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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1969, Az.: BVerwG VIII B 34.68

Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Senden der Beschwerdebegründung unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht anstelle des Oberverwaltungsgerichts durch ein Büroversehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 34.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.01.1968 - AZ: OVG I A 254/67

Fundstellen

  • BVerwGE 32, 357 - 359
  • BayVBl. 1970, 101
  • DÖV 1970, 104 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1970, 130
  • MDR 1969, 952-953 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 75 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Nicht nur die Einlegung, sondern auch die in einem hiervon getrennten Schriftsatz enthaltene Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist bei dem Gericht einzureichen, dessen Urteil angefochten werden soll.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. August 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert und Maetzel
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1968 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 900 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wurde als Offiziersanwärter entlassen, weil er sich nicht zum Offizier eignen werde; er begehrt die Aufhebung der Entlassungsverfügung und des Beschwerdebescheids sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihm unter erneuter Berufung in den Stand eines Fähnrichs zur See als Soldat auf Zeit Gelegenheit zur Fortsetzung seiner Ausbildung zum Offizier zu gewähren. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt, das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Mit der Beschwerde wendet diese sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das ihr am 21. Februar 1968 zugestellt wurde. Ihre Beschwerde vom 12. März 1968 war gerichtet an das Oberverwaltungsgericht und ging bei diesem ein am 13. März 1968; sie enthielt keine Begründung, sondern den Hinweis, diese werde umgehend innerhalb der Frist erfolgen. Die Begründung folgte mit Schriftsatz vom 13. März 1968; sie war gerichtet an das Bundesverwaltungsgericht, ging bei diesem ein am 16. März 1968, wurde von der Geschäftsstelle weitergeleitet an das Oberverwaltungsgericht und ging bei diesem ein am 25. März 1968.

2

Durch Schriftsatz vom 25. April 1968 beantragte die Beklagte, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; dieser Schriftsatz wurde an das Oberverwaltungsgericht gerichtet und ging bei diesem ein am 29. April 1968. Der Antrag wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Beschwerdebegründung durch ein Büroversehen unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht statt an das Oberverwaltungsgericht gerichtet worden sei. Er sei vorsorglich gestellt, weil in der Rechtsprechung bisher nicht entschieden sei, ob die Beschwerdebegründung ebenfalls innerhalb der Frist beim judex a quo eingelegt werden muß, wenn Beschwerde und Beschwerdebegründung fristgerecht, aber getrennt voneinander eingereicht werden, oder ob die Begründung auch dann als rechtzeitig eingelegt gilt, wenn sie innerhalb der Frist beim judex ad quem eingereicht wird. Der Kläger ist der Beschwerde und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegengetreten.

3

Die Beschwerde ist unzulässig.

4

Die Beschwerde ist verspätet, weil auch der Schriftsatz, der die Begründung enthielt, beim Oberverwaltungsgericht einzureichen war. In dieser Hinsicht besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Revision selbst: Für diese hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht formgerecht ist(Beschluß vom 30. September 1961 - BVerwG V C 60.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 139 VwGO Nr. 5 = NJW 1962, 177 = DVBl. 1962, 36]). In dieser Entscheidung wurde unter Hinweis auf einander entgegengesetzte Meinungen im Schrifttum ausgeführt, daß der Satzteil in § 139 Abs. 1 VwGO "bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird", sich nur auf die Revisionsschrift beziehe, nicht aber auf die Revisionsbegründungsschrift; das ergebe sich aus § 139 Abs. 3 und aus § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO. § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO besagt, daß die Frist für die Revisionsbegründung auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden verlängert werden kann; nach § 139 Abs. 3 VwGO legt das Gericht, bei dem die Revision eingelegt oder die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben worden ist, die Revisions- oder Beschwerdeschrift dem Bundesverwaltungsgericht mit den Akten vor.

