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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1969, Az.: BVerwG V C 43.69

Anspruch eines Blinden auf Futtergeld für seinen Blindenführhund; Geltung der besonderen Einkommensgrenze auch für die Kosten der Unterhaltung eines größeren Hilfsmittels bei der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe; Begriff der geringfügigen Mittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG V C 43.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 13.03.1968 - AZ: IV OVG A 150/67

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 164 - 168
  • DVBl 1970, 633 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 864 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 17, 1
  • ZfSH/SGB 1970, 48
  • ZfSH/SGB 1970, 109

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Kosten des Hilfsmittels bei der Eingliederungshilfe sind auch die Kosten zu dessen Unterhaltung (hier: Futtergeld für Blinden-Führhund).

  2. 2.

    Zum Begriff der geringfügigen Mittel, deren Aufbringung von dem Hilfesuchenden selbst verlangt werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rechlitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. März 1968 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist blind. Neben dem Einkommen aus seiner beruflichen Tätigkeit als Masseur bezieht er Landesblindengeld. Auf seine Klage hin ist der Beklagte durch das Berufungsgericht verpflichtet worden, an den Kläger für seinen Blindenführhund Futtergeld in Höhe von monatlich 45 DM zu gewähren, und zwar vom 1. August 1954 bis zum 30. September 1965, für Dezember 1965 und vom 14. April 1966 bis zum 31. Oktober 1967.

2

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt.

3

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

4

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

5

II.

Die Revision ist zurückzuweisen.

6

1.

Die Klage ist, soweit ihr das Berufungsgericht entsprochen hat, zulässig.

7

Im vorliegenden Falle, ist nicht, neuerlich auf die Frage einzugehen, welcher Zeitpunkt für die gerichtliche Nachprüfung bei der Geltendmachung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz maßgeblich ist. Das Berufungsgericht hat den Beklagten lediglich bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, dem Bescheid vom 17. Oktober 1967, verpflichtet. Zu fragen ist allein, ob die Anknüpfung an diesen Bescheid nicht deshalb fehlerhaft ist, weil sich die Behörde hier lediglich mit dem Begehren des Klägers, für die Zeit vom 1. August 1964 bis zum 31. Januar 1966 auseinandergesetzt hat. Indessen ist das nicht der Fall.

8

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 10. November 1965 (BVerwGE 22, 319 [320 f.]), darauf hingewiesen, daß mit dem Begehren auf Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz regelmäßig der Sozialhilfefall im ganzen zur behördlichen Prüfung gestellt ist. Das kann aber nicht nur in bezug auf den sachlichen Umfang der Hilfe, sondern muß auch in bezug auf den zeitlichen Umfang der Hilfe gelten. Ist das Begehren des Hilfesuchenden nicht erkennbar auf einen bestimmten Anspruch oder auf Leistungen für einen bestimmten Zeitraum beschränkt, so ist es Sache der Sozialhilfebehörde, den ihr unterbreiteten Sozialhilfefall im ganzen zu überprüfen, und zwar auch dann, wenn sie - wie hier - im Wege des Widerspruchs erneut mit der Sache befaßt ist. Ob sie dieser Verpflichtung in vollem Umfang nachgekommen ist, ist für die Zulässigkeit der Klage ohne Bedeutung, es sei denn, die Behörde macht einen zureichenden Grund für eine Teilbescheidung geltend.

9

2.

Die Klage ist auch begründet, die Revision mithin unbegründet.

10

Daß der Kläger als Blinder zu den Personen zählt, denen nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - Eingliederungshilfe zu gewähren ist, ist unter den Parteien unstreitig. Unstreitig ist auch, daß der Kläger zu seiner beruflichen Betätigung eines Blindenführhundes bedarf, also eines Hilfsmittels im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung nach § 47 BSHG [Eingliederungshilfe-Verordnung] vom 27. Mai 1964 [BGBl. I S. 339]). Die Versorgung mit diesem Hilfsmittel umfaßt nach § 10 der Eingliederungshilfe-Verordnung ein Futtergeld. Fraglich ist allein, ob der Kläger mit seinem anrechenbaren Einkommen unter der im Bundessozialhilfegesetz festgelegten Einkommensgrenze bleibt. Das ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, der Fall.

11

Die maßgebende Einkommensgrenze ergibt sich im vorliegenden Falle aus § 81 BSHG. Die Gewährung von Futtergeld zählt nämlich zu der Versorgung mit größeren anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 3 BSHG. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kosteten die Blindenführhunde des Klägers mindestens 200 DM. § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3 BSHG vom 27. Mai 1964 (BGBl. I S. 343) zählt aber derartige Hilfsmittel zu den größeren im Sinne des § 81 BSHG. Ist der Blindenführhund ein größeres Hilfsmittel, so handelt es sich auch bei dem Futtergeld um ein derartiges Hilfsmittel. Abgesehen davon, daß § 10 Abs. 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung nach seinem Wortlaut die Futterkosten zur Versorgung mit dem Hilfsmittel selbst zahlt, wäre es schon aus Gründen der Praktikabilität des Gesetzes nicht einsichtig, wollte man die Futterkosten nach anderen Bestimmungen bahandeln als die Kosten der Anschaffung des Führhundes. § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG spricht nur von der Versorgung mit anderen Hilfsmitteln, sieht also die Beschaffung des Hilfsmittels und dessen Unterhaltung - wie es auch der Lebenswirklichkeit entspricht - als einen einheitlichen Vorgang. In der Tat wäre es kaum vertretbar, für die Beschaffung des Führhundes etwa die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 BSHG zu begründen, die Zuständigkeit für das Futtergeld, aber in andere Hände zu legen. Schließlich würde es auch dem Sinn des § 81 BSHG widersprochen, wollte man die Kosten der Beschaffung des Hilfsmittels anders behandeln als die Kosten der Unterhaltung.

12

§ 81 BSHG erhöht die Einkommensgrenze, um der wirtschaftlichen Belastungsfähigkeit der Hilfesuchenden Rechnung zu tragen. Es wäre aber nicht einzusehen, warum bei der Belastungsfähigkeit lediglich die Kosten der Anschaffung eines Hilfsmittels den Ausschlag geben sollten, nicht aber auch die zugleich entstehenden und - aufs Ganze gesehen - vielfach höheren Kosten der Unterhaltung.

13

Nach dem Zusammenhang des Berufungsurteils ist davon auszugehen, daß das Einkommen des Klägers die Grenze des § 81 BSHG nur dann übersteigt, wenn das dem Kläger gewährte Landesblindengeld und die ihm gewährten Zuwendungen anläßlich des Weihnachtsfestes zum Einkommen geschlagen werden.

14

Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts wird das Landesblindengeld in Niedersachsen zu einem - ausdrücklich genannten - anderen Zweck gewährt als die Eingliederungshilfe. Das Landesblindengeld ist deshalb nach § 77 BSHG nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

15

Ebensowenig führen aber auch die dem Kläger gewährten Zuwendungen zu einer Überschreitung der Einkommensgrenze. Ob diese Zuwendungen einmalige Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692) sind, muß bezweifelt werden. Sie werden nämlich auf Grund der einschlägigen Tarifverträge jährlich, also wiederkehrend gezahlt. Das mag aber letztlich auf sich beruhen. Sie wären aus den unten darzulegenden Gründen auch nach § 3 Abs. 3 a.a.O. auf das ganze Jahr zu verteilen, also lediglich mit einem Zwölftel anzusetzen.

16

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. April 1968 [BVerwGE 29, 295]) ist der Begriff des Einkommens an dem Bedarf zu orientieren, der mit seiner Hilfe gedeckt werden soll. Dabei muß unter anderem Identität des sozialhilferechtlichen Bedarfszeitraums mit dem Zeitraum bestehen, für den die jeweils zur Anrechnung stehende Zahlung bestimmt ist.

17

Aus den Tarifverträgen vom 24. November 1964 (GMBl. 1965 S. 48/50) ergibt sich, daß die Zuwendung für das ganze Jahr bestimmt ist. Anders wäre die Aufteilung der Zuwendung auf zwölf Monate, wie sie etwa im Fall des § 2 Abs. 2 a.a.O. vorgesehen ist, nicht verständlich. Sind die dem Kläger jeweils zu Weihnachten gewährten Zuwendungen aber auf zwölf Monate zu verteilen, so bleibt sein Einkommen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen sind, unter der hier maßgeblichen Grenze.

18

Die einmalige - mit 4,39 DM geringfügige - Überschreitung der Einkommensgrenze hat das Berufungsgericht nach § 84 BSHG außer Betracht gelassen, zu Recht. Hiergegen werden auch vom Beklagten Einwendungen nicht erleben. Freilich meint der Beklagte, der Kläger müsse sein Einkommen auch dann einsetzen, wenn es unter der Einkommensgrenze bleibe, weil zur Deckung des Bedarfs nur Geringfügige Mittel erforderlich seien.

19

Wenn § 85 Nr. 2 BSHG von dem Hilfesuchenden für den Fall den Einsatz eines Einkommens unter der Einkommensgrenze verlangt, daß zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind, so folgt er nach den Zusammenhang der allgemeinen Überlegung, daß Bagatellfälle nicht zum Gegenstand staatlicher Maßnahmen gemacht werden sollten, was hier bedeuten will, daß der Hilfesuchende mit seinem Begehren zurückzuweisen, ist, wenn der zur Beseitigung der Notlage notwendige Aufwand in einem unangemessenen Verhältnis zum Nutzen steht oder der Bedarf nach der allgemeinen Verkehrsanschauung so gering ist, daß er sich einer wirtschaftlichen Betrachtung entzieht. Beide Spielarten eines Bagatellfalles liegen hier offenkundig nicht vor. Daß ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen besteht und daß es sich bei dem verlangten Monatsbetrag von 45 DM auch nicht um einen wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallenden Betrag handelt, folgt bereits aus der Tatsache, daß die Höhe des Futtergeldes in der Eingliederungshilfe-Verordnung festgelegt ist.

20

Im vorliegenden Falle kann auf sich beruhen, ob neben den vorgenannten objektiven Merkmalen für den Einsatz eines Einkommens unter der Einkommensgrenze noch die Besonderheiten des einzelnen Falles Berücksichtigung finden können. Derartige Besonderheiten sind nämlich nicht erkennbar. Wenn § 81 BSHG eine besondere Einkommensgrenze festlegt und die Eingliederungshilfeverordnung allgemein ein Futtergeld zuspricht, so gehen Gesetz- und Verordnungsgeber erkennbar davon aus, daß für den Regelfall bei einem Einkommen bis zur Einkommens grenze Futtergeld gewahrt werden soll. Es kann daher nicht dem geltenden Recht entsprechen, wenn das Futtergeld allein deshalb gekürzt wird, weil sich das Einkommen des Hilfesuchenden von den Regelsätzen nach oben zu der besonderen Einkommensgrenze des § 81 BSHG hin bewegt. Eine derartige Annahme würde die Regel in die Ausnahme verkehren. Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht auf das ihm gewährte Landesblindengeld verwiesen werden. Da das Landesblindengeld zweckgebunden ist und aus diesem Grunde nach § 77 BSHG außer Anrechnung bleibt, kann es nicht bei der Prüfung herangezogen werden, ob zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind. Auch das würde zu einer Umgehung des Gesetzes, hier des § 77 BSHG, führen.

21

Hiernach ist die Revision mit der sich aus §§ 154 Abs. 2, 188 BSHG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 540 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz