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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1969, Az.: BVerwG VI B 36.69

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI B 36.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 12848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.04.1969 - AZ: VI A 995/67

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Oktober 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) liegen nicht vor.

2

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Kläger nach dem Einmarsch der alliierten Truppen Ende April oder Anfang Mai 1945 in Haft genommen und bis Ende November 1945 in einem Internierungslager untergebracht. Außerdem wurde er auf Anordnung des Hauptquartiers der Militärregierung im Regierungsbezirk Düsseldorf mit Wirkung vom 1. Juni 1946 wegen Parteitätigkeit aus dem Dienst entlassen. Der Kläger ist seit seiner Verhaftung nicht wiederverwendet worden. Zutreffend und in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7. Mai 1957 - BVerwG VI C 84.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 63 G 131 Nr. 21]) ist das Berufungsgericht auf Grund dieses Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 sein Amt "aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen" verloren hat. Klärungsbedürftige Rechtsfragen, die die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, ergeben sich insoweit also nicht. Solche ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß dem Postamt K. am 17. September 1945, also während seiner Internierung, mitgeteilt wurde, daß die Stelle des Klägers besetzt worden sei, seine Planstelle zunächst beim Postamt K. belassen werde, der Kläger die Amtsbezeichnung "Postinspektor" führe und Bezüge "gemäß Verfügung vom 30. Juli 1945 nicht zu zahlen" seien. Einmal kann dieser Mitteilung keine erneute Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis entnommen werden. Zum anderen hätte der Kläger, selbst wenn man (abweichend von dem Urteil vom 7. Mai 1957) wegen der genannten Mitteilung den Amtsverlust im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 nicht schon mit seiner Inhaftierung und der damit zusammenhängenden tatsächlichen Nichtausübung seines Amtes als eingetreten ansähe, jedenfalls mit der auf Anordnung der Militärregierung zum 1. Juni 1946 verfügten Entlassung sein Amt aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen im Sinne der genannten Vorschrift verloren und damit ausschließlich zu dem unter Art. 131 GG und dem Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personenkreis gehört. Auch das bedarf keiner weiteren Klärung im Revisionsverfahren.

3

Ohne Bedeutung und nicht klärungsbedürftig ist es, daß der Amtsverlust in dem vorgenannten Sinne eingetreten ist ohne Rücksicht darauf, ob sich der angegebene Entlassungsgrund "Tätigkeit in der NSDAP" deckt mit dem vorgeworfenen und der Militärregierung bekannten Dienstvergehen, der Kläger habe sich als Nazispitzel schwerer Vergehen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht. Es liegt auf der Hand, daß sich die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des Art. 131 GG und des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 nicht unterschiedlich danach beurteilen kann, ob der Beamte wegen bloßer Zugehörigkeit zur NSDAP und Parteitätigkeit interniert und auf Weisung der Militärregierung entlassen worden ist, oder ihm dabei auch vorgeworfen worden ist, er habe sich im Rahmen der Tätigkeit in der NSDAP Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht.

4

Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1954 ab, muß sie ohne Erfolg bleiben, weil sie nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO begründet ist. Nach dieser Vorschrift muß in einer auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützten Beschwerde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, bezeichnet werden. Dazu genügt es nicht, das Datum der Entscheidung anzuführen, ohne ein Aktenzeichen, den erkennenden Senat oder die Fundstelle zu benennen. Dem Beschwerdegericht kann nicht zugemutet werden, die an einem bestimmten Tag ergangenen Entscheidungen des Gerichts darauf zu überprüfen, ob eine von ihnen gemeint sein könnte (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1964 - BVerwG IV CB 10.64 - [DVBl. 1964, 402]).

5

Dies gilt allerdings nicht für die weitere Rüge, das Berufungsurteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1962 und vom 7. Mai 1957 ab. Insoweit können die Entscheidungen, von denen das Berufungsurteil angeblich abweicht, deshalb als noch ordnungsgemäß bezeichnet werden, weil die Beschwerde zur näheren Bezeichnung auf Seite 9 des Berufungsurteils verweist und dort die Entscheidungen nach Datum, Aktenzeichen und Fundstelle angegeben sind. Dieser Zulassungsgrund ist aber deshalb nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht, weil nicht dargelegt wird, inwiefern das Berufungsurteil von den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und daß das Berufungsurteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. Beschluß vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67 -). Im übrigen ist eine solche Abweichung nicht erkennbar. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der durch Internierung und Entlassung auf Weisung der Militärregierung eingetretene Amtsverlust im Sinne des Art. 131 GG und des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 dadurch rechtlich bedeutungslos werden sollte, daß der Betroffene später zu einer (in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehobenen) Strafe verurteilt wurde, die gemäß § 10 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG den Verlust der Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zur Folge hatte.

6

Für die rechtliche Beurteilung ist es ohne Bedeutung - und das Berufungsurteil beruht folglich auch nicht darauf -, ob der Kläger, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt, Ende April oder Anfang Mai 1945 in Haft genommen wurde oder - wie sich nach dem Vortrag der Beschwerde aus den Personalakten ergebe - genau am 12. Mai 1945. Schon aus diesem Grund kann deshalb dieser Vortrag der Beschwerde nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen.

7

Ebenso war es für die materiellrechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht - und diese, im übrigen hier zutreffende, ist für die Beantwortung der Frage maßgebend, ob ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) durch Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vorliegt (vgl. Beschluß vom 29. August 1967 - BVerwG VI B 32.66 -, ständige Rechtsprechung) - unerheblich, welche Teile der Personalakten - belastende und entlastende - des Klägers wie und wann abhanden gekommen sind und ob diese noch in den Akten gewesen sein könnten oder nicht, falls die Personalakten der Militärregierung zugeleitet wurden. Für das Berufungsgericht bestand deshalb keine Veranlassung, diesen Fragen nachzugehen, so daß darin auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht (Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gesehen werden kann, auf der das Berufungsurteil beruhen könnte. Unerfindlich bleibt, weshalb in der Nichtaufklärung dieser Fragen eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör begründet sein sollte.

8

Die Beschwerde des Klägers war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Niedermaier