5

Die Förmlichkeiten der Nichtzulassungsbeschwerde sind in § 132 Abs. 3 VwGO anders geregelt als die Förmlichkeiten der Revision in § 139 VwGO. Anders als bei der Revision unterscheidet das Gesetz bei der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zwischen Einlegung der Beschwerde und Einreichung der Begründung; nach dem Gesetzeswortlaut muß die Beschwerdeschrift selbst die Begründung enthalten, deren notwendiger Inhalt gesetzlich bestimmt ist (Satz 3). Eine Beschwerdeschrift mit diesem Inhalt ist die Beschwerde, die bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird (Satz 2). Das Bundesverwaltungsgericht hat es zwar stets als ausreichend angesehen, wenn Einlegung und Begründung der Beschwerde in getrennten Schriftsätzen, beide aber innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (Satz 1) vorgenommen wurden; der beschließende Senat hat jedoch ausdrücklich entschieden, daß - im Unterschied zu der in § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehenen Verlängerung der Frist für die Revisionsbegründung - die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verlängert werden kann(Beschluß vom 2. Februar 1961 - BVerwG VIII B 122.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 10 = NJW 1961, 1083 = DVBl. 1961, 382]). Die Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO, daß die Beschwerde einzulegen ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, bezieht sich deshalb notwendig auch auf die Begründung der Beschwerde unabhängig davon, ob sie in der Beschwerdeschrift selbst enthalten ist oder in einem von ihr getrennten Schriftsatz innerhalb der Beschwerdefrist nachgeholt wird. Bei dem Oberverwaltungsgericht, dessen Urteil angefochten werden sollte, ist der die Beschwerdebegründung enthaltende Schriftsatz im vorliegenden Falle aber erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen.

6

Der Antrag der Beklagten, ihr wegen der Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist unbegründet.

7

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte war jedoch nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten.

8

Das Versehen, eine Beschwerdebegründung wie eine Revisionsbegründung nicht beim judex a quo, sondern beim judex ad quem einzureichen, ist im vorliegenden Falle nicht der Anwaltsgehilfin, sondern dem als Prozeßbevollmächtigten bestellten Anwalt selbst unterlaufen. Er hat zwar zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags eine eidesstattliche Versicherung der ausgebildeten Anwalts- und Notariatsgehilfin, Frau Barbara L..., beigefügt. In dieser erklärt sie, die Begründung der Revisionsbeschwerde sei von ihr irrtümlich nicht an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, sondern unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht adressiert worden; es liege ihr offenbares Büroversehen vor, denn es sei ihr bekannt, daß Revisionsbeschwerden nicht an das nächsthöhere, sondern an dasjenige Gericht zu senden seien, dessen Urteil mit der Revisionsbeschwerde angegriffen wird. Diese eidesstattliche Versicherung entlastet den Prozeßbevollmächtigten nicht, weil nicht etwa ein von ihm mit der Angabe des Oberverwaltungsgerichts als Empfänger versehener Schriftsatz infolge eines in seinem Büro nachträglich unterlaufenen Versehens dem Bundesverwaltungsgericht zugeleitet worden ist, sondern der Schriftsatz selbst nicht an das Oberverwaltungsgericht, sondern an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und mit dieser Anschrift von dem Prozeßbevollmächtigten unterschrieben worden ist; mit seiner Unterschrift hat er die Verantwortung auch für diese auf der Seite 1 des Schriftsatzes enthaltene Bezeichnung des Gerichts übernommen, an das die Beschwerdebegründung gerichtet war.

9

Entgegen den Ausführungen der Beklagten liegt auch kein Versehen der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vor. Zwar ist es üblich, denjenigen, der einen unzulässigen Rechtsbehelf einlegt, auf dessen Unzulässigkeit hinzuweisen und ihm dadurch Gelegenheit zu geben, den Rechtsbehelf zurückzunehmen, seine Auffassung zur Frage der Zulässigkeit vorzutragen oder bei Fristversäumung einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen; bei ortsansässigen Rechtsanwälten kann ein solcher Hinweis auch fernmündlich erfolgen. Eine solche Übung enthebt aber die Partei und ihren Prozeßbevollmächtigten nicht der Verpflichtung, auf die Förmlichkeiten der Beschwerdeeinlegung selbst zu achten und für Fehler, die in einer von dem Prozeßbevollmächtigten selbst verschuldeten Nichtbeachtung von Förmlichkeiten bestehen, die Verantwortung zu tragen.

10

Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist das Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten einer Partei dieser bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung zuzurechnen (BVerwGE 13, 181;Urteil vom 3. November 1960 - BVerwG III C 195.60. - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 1];Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 - [Buchholz a.a.O. Nr. 13 = JR 1963, 76 = NJW/RzW 1962, 335]).

11

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzulehnen, ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war als unzulässig zu verwerfen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 900 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel