Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1969, Az.: BVerwG III C 30.68
Feststellung des Eintritts eines Entziehungsschadens in Preßburg; Einbeziehung von Preßburg in den unmittelbaren Einflussbereich der deutschen Staatsführung; Verlassen des Vertreibungsgebietes vor Beginn des Verfolgungszeitraums; Einbeziehung eines Gebietes in den unmittelbaren Einflussbereich der deutschen Staatsführung; Loslösung der Slowakei vom tschechoslowakischen Staat; Abgabe der Unabhängigkeitserklärung durch die Slowakei
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 30.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 12.12.1967 - AZ: VG IX A 20.67
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 S. 1 7. FeststellungsDV
- § 5 Abs. 1 S. 1 7. FeststellungsDV
Fundstellen
- RzW 70, 377
- ZLA 70, 169
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Entziehungsschadens an Betriebsvermögen, das in Preßburg verlorengegangen sein soll.
Der Kläger ist Jude. Er macht geltend, er habe in Preßburg eine Edelsteinschleiferei und ein Juweliergeschäft betrieben. Er hat sich am 13. März 1939, weil er sich verfolgt fühlte, nach Belgien begeben und sich dann später bis November 1941 in Frankreich in verschiedenen Lagern aufgehalten, bis er sich schließlich am 24. November 1941 nach New York einschiffte. Seit 5. Januar 1948 besitzt er die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten.
Das Ausgleichsamt lehnte mit Bescheid vom 25. Juni 1965 den Antrag ab, weil der Kläger das Vertreibungsgebiet vor Beginn des Verfolgungszeitraums verlassen habe.
Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Ausgleichsamtes vom 25. Juni 1965 und des Beschwerdebeschlusses vom 27. Januar 1967 den Beklagten zu verpflichten, den Schaden an Betriebsvermögen festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit Urteil vom 12. Dezember 1967 abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:
Der Kläger könne Schadensfeststellung nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV beanspruchen. Er habe seinen Wohnsitz in Preßburg am 13. März 1939 aufgegeben. In diesem Zeitpunkt habe der Verfolgungszeitraum im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV noch nicht begonnen gehabt. Preßburg sei vor der Flucht des Klägers am 13. März 1939 von deutschen Truppen nicht besetzt worden. Auf Grund des erst am 18. und 23. März 1939 abgeschlossenen Schutzvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem Slowakischen Staat hätte die deutsche Staatsführung Wehrmachtsteile in dem Trennstreifen zum Protektorat B... und M... stationiert. Die Stadt Preßburg habe nicht zum Stationierungsgebiet gehört. Die Innenpolitik des neugegründeten Slowakischen Staates sei durch das Abkommen nicht berührt worden. Die Tatsache, daß ein Zuarbeiter des Klägers nach dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich im März 1938 und besonders seit der Besetzung der tschechoslowakischen Randgebiete im Herbst 1938 durch die deutsche Wehrmacht Drohungen gegen den Kläger ausgesprochen habe, sei kein Anzeichen für eine unmittelbare Einflußnahme der deutschen Staatsführung auf die slowakische Regierung oder Verwaltung. Die nach der Gründung des Slowakischen Staates gegen die jüdische Bevölkerung eingeleiteten Maßnahmen und die danach eingetretenen geschichtlichen Ereignisse ergäben keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Verfolgungszeitraum schon am 13. März 1939 begonnen habe.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Bescheides des Ausgleichsamtes vom 25. Juni 1965 und des Beschwerdebeschlusses vom 27. Januar 1967 den Beklagten zu verpflichten, den Schaden an einer Edelsteinschleiferei und einem Juweliergeschäft in Preßburg festzustellen.
Er macht dazu geltend, der neugegründete Slowakische Staat sei nicht selbständig gewesen. Bereits am 12. Februar 1939 habe Tuka, der spätere slowakische Ministerpräsident, Hitler mit "mein Führer" angesprochen und erklärt, das Schicksal der Slowakei liege in der Hand des Führers. Das Telegramm, das der erste slowakische Staatspräsident Tiso an Hitler gesandt und in dem er den Slowakischen Staat dem Schutze des Führers unterstellt habe, habe den gleichen Inhalt gehabt wie das des tschechoslowakischen Staatspräsidenten Hacha, das zur Bildung des Protektorats Böhmen und Mähren geführt habe. Deshalb habe sich die Gründung des Slowakischen Staates nicht von der Bildung des Protektorats Böhmen und Mähren unterschieden. Am 7. März 1939 habe Sidor, der slowakische Staatsminister und stellvertretende Ministerpräsident der tschechoslowakischen Zentralregierung in Preßburg, den Reichsstatthalter Seyß-Inquart empfangen, der ihm im Beisein von Tiso zu verstehen gegeben habe, daß Hitler eine Aktion gegen die Tschechoslowakei plane und sich die Slowakei nur retten könne, wenn sie rechtzeitig ihre Selbständigkeit erkläre, Sidor habe das jedoch abgelehnt. Der Hilferuf Tisos an Hitler vom 14. März 1939, der den Vorwand zur Besetzung Böhmens und Mährens gebildet und zur Gründung des Slowakischen Staates geführt habe, sei von SD-Leuten manipuliert worden. Vertrauensmann der deutschen Reichsführung sei Karmasin gewesen, der schon im Jahre 1926 von Böhmen in die Slowakei gesandt worden sei, um die deutschen Minderheiten politisch zu organisieren. Im Jahre 1938 habe er als Vertreter Hitlers in der Slowakei gegolten. Dort habe er sofort SS- und SA-Gruppen organisiert. K... habe in einem Bericht vom 18. Juni 1940 selbst eingeräumt, daß in den Städten, in denen sich eine größere Anzahl Deutscher befunden habe, die Juden durch Terrormaßnahmen vertrieben oder zur Auswanderung veranlaßt worden seien. Am 18. April 1939 sei das erste antijüdische Gesetz in der Slowakei erlassen worden. Im übrigen stützt sich der Kläger auf die danach eingetretenen geschichtlichen Ereignisse und schließt daraus, Preßburg habe sich bereits am 13. März 1939 im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung befunden.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger einen Anspruch auf Schadensfeststellung nur dann hat, wenn er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt. Danach ist es u. a. notwendig, daß er seinen Wohnsitz in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums in einem Vertreibungsgebiet - hier in Preßburg - hatte.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger bis zum 13. März 1939 seinen Wohnsitz in Preßburg hatte, ihn aber an diesem Tage aufgab und außer Landes ging. Davon geht auch der Kläger selbst aus. Am 13. März 1939 hatte jedoch in Preßburg der Verfolgungszeitraum noch nicht begonnen.
Wann der Verfolgungszeitraum für den Kläger begann, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV. Danach gilt als Beginn der Verfolgungszeit in Abweichung von Absatz 1 in den Vertreibungsgebieten außerhalb des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 der Zeitpunkt der jeweiligen Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen, die der Senat in seiner Rechtsprechung entwickelt hat und an denen er festhält (BVerwGE 31, 72):
Maßgebend sind die Verhältnisse in Preßburg und nicht etwa die in Prag oder die im Sudetenland. Denn die Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist je nach den Verhältnissen des betreffenden Staatsgebietes verschieden zu beurteilen. Die Weisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, wonach das Gebiet von Böhmen und Mähren am 1. Januar 1939, das der Slowakei nach dem Gebietsstand aus dem Jahre 1939 am 1. März 1942 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen waren, enthalten kein die Gerichte bindendes Recht. Da die Slowakei am 13. März 1939 noch nicht militärisch besetzt war, kommt es darauf an, ob die deutsche Staatsführung die fremde Staatsführung durch Drohungen, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war, eingeschüchtert und sich gefügig gemacht hat in der Weise, daß sie die Wünsche der deutschen Staatsführung als Befehle angesehen hat, deren Mißachtung schwerwiegende nachteilige Folgen haben könnte. Das beurteilt sich nach dem geschichtlichen Ablauf, wie er sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem eigenen Geschichtswissen des Senats ergibt. Der Senat ist berechtigt, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts an Hand der ihm bekannten geschichtlichen Vorgänge zu überprüfen und zu ergänzen. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizutreten, daß nicht auf die persönliche Bedrohung des Klägers abzustellen ist, sondern auf die allgemeinen Verhältnisse. Von einem Zuarbeiter des Klägers ausgesprochene Drohungen sind daher unerheblich, soweit sie nicht die allgemeinen Verhältnisse wiedergeben.
Der Senat hat in Anwendung dieser Grundsätze in BVerwGE 31, 72 bereits entschieden, daß Preßburg im Januar 1939 noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen war. Er steht darüber hinaus auf dem Standpunkt, daß Preßburg auch am 13. März 1939 noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen war. Das ergibt sich aus folgenden Gründen:
Seit etwa Februar 1939 begann die deutsche Staatsführung einerseits die Unabhängigkeitsbewegung der Slowaken voranzutreiben, andererseits die Zentralregierung des tschechoslowakischen Staates dazu anzuhalten, Ruhe und Ordnung im eigenen Hause als Voraussetzung für die Garantieerteilung herzustellen. Dieses Doppelspiel diente dem Ziel, den tschechoslowakischen Staat zur Auflösung zu bringen.
Eine Folge der Einwirkungen auf die Unabhängigkeitsbewegung der Slowaken war der Besuch Tukas zusammen mit Karmasin bei Hitler am 12. Februar 1939, wie der Kläger zutreffend darlegt. Neben einer proslowakischen Kampagne in der deutschen Presse wurden von deutschen Stellen Gerüchte ausgestreut, die Ungarn planten eine Aktion gegen die Slowakei; dadurch sollte die slowakische Regierung zur Abgabe einer Unabhängigkeitserklärung und Unterstellung unter deutschen Schutz gedrängt werden. Die immer stärker werdenden Zweifel der Zentralregierung an der Loyalität der slowakischen Regierung, die sich auf die Regierungserklärung Tisos vom 21. Februar 1939 und Erklärungen slowakischer Politiker über die Loslösung der Slowakei aus dem tschechoslowakischen Staate sowie auf einen Besuch der slowakischen Minister Durcansky und Pruzinsky bei Göring am 28. Februar 1939 stützen konnten, veranlaßten die Zentralregierung schließlich zu einem Gegenschlag. Staatspräsident Hacha ermächtigte den Verteidigungsminister, die Armee in der Slowakei einzusetzen. Er entließ am 9. März 1939 den slowakischen Ministerpräsidenten Tiso sowie die slowakischen Minister Durcansky, Pruzinsky und Vanco. Die Zentralregierung verhängte den Ausnahmezustand über Preßburg. Truppen und Gendarmerie besetzten Straßen, Brücken und öffentliche Gebäude in Preßburg und der Slowakei. Die Hlinka-Garde wurde entwaffnet, die radikalen Führer verhaftet. Durcansky entging seiner Verhaftung durch Flucht nach Wien. Am 11. März 1939 wurde eine neue slowakische Regierung unter Sidor gebildet. Ihr gelang es, alsbald normale Verhältnisse herzustellen. Dadurch war zunächst die Anfeuerung der slowakischen Unabhängigkeitsbestrebungen durch die deutsche Staatsführung gescheitert.
Auch die weiteren Versuche der deutschen Staatsführung, die Loslösung der Slowakei vom tschechoslowakischen Staate zu erreichen, schlugen zunächst fehl. Der am 10. März 1939 an Tiso gerichtete Vorschlag, einen Hilferuf an das Deutsche Reich zu richten, blieb ergebnislos. Bereits am 7. März 1939 hatte Tiso ein ähnliches Ansinnen abgelehnt. Durcanskys Versuche, Sidor in gleicher Richtung zu beeinflussen, schlugen ebenfalls fehl. Sidor lehnte am 11. März 1939 ab. Am 12. März 1939 suchten der Staatssekretär Keppler, der Beauftragte Hitlers für die Slowakei, mit mehreren Begleitern - wie auch der Kläger darlegt - Ministerpräsident Sidor in Preßburg auf, um ihn zur Abgabe einer Selbständigkeitserklärung für die Slowakei zu drängen. Auch dieses Ansinnen hatte keinen Erfolg. Am 13. März 1939 entließ Sidor sogar den mit den nationalsozialistischen Führern sympathisierenden Stabschef der Hlinka-Garde und setzte einen Vertrauensmann ein. Um den von Teilen der Hlinka-Garde und Ordnern der Deutschen Partei eingeleiteten Straßenunruhen in Preßburg zu begegnen, sperrte Sidor die Donaubrücke. Hitler gab schließlich den Versuch auf, sich durch Unruhen in der Slowakei Grund zum Eingreifen zu verschaffen, zumal die Bevölkerung in der Provinz sich nicht zu revolutionären Aktionen verleiten ließ. Auch daraus ergibt sich, daß die slowakische Regierung in diesem Zeitpunkt nicht gewillt war, die Loslösung der Slowakei vom tschechoslowakischen Staat nach den Plänen der deutschen Staatsführung durchzuführen.
Da alle diese Methoden nichts fruchteten, entschloß sich Hitler, einen anderen Weg einzuschlagen. Er lud persönlich am 13. März 1939 Tiso nach Berlin ein. Das slowakische Kabinett, das Landtagspräsidium und der Vorstand der Slowakischen Volkspartei beauftragten Tiso, in Berlin nur Vorschläge anzuhören, aber keine Verpflichtungen einzugehen. Der Besuch Tisos fand am 13. März 1939 statt und führte schließlich zu der dem slowakischen Landtag mit der Drohung der Aufteilung zwischen Deutschland, Ungarn und Polen abgenötigten Selbstständigkeitserklärung vom 14. März 1939, die Tiso in Berlin nicht hatte geben wollen, weil er dazu nicht befugt war (vgl. dazu Hoensch, Die Slowakei und Hitlers Ostpolitik, S. 210 ff.; ders., Geschichte der Tschechoslowakischen Republik 1918 bis 1965, S. 106 ff.; Durica. Die Slowakei in der Märzkrise 1939, Veröffentlichungen des Collegium Carolinum, Bd. 15 S. 155 [167 ff.]; Ursachen und Folgen: Vom deutschen Zusammenbruch 1918 und 1945 bis zur staatlichen Neuordnung Deutschlands in der Gegenwart, 13. Bd. S. 47 ff.).
Die deutsche Staatsführung überwand daher nach den verschiedensten Versuchen erst am 14. März 1939 den Willen der Prager Zentralregierung und den des Kabinetts Sidor und erreichte die Loslösung der Slowakei vom tschechoslowakischen Staat. In der Nacht vom 14./15. März 1939 besetzten dann deutsche Truppen den tschechischen Teil des tschechoslowakischen Staates. Ob diese Vorgänge die Ansicht rechtfertigen könnten, die Slowakei sei seit der Abgabe der Unabhängigkeitserklärung am 14. März 1939 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen gewesen, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil der Kläger seinen Wohnsitz bereits am 13. März 1939 aufgegeben hat. Deshalb kommt es auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 214) an. Jedenfalls folgt aus den dargestellten Vorgängen, daß es bis zur Abgabe der Unabhängigkeitserklärung vom 14. März 1939 der deutschen Staatsführung nicht möglich war, die Staatsführung der Slowakei ihren Plänen gefügig zu machen. Deshalb war jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die Slowakei und damit auch Preßburg noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen.
Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis mit Recht die Klage abgewiesen. Die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Senatspräsident Dr. Buchholz ist durch Krankheit an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Türke
Sigulla
Vierhaus