setzte der Beklagte als Versicherungspflichtige Ruhegehaltzeiten (im folgenden Beamtendiensttuerzeiten genannt) die oben erwähnten 27 Jahre ein, als angerechnete Versicherungsjahre 44 - also ohne Abzug der auf die freiwillige Weiterversicherung entfallenden zwei Jahre -, als Rente den Rententeil, der auf die vorerwähnten 44 Jahre entfiel, mit 373,03 DM - also ohne Abzug des Rententeils, der auf die zwei Jahre der freiwilligen Weiterversicherung entfiel. Danach ermittelte der Beklagte einen anzurechnenden Rententeil von
27/44 x 373,03 x 1/2 = 114,45.
Dabei sollte der in diese Formel eingesetzte Bruch 1/2 nach der VV Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d zu § 106 b LBG zum Ausdruck bringen, daß insoweit der Rententeil nicht auf eigenen Beitragsleistungen des Beamten beruht.
Zur Ermittlung des anzurechnenden Rententeils aus der Überversicherung wandte der Beklagte die gleichfalls in den oben erwähnten allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthaltene Berechnungsformel für eine zusätzliche Altersversorgung an:
Ruhegehaltfähige Überversicherungsjahre/Volle Überversicherungsjahre insgesamt x Rente x 2/3 = Anzurechnender Rententeil.
Dabei setzte der Beklagte als ruhegehaltfähige Überversicherungsjahre und als gesamte Überversicherungsjahre je 15 Jahre ein, als Rententeil aus der Überversicherung 150,57 DM. Danach ermittelte der Beklagte einen Rententeil von
15/15 x 150,57 x 2/3 = 100,38.
Dabei sollte der in diese Formel eingesetzte Bruch 2/3 nach der VV Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d zu § 106 b LBG zum Ausdruck bringen, daß der Dienstherr 2/3 des Versicherungsbeitrages in dieser Zeit getragen hat.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen diese Festsetzung und begründete ihn mit der Auffassung, daß die Rententeile, die auf der freiwilligen Weiterversicherung beruhten, und die Versicherungsjahre der freiwilligen Weiterversicherung bei der Ermittlung des anzurechnenden Rententeils außer Ansatz zu bleiben hätten. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Der Kläger hat Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag erhoben,
den Bescheid vom 29. Februar 1960 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 1960 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 21. Februar 1963 zurückgewiesen. Zur Begründung vertritt das Berufungsgericht im wesentlichen folgende Auffassung:
Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge des Klägers sei in der Art, in der sie der Beklagte vorgenommen habe, rechtswidrig. Auf freiwilliger Weiterversicherung beruhende Rententeile seien von der Anrechnung ausgenommen; der Berechnung seien nur die Versicherungsjahre zugrunde zu legen, in denen der Arbeitgeber sich an den Beiträgen beteiligt habe. Diesem Erfordernis werde der Beklagte nicht gerecht, weil er von einem Rentenbetrag ausgehe, der den aus der freiwilligen Weiterversicherung stammenden Rententeil mitenthalte, und weil er in die Gesamtversicherungszeit auch die Zeit der freiwilligen Weiterversicherung einbeziehe, obwohl er in dieser Zeit zu den Beiträgen keine Zuschüsse geleistet habe.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er Verletzung der Vorschrift des § 106 b LBG rügt und Abweisung der Klage erstrebt. Der Oberbundesanwalt unterstützt das Begehren des Beklagten.
Der Kläger tritt den Ausführungen des Beklagten und des Oberbundesanwalts entgegen und begehrt Zurückweisung der Revision.
Die Revision des Beklagten ist erfolgreich.
Die vom Berufungsgericht in dem mit der Revision angefochtenen Urteil vertretene Auffassung entspricht einem Grundsatz, der vom erkennenden Senat in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 14. März 1968 als Subtraktionsprinzip bezeichnet worden ist. Dieses Prinzip würde bedeuten, daß im Nenner des ersten Bruches der ersten Berechnungsformel, also bei den angerechneten Versicherungsjahren, die Zeit einer freiwilligen Weiterversicherung und bei dem Multiplikator Rente in dieser Formel der auf diese Zeit entfallende Rententeil außer Ansatz bleiben. Der erkennende Senat hat im Teil II Nr. 16 unter B Buchst. b dieses Beschlusses das Subtraktionsprinzip wie folgt gekennzeichnet:
"Man läßt bei dem 'Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen' den Rententeil, der auf einer freiwilligen Weiterversicherung mit alleinigen Beiträgen des Versicherten beruht, und dem entsprechend bei den 'angerechneten Versicherungsjahren' die Zeit einer solchen freiwilligen Weiterversicherung außer Ansatz und wählt als Anrechnungsmodus in der Regel 1/2 ..."
Der erkennende Senat hat weiterhin in Teil II Nr. 16 unter B Buchst. a diesem Subtraktionsprinzip als weitere Alternative das sogenannte Prinzip des Beitragsbruches gegenübergestellt und dieses wie folgt gekennzeichnet:
"Man bezieht ... in den 'Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen' den Rententeil ein, der auf einer freiwilligen Weiterversicherung mit alleinigen Beiträgen des Versicherten beruht, und ebenso in die 'angerechneten Versicherungsjahre' die Zeit einer solchen freiwilligen Weiterversicherung, wählt aber als Anrechnungsmodus einen Beitragsbruch, der aus dem Verhältnis zwischen den Beiträgen des Arbeitgebers und den gesamten Versicherungsbeiträgen während der ganzen Versicherungszeit gebildet ist."
Diesen beiden vorstehend wiedergegebenen Lösungsmöglichkeiten ist durch einen Akt der Gesetzgebung der Boden entzogen worden. Durch Art. V Nr. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften - Fünftes Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz - vom 15. Juli 1969 (GVBl. S. 891) ist in § 110 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1967 (GVBl. S. 25) folgender neuer Satz 3 angefügt worden:
"Für die Ermittlung des anzurechnenden Rententeils nach Satz 1 und 2 ist der Bruchteil des durch Gesetz oder sonstige Regelung festgelegten Beitragsanteils des Arbeitgebers maßgebend; Rententeile auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung werden nicht gesondert ermittelt."
Diese Ergänzung entspricht der des § 115 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes durch Art. V Nr. 1 Buchst. b des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts - Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz - vom 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365). Die Vorschrift des Art. V Nr. 3 des Fünften Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetzes für Berlin ist - ebenso wie die entsprechende Vorschrift des Art. V Nr. 1 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes des Bundes - am 1. April 1969 in Kraft getreten. Jedoch ist in der Begründung zu dieser Vorschrift folgendes ausgeführt (Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin, V. Wahlperiode, Drucksache Nr. 771, zu Art. V zu Nr. 3):
"Die Ergänzung des § 110 Abs. 1 LBG dient der Klarstellung von Zweifeln bei der Auslegung des Satzteiles ' ... insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht'. Die Änderung soll deutlich machen, daß für die Ermittlung des Anrechnungsbetrages der Bruchteil des Beitragsanteils des Arbeitgebers und nicht das summenmäßige Verhältnis der Beiträge des Arbeitgebers zu den gesamten Versicherungsbeiträgen maßgebend ist. War der Dienstherr zu einem Beitragsanteil nicht verpflichtet (z.B. bei freiwilliger Weiterversicherung des Beamten), so ergeben sich hieraus für den maßgebenden Bruchteil keine Besonderheiten, da die Regelung des § 110 Abs. 1 Satz 1 LBG diesen Umstand schon durch das Verhältnis der als ruhegehaltfähig berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Renten insgesamt angerechneten Versicherungsjahren Rechnung trägt. Die besondere Ermittlung eines auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung beruhenden Anteils der Renten, die der Versicherungsträger nicht vornimmt, ist daher auch für die Anwendung des § 110 LBG nicht erforderlich. Die Änderung entspricht der bisherigen Anwendungspraxis und stimmt inhaltlich mit den Verwaltungsvorschriften zu § 110 Abs. 1 LBG überein. Eine materiellrechtliche Änderung tritt nicht ein."
Diese Begründung stimmt überein mit der Begründung zu Art. V Nr. 1 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes des Bundes (BTDrucks. V/3693 S. 64).
Nach alledem kann weder das Beitragsbruchprinzip noch das Subtraktionsprinzip als Lösungsmöglichkeit aufrechterhalten werden. Wenn, wie jetzt der Gesetzgeber bestimmt hat, der Bruchteil des Beitragsanteils des Dienstherrn maßgebend ist, so kann nicht ein Bruchteil zugrunde gelegt werden, der aus dem Verhältnis der Beiträge des Arbeitgebers und den gesamten Versicherungsbeiträgen gebildet ist. Der erste Halbsatz des angefügten Satzes 3 entzieht also dem Beitragsbruchprinzip den Boden. Wenn Rententeile auf Grund freiwilliger Weiterversicherung nicht gesondert ermittelt werden, so können sie nicht von dem Multiplikator Rente abgezogen werden und demgemäß können auch nicht Jahre einer freiwilligen Weiterversicherung von den angerechneten Versicherungsjahren abgezogen werden. Mit dem zweiten Halbsatz des angefügten Satzes 3 ist daher dem Subtraktionsprinzip der Boden entzogen. Es bleibt dann allein die Lösungsmöglichkeit, die der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilenvom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - undvom 11. November 1965 - BVerwG II C 99.63 - gefunden hat. In diesen Urteilen hat der II. Senat zu den entsprechenden Vorschriften des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG und des § 86 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (Fassungen 1954 und 1957) entschieden, daß bei der Berechnung des auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Rententeils eine Kürzung der Rente um den auf eine Zeit freiwilliger Weiterversicherung entfallenden Rententeil und eine Kürzung der Gesamtzahl der Versicherungsjahre um die Zahl der Jahre der freiwilligen Weiterversicherung nicht statthaft sei und daß nach diesen Anrechnungsvorschriften die Versorgungsbehörde den Rententeil, der dem Verhältnis der Beamtendiensttuerzeit zu den für die Rente insgesamt angerechneten Versicherungsjahren entspreche, nur zur Hälfte anrechnen dürfe, was durch Einfügung des Devisors 2 (des Bruches 1/2) in die Formel bewirkt werde. Mit Rücksicht darauf, daß der früheren Fassung des Gesetzes jedenfalls in Richtung auf das Subtraktionsprinzip eine eindeutige Entscheidung nicht zu entnehmen gewesen ist und daß die vorstehend erwähnte, mit den Verwaltungsvorschriften übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, kann nicht daran gezweifelt werden, daß es sich bei der jetzt vom Gesetzgeber vorgenommenen Einfügung in Wirklichkeit um eine Klarstellung handelt, wie in der Begründung ausdrücklich betont wird. Einer so gearteten Klarstellung kommt Bedeutung nicht erst vom Zeitpunkt ihres. Inkrafttretens, dem 1. April 1969 an, zu, sondern der klargestellte Sinn des Gesetzes verlangt Geltung auch in den gleichliegenden Fällen, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Der von dem Beklagten angewandte § 106 b des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) stimmt in Absatz 1, soweit hier maßgebend, wörtlich überein mit dem jetzt geltenden § 110 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1967 (GVBl. S. 25). Auch auf die Anwendung dieser Vorschrift muß sich die jetzt vom Gesetzgeber vorgenommene Einfügung, die den Charakter einer Legalinterpretation hat, auswirken. Demnach hat der Beklagte mit Recht die Formel zur Berechnung des anzurechnenden Rententeils angewendet, wie sie sich aus den allgemeinen Verwaltungsvorschriften ergibt, und dabei bei den angerechneten Versicherungsjahren die Zeit der freiwilligen Weiterversicherung und bei dem Multiplikator Rente den auf diese Zeit entfallenden Rententeil einbezogen sowie als Bruchteil des Beitragsanteils des Dienstherrn 1/2 eingesetzt. Dies entspricht der oben erwähnten Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, mit der die Urteile der Vorinstanzen in dieser Sache nicht in Einklang stehen. Ob die durch die Neufassung erfolgte Klarstellung auch in Fällen gilt, in denen die Zeit der freiwilligen Weiterversicherung erst nach dem Eintritt in den Ruhestand liegt, wird hiermit nicht entschieden.
Die vorstehend dargelegte Sach- und Rechtslage, welche die Anwendung eines aus den Arbeitgeberbeiträgen und den gesamten Versicherungsbeiträgen gebildeten Beitragsbruches ausschließt, der möglicherweise eine Überversicherung erfaßt hätte, hat zur Folge, daß der anzurechnende Rententeil aus der Überversicherung besonders berechnet werden muß. Der Umstand nämlich, daß in diesem Fall der Bruchteil des Beitragsanteils des Dienstherrn in der Überversicherung unstreitig nicht 1/2 sondern 2/3 war, verlangt eine besondere Berechnung und läßt den auf die Überversicherung entfallenden Rententeil zu einer zusätzlichen Altersversorgung im Sinne der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften (§ 106 b LBG, § 115 Abs. 2 BBG) werden. Mit Recht weist der Oberbundesanwalt darauf hin, daß insoweit der sozialversicherungsrechtlichen Gestaltung keine maßgebende Bedeutung zukommt, sondern daß sich diese Berechnungsfrage aus der beamtenrechtlichen Sicht der Anrechnungsvorschriften beurteilt. Dieser Erwägung entspricht es auch, wenn der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichtsim Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - ausführt, daß durch § 115 Abs. 2 Satz 2 BBG nur der im einleitenden Satzteil des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG beschriebene Kreis der Anwendungsfälle der Rentenanrechnung erweitert wird. Dadurch, daß für die von Satz 1 und Satz 2 (des § 115 Abs. 2 BBG ebenso wie des § 106 b Abs. 1 LBG) erfaßten Fälle hinsichtlich der beamtenrechtlichen Anrechnung "das gleiche" gilt, kommt ebenfalls zum Ausdruck, daß ein etwaiger Unterschied der Fälle in ihrer sozialversicherungsrechtlichen Gestaltung ohne maßgebende Bedeutung ist. Demnach hat der Beklagte mit Recht die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Formel für die Errechnung der Überversicherung angewendet.
Der vom Kläger in der Revisionsinstanz vertretenen Auffassung als Nenner in beiden Formeln (angerechnete Versicherungsjahre) sei die fiktive Versicherungsdauer nach Art. 2 § 53 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) - AnVNG - einzusetzen, kann nicht gefolgt werden. Nach der bis zum 1. Mai 1957 geltenden Vorschrift des § 105 Abs. 2 LBG (vom 24. Juli 1952 [GVBl. S. 603] in der Fassung des Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 2. Dezember 1954 [GVBl. S. 729]) waren - wenn Versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurden - die auf diese Zeiten entfallenden Steigerungsbeträge der Renten auf die Versorgungsbezüge anzurechnen (dem entsprach § 115 Abs. 2 BBG in der bis zum 1. Mai 1957 geltenden Fassung). Da die neuen Renten nach den Rentenneuregelungsgesetzen einen Steigerungsbetrag als besonderen Bestandteil nicht kennen, ergab sich daraus die Notwendigkeit einer Neuregelung der Anrechnung. Diese erfolgte durch § 106 b Abs. 1 LBG (in der Fassung des Zweiten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Januar 1958 [GVBl. S. 130], entsprechend § 115 Abs. 2 BBG in der Fassung des § 139 Abs. 1 Nr. 29 BRRG). Die Vorschrift ist entsprechend dieser Entwicklung abgestellt auf den Normalfall der Neurente, bei der sich die anrechnungsfähigen Versicherungsjahre aus Art. 1 § 35 AnVNG ergeben: Es handelt sich dabei im wesentlichen um effektive Versicherungsjahre zuzüglich gewisser Ausfall- und Zurechnungszeiten. Bei den Umstellungsrenten nach Art. 2 § 30 AnVNG ergibt sich als einzige effektiv erfaßbare Zeit die mit Steigerungsbeträgen nach Art. 2 § 31 AnVNG bedachte Versicherungszeit. Nur diese (zuzüglich der Inflationszeit) kann in einer der Versicherungszeit der Neurenten entsprechenden Weise bei Umstellungsrenten als Versicherungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften angesehen werden, wie in der VV Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 zu § 106 b LBG vorgesehen. Wollte man für die Umstellungsrenten auf die in der Regel wesentlich längere fiktive Versicherungsdauer zurückgreifen, so würde dies der Behandlung der Neurenten nach Art. 1 § 35 AnVNG nicht entsprechen, vor allem aber auch nicht der Art der Berechnung der als ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeiten. Der die fiktive Versicherungsdauer vorsehende Art. 2 § 33 Abs. 2 AnVNG mißt sich auch ausdrücklich Wirksamkeit nur für die Berechnung der Höchstrenten bei. Die fiktive Versicherungsdauer ist jedenfalls für die wiederum in erster Linie beamtenrechtliche Frage der Vermeidung einer Doppelversorgung auf Grund derselben (effektiven) Dienstzeit unbrauchbar.
Nach alledem war, wie geschehen, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier