Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1969, Az.: BVerwG III C 69/68

Feststellung von Vertreibungsschäden; Schutz des Vertrauens in den Bestand eines Teilfeststellungsbescheides; Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG III C 69/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 23.01.1968 - AZ: VG II 95/64

Fundstelle

  • ZLA 1970, 99

Amtlicher Leitsatz

Ergänzung zu BVerwGE 30, 180

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Sigulla
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 1968 wird für unwirksam erklärt.

Die Gerichtskosten werden geteilt, die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert beträgt 5 000 DM.

Gründe

1

Der Kläger begehrte die Feststellung von Vertreibungsschäden aus einer Beteiligung an Gruben in Bulgarien. Mit Bescheid vom 26. Juni 1956 wurde auf Grund einer einheitlichen Feststellung für alle am Schaden Beteiligten der Vertreibungsschaden am Betriebsvermögen für den Kläger auf 88 751 RM festgesetzt. Das ergab auf Grund einer Mitteilung des Feststellungsamtes vom 12. Dezember 1957 für den Kläger einen Endgrundbetrag der Hauptentschädigung von 18 810 DM. Das Ausgleichsamt erließ am 2. Januar 1958 einen Teilbescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung und überwies dem Kläger einen Teilbetrag von 5 000 DM. Durch Bescheid vom 15. Februar 1960 wurde der Teilbescheid vom 26. Juni 1956 aufgehoben, weil die Bestimmungen über die Bildung von Ersatzeinheitswerten nicht beachtet worden seien. Gleichzeitig wurde eine erneute Feststellung in Aussicht gestellt. Die Klage führte zur Aufhebung des Aufhebungsbescheides und des Beschwerdebeschlusses mit der Begründung, daß der Teilfeststellungsbescheid vom 26. Juni 1956 zwar rechtswidrig gewesen sei, jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht habe aufgehoben werden dürfen, weil der Kläger inzwischen einen Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung abgeschlossen habe, dessen Rückgängigmachung ihm unzumutbare Verluste verursachen würde. Durch Schreiben vom 4. Januar 1967 hatte das Ausgleichsamt dem Gericht mitgeteilt, daß das Feststellungsverfahren endgültig abgeschlossen und der Schaden des Klägers mit einem Betrag von 19 240 RM festgestellt werden könne.

2

Gegen das Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt und diese damit begründet, daß die Grundsätze über den Vertrauensschutz verkannt seien.

3

Nachdem das Ausgleichsamt am 10. Juni 1969 den Schaden am Betriebsvermögen mit 19 240 RM festgestellt hat und dem Kläger auch eine entsprechende Zuerkennung zuteil geworden ist,

4

haben alle Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.

5

Nunmehr ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären (entsprechende Anwendung von § 92 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung hat nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu ergehen.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit eines Vertrauensschutzes grundsätzlich zutreffend bejaht. Wenn es sich bei dem Bescheid von 1956 auch um einen Teilfeststellungsbescheid handelt, so war er doch in der Lage, das Vertrauen des Klägers in seine Beständigkeit hervorzurufen und insbesondere ihm eine Vorstellung über die Höhe des Schadensgrundbetrages und der Hauptentschädigung zu vermitteln. Daß der Bescheid nicht unanfechtbar geworden war, stand dem Vertrauensschutz nicht entgegen. Der Kläger wußte nichts davon, daß die Beschwerdefrist für den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nicht lief; auch war ihm mehrmals bestätigt worden, daß der Feststellungsbescheid endgültig sei und mit welcher Hauptentschädigung er zu rechnen habe. Andererseits stimmt das Urteil des Verwaltungsgerichts insofern mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht überein, als es die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes von 1956 isoliert betrachtet und nicht berücksichtigt hat, welche Schadensfeststellungen an Stelle der zurückgenommenen treten würden. In den Urteilen BVerwGE 24, 264 [271] und 30, 180 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß bei Erlaß eines Rücknahmebescheides und gleichzeitig damit zusammenhängendem begünstigenden Verwaltungsakt nur der Saldo in Betracht zu ziehen sei. Es kam also darauf an, ob der Kläger endgültig schlechter stehen würde als auf Grund des ursprünglichen, später zurückgenommenen Teilfeststellungsbescheides. Dem Kläger war ursprünglich ein Endgrundbetrag von 18 810 DM in Aussicht gestellt worden. Die jetzige Schadensfeststellung, die das Ausgleichsamt bereits vor Erlaß des angefochtenen Urteils in Aussicht gestellt hatte, beläuft sich auf 19 240 RM, was einem Grundbetrag (ohne Zuschlag) von 13 050 DM entsprechen würde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war es nicht gerechtfertigt, daß das Verwaltungsgericht den ursprünglichen Feststellungsbescheid in voller Höhe wiederherstellte.

8

Es entspricht daher billigem Ermessen, die Gerichtskosten zu teilen und die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufzuheben.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert beträgt 5 000 DM.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Sigulla