Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1969, Az.: BVerwG II C 30.66
Umfang eines Dienstweges im Zusammenhang mit einem Dienstunfall; Berücksichtigung der typischen privaten Lebenshaltung im Hinblick auf eine Dienstunfallregelung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 30.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 13.04.1966 - AZ: 2 A 67/65
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 34, 20 - 24
- BayVBl 70, 100
- DÖD 70, 30
- DÖV 70, 208
- DÖV 1970, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 70, 18
- MDR 1970, 174 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1970, 359 (amtl. Leitsatz)
- VerwPrax 70, 58
- ZBR 69, 386
Amtlicher Leitsatz
Der Weg eines Beamten in der Mittagspause zur Familienwohnung zwecks Einnahme des Mittagessens steht auch bei "durchgehender" Arbeitszeit grundsätzlich unter Dienstanfallschutz.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. April 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Zollinspektor beim Hauptzollamt in K. Bei diesem Amt ist für die Bediensteten die "durchgehende" - durch eine Mittagspause von nur 45 Minuten unterbrochene - Arbeitszeit eingeführt. Mit Genehmigung des Vorstehers seiner Dienststelle nimmt der Kläger seine tägliche Mittagsmahlzeit während der 45minutigen Mittagspause in seiner Familienwohnung ein. Der Weg dorthin beträgt etwa zehn Minuten. Für die Bediensteten des Hauptzollamts besteht die Möglichkeit, in der ungefähr gleich weit entfernt liegenden Kantine des Bundesarchivs zu essen.
Am 17. April 1964 wurde der Kläger in der Mittagspause während des Heimwegs von einem Motorrad angefahren und verletzt. Durch Bescheid vom 3. Juni 1964 und Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1964 lehnte die Beklagte es ab, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Sie ist der Ansicht, daß der mittägliche Weg zu und von der Familienwohnung bei "durchgehender" Arbeitszeit nicht von den beamtenrechtlichen Dienstunfallvorschriften erfaßt sei.
Der Kläger hat Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 17. April 1964 als Dienstunfall anzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage durch Urteil vom 1. Oktober 1965 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 13. April 1966 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Zwar seien die Voraussetzungen für die Anwendung des § 135 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG - nicht gegeben. Gleichwohl sei der Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Gemäß § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG gehöre auch "das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle" zum Dienst. Zwar fielen hiermit er nicht alle Wege nach oder von der Dienststelle a Insbesondere reiche ein bloß zeitliches Zusammenwirken zwischen Zurücklegen des Weges und Beginn oder Ende der Arbeitszeit nicht aus. Die. Worte "mit dem Dienst zusammenhängen" der Vorschrift sollten nämlich sicherstellen, daß nur diejenigen Wege unfallrechtlich geschützt werden, die auch in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Eine solche Verknüpfung liege nach der sozialversicherungs-rechtlichen Rechtsprechung zu § 550 der Reichsversicherungsordnung neuer Fassung - RVO - in der Regel vor, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen Weg und Dienst so wesentlich ist, daß die daneben bestehenden nicht mit dem Dienst zusammenhängenden Begleitumstände in den Hintergrund treten und deshalb als rechtlich unerheblich nicht ins Gewicht fallen. In Anknüpfung an diese Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 16, 103 [106]) hervorgehoben, daß ein Zusammenhang zwischen Dienst und Weg bestehe, wenn "die Gründe für das Zurücklegen des Weges im wesentlichen im Dienst zu finden" seien. Auf Grund dieser einheitlichen Spruchpraxis habe sich der Grundsatz herausgebildet, daß der Weg zwischen Dienst und häuslichem Wirkungskreis unter Unfallschutz stehe, sofern er nur dem Zweck dient, sich zur Dienststelle zu begeben, um den Dienst aufzunehmen, oder dem Zweck, von dort wieder nach Hause zurückzukehren, um den eigenwirtschaftlichen Interessen im häuslichen Bereich nachzugehen.
Daher stehe bei einem Beamten jeder Weg, der von der Familienwohnung in den Dienst und zurück führt, in aller Regel in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst. Dies gelte bei normaler Dienstzeit nicht nur für den Weg morgens zum Dienst und abends zurück, sondern auch für den Weg nach Hause und den Rückweg zum Dienst während der Mittagspause; denn durch diese Pause werde der Dienst in zwei Abschnitte geteilt. Auch diese mittäglichen Wege seien dienstlich bestimmt und in eine wesentliche innere ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst gestellt. Dies gelte nicht nur bei der sogenannten geteilten - d.h. durch eine zweistündige Mittagspause unterbrochenen - Arbeitszeit, sondern auch bei "durchgehender" - nur durch eine 45minutige Mittagspause unterbrochener - Arbeitszeit. In beiden Fällen sei die Arbeitszeit durch, eine Pause geteilt; nur die Länge der Pausen sei unterschiedlich. In beiden Fällen sei die Pause für den Beamten zur Einnahme des Mittagessens bestimmt, sei es durch Selbstverpflegung im Büro oder durch Einnahme des Essens in einer Kantine, in einer Gaststätte oder zu Hause. Die Möglichkeit, zu Hause zu essen, sofern dazu Gelegenheit bestehe, habe durch die Einführung der "durchgehenden" Arbeitszeit nicht abgeschnitten und der dafür bestehende Unfallschutz habe dem Beamten nicht genommen werden sollen. Mit der "durchgehenden" Arbeitszeit werde dem Umstand Rechnung getragen, daß es den Beamten in größeren Städten oder bei ungünstigen Verkehrsverhältnissen auch bei langer Mittagspause vielfach nicht möglich wäre, zum Essen nach Hause zu kommen, so daß die Mittagspause für diese Beamten oft verlorene Zeit sein würde. Demgemäß solle sich, die "durchgehende" Arbeitszeit - zum Vorteil der Beamten - nur arbeitszeitrechtlich auswirken; sie lasse den Unfallschutz unberührt. -
Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf die Berufung der Beklagten den Kläger mit der Klage abzuweisen;
hilfsweise:
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger den Unfall nicht "in Ausübung" oder "infolge" des Dienstes (§ 135 Abs. 1 BBG) erlitten hat.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Unfall des Klägers unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des "Wegeunfalls" (§ 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG) für einen Dienstunfall gehalten. Nach dieser Vorschrift gehört zum Dienst auch "das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle".
In seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt ausgeführt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Wege nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, diese Voraussetzung ist in aller Regel dann gegeben, wenn der Beamte sich auf dem - unmittelbaren - Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befand, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 21, 307 [310]). Art und Verlauf dieses Weges sind zwar - im natürlich-logischen Sinne - nicht nur durch die örtliche Lage der Dienststelle, sondern in gleicher Weise auch durch die Art und die örtliche Lage des privaten Lebensbereichs des Beamten bedingt. Daß dieser Weg gleichwohl rechtlich im Sinne der Vorschriften des Dienstunfallrechts als wesentlich durch den Dienst bedingt anzusehen ist, ergibt sich aus der Erwägung, daß der Gesetzgeber bei der in § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG getroffenen Regelung von einem vorgegebenen typischen, d.h. einer allgemeinen Regel entsprechenden, privaten Lebensbereich des Beamten ausgehen mußte und ausging, der in aller Regel unter anderem durch die örtliche Lage der privaten Wohnung gekennzeichnet ist. Bei diesem typischen privaten Lebensbereich als Ausgangslage stellten sich dem Gesetzgeber als wesentlich durch den Dienst bedingt die Verhaltensweisen des Beamten dar, für die neben den regelmäßigen Eigenheiten des vorgegebenen typischen privaten Lebensbereichs gerade auch die Anforderungen des Dienstes ursächlich sind.
Zu der der gesetzlichen Dienstunfallregelung vorgegebenen typischen privaten Lebenshaltung des Beamten gehört die allgemeine - als solche auch von den Dienstherren anerkannte - Übung, mittags eine warme Mahlzeit einzunehmen, und zwar dort, wo dies dem Beamten im zeitlichen Rahmen seiner jeweiligen Mittagspause möglich ist. Deshalb stellt der Weg, den der Beamte während der Mittagspause zwischen der Dienststelle und dem Ort zurücklegt, an dem er seine Mahlzeit einnimmt, die Verbindung zwischen dem Dienst und der vorgegebenen typischen privaten Lebenshaltung in gleicher Weise her wie der tägliche Weg zwischen Wohnung und Dienststelle vor und nach dem Dienst. Auch dieser Weg in der Mittagspause hängt deshalb im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG mit dem Dienst zusammen, und zwar gleichviel, ob der Beamte seine Mahlzeit in einer vom Dienstherrn bereitgestellten Kantine, in einem frei gewählten Gasthaus oder - falls die Verhältnisse dies gestatten - in seiner privaten Wohnung einnimmt. Demgemäß steht unter Dienstunfallschutz auch der Weg, den der Beamte zum Zweck der Einnahme der Mittagsmahlzeit in der Mittagspause von der Dienststelle zur privaten Wohnung und anschließend bei der Rückkehr in den Dienst zurücklegt.
Die Revision räumt ein, daß der mittägliche Weg zu einer vom Dienstherrn bereitgestellten Kantine auch bei "durchgehender" Arbeitszeit unter Dienstunfallschutz steht; und sie will dem Beamten den gleichen Unfallschutz auch für den mittäglichen Weg in die Wohnung gewähren, sofern in der Dienststelle des Beamten die "geteilte" Arbeitszeit gilt. Die Revision meint aber, etwas anderes müsse für den Weg zur privaten Wohnung gelten, wenn, wie im vorliegenden Falle, die "durchgehende" Arbeitszeit eingeführt ist. Dieser auch von Plog-Wiedow (Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 27 zu § 135) vertretenen Auffassung ist das Berufungsgericht mit Recht entgegengetreten.
Die "durchgehende" Arbeitszeit unterscheidet sich - von hier nicht in Rede stehenden Ausnahmen abgesehen - von der geteilten Arbeitszeit nur dadurch, daß die Mittagspause nicht zwei Stunden, sondern nur drei Viertelstunden beträgt (§ 8 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten in der Fassung vom 29. Oktober 1958 [BGBl. I S. 737]). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, trägt die Einführung "durchgehender" Arbeitszeit lediglich dem Umstand Rechnung, daß in größeren Städten und bei ungünstigen Verkehrsverhältnissen die Mehrzahl der Beamten auch bei zweistündiger Mittagspause nicht die Möglichkeit hätte, das Mittagessen zu Hause einzunehmen, so daß diesen Beamten mit einer kürzeren Pause und entsprechend früherem Dienstschluß besser gedient ist. Als der Verordnungsgeber die Mittagspause für Fälle dieser Art nicht etwa völlig entfallen ließ, sondern - ein Widerspruch zu der Bezeichnung "durchgehende" Arbeitszeit - lediglich verkürzte, ging er aber weiterhin von der vorgegebenen Lebenswirklichkeit aus, daß der Beamte in der Regel mittags eine warme Mahlzeit einnimmt. Soweit der Beamte angesichts der günstigen örtlichen Lage seiner Wohnung auch bei "durchgehender" Arbeitszeit die Möglichkeit hat, diese Mahlzeit zu Hause einzunehmen, hat sich durch die Einfährung dieser Arbeitszeit in dienstunfallrechtlicher Hinsicht also nichts geändert, mag auch die Mehrzahl der Beamten - nicht infolge der Einführung der "durchgehenden" Arbeitszeit, sondern aus den Gründen, die zu ihrer Einführung geführt haben - das Mittagessen in einer Kantine, Gaststätte oder dergleichen einnehmen. - Daß die Möglichkeit, das Mittagessen in einer vom Dienstherrn bereitgestellten Kantine oder in einer nahe gelegenen Gaststätte einzunehmen, für sich allein kein Rechtsgrund ist, den Unfallschutz für die Beamten, die statt dessen weiterhin zu Hause essen, in Frage zu stellen, ist offensichtlich; dies will auch die Revision anscheinend nicht in Zweifel ziehen.
Daher ist die Revision zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankommt, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Kläger auf die häusliche Mittagsmahlzeit anstelle der Kantinenverpflegung angewiesen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
Schmitt
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